Beschluss
2 B 28/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0707.2B28.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.410 € festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen (hier: Beseitigungsanordnung für einen Behälter) des Antragsgegners vom 25.05.2021 wiederherzustellen und die Zwangsgeldandrohung aufzuheben 3 sind hinsichtlich der Beseitigungsanordnungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen - bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung - nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 4 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Beseitigungsanordnung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Diese Abwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnungen bestehen, ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für öffentliche Schutzgüter verbunden wäre und die Antragsteller durch die Verfügung nur geringfügig in schützenswerten Interessen berührt werden. 5 Die Beseitigungsanordnungen des Antragsgegners in Ziffer 1 der Bescheide vom 25.05.2021, mit denen den Antragstellern aufgegeben wurde, bis zum 15.06.2021 den auf dem Grundstück befindlichen Container mit den Maßen 6,00 m x 2,40 m und einer Höhe von 2,60 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstück vollständig zu beseitigen, erweisen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. 6 Rechtsgrundlage dieser Anordnungen ist § 59 Abs. 1 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden insbesondere die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen können, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 7 1. Zunächst ist festzustellen, dass die den Sofortvollzugsanordnungen beigegebenen Begründungen den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügen. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Der Antragsgegner hat keine bloß formel- oder floskelhaften Ausführungen gemacht, sondern die Anordnung auf den Einzelfall bezogen begründet. So hat er ausgeführt, dass der Container ohne Substanzverlust und ohne übermäßige Aufwendungen oder andere hohe Kosten beseitigt werden könne und zudem darauf verwiesen, dass die Antragsteller beharrliche und notorische Schwarzbauer seien, die Fakten hätten schaffen wollen. 8 2. Weiter liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der eingangs genannten Ermächtigungsgrundlage vor. Bei dem Container handelt es sich um eine nicht genehmigte und auch materiell baurechtswidrige Anlage. 9 Soweit die Antragsteller geltend machen, der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO setze die formelle und materielle Illegalität der Anlage voraus, die aber vorliegend nicht gegeben sei, weil der Container nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 c LBO genehmigungsfrei sei, verkennen sie den Regelungsgehalt des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Lediglich dann, wenn ein Vorhaben materiell rechtswidrig, aber gleichwohl genehmigt ist, ist eine Beseitigungsanordnung ausgeschlossen. Eine den Container legalisierende Genehmigung liegt aber unstreitig gerade nicht vor. Ist ein Vorhaben hingegen verfahrensfrei, kann gleichwohl die Beseitigung verlangt werden, wenn es - wie hier - nicht den Anforderungen des materiellen Bauplanungsrechts entspricht. 10 Der Container ist des Weiteren nicht genehmigungsfähig, da er nicht den Anforderungen des materiellen Bauplanungsrechts entspricht. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, wonach nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben (hierzu unter a.) im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange, von denen einige in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführt sind, nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (hierzu unter b.). 11 a. Die Antragsteller können sich nicht auf die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Denn der streitgegenständliche Container dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb. 12 Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 1972 – IV C 9.70 –, 2. Leitsatz und Rn. 19, juris). 13 Soweit die Antragsteller geltend machen, dass der Container der Lagerung von Materialien für eine von ihnen betriebenen Imkerei diene, überzeugt dies nicht. Ausweislich der bei der Ortskontrolle am 27.04.2021 (Bl. 63 d. Verwaltungsvorgangs) angefertigten Lichtbilder lagerten in dem Container gerade keine einer Imkerei zugehörigen Sachen, sondern Baumaterialien sowie Tisch und Sitzbänke. Die Antragsteller führen zur Begründung für die Abwesenheit von Imkereimaterialien zu diesem Zeitpunkt aus, dass die eigentliche Arbeit eines Imkers, die die Nutzung des Containers erforderlich mache, erst mit der Rapsblüte beginne. Da auf dem streitgegenständlichen Grundstück aber gar keine Rapsfelder o.ä. ergiebige Futtergrundlagen vorhanden sind, und auch überhaupt nicht vorgetragen wurde oder sonst erkennbar wäre, dass die Antragsteller während der Saison auf dem streitgegenständlichen Grundstück alle oder die Mehrzahl ihrer Bienenvölker unterbringen und deswegen gerade dort einen Lager- oder Arbeitsraum benötigen würden, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, in welchem Zusammenhang der Container und die Bienenhaltung stehen oder warum der Container gerade auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehen muss. Es läge hier vielmehr nahe, dass ein vernünftiger Landwirt in der Situation der Antragsteller - sie machen geltend, dass sich ihr Wohnhaus in nur 400 m Entfernung von dem streitgegenständlichen Grundstück befinde - unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs seine Gerätschaften in oder bei seinem Wohnhaus unterbringen würde. 14 Da der streitgegenständliche Container danach bereits nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bienenhaltung dient, kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern vorgetragene Betätigung als Imker den von der Rechtsprechung aufgestellten hohen Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb genügt. 15 b. Vorliegend widerspricht der Container den Vorgaben des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, weil von ihm eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ausgeht. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Die Aufzählung in § 35 Abs. 3 BauGB ist - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt - nicht abschließend. Auch andere öffentliche Belange sind rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen. Die Aufstellung des Containers beeinträchtigt hier den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, da sie zu einer Zersiedelung in Form einer unerwünschten Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich führt. Zudem beeinträchtigt der Container öffentliche Belange des Naturschutzes i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, weil mit ihm eine zusätzliche Bodenversiegelung und -verdichtung verbunden ist. 16 3. Weiter hat der Antragsgegner sein nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO bestehendes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat die beteiligten Belange in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und den öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt. 17 Dass die Antragsteller den Container bereits am 20.03.2020 aufgestellt haben wollen, steht dem nunmehrigen Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht entgegen, da der Antragsgegner jedenfalls keine Duldung kundgetan hat. 18 Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass die ihrer Auffassung nach baurechtwidrigen Zustände auf einem der Nachbargrundstücke viel bedenklicher seien, verfängt dies ebenfalls nicht. Insbesondere steht den Beseitigungsanordnungen hier nicht der Grundsatz des sog. systemgerechten Vorgehens entgegen. Im Rahmen ihres Ermessens muss die Bauaufsichtsbehörde den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG beachten. Er soll willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde verhindern und besagt, dass gleichliegende Tatbestände, die bei gerechter Würdigung der Sachverhalte eindeutig eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht ohne sachlich hinreichende Gründe unterschiedlich behandeln werden dürfen. Gelangen der Bauaufsichtsbehörde aus Anlass ihres Einschreitens nachträglich baurechtswidrige Fälle zur Kenntnis, sei es im Widerspruchsverfahren oder, was nicht selten ist, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so ist dem Gleichheitsgrundsatz genügt, wenn sie ankündigt, sie werde die Fälle überprüfen und bei gleicher Sachlage auch gegen diese einschreiten, sofern kein Anlass besteht, an der Ernsthaftigkeit der Erklärung zu zweifeln (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand August 2013, § 59 LBO, Rn. 138 ff.). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner, wie mit Schriftsatz vom 16.06.2021 angekündigt, eine Ortskontrolle durchführen und ggf. gegen vorgefundene baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück vorgehen wird. Ein willkürliches Vorgehen gegen die Antragsteller liegt damit nicht vor. 19 4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. 20 Die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung ist u.a. dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine bauliche Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen. So verhält es sich hier: Der Container kann ohne Substanzverlust einfach abtransportiert werden. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass das für den Abtransport des Containers erforderliche Befahren ihres Grundstücks mit einem Tieflader einschließlich Autokran nur unter in der Brutzeit verbotenem Rückschnitt von Bäumen möglich sei, erschließt sich das nicht. Denn der Container wurde nach ihrem eigenen Vortrag erst im März 2020 auf das Grundstück verbracht. 21 5. Auch die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist und das angedrohte Zwangsgeld begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Eine Frist von drei Wochen ist hier zur Beseitigung des Containers ausreichend gewesen. Auch das angedrohte Zwangsgeld ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. 22 6. Nach alledem sind die Anträge mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen gewesen. 23 7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht ist zunächst davon ausgegangen, dass bei einem auf die Genehmigung eines derartigen Containers gerichteten Hauptsacheverfahren eine Wertfestsetzung von 3.000 € angemessen wäre (so die regelmäßigen Streitwertannahmen des OVG, wonach eine in ihrer Bedeutung vergleichbare Gerätehütte i.d.R. mit 3.000 € angesetzt wird). Hinzu treten die Kosten für den Abtransport des Containers, die die Antragsteller mit rund 410 € beziffert haben. Dieser Wert war wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens zunächst auf die Hälfte zu reduzieren. Für jeden der beiden streitgegenständlichen Bescheide waren daher 1.705 € anzusetzen und diese zu addieren.