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Urteil

12 A 185/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0519.12A185.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand. 2 Sie steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 SHBesG) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Als solche unterrichtete sie zuletzt an der Beruflichen Schule des Kreises ... in ... mit einer Unterrichtsverpflichtung von 16,5 Unterrichtswochenstunden. Seit 2005 ist sie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert. 3 Nachdem die Klägerin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an einer Vielzahl von Tagen erkrankt war, ließ der Beklagte die Klägerin am 14.12.2011 erstmalig amtsärztlich untersuchen. Das amtsärztliche Gutachten vom 21.12.2011 stellte fest, dass die Klägerin zwar nicht dienstunfähig, jedoch aufgrund verschiedener physischer und psychischer Erkrankungen in ihrer Leistungsfähigkeit als Lehrerin eingeschränkt sei. 4 Nachdem die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 erneut an vielzähligen Arbeitstagen erkrankt war, begab sie sich zwischen Januar und Februar 2017 in stationäre Behandlung in der Psychosomatischen Abteilung der ...-Klinik für Ganzheitsmedizin und Naturheilkunde. Im Anschluss an die Behandlung war die Klägerin erneut krankgeschrieben. Das privatärztliche Attest vom 20.03.2017 stellte hierzu fest, dass sie dienstfähig sei, allerdings keinen Unterricht an beruflichen und allgemeinbildenden Schulen mehr gebe könne. 5 Am 26.04.2017 fand zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Gespräch zum Beruflichen Eingliederungsmanagement (BEM) statt, in welchem sie mitteilte, Unterricht an beruflichen und allgemeinbildenden Schulen weder geben zu können noch dies wollen. Ihren Dienst an der Schule nahm sie am selben Tag – beschränkt auf außerunterrichtliche Tätigkeiten – wieder auf. 6 In der Folgezeit leitete der Beklagte ein Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin ein und ließ sie hierzu am 01.08.2017 amtsärztlich untersuchen. Das Gutachten vom 30.08.2017 stellte fest, dass die Klägerin an verschiedenen gesundheitlichen Störungen leide, die ihre körperliche Belastbarkeit minderten, wobei im Vordergrund der Erkrankung wiederkehrende depressive Episoden stünden. Hierdurch fehle es an der für eine Unterrichtstätigkeit an beruflichen oder allgemeinbildenden Schulen erforderlichen psychische Belastbarkeit. Mit einer Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für eine Unterrichtstätigkeit sei nicht zu rechnen. Die Klägerin sei jedoch für andere Verwendungen gesundheitliche geeignet. Denkbar seien aus amtsärztlicher Sicht Tätigkeiten in der Erwachsenenbildung oder im Verwaltungsbereich, wobei ein Umfang bis zu ¾-Stelle erwogen werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das amtsärztliche Gutachten (Bl. 471 ff. der Beiakte A) Bezug genommen. 7 Unter dem 08.09.2017 fragte der Beklagte innerhalb der Landesverwaltung einschließlich der Schulämter des Landes Schleswig-Holstein an, ob in den Geschäftsbereichen der jeweiligen Stellen Verwendungsmöglichkeiten bestünden oder in absehbarer Zeit frei würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abfrage (Bl. 477 f. der Beiakte A) verwiesen. 8 Die angeschriebenen Stellen teilten dem Beklagten hierauf mit, dass für die Klägerin (in absehbarer Zeit) keine geeigneten Verwendungsmöglichkeiten bestünden. 9 Mit Schreiben vom 30.10.2017 hörte der Beklagte die Klägerin zu seiner Absicht an, sie in den Ruhestand zu versetzen. Sie sei dauerhaft als dienstunfähig für den Schuldienst anzusehen; es könne auch nicht mit einer Wiederherstellung der vollständigen Dienstfähigkeit gerechnet werden. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit sei erfolgslos verlaufen. Der mit Schreiben vom selben Tag angehörte Hauptvertrauensmann für Lehrer mit Schwerbehinderung sowie der Hauptpersonalrat der Lehrer stimmten der beabsichtigten Maßnahme zu. 10 Der Schulleiter der Klägerin teilte dem Beklagten unter dem 06.11.2017 mit, dass es an der Schule keine Aufgaben gebe, die der Klägerin eine angemessene Beschäftigung außerhalb einer Unterrichtsverpflichtung ermögliche. 11 Die Klägerin lehnte die Absicht des Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2017 ab. Ihre gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung, am Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (...) sowie im Verwaltungsbereich im Umfang bis zu einer ¾-Stelle sei amtsärztlich festgestellt worden. Sie habe an ihrer Schule zuletzt verschiedene außerunterrichtliche Tätigkeiten wahrgenommen und sei zudem erfolgreich an einer Fachhochschule als Online-Dozentin tätig. Zudem habe sie ihre Eignung für die Projektorganisation bewiesen und verfüge über Erfahrungen im Umgang mit Office-Anwendungen. Im Übrigen habe sie sich jüngst auf eine Stelle als Projektleiterin „Vergleichsarbeiten“ in der Abteilung Schulentwicklung und IT-Medien am ... beworben. 12 Mit Bescheid vom 24.11.2017 versetzte der Beklagte sie in den Ruhestand, da sie dienstunfähig sei und mit einer Wiederherstellung der dauernden Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. 13 Hiergegen erhob sie unter dem 18.12.2017 Widerspruch, zu dessen Begründung sie anführte, dass eine Versetzung in den Ruhestand nur in Betracht komme, wenn festgestellt werde, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sei, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Dies habe das amtsärztliche Gutachten jedoch gerade nicht festgestellt. Vor dem Hintergrund ihrer Bewerbung auf die Stelle beim ... stelle sich die Frage, warum das Auswahlverfahren nicht abgebrochen und die vakante Stelle mit ihr besetzt werde. 14 Unter dem 26.01.2018 stellte das ... in einem Vermerk zum Auswahlverfahren fest, dass die Klägerin nicht den (konstitutiven) Anforderungen der zu besetzende Stelle entspreche. 15 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.02.2018 zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus seinem Anhörungsschreiben, dem Ausgangsbescheid sowie dem Vermerk des .... 16 Am 29.03.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. 17 Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Vorverfahren aus, dass sie gesundheitlichen Gründen derzeit keinen Unterricht mehr an beruflichen und allgemeinbildenden Schulen geben könne. Zudem bestünden erhebliche Zweifel, ob der Beklagte seiner Pflicht zur Suche eines geeigneten Dienstpostens mit dem erforderlichen Nachdruck nachgekommen sei. Bereits im Vorverfahren habe sie einen Dienstposten benennen können, auf den er sie habe versetzen können. Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand sei ihr außerdem der Dienstposten „Onlinelehre“ in der Abteilung Schulentwicklung und IT-Medien, Sachgebiet „Online lehren und lernen, Mediathek“ am ... aufgefallen. Für diesen Dienstposten sei sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen geeignet; zudem sei die Tätigkeit auch mit ihrer gesundheitlichen Konstitution zu vereinbaren. Sie habe sich auf diesen Dienstposten jedoch nicht beworben, weil die Bewerbungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. 18 Sie beantragt, 19 den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er sei seiner Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin ausweislich ihrer Personalakte nachgekommen. Insbesondere prüfe das ... stets vollumfänglich und intensiv die Anfragen im Rahmen der Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Eine solche sei für die Klägerin auf dem Dienstposten „Onlinelehre“ jedoch nicht in Betracht gekommen, da es sich hierbei um einen belastungsintensiven Arbeitsplatz handele. Die Tätigkeit sei mit einer Präsenzpflicht von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche verbunden; das Aufgabengebiet umfasse hohe Arbeitsspitzen und werde durch den Austausch mit Lehrkräften und langgezogene Arbeitstage geprägt. Es würden Mitarbeiter mit bereits vorhandenen deutlich überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kompetenzen gesucht. Aus den Unterlagen der Klägerin, insbesondere ihrer dienstlichen Beurteilung, lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass sie diesen Anforderungen entsprechen würde. 23 Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2020 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 25 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. II. 26 Die Klage hat Erfolg. 27 Sie ist zulässig und begründet. 28 Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 29 1. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung der Versetzung in den Ruhestand ist § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach dessen Absatz 1 sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (Satz 3). Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden (Satz 4). 30 Hinsichtlich der anderweitigen Verwendung regelt Absatz 2, dass diese möglich ist, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (Satz 1). In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehör, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts erfüllt werden (Satz 2). Beamtinnen und Beamten, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (Satz 3). 31 Schließlich sieht der Absatz 3 vor, dass der Beamtin oder dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringwertigere Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. 32 Das nähere Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand ergibt sich im Übrigen aus §§ 41, 45 Landesbeamtengesetz (LBG). 33 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar formell rechtmäßig, insbesondere hat der Beklagte nach § 51 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MBG) den Hauptpersonalrat (Lehrkräfte) sowie nach § 95 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) a.F. den Hauptvertrauensmann für Schwerbehinderte (Lehrkräfte) beteiligt. 34 3. Er erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Die Klägerin ist zwar dienstunfähig, allerdings ist die nach § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG gebotene Suche des Beklagten nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin hinter den Anforderungen dieser Vorschrift zurückgeblieben 35 Die Klägerin ist dienstunfähig. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes voraus. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, so dass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Dieser muss den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten; demgegenüber ist es Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen. Der Arzt wird demgemäß als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für ihre Entscheidung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22/13 –, Rn. 17 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37/13 –, Rn. 10 ff., jeweils juris). 36 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Beklagte die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu Recht angenommen. Die Amtsärztin des Kreises ..., Dr. ..., kam in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2017 auf der Grundlage der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchungen, der vorgelegten ärztlichen Fremdbefunden sowie der amtsärztlichen Untersuchung vom 01.08.2017 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht mehr die für eine unterrichtende Tätigkeit erforderliche Leistungsfähigkeit aufweise und deren vollständige Wiederherstellung nicht zu erwarten sei. Die Amtsärztin stellte insbesondere fest, dass die Klägerin nicht die erforderliche psychische Belastbarkeit für eine Unterrichtstätigkeit besitze. Damit ist die Klägerin gemessen an ihrem abstrakt-funktionellen Amt nicht dienstfähig. Das ihr übertragene Amt einer Studienrätin setzt voraus, dass die Beamtin bzw. der Beamte in der Lage ist, Schülerinnen und Schülern zu unterrichten. Die Klägerin kann jedoch – wie aufgezeigt – nur noch einzelne Teile dieser Tätigkeit, beispielsweise Prüfungsaufsichten und schulisches Qualitätsmanagement, ausüben. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Sachkunde der Amtsärztin, da ihre Ausführungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und in sich stimmig wie auch nachvollziehbar sind. 37 Reicht die Leistungsfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten nur für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Die Beamtin bzw. der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 –2 C 73.08 –, Rn. 15, juris). 38 Daran gemessen führt die Tatsache, dass die Klägerin ihrer bisherigen Beschäftigung nur in einzelnen Aspekten nachgehen konnte, nicht dazu, dass ihre Dienstfähigkeit zu bejahen wäre. Denn aus dem Vermerk der Beruflichen Schule des Kreises ... vom 06.11.2017 geht hervor, dass ein eingeschränkter Einsatz der Klägerin in der Zukunft nicht möglich sei. Die von ihr zuvor erfüllten außerunterrichtlichen Aufgaben seien nur ausnahmsweise innerhalb einer Prüfungsphase angefallen; es sei jedoch nicht anzunehmen, dass diese Aufgaben dauerhaft bestehen würden. Zudem sei zu befürchten, dass der Einsatz der Klägerin den Betriebsablauf stören könne, weil die Tätigkeit einer Lehrkraft, die nicht unterrichte, bereits zu Unruhe im Kollegium geführt habe. 39 Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, weil der Beklagte nicht seiner aus § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG folgenden Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin nachgekommen ist. Er hat aufgrund des Umstands, dass er lediglich verneinende Rückmeldungen auf seine Suchanfrage vom 08.09.2017 erhalten hat, zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin nicht anderweitig verwendbar wäre. Vielmehr genügte seine Anfrage bereits inhaltlich nicht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“. 40 Der Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit nicht entbehrlich gewesen ist. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin ein sog. „Restleistungsvermögen“ aufweist. Sie ist trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor in der Lage, einzelne Aspekte ihrer Tätigkeit auszuüben. Auch der Vermerk der Beruflichen Schule des Kreises ... vom 09.11.2017 bringt dies zum Ausdruck, indem er feststellt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, Prüfungsaufsichten und andere außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. Schließlich hat die Klägerin dies im Rahmen ihrer Anhörung selbst festgestellt und ihr Interesse an anderen Tätigkeiten geäußert, was mit Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens im Einklang steht. 41 Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 73.08, Rn. 25 ff., juris – zu § 42 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG; in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung), der dem hier gegenständlichen § 26 Abs. 3 BeamtStG entspricht, folgende Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn herausgestellt: 42 „3. § 42 Abs. 3 BBG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. 43 Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des Satzes 1 des § 42 Abs. 3 BBG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. 44 Die Suche nach einer § 42 Abs. 3 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 42 Abs. 3 BBG, der die Übertragung eines anderen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 42 Abs. 3 BBG nicht herleiten. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist (vgl. BTDrucks 11/5372 S. 33, 13/3994 S. 33). 45 Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 42 Abs. 3 BBG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht. Die dafür erforderliche Laufbahnbefähigung kann der Beamte gemäß § 6 Abs. 3 BLV erst nach einer längeren Unterweisungszeit erwerben, die im mittleren Dienst mindestens ein Jahr beträgt. Sie gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. (…) 46 Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 42 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 33).“ 47 Diese Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, Rn. 18 ff., juris – wie folgt präzisiert: 48 „Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Der Senat hält für diese vorausschauende Suche nach frei werdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Die Zeitspanne entspricht dem in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. (entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum von weiteren sechs Monaten. Dagegen begründet Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29). 49 Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt (§ 50 BeamtStG, Art. 60a Abs. 2 Satz 3 und Art. 100a BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl S. 702). Deshalb darf die Kurzbeschreibung keine Mitteilung persönlicher Daten des Beamten enthalten, die nach dem geschilderten Zweck der Suchanfrage nicht erforderlich sind. Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig.“ 50 Diesen Vorgaben, denen sich die Kammer ausdrücklich anschließt, genügt die Suche des Beklagten, die er mit seiner Anfrage vom 08.09.2017 durchgeführt hat, nicht. Die Suche des Dienstherrn muss ernsthaft und mit dem Willen durchgeführt werden, eine anderweitige Verwendung tatsächlich zu finden. Die Suche darf sich insbesondere nicht in einer routinemäßigen Abfrage bei anderen Behörden erschöpfen, in der die betroffene Beamtin bzw. der betroffene Beamte „wenig attraktiv“ geschildert wird und die ersichtlich nur dem Zweck dient, der gesetzlichen Vorgabe vordergründig Genüge zu tun. 51 Dies ist hier aber der Fall. Die Suchanfrage deckte zwar ressortübergreifend den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten ab und enthielt eine Kurzbeschreibung der Klägerin wie auch zutreffend die Feststellungen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 30.08.2017. Jedoch ist die von dem Beklagten vorgenommene Beschreibung nicht geeignet gewesen, den angefragten Behörden die individuelle Einschätzung zu erlauben, ob eine Verwendung der Klägerin in ihrem Geschäftsbereich in Frage kommt. Der Beschreibung der Klägerin hinsichtlich ihres Restleistungsvermögens ist lediglich die Wiedergabe des Wortlauts des amtsärztlichen Gutachtens zu entnehmen, ohne jedoch weitere Konkretisierungen vorzunehmen. Im Übrigen erwähnt die Anfrage nur, was sich die Klägerin selbst als Tätigkeit vorstellen können. Einer anschaulichen Darstellung ihres Restleistungsvermögens fehlt es damit. Auch enthält das mit der Suchanfrage übersandte Personalblatt lediglich allgemeine Eckdaten zum Lebenslauf der Klägerin, aus denen sich keine näheren Feststellungen über etwaige alternative Verwendungsmöglichkeiten ableiten lassen. Der in der Suchanfrage enthaltene pauschale Verweis auf die Möglichkeit, im Bedarfsfall die Personalakte einsehen zu können, genügt diesen Anforderungen damit nicht. Vielmehr muss die Suchanfrage bereits selbst dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ entsprechen, weshalb die sachgerechte Bewertung etwaiger Verwendungsmöglichkeiten nicht erst von der Mitwirkung der Behörde abhängig sein darf. 52 Der Beklagte hat es zudem unterlassen, die beteiligten Behörden um Mitteilung zu bitten, ob auch Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit bestehen. Dem hätte der Beklagte spätestens nach dem Eingang der letzten Fehlanzeige auf seine Suchanfrage nachgehen müssen. Denn ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung erfolglos geblieben, hat der Dienstherr vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten nach § 26 Abs. 3 BeamtStG unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2012 – 2 A 5/10 –, Rn. 4; OVG Koblenz, Urt. v. 24.08.2020 – 2 A 10143/20 –, Rn. 37, 42 f., jeweils juris). 53 Hierfür fehlt es jedoch unter Beachtung der Darlegungspflicht des Beklagten an entsprechenden Anhaltspunkten. Aus der Suchanfrage geht lediglich allgemein hervor, dass die Klägerin „für die Tätigkeit als Lehrkraft an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen nicht mehr geeignet und demzufolge dienstunfähig i.S.v. § 41 LBG und §§ 26 f. BeamtStG“ sei und um Prüfung gebeten wird, ob im jeweiligen Geschäftsbereich der beteiligten Behörden eine Verwendungsmöglichkeit auf einem „geeigneten Dienstposten“ bestehe. Hieraus wird deutlich, dass der Beklagte die Verwendung der Klägerin im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit entgegen § 26 Abs. 3 BeamtStG nicht in Betracht gezogen hat. 54 Es kann auch nicht angenommen werden, dass den beteiligten Behörden aufgrund des Verweises auf § 26 BeamtStG der Umfang der erforderlichen Suche bekannt gewesen wäre. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darlegungsobliegenheiten des Dienstherrn können nicht mit der Erwägung abgesenkt werden, dass wegen des Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung davon auszugehen sei, die angefragten Stellen hielten das Prüfprogramm des § 26 BeamtStG unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung stets ein. Dies lässt sich insbesondere nicht ohne Weiteres den Rückmeldungen der beteiligten Behörden entnehmen. Sofern diese nicht ohnehin lediglich eine Fehlanzeige mitgeteilt haben, ergibt sich aus ihren Antworten auf die Anfrage des Beklagten, dass lediglich auf „geeignete Verwendungsmöglichkeiten“, den „anderweitigen Einsatz“ sowie auf Stellen, deren Anforderungsprofil die Klägerin erfüllen bzw. die ihrer Qualifikation entsprechen würden, Bezug genommen wurde. Sofern die angefragten Behörden generell eine Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin ausgeschlossen haben, lässt sich dies aufgrund des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises in der Suchanfrage nicht zweifelsfrei dahingehend auslegen, dass hiermit auch die Suche nach einer geringerwertigen Tätigkeit verbunden gewesen wäre. Hiergegen sprechen bereits die anderslautenden Rückmeldungen, die exemplarisch dafür stehen, wie die Suchanfrage des Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen war. Diese Darlegungsmängel wirken sich nach dem aufgezeigten Maßstab zulasten des Beklagten aus. III. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 Zivilprozessordnung.