Beschluss
1 B 21/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0301.1B21.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2c. der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2021, mit der die Lockerung der ab dem 1. März 2021 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein für die Dienstleistung für Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege für das Gebiet der Antragsgegnerin vorläufig bis zum 6. März 2021 ausgesetzt und damit ein entsprechendes Verbot angeordnet wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. 2 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. 3 Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris). 4 Die Kammer kann aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit gegenwärtig mit der erforderlichen Sicherheit abschließend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung der Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2021 feststellen. Die in letzter Zeit im Vergleich des Bundeslandes Schleswig-Holstein überdurchschnittlich hohen Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin sowie insbesondere das nicht nur im Einzelfall, sondern gehäuft, festgestellte Auftreten von Mutationen des Coronavirus (britische Variante) im Gebiet der Antragsgegnerin mit einer wahrscheinlich deutlich höheren Übertragbarkeit des neuen Virustyps auf den Menschen sprechen allerdings dafür, dass weitere Schutzmaßnahmen notwendig sind, zu denen auch die nunmehr durch die Allgemeinverfügung angeordneten und insoweit im Gebiet der Antragsgegnerin weiter geltenden Verbote für die genannten körpernahen Dienstleistungen gehören können. 5 Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung kann ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. 6 In § 28a IfSG ist weiter konkretisierend geregelt, dass notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der – wie derzeit getroffenen – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerbe, Einzel- oder Großhandel sein kann (Absatz 1 Nr. 14). 7 § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG verpflichtet die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung) zur Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 – juris Rn. 7 m. w. N.). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen (Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. § 28 Rn. 3). 8 Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland immer noch insgesamt als sehr hoch ein. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 28. Februar 2021 dadurch gekennzeichnet, dass der Rückgang der täglichen Fallzahlen sich nicht mehr fortsetzt, sondern ein leichter Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen ist. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1. Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen. Bundesweit gibt es in verschiedenen Kreisen Ausbrüche, die nach den an das RKI übermittelten Daten aktuell vor allem in Zusammenhang mit Alten- und Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. Zusätzlich findet in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich häufig nicht ermitteln. Ältere Personen sind nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese können vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen. Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine OP-Maske (Mund-Nasen-Schutz, MNS) oder eine FFP2-Maske (bzw. KN95 oder N95-Maske) korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden (Lagebericht RKI vom 28. Februar 2021, Seite 2, www.rki.de). Der Anteil der Virusvarianten, die als Variants of Concern (VOCs) bezeichnet werden, insbesondere die Varianten B.1.1.7 (britische Variante) und B.1.351 (südafrikanische Variante), ist nach den bisher vorliegenden Daten in den letzten Wochen weiter deutlich gestiegen (Bericht des RKI zu Virusvarianten von SARSCoV-2 in Deutschland www.rki.de). 9 Die Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin sind seit Jahresanfang stark gestiegen und bewegten sich häufig in einem Bereich von fast 200 Fällen in sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern. Der Inzidenzwert am 25. Februar 2021 betrug 166,4, die vordiagnostizierten Meldungen für Mutationen lagen bei 366, nach der aktuellen Mitteilung der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage vom 28. Februar 2021 beträgt der Inzidenzwert 157,5, die vordiagnostizierten Meldungen für Mutationen sind auf 399 gestiegen. Damit befindet sich A-Stadt in einem erheblich gesteigerten Infektionsgeschehen. Im Vergleich zum Landesdurchschnitt von 50,0 (Stand 28. Februar 2021) hat die Stadt Flensburg ein mehrfach erhöhtes Infektionsgeschehen, trotz weitgehender Einschränkungen seit Mitte Dezember 2020 und strengen Kontaktbeschränkungen seit diesem Zeitpunkt. Es sind nicht mehr alle Infektionsketten unverzüglich nachvollziehbar. Es liegt ein diffuses Geschehen mit einer ansteigenden Zahl von Fällen vor, bei denen sich die Infektionsquelle nicht ermitteln lässt. Hinzu kommt, dass in A-Stadt eine erhebliche Anzahl von Infektionen mit der Virusvariante B.1.1.7 festgestellt wurde, die gemäß Bewertung der WHO zu den besorgniserregenden Virusvarianten (variants of concern/VOC) gehört. Der Verlauf des Infektionsgeschehens in A-Stadt ist mit einer höheren Ansteckungsfähigkeit bei Vorliegen einer VOC vereinbar, es treten schwerere Krankheitsverläufe auch bei jüngeren, nicht vorbelasteten Personen auf. Die Zahl der intensiv zu betreuenden Personen ist in A-Stadt in den letzten Tagen stark angestiegen; ein Krankenhaus vor Ort musste die Regelaufnahme von Patienten zeitweilig aussetzen. Die Zahl der Todesfälle betrug in der Stadt bis zum 31. Dezember 2020 7 Fälle, von Januar bis Mitte Februar sind bereits weitere 21 Personen an und mit einer Covid-Infektion verstorben, aktuell liegt die Zahl bei 32. Das Virusgeschehen ist gleichmäßig über das gesamte Gebiet der Stadt Flensburg verteilt und nicht auf bestimmte Bereiche eingegrenzt. 10 Im Gebiet der Antragsgegnerin besteht aufgrund der in den letzten Wochen festgestellten hohen Inzidenzwerte von regelmäßig über 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen sowie der darüber hinaus festgestellten Häufung des Auftretens des sogenannten britischen Virus mit einer wahrscheinlich deutlich erhöhten Übertragbarkeit folglich Anlass für im Vergleich zu anderen Regionen in Schleswig-Holstein weitergehenderen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten. Dies auch, um wesentliche Funktionen des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten, insbesondere im Hinblick darauf, dass Krankenhäuser auch in den benachbarten Kreisen Nordfriesland (Husum und Niebüll für längere Zeit) und Schleswig-A-Stadt (Schleswig für kürzere Zeit) zeitweise einen Aufnahmestopp verhängt und andere Krankenhäuser auf eine Notfallversorgung (z. B. UKSH) umgestellt haben. 11 Das nunmehr durch die Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2021 im Gegensatz zu anderen Landesteilen Schleswig-Holsteins aufrechterhaltene Verbot der körpernahen Dienstleistung im Gebiet der Antragsgegnerin, insbesondere für das Friseurhandwerk, kann ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstellen, um der Ausbreitung des überdurchschnittlichen Infektionsgeschehens im Gebiet der Antragsgegnerin wirksam zu begegnen. 12 Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 2021 (– 3 MR 6/21 –, Rn. 22 - 34, juris) zur Frage der Verhältnismäßigkeit von angeordneten Betriebsschließungen von Friseurgeschäften ausgeführt: 13 „Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das angeordnete Dienstleistungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO ist insbesondere erforderlich (2.1.) und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) (2.2.). 14 Wie eingangs dargestellt, kann sich, auch eingedenk der dem Verordnungsgeber obliegenden Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne seit Ergehen der Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2021 (3 MR 1/21) kein anderes Ergebnis ergeben. Insoweit wird auch auf die Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.01.2021 - 3 EN 22/21 - juris Rn. 35ff.) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 04.02.2021 - 8 B 215/21.N -, juris Rn. 31ff.) Bezug genommen. Der Antragsteller stellt das legitime Ziel der Maßnahme und damit ihre Geeignetheit zur Eindämmung der Pandemie (letztlich) nicht in Zweifel. Es bestehen aber nach seiner Ansicht durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Dienstleitungsverbotes. Diese Zweifel teilt der Senat aus nachfolgenden Erwägungen nicht: 15 2.1. Auch, wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das Hygienekonzept des Antragstellers sowie dasjenige der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) umfassende Schutzvorkehrungen beinhalten, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2021 (a. a. O., juris Rn. 38) ausgeführt, dass die Möglichkeit, körpernahe Dienstleistungen mit entsprechenden Hygienekonzepten zu erbringen, sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel darstellt. Denn entsprechende Hygienemaßnahmen schließen Ansteckungen nicht sicher aus. Dieses verbleibende Risiko wird zur Überzeugung des Senats auch durch das Tragen von medizinischen Masken nicht sicher ausgeschlossen. Dem Antragsgegner ist insoweit beizupflichten, dass es bei den Betriebsbeschränkungen nicht allein um die individuelle Betrachtung des Infektionsrisikos (wie bei der Kontaktnachverfolgung) geht, sondern um den systemischen Aspekt des gehäuften Auftretens von Risikokontakten. 16 Angesichts der weiterhin bestehenden Unklarheit über Infektionsherde und das Ausbruchsgeschehen sowie die damit einhergehende schwere Nachverfolgbarkeit von Kontakten (vgl RKI, Lagebericht vom 10.02.2021, Seite 1f.) vermag der Antragsteller auch nicht damit zu überzeugen, dass Friseurbetriebe keine Rolle im Infektionsgeschehen gespielt hätten (vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 28.01.2021, a. a. O., juris Rn. 51). Dies gilt umso mehr, als mittlerweile besorgniserregende Varianten (VOC) des SARS-CoV-2-Erregers in Deutschland festgestellt wurden. Dabei steigt insbesondere die Variante B.1.1.7 stetig. Allein aus dem Bundesland Schleswig-Holstein wurden 47 Nachweise von B.1.1.7 zu Fällen, die seit November 2020 gemeldet wurden, registriert (bei einer Gesamtzahl von 168 Fallzahlen von Nachweisen der Variante B.1.1.7) (vgl. RKI, Lagebericht vom 10.02.2021 und den über diesen Lagebericht abrufbaren Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, beides abrufbar über die Internetseite des RKI). Es gibt keinen Beleg dafür, dass das vom Antragsteller betriebene (Friseur-)Handwerk nicht zu den Treibern der Pandemie gehört; das von ihm angeführte Epidemiologische Bulletin des RKI Nr. 38/2020 vom 17. September 2020 ist angesichts des Fortschreitens der Pandemie und der damit einhergehenden Erkenntnislage des RKI als nicht mehr aktuell anzusehen und daher insoweit nicht (mehr) berücksichtigungsfähig. Letztlich geht es aber (immer noch) darum, generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, in der Fläche zu reduzieren (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 09.11.2020 – 3 MR 60/20 –, juris Rn. 36). Diese Rechtsprechung hält sich im Einklang mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Gastronomiebetrieben (Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 15). Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt, dass die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus seien, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten gewesen wären. In den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle jedoch nicht bekannt. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitrügen. Demnach gehe es gegenwärtig noch darum, nicht unbedingt notwendige Kontakte zu vermeiden. 17 2. 2. Die angegriffene Norm ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Hieran bestehen angesichts der (noch andauernden) hohen Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung - zumal angesichts der auftretenen Virusmutationen und dem damit einhergehenden Risiko einer erhöhten Ansteckungsgefahr - keine durchgreifenden Zweifel. 18 2.1.1. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass sich der zweite „strenge“ Lockdown bereits seit fast zwei Monaten hinzieht, wirkt sich die angeordnete Befristung (vgl. § 22 Abs. 2 Corona-BekämpfVO) nicht zu einem „unbefristeten Berufsausübungsverbot“ aus. Sinn der in § 28a Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG geregelten Befristung ist es, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die in der Verordnung angeordneten Maßnahmen angesichts der (Fort-)Entwicklung der Pandemie noch angemessen sind (vgl. auch BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 13). Bisher ließ das Infektionsgesehen (noch) keine Lockerungen zu. Mittlerweile, das heißt mit Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 10. Februar 2021, ist beschlossen worden, dass die Friseure ab dem 1. März 2021 wieder öffnen dürfen. Von einem „unbefristeten Berufsausübungsverbot“ kann daher keine Rede sein. 19 2.1.2. Entgegen der Annahme des Antragstellers wird die Schattenwirtschaft, das heißt die sogenannte Schwarzarbeit, nicht gefördert. Wie der Antragsgegner geht der Senat davon aus, dass die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung das Verbot befolgt, und von der Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen absieht. Damit dient das Verbot aber auch der Vermeidung enger Kontakte. 20 2.1.3. Im Hinblick auf die These, Friseure seien keine Infektionsquellen, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 2.1. Bezug genommen werden. Soweit der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 11. Februar 2021 darauf abhebt, dass eine Studie zur Übertragung von SARS-CoV-2 durch Friseure in den USA das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als besonders wichtigen Faktor zur Verhinderung der Übertragung von SARS-CoV-2 während des engen Kontaktes zwischen Friseuren und Kunden im Salon benannt habe, ändert dies nichts daran, dass es - wie gezeigt - gerade um das Herunterfahren von vermeidbaren privaten Kontakten geht. Die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes ist zudem nicht geeignet, das Infektionsrisiko gänzlich auszuschließen. 21 2.1.4. Es mag sein, dass der Antragsteller aufgrund der nicht zu verzeichnenden Umsatzeinbuße von 30 % keinen Anspruch auf staatliche Überbrückungshilfe für den Monat Dezember 2020 gehabt hat und auch von der Überbrückungshilfe III ab 1. Januar 2021 nur wenig wird profitieren können. Gleichwohl waren die Grundrechtsangriffe gerechtfertigt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 21. Januar 2021 (- 3 MR 3/21 -, juris Rn. 38), an denen er festhält. Soweit der Antragsteller auf ein Gutachten über Corona-Hilfsprogramme auf Bundes- und Bund-Länderebene der Dipl.-Kff. (FH) … vom 4. Februar 2021 (Anl. Ast 12) abhebt, kommt es darauf aufgrund der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung des Senats nicht an. 22 2.1.5. Auch, wenn nicht verkannt werden soll, dass für einen Großteil der Bevölkerung ein guter Haarschnitt von großer Wichtigkeit ist, bedeutet dies nicht, dass hieraus ein unbedingter Anspruch auf Öffnung folgt. Vielmehr muss – wie ausgeführt – die Frage, ob Friseurbetriebe (wieder) geöffnet haben dürfen, sich an der aktuellen Einschätzung der Infektionslage orientieren. Die Situation in den Nachbarländern ist zudem für die hiesige Beurteilung nicht entscheidungserheblich. 23 2.1.6. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass Friseure durchaus einen wertvollen Beitrag bei dem Erkennen von Krankheiten beim Kunden zu leisten vermögen, diese nicht zu medizinischen Dienstleistern macht. 24 2.1.7. Auch das angeführte höhere Hygieneniveau vermag aus den vorangestellten Erwägungen nicht dazu zu führen, dass Friseure von dem Dienstleistungsverbot auszunehmen wären. 25 Nach alledem erweist sich die angegriffene Regelung auch weiterhin als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne.“ 26 Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2021, gültig ab 1. März 2021, gilt allerdings nunmehr insbesondere für die Haarpflege kein landesweites Verbot der Dienstleistungen mit Körperkontakt mehr. In der Begründung zu § 9 Abs. 1 der Verordnung heißt es, dass von dem Verbot körpernaher Dienstleistungen bestimmte Dienstleistungen ausgenommen sind, für die ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Erlaubt sind insbesondere die Friseurdienstleistungen, die zur elementaren Körperhygiene gehörten, mithin zu den Grundbedürfnissen eines Menschen. Angesichts der sich verbesserten infektionslogischen Situation – so die Begründung der Landesverordnung – sei es nach Einschätzung des Verordnungsgebers daher nach Abwägung möglich, die genannten Dienstleistungen wieder zuzulassen. 27 Diese die Neuregelung in der Landesverordnung tragenden Erwägungen greifen im Gebiet der Antragsgegnerin jedoch noch nicht, da dort die Inzidenzwerte immer noch weit überdurchschnittlich hoch sind und darüber hinaus die Mutation in der britischen Variante gehäuft auftritt. Nach § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten (Satz 1). Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind (Satz 2). Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Satz 4). Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 13 MN 11/21 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 S 321/21 –, Rn. 42, juris). 28 Die Antragsgegnerin hat sich an diesen gesetzlichen Vorgaben orientiert und auf Grundlage einer Bewertung des aktuellen lokalen Infektionsgeschehens, das sich durch einen weit überdurchschnittlich hohen Inzidenzwert im Vergleich zu anderen Gebieten Schleswig-Holsteins und dem vermehrten Auftreten der britischen Virusvariante auszeichnet, weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen und unter anderem die vorübergehende Weitergeltung des Verbots der körpernahen Dienstleistungen, insbesondere auch für Friseurdienstleistungen, durch Allgemeinverfügung, angeordnet. Das Infektionsgeschehen innerhalb des Landes ist gegenwärtig nicht (mehr) im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG gleichgelagert, was gesonderte Regelungen für das Gebiet der Antragsgegnerin rechtfertigt. 29 Dies alles spricht für die Verhältnismäßigkeit der durch die Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen für die körpernahen Dienstleistungen, wenn auch wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die Frage der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnungen gegenwärtig nicht abschließend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beurteilt werden kann. 30 Demnach sind in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf die Antragstellerin für den Fall der Ablehnung ihres Antrags. 31 Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Verbots der körpernahen Dienstleistungen auch für das Friseurhandwerk im Gebiet der Antragsgegnerin. 32 Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Die Infektionsgefahr ist dadurch besonders risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Dies wird anhand des bereits auf einem hohen Niveau befindlichen Infektionsgeschehens im Bereich der Antragsgegnerin mit dem gegenwärtig deutlich höchsten Inzidenzwert im Vergleich der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein sowie insbesondere auch dem gehäuften Auftreten der sog. britischen Virusmutation dort mit einer erhöhten Übertragungswahrscheinlichkeit besonders deutlich. 33 Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Die grundrechtlich geschützten Belange der Antragstellerin wiegen schwer, weil auch die Folgen des Eingriffs in ihre grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind und der wirtschaftliche Schaden unter Umständen nicht (vollständig) ausgeglichen wird. Es ist auch nicht völlig von der Hand zu weisen, dass sich nun einzelne Kundinnen und Kunden aus A-Stadt einen Termin für einen Haarschnitt im benachbarten Kreis Schleswig-A-Stadt geben lassen. Wenn dies gehäuft geschehen sollte, könnte dies allerdings Anlass für weitergehende Schutzmaßnahmen im benachbarten Kreis geben. Es kann jedoch nicht rechtfertigen, als notwendig erkannte Maßnahmen des Infektionsschutzes im Gebiet der Antragsgegnerin zu unterlassen. 34 Bei einer Gesamtbetrachtung sind der möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und der möglichen Unterbrechung von Infektionsketten gerade angesichts des derzeit noch sehr hohen Inzidenzwertes und des Auftretens einer gefährlicheren Virusmutation im Bereich der Antragsgegnerin bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, auch um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, die Vermehrung gerade auch der neuen Virusmutation zu verringern und Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin noch für einen begrenzten Zeitraum zurückstehen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt.