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Beschluss

1 B 64/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0503.1B64.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, 2 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Nutzung einer Segelyacht zum Betreiben des Segelsports für bis zu 3 Personen sanktionsfrei zu dulden; 3 2. das Verbleiben auf einer Segelyacht zur Durchführung des Segelsports auch über Nacht (24 Stunden) auf See und/oder im Hafen D-Stadt, hilfsweise Eckernförde Hafen, bis zu 3 Personen, unabhängig von der aktuell geregelten Kontaktbeschränkung der Corona-Bekämpfungsverordnung, verkündet am 16. April 2021, in Kraft seit 19. April 2021, sanktionsfrei zu dulden, 4 ist unzulässig. 5 Der Antragsteller hat in der Antragsschrift und schließlich in den Schriftsätzen vom 26. April und 30. April 2021 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Antrag gegen den Antragsgegner, nicht jedoch gegen bestimmte Träger der örtlichen Infektionsschutzbehörden, richten möchte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. 6 Der Antrag zielt auf die vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Im Verfahren der Hauptsache wäre dazu die Feststellungsklage richtige Klageart. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Antragsteller möchte vorläufig festgestellt wissen, dass bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Segelsports, nämlich das Segeln auf einer in der Begründung des Antrags konkret bezeichneten Segelyacht mit 3 Personen sowie insbesondere das Übernachten auf dem Boot nicht gegen die Corona-BekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein verstoßen. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 – BVerwGE 77, 207). 7 Der Antragsteller könnte im Grundsatz – jedenfalls gegenüber dem Träger der zuständigen Behörde – ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben, die auch vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden könnte, weil im Hinblick auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit der beabsichtigten Ausübung des Segelsports, etwa nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Corona-BekämpfVO, eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für den Antragsteller nicht zumutbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2003 – 1 BvR 2129/02 – NVwZ 2003, 856). 8 Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil eine durch § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 Corona-BekämpfVO (Abstands und Kontaktvermeidungsgebot), 2 Abs. 4 Satz 1 Corona-BekämpfVO (Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken nur mit Angehörigen von höchstens 2 Haushalten), § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3, Satz 2 Corona-BekämpfVO (Sportausübung) und § 17 Corona-BekämpfVO (Beherbergungsverbot) begründete Pflichtenbeziehung sich nicht zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet hat. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss jedenfalls im Grundsatz zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner bestehen, denn eine entsprechende Feststellungsklage im Verfahren der Hauptsache könnte im Hinblick auf die Beschränkung der Rechtskraft (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) nur dann eine Befriedungsfunktion erfüllen, wenn es entweder um ein unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis geht oder dieses zumindest präjudizielle Bedeutung für ein Rechtsverhältnis zwischen diesen besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 3 C 3/04 –, Rn. 20, juris). 9 An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil der Antragsgegner weder für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die vorgesehenen Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Segelsports und des sonstigen Verweilens auf dem Segelboot noch für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständig wäre. Eine bestimmte Auslegung einer Norm kann nicht – wie es der Antragsteller möchte – im Wege eines Feststellungsantrages gegen den Normgeber selbst festgelegt werden. 10 In Konstellationen, in denen sich ein Feststellungsantrag mangels Zuständigkeit der Behörde faktisch gegen den falschen Antragsgegner/Beklagten richtet, ist eine Feststellungsklage und dementsprechend ein Feststellungsantrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässig (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 8.10 –, BVerwGE 140, 267, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 3 C 3.04 –, Rn. 20, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. März 2018 – 11 LA 43/17 –, Rn. 7 - 8, juris). 11 Nach § 10 Gesundheitsdienstgesetz Schleswig-Holstein nehmen die Kreise und kreisfreien Städte, jedoch gerade nicht der Antragsgegner, die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen wahr, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz nehmen die Kreise und kreisfreien Städte diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Landrätin oder der Landrat führt nach § 51 Abs. 5 Satz 1 Kreisordnung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (hier der kreisfreien Städte) führt nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeordnung die Aufgaben durch, die dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Der Kreis und die kreisfreie Stadt unterstehen insoweit zwar der Fachaufsicht des Landes, die im Grundsatz durch die zuständige oberste Landesbehörde ausgeübt wird (§ 17 Abs. 2 LVwG); dies begründet jedoch im Außenverhältnis keine Zuständigkeit des Landes oder von Behörden des Landes. Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und nicht Landesbehörden sind nach Ziffer 2.6.1, 2 der Anlage zur Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZustVO – auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Infektionsschutzrecht zuständig. 12 Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht demnach entgegen, dass ein Rechtsverhältnis in dem beschriebenen Sinn nicht zwischen Antragsteller und dem Antragsgegner, sondern allenfalls zwischen dem Antragsteller und den für die Durchführung der streitigen Vorschriften zuständigen Kreisen und kreisfreien Städte bestehen könnte, soweit dort bereits streitige Rechtsbeziehungen vorliegen sollten. Eine Feststellungsklage kann zwar auch im Drittrechtsverhältnis zulässig sein, wenn das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 – 8 C 23.96 – NJW 1997, 747; Urteil vom 14. April 2005 – 3 C 3.04 – NVwZ-RR 2005, 711). Voraussetzung ist jedoch auch insoweit, dass sich die streitigen Beziehungen zu einer festen Form verdichtet haben müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53/85 –, BVerwGE 77, 207, juris, Rn. 25). Für eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Land als Träger der Fachaufsichtsbehörde ist regelmäßig kein Raum (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 27. August 1990 – 1 B 47/90 –, juris). 13 Die Kammer hat ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne im Verhältnis des Bürgers zu einer Fachaufsichtsbehörde, dies wäre hier das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein, nur ausnahmsweise dann als gegeben angesehen, nachdem die Fachaufsichtsbehörde in der konkreten Angelegenheit eines Klägers mit einer bestimmten Rechtsposition bereits gegenüber dem Kläger und den Kreisen und kreisfreien Städten tätig geworden und konkret zu erwarten war, dass die Fachaufsichtsbehörde in einer gegen sie in der Sache ergehenden rechtskräftigen Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Gerichts dann auch gegenüber den zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte Geltung verschaffen wird und darüber hinaus ein Verfahren gegenüber dem Träger der Fachaufsichtsbehörde eine Vielzahl von Verfahren gegen die einzelnen betroffenen Kreise und kreisfreien Städte ersparen könnte (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 – 1 A 31/10 –, Rn. 23 - 24, juris). 14 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat sich in diesem Verfahren auf die Unzulässigkeit des Antrages berufen und sich lediglich ergänzend auch zur materiellen Rechtslage geäußert. Die Rechtsfragen sind im Vorwege nicht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitig gewesen, der Antragsgegner ist bislang auch nicht im Fall des Antragstellers tätig gewesen oder hat gar seine Bereitschaft gezeigt, den Rechtsstandpunkt des Gerichts im Wege der Fachaufsicht gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten durchzusetzen. Nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers wäre auch nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl von Verfahren gegen die einzelnen Behörden der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte erspart werden könnte, weil insoweit lediglich der Kreis Rendsburg-Eckernförde und die Landeshauptstadt D-Stadt als potentielle Antragsgegner konkret erkennbar sind. Wo ein außerplanmäßiges Anlegen in Betracht kommen könnte, hängt wiederum von der Route ab, die nur der Antragsteller kennen kann. Sollten insoweit streitige Rechtsbeziehungen vorliegen, wäre es dem Antragsteller möglich, gegen den betroffenen Träger der zuständigen Infektionsschutzbehörde einen Feststellungsantrag zu stellen, wenn sich zuvor dort streitige Rechtsbeziehungen entwickelt hätten. 15 Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz vom 30. April 2021 klargestellt, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen der Corona-BekämpfVO berufen möchte; insoweit wäre auch ein entsprechender Feststellungsantrag unzulässig, weil damit – trotz unterschiedlicher Streitgegenstände – ein Verfahren auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Abs. 6 VwGO umgangen werden würde (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 B 70/20 –, Rn. 5, juris). 16 Im Übrigen wäre der Antrag voraussichtlich auch unbegründet. 17 Die vorgesehene Segelreise mit 3 Personen aus unterschiedlichen Haushalten und mit Übernachtung verstößt aller Voraussicht nach gegen die Vorschriften der Corona-Bekämpfungsverordnung. Die geplante Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Ausübung des Segelsports, also dem Vorgang des Segelns und den dafür unmittelbar erforderlichen Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung, für die die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-BekämpfVO (Sportausübung außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu 10 Personen) in Betracht kommt und für die nach Satz 2 der Vorschrift die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung finden. Der vorgesehene Segeltörn umfasst nicht nur die Sportausübung durch das Segeln mit Ablegen in einem Hafen und nach Rückkehr Anlegen in dem Hafen und Verlassen des Bootes. Der Antragsteller möchte vielmehr mit 2 anderen Personen aus unterschiedlichen Haushalten weiter auf dem Boot verweilen, insbesondere auch übernachten. Außerhalb des Vorgangs der Sportausübung handelt es sich jedoch auch angesichts der räumlichen Verhältnisse auf einem solchen relativ kleinen Boot und bei lebensnaher Betrachtung des Zusammenlebens dort um eine Zusammenkunft im privaten Raum zu einem privaten Zweck im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Corona-BekämpfVO, die für Personen aus 3 verschiedenen Haushalten nicht zulässig ist. 18 Die Begründung der Verordnung zu § 2 Abs. 4 spricht von Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck. Mit dem Begriff "zu einem gemeinsamen privaten Zweck" wird durch die Verordnung klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Es spielt dabei keine Rolle, wo die Zusammenkunft stattfindet (Begründung der Verordnung zu § 2 Abs. 4 Corona-Bekämpfungsverordnung). Ein außerhalb des Vorgangs des Segelns liegender Aufenthalt an Bord bei einem solchen Segeltörn mit nur wenigen Personen unterliegt typischerweise einem gemeinsamen privaten Zweck auch außerhalb des Segelns, nämlich dem geselligen, kommunikativen Aufenthalt an Bord. Eine solche Zusammenkunft von Personen aus 3 unterschiedlichen Haushalten zu einem gemeinsamen Zweck ist jedoch nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Corona-BekämpfVO nicht zulässig und wird von der Privilegierung der Sportausübung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Corona Bekämpfungsverordnung nicht erfasst. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.