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Beschluss

12 B 77/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1125.12B77.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 12.231,45 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens „Techniker im Elektronikzentrum der Bundeswehr – Prüf- und Störbehebungstrupp“ in G-Stadt mit dem Beigeladenen. 2 Er – der Antragsteller – steht als Technischer Regierungsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 m BBesO) im Dienste der Antragsgegnerin. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert und als Abteilungsleiter NF / Gas im Kalibrierzentrum der Bundeswehr, G-Labor X, in G-Stadt tätig. 3 Am 09.01.2020 schrieb die Antragsgegnerin die streitgegenständliche, mit A 9 mz BBesO bewertete Stelle intern aus. In der Dienstpostenausschreibung war u.a. das folgende Qualifikationserfordernis festgelegt: 4 „Keine gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten in der Höhe.“ 5 Zusätzlich heißt es in der Stellenausschreibung unter „Bemerkungen“: 6 „Der Schwerpunkt der Instandsetzungsarbeiten sind die Prüfung, Instandsetzung und der Tausch von geophysikalischem Wehrmaterial (zum Beispiel Geber für Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Geber für Luftdruck bzw. Pegelstand usw.) in einer Arbeitshöhe zwischen 6 m und 45 m. Die körperliche Eignung für diese Arbeiten in der Höhe muss vor der Dienstpostenübertragung durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung geprüft und bestätigt werden.“ 7 Weiter heißt es: 8 „Die Bewerbung behinderter Menschen ist ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Von ihnen wird nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Individuelle behinderungsspezifische Einschränkungen verhindern eine bevorzugte Berücksichtigung nur bei zwingend nötigen Fähigkeitsmustern für den zu besetzenden Dienstposten. Der ausgeschriebene Arbeitsplatz setzt ein solches erhöhtes Maß an körperlicher Eignung für die beschriebenen Arbeiten in der Höhe voraus.“ 9 Aus der Gefährdungsbeurteilung für den Dienstposten ergibt sich u.a. in der Kategorie „(Ab-) Sturz, Abrutschen, Stolpern, Umknicken“ eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 3 von 4 sowie eine Schadensschwere von 2 von 4. In der Kategorie „Steigen und Klettern“ besteht eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 2 von 4 sowie eine Schadensschwere von 4 von 4. Die Risikobewertung wird insgesamt als „Hoch“ eingestuft. 10 Unter dem 09.03.2020 veranlasste die Antragsgegnerin die Untersuchung des Antragstellers auf seine gesundheitliche Eignung unter Berücksichtigung des Aufgabenprofils für den Dienstposten. Aufgrund der nicht kategorisierbaren Anforderungen des Dienstpostens erfolgte keine Untersuchung auf Höhentauglichkeit analog zur G 41-Vorsorgeuntersuchung, sondern eine individuelle Untersuchung auf gesundheitliche Eignung für die Übertragung des konkreten Dienstpostens. Die Arbeitsstätten wurden hierzu u.a. mit Fotos beschrieben. Nachdem die Untersuchung zunächst nach Aktenlage erfolgte, bat der Antragsteller um eine persönliche Begutachtung. Diese ergab ausweislich der Stellungnahme vom 02.07.2020, dass der Antragsteller für Tätigkeiten mit Absturzgefährdung bzw. für Arbeiten in großer Höhe nicht geeignet sei. 11 Nach Abschluss des Auswahlverfahrens teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 03.09.2020 mit, dass sie den Beigeladenen für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt habe. 12 Hiergegen legte er mit Schreiben vom 13.09.2020 Widerspruch ein und bat um Mitteilung der Gründe, die zu der Absage geführt hätten. 13 Ohne über den Widerspruch zu entscheiden, führte die Antragsgegnerin unter dem 14.09.2020 insoweit aus, dass es sich bei der geforderten Höhentauglichkeit um ein zwingendes Anforderungsmerkmal handele. Dies habe sich erst nach der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers feststellen lassen. Da der Beigeladene alle Qualifikationserfordernisse – einschließlich der gesundheitlichen Eignung – erfülle, sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen gewesen. 14 Unter dem 02.10.2020 ersuchte der Antragsteller vor dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz. 15 Er führt im Wesentlichen aus, dass er über die erforderlichen Qualifikationen wie der Beigeladene verfüge. Seine fehlende Eignung werde lediglich damit begründet, dass er nicht höhentauglich sei. Dieses Anforderungsmerkmal habe die Antragsgegnerin nicht im Anforderungsprofil berücksichtigen dürfen. Hierfür hätte es in der „ISO-ORG“ der Antragsgegnerin für die gegenständliche Stelle benannt sein müssen. 16 Es liege zudem eine willkürliche Verengung des Anforderungsprofils vor. Das Qualifikationsmerkmal der Höhentauglichkeit habe in vorherigen Stellenausschreibungen für den Dienstposten nur eine untergeordnete Rolle eingenommen und sei im Auswahlverfahren nicht herangezogen worden. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum eine Höhentauglichkeit für den Dienstposten zwingend erforderlich sei. 17 Dies sei auch nicht der Fall. Die jeweiligen Messpunkte könnten mit Hubsteigern erreicht werden. Hierbei habe sich das Personal in dessen Korb mit einer persönlichen Schutzausrüstung abzusichern. An anderen Einsatzorten bedürfe es demgegenüber keines Hubsteigers. Dort seien die Messpunkte etwa über eine Wendeltreppe und eine Ausziehleiter zu erreichen, bei deren Benutzung man sich ebenfalls absichern müsse. Auch gebe es Einsatzorte, an denen Arbeiten in der Höhe nicht von dem Prüf- und Störbehebungstrupp, sondern – etwa im Fall der Gorch Fock – von der Stammbesatzung vorgenommen würden. 18 Zudem sei die ärztliche Einschätzung vom 02.07.2020 nicht in Kenntnis der entsprechenden Einsatzorte abgegeben worden und berücksichtige daher nicht das konkrete Anforderungsprofil des Dienstpostens. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, dass neben seiner Diabetes-Erkrankung auch weitere körperliche Einschränkungen seiner Eignung entgegenstünden, seien diese für den zu besetzenden Dienstposten unerheblich. 19 Ergänzend trägt er vor, dass die Personalstärke des Trupps groß genug sei, um die unmittelbare Vornahme dieser Arbeiten nicht dem Leiter der Einheit abfordern zu müssen. Überdies habe der vorherige Inhaber des Dienstpostens aufgrund einer Angststörung keine Höhen ersteigen müssen. 20 Ihm müsse auch in Anbetracht seiner Schwerbehinderung – etwa durch Hilfsmittel oder personelle Unterstützung – die Möglichkeit gegeben werden, die Tätigkeit auszuführen. Hierzu habe sich die Antragsgegnerin aber einer Begründung enthalten. 21 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), 22 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Dienstposten „Techniker beim Elektronikzentrum der Bundeswehr, Prüf- und Störbehebungstrupp in G-Stadt“ aus dem Ausschreibungsverfahren BA-PersBW V SZ Nord, Auswahlverfahren XXXXXXXX mit dem Beigeladenen oder anderweitig als mit ihm zu besetzen. 23 Die Antragsgegnerin beantragt, 24 den Antrag abzulehnen. 25 Sie erwidert im Wesentlichen: 26 Die Auswahl des Beigeladen sei rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller werde nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Sie habe insbesondere über die Eignung der Bewerber in einem zweistufigen Auswahlverfahren befinden können. 27 Insoweit sei zunächst ein Leistungsvergleich erfolgt, um nur solche Bewerber einer personalärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die als Auswahlsieger möglich erschienen. Dieser Leistungsvergleich habe ergeben, dass der Antragsteller und der Beigeladene vergleichbar beurteilt seien. Erst danach sei die gesundheitliche Eignung als Anforderungsmerkmal untersucht worden. Dabei handele es sich um eine unabdingbare Voraussetzung für die Übertragung des Dienstpostens. Da dieses Merkmal („Keine gesundheitliche Einschränkung hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten in der Höhe“) bei dem Antragsteller nicht vorliege, sei er zulässigerweise aus der weiteren Auswahl auszuschließen gewesen. 28 Es liege auch keine willkürliche Verengung des Auswahlkreises der Bewerber vor. Das zwingende Anforderungsmerkmal sei zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auf dem Dienstposten nicht nur Leitungs- und Dispositionsaufgaben auszuführen, sondern auch die Bearbeitung schwieriger Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufgaben. Dies folge daraus, dass sich der Dienstposten in einer dislozierten Teileinheit mit lediglich vier Mitarbeitern befinde, welche den Gesamtbereich Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern betreue. 29 Aus der Ausschreibung werde das zwingende Erfordernis der gesundheitlichen Eignung zur Ausführung von Arbeiten in der Höhe hinreichend deutlich. Die Instandsetzungsarbeiten würden in einer Höhe von 6 m bis 45 m vorgenommen werden und seien mit der Gefahr eines Absturzes verbunden. Die fehlende gesundheitliche Eignung könne auch nicht durch die Arbeit mit einem Hubsteiger und der Verwendung persönlicher Schutzausrüstung kompensiert werden, sondern sei hier gleichermaßen erforderlich. 30 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 31 Er trägt allerdings vor, dass die zweistufige Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden sei. Zudem habe bereits eine frühere Ausschreibung des Dienstpostens zulässigerweise das Anforderungsmerkmal der Höhentauglichkeit enthalten. Sofern der Antragsteller auf frühere Verfahren um die streitgegenständliche Stelle verweise, seien diese aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. 32 Das zwingende Merkmal der Höhentauglichkeit sei für den Dienstposten auch erforderlich und könne nicht anderweitig überwunden werden. Auch ergebe sich aus den Organisationsgrundlagen sowie der „ISO-ORG“, dass auch der höchstdotierte, mit der Leitung der Einheit beauftragte Beamte schwierige Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufgaben wahrzunehmen habe. Diese würden, auch bedingt durch Routine-Wartungen, beständig und nicht bloß ausnahmsweise anfallen. Die Verwendung eines Hubsteigers würde überdies die die höhenspezifischen Gefahren nicht entfallen lassen und rechtfertige daher ebenfalls das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung. II. 33 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 1. 34 Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). 35 Der Antragsteller hat die Eilbedürftigkeit und damit den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 27, juris). Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 03.09.2020 mitgeteilt, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzen zu wollen. Dies hätte nach den aufgezeigten Grundsätzen zur Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die Ernennung des Beigeladenen untergehen würde. Insoweit kann der Antragsteller nur im Wege der einstweiligen Anordnung sicherstellen, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für die beförderungsgleiche Maßnahme vorläufig gewahrt bleibt. 36 Dem Antragsteller steht gleichwohl kein Anordnungsanspruch zur Seite. 37 In Stellenbesetzungsverfahren kann effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein. Das heißt, dass seine Auswahl sodann zumindest möglich sein muss (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16 m.w.N., juris). 38 Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und Laufbahnaufstiegsverfahren (OVG Bautzen, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 B 340/15 –, Rn. 10, juris). Die hier in Rede stehenden Stellenbesetzung stellt eine Beförderung gemäß § 22 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) dar. Denn bei der Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage bewerteten Dienstpostens handelt es sich um eine beförderungsgleiche Maßnahme, da Ämter der gleichen Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage zwei verschiedene statusrechtliche Ämter darstellen (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2007 – 2 B 25/07 –, Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 19, jeweils juris). 39 Insoweit muss sich die Auswahlentscheidung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 9 BBG ebenfalls an dem Grundsatz der Bestenauslese messen lassen. Ein Beamter hat dabei regelmäßig keinen Anspruch auf die Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder die Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Jedoch gewährt Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (VG Schleswig, Beschl. v. 29.11.2020 – 12 B 60/20 –, Rn. 28, juris). 40 Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen lässt sich nicht erkennen, dass der Antragsgegner rechtsfehlerhaft über die Auswahl des Beigeladenen entschieden hat. 41 Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Dabei kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 21 ff. m.w.N., juris). 42 Legt der Dienstherr einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde, bleibt er hierdurch an die Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Der Dienstherr legt insoweit die Kriterien fest, an denen die Bewerber aufgrund ihrer Eigenschaften und Fähigkeiten im Rahmen der Auswahl gemessen werden. Er ist insbesondere berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein. Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen Zuschnitt ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind (Funktionsbeschreibung), in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist. Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren. Ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2019 – 1 WDS-VR 7/19 –, Rn. 23, juris). 43 Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden. Fehler im Anforderungsprofil führen jedoch grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen in diesem Fall auf sachfremden und nicht auf am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 25 ff., juris). 44 Das Organisationsermessen besteht daher nicht unbeschränkt, sondern ist an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der hierauf beruhenden Dienstpostenvergabe eine statusrechtliche Entscheidung verbunden ist. Bezugspunkt für die Auswahlentscheidung ist danach nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Daher ist es grundsätzlich unzulässig, einen Bewerber von einem Auswahlverfahren auszuschließen, weil er den besonderen Anforderungen des jeweils zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Denn nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. §§ 16 Abs. 1, 22 Abs. 3 BBG). Diesem Gedanken liegt auch zugrunde, dass sich die Aufgabenbeschreibung eines Dienstpostens aufgrund des Organisationsermessens des Dienstherrn jederzeit ändern kann, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 28 f., juris). 45 Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen. Sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 31, juris). 46 Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Es können sich aber auch aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 36, juris). 47 Hat sich der Dienstherr nach dieser Maßgabe in einem Anforderungsprofil durch die Vorgabe bestimmter Eigenschaften festgelegt, ist die Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Aus dem Anforderungsprofil muss sich insoweit ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden. 48 Vor diesem Hintergrund ist das Auswahlverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das Anforderungsprofil im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens zulässigerweise insoweit an der Funktionsbeschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens ausgerichtet als dieser die gesundheitliche Eignung für die Ausführung von Arbeiten in der Höhe voraussetzt. Es ist im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens der Antragsgegnerin nicht zu erkennen, dass ihre für den Dienstposten vorgesehene Funktionsbeschreibung auf sachfremden Erwägungen beruht. Vielmehr hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass der Dienstposten spezifische Anforderungen voraussetzt, die der jeweilige Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss. 49 Aus der allgemeinen Aufgabenbeschreibung der Stelle im Dienstposteninformationsportal der Bundeswehr ergibt sich, dass der Leiter des Prüf- und Störbehebungstrupps u.a. für die Koordinierung sowie die Bearbeitung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von (flugsicherheitsrelevantem) meteorologischen Geräten des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verantwortlich ist. Er setzt insoweit auch technische Anweisungen und Sonderaufträge um. Bestandteil des Aufgabenspektrums ist zudem das technische Mitwirken bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit meteorologischen Geräten des Geoinformationsdienstes. 50 Ergänzend ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung für den Dienstposten Gefährdungspotentiale im Hinblick auf das (Ab-) Stürzen, Abrutschen, Stolpern, Umknicken sowie Steigen und Klettern. Dabei weist insbesondere die letztgenannte Kategorie die höchste Schadensschwere auf. 51 Die Antragsgegnerin hat diese allgemeine Aufgabenbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens für die medizinische Eignungsuntersuchung dergestalt präzisiert, dass sie die regelmäßigen Arbeitsorte des sowohl in Schleswig-Holstein als auch in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Trupps benannt und die jeweiligen örtlichen Anforderungen näher beschrieben hat (vgl. Bl. 2 ff. der Beiakte B). Hieraus ergeben sich Arbeitshöhen zwischen 6 und 45 Metern. 52 Nach dem Vorstehenden hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Wahrnehmung des Dienstpostens zwingend die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in der Höhe voraussetzt. 53 Dabei unterliegt es nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessen das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urt. v. 07.05.1981 – 2 C 42/79 –, Rn. 19, juris). 54 Insoweit hat die Antragsgegnerin maßgeblich auf das Kriterium der gesundheitlichen Eignung für den streitbefangenen Dienstposten als Auswahlkriterium i.S.v. § 9 Abs. 1 BBG abgestellt. 55 Diesen Anforderungen genügt der Antragsteller nicht. Ausweislich seiner personalärztlichen Untersuchung ist er für Tätigkeiten mit Absturzgefährdungen bzw. für Arbeiten in großer Höhe gesundheitlich nicht geeignet. Dieses Untersuchungsergebnis wurde seinerseits auch nicht beanstandet. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Untersuchungsergebnis in Zweifel zu ziehen. Vielmehr dürfte die Untersuchung auf der Grundlage der Beschreibung der konkreten Einsatzorte und unter Bezugnahme auf die zu erwartenden Anforderungen individuell und sachgerecht erfolgt sein. 56 Er vermag nicht mit seinen Ausführungen durchzudringen, die Antragsgegnerin habe das Anforderungsprofil willkürlich verengt. Denn das Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung korrespondiert mit der Funktionsbeschreibung für den Dienstposten, das – wie dargelegt – rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Aufgabenbeschreibung im Dienstposteninformationsportal muss auch nicht abschließend sämtliche Anforderungen, die auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind, benennen. Dies folgt schon aus der hohen Variationsbreite möglicher Tätigkeiten. Zudem impliziert die Aufgabenbeschreibung (so etwa die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von (flugsicherheitsrelevantem) meteorologischen Geräten) auch, dass Arbeiten mit Höhenbezug vorzunehmen sind. 57 Es ist auch nicht entscheidungserheblich, dass das Qualifikationsmerkmal der Höhentauglich in vorherigen Stellenausschreibungen nur eine untergeordnete Rolle eingenommen habe. Denn wie der Antragsteller selbst darlegt, war dieses Qualifikationsmerkmal auch in früheren Ausschreibungen für denselben Dienstposten enthalten. Dass die Antragsgegnerin zunächst den Leistungsvergleich vornahm, um nur die in die nähere Auswahl zu ziehenden Bewerber personalärztlich zu untersuchen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 58 Sofern sich der Antragsteller darauf beruft, einzelne Messpunkte könnten auch mit einem Hubsteiger erreicht werden, in dessen Korb das Personal eine Schutzausrüstung zu tragen habe, widerlegt dies nicht das mit dem Dienstposten verbundene Gefährdungspotential. Dies folgt bereits aus der Notwendigkeit, eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, wie es im Übrigen auch die benannte Gefährdungsbeurteilung vorsieht. Gerade in diesen Fällen handelt es sich um Tätigkeiten mit einem erhöhten Gefährdungspotential, an die die Antragsgegnerin aufgrund ihres Organisationsermessen, aber auch ihrer Fürsorgepflicht erhöhte Anforderungen stellen darf. 59 Dem steht auch nicht entgegen, dass es einzelnen Einsatzorten nicht zwingend derartiger Hilfsmittel bedarf. Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der geringeren Größe der dislozierten Teileinheit einerseits und aufgrund ihres großen örtlichen Einsatzradius andererseits vorsieht, dass jeder der vier Mitarbeiter sämtliche Arbeiten ausführen kann. Insoweit muss sie sich nicht auf eine „Reduktion“ des Anforderungsprofils nur auf solche Einsatzorte, die der gesundheitlichen Eignung nicht entgegenstehen, beschränken. Es dürfte vielmehr im Interesse der Antragsgegnerin sein, dass der Prüf- und Störbehebungstrupp auch im Falle einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit einzelner Mitarbeiter einsatz- und funktionsfähig bleibt. 60 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Personalstärke sei groß genug, sodass es von dem Leiter der Einheit nicht gefordert werden könne, Arbeiten in der Höhe vorzunehmen, ist dies hier nicht erheblich. Denn es liegt im Ermessen der Antragsgegnerin, welche Tätigkeiten sie für einen Dienstposten vorsieht. Aus der Funktionsbeschreibung und ergänzend aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.08.2020 (Bl. 6 ff. der Beiakte B) ergibt sich, dass auch der höchstdotierte Beamte nicht ausschließlich Leitungs- und Dispositionsaufgaben, sondern auch schwierige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wahrzunehmen hat. Es lässt sich aus den bereits dargelegten Gründen nicht erkennen, dass diese Funktionsbeschreibung auf sachfremden Erwägungen beruht. 61 Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe seine Schwerbehinderung im Auswahlverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Bereits aus der Stellenausschreibungen ergibt sich unter „Bemerkungen“, dass individuelle behinderungsspezifische Einschränkungen nur bei zwingend nötigen Fähigkeitsmustern für den zu besetzenden Dienstposten eine bevorzugte Berücksichtigung verhindern; der ausgeschriebene Arbeitsplatz setze ein solches erhöhtes Maß an körperlicher Eignung für die Arbeiten in der Höhe voraus. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller indes nicht bereits wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt. Vielmehr hat sie ihn regulär im Auswahlverfahren – wie auch den Beigeladenen – durch die Personalärztin individuell auf seine gesundheitliche Eignung für den Dienstposten untersuchen lassen. Dabei wurde seine gesundheitliche Eignung verneint. Dieses Untersuchungsergebnis ist aus den aufgezeigten Gründen nicht zu beanstanden. Daher kann es auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin seinen körperlichen Einschränkungen mit zusätzlichen Hilfsmitteln oder personeller Unterstützung begegnen muss. Denn der Dienstposten setzt auch bei Schwerbehinderten ein Mindestmaß an körperlicher Eignung voraus, welches vorliegend nicht anzunehmen ist. 62 Der Antragssteller erfüllt daher die spezifischen Anforderungen nach der Funktionsbeschreibung nicht. Es ist auch nicht zu erkennen, dass er sich diese Eigenschaft in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könnte. 63 Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sach- und Streitstand lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Die Auswahlentscheidung erweist sich daher nicht zulasten des Antragstellers als rechtsfehlerhaft. 2. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat. 66 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 4 i.V.m. S. 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2018 – 2 MB 3/18 –, Rn. 22, juris). Daraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 12.231,45 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 der Stufe 8 zuzüglich Amtszulage: 4077,15 € x 12 : 4 = 12.231,45 €). Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 30.10.2020 – 2 O 3/20 –, Rn. 5, juris).