Beschluss
3 MR 3/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine Landesverordnung ist statthaft und antragsbefugt, wenn hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte dargelegt wird.
• Für die Entscheidung im Eilverfahren sind vorrangig die Erfolgsaussichten des späteren Normenkontrollantrags zu prüfen; sind diese offen, ist eine strenge Folgenabwägung vorzunehmen.
• Eine temporäre Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels kann bei hoher Infektionslage durch § 28, § 28a IfSG ausreichend gedeckt und mit den Grundrechten vereinbar sein, wenn Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.
• Eine einstweilige Außervollzugsetzung einer Corona-Landesverordnung scheidet aus, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags voraussichtlich gering sind und die Gefahren für Leben und Gesundheit bei Aufhebung der Maßnahme deutlich überwiegen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Außervollzugsetzung von Schließungsgebot für Einzelhandelsverkaufsstellen • Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine Landesverordnung ist statthaft und antragsbefugt, wenn hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte dargelegt wird. • Für die Entscheidung im Eilverfahren sind vorrangig die Erfolgsaussichten des späteren Normenkontrollantrags zu prüfen; sind diese offen, ist eine strenge Folgenabwägung vorzunehmen. • Eine temporäre Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels kann bei hoher Infektionslage durch § 28, § 28a IfSG ausreichend gedeckt und mit den Grundrechten vereinbar sein, wenn Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. • Eine einstweilige Außervollzugsetzung einer Corona-Landesverordnung scheidet aus, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags voraussichtlich gering sind und die Gefahren für Leben und Gesundheit bei Aufhebung der Maßnahme deutlich überwiegen. Die Antragstellerin wandte sich gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung Schleswig-Holstein vom 8. Januar 2021, wonach alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Die Regelung führte zur Schließung sämtlicher Filialen der Antragstellerin in Schleswig-Holstein. Die Antragstellerin begehrte nach § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Außervollzugsetzung der Vorschrift bis zur Entscheidung über ihren noch zu erhebenden Normenkontrollantrag. Die Landesverordnung war befristet und aufgrund der epidemischen Lage erlassen worden; die 7-Tage-Inzidenz lag deutlich über den Schwellenwerten. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Antragsbefugnis, die Erfolgsaussichten der Hauptsache und führte notfalls eine Folgenabwägung durch. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft; die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, dass Grundrechte (Gewerbe- und Berufsfreiheit, Eigentum, Gleichbehandlung) betroffen sein könnten (§ 1 Abs. 1 GewO, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 GG). • Prüfungsmaßstab: Im Eilverfahren sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags zu prüfen; sind diese nicht hinreichend bestimmbar, ist eine strenge Folgenabwägung vorzunehmen (BVerwG-Rechtsprechung). • Ermächtigungsgrundlage: Die Regelung stützt sich auf § 32 IfSG i.V.m. § 28 und § 28a IfSG; diese Normen bieten nach summarischer Prüfung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage und erscheinen nicht verfassungswidrig. • Formelle Voraussetzungen: Die Landesverordnung war ordnungsgemäß erlassen, befristet und publik gemacht; die formellen Anforderungen sind gewahrt (§ 56 LVwG, § 60 LVwG). • Materielle Verhältnismäßigkeit: Das Schließungsgebot ist geeignet, Kontakte zu reduzieren, und ein milderes, gleich geeignetes Mittel durch Hygienekonzepte war nicht dargetan. Angesichts hoher Infektionszahlen, der Belastung des Gesundheitssystems und der epidemischen Lage überwiegt das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin (§ 28a Abs. 3 IfSG). • Gleichbehandlung: Differenzierungen gegenüber erlaubten Verkaufsstellen (z. B. Lebensmittel, Apotheken) sind sachlich gerechtfertigt, da diese der Grundversorgung dienen; keine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). • Folgenabwägung: Selbst wenn die Erfolgsaussichten offen wären, wiegt der Schutz von Leben und Gesundheit schwerer als die wirtschaftlichen Nachteile; eine einstweilige Außervollzugsetzung würde die Infektionsgefahr erheblich erhöhen und ist daher nicht dringend geboten. Der Eilantrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, Streitwert 5.000,00 €. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung voraussichtlich einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage nach § 28, § 28a IfSG entspricht und die Voraussetzungen für eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags gering erscheinen, überwiegen die Gefahren für Leben und Gesundheit bei einer Aufhebung der Schließungsregelung die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist gehalten, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen fortlaufend zu prüfen.