OffeneUrteileSuche
Urteil

16a D 22.1976

VGH München, Entscheidung vom

37Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein im Sachgebiet Haushalt eingesetzter Beamter, der drei rechtlich selbstständige Untreuetaten und eine veruntreuende Unterschlagung verwirklicht, verstößt gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern, sein Amt uneigennützig zu führen und der Pflicht zur Beachtung der Gesetze und zur Ausführung dienstlicher Anordnungen nachzukommen, sodass die disziplinarrechtliche Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst geboten ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Sachgebiet Haushalt eingesetzter Beamter, der drei rechtlich selbstständige Untreuetaten und eine veruntreuende Unterschlagung verwirklicht, verstößt gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern, sein Amt uneigennützig zu führen und der Pflicht zur Beachtung der Gesetze und zur Ausführung dienstlicher Anordnungen nachzukommen, sodass die disziplinarrechtliche Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst geboten ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt, ohne dass der vom Verwaltungsgericht ausgeschiedene Anschuldigungspunkt wieder einzubeziehen ist (Art. 54, Art. 21 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BayDG). 1. Soweit die Beklagtenseite rügt, die Mitwirkung des Personalrats sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil sich der der Personalvertretung vorgelegte Sachverhalt durch die Ablehnung des Beweisantrags mit einer Wahrunterstellung im Sinne eines positiven Wissens der beiden Vorgesetzten um die Inhaberschaft der Firma m. durch den Beklagten verändert habe, führt dies nicht zu einem formellen Mangel des Disziplinarverfahrens. Gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bis 5 BayPersVG ist der Personalrat auf Antrag des Beamten vor Erhebung der Disziplinarklage zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist der Personalrat von der Angelegenheit einschließlich der beabsichtigten Maßnahme so umfassend und vollständig zu unterrichten, dass er in der Lage ist, ohne eigene weitere Ermittlungen in der Sache zu beraten und Beschluss zu fassen (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, 48. AL August 2022, Art. 53 BayDG Rn. 5). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Informationsrecht des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG (BVerwG, U.v. 12.10.1989 – 2 C 22.87 – juris Rn. 24 zu § 68 Abs. 2 BPersVG a. F.). Durch die Übermittlung des Ergebnisses der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung wurde dem Personalrat durch den Kläger der der beabsichtigten Disziplinarklage zugrunde liegende Sachverhalt umfassend und vollständig mitgeteilt. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung war mit der Ablehnung des Beweisantrags eine wesentliche Änderung des Sachverhalts nicht verbunden und löste mithin kein erneutes Beteiligungserfordernis aus. Die Disziplinarbehörde ging bereits in der dem Personalrat übermittelten abschließenden Anhörung davon aus, es sei unbeachtlich, ob der unmittelbare Vorgesetzte des Beklagten, Herr W., sowie der Abteilungsleiter, Herr S., Kenntnis davon hatten, dass der Beklagte persönlich Inhaber der Firma m. war und nicht dessen Ehefrau, und dieser Umstand sinngemäß auch „geduldet“ worden sei (Anhörung v. 8.12.2020 S. 35 f.). Dass die Ausübung der nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit durch das Staatliche Bauamt möglicherweise geduldet worden sei und auch die Dienstvorgesetzten die einzelnen Dienstvergehen möglicherweise pflichtwidrig geduldet hätten, könne sich nicht maßnahmemildernd auswirken. Die Vernehmung von Herrn S., Herrn W. und Frau G. als Zeugen sei damit – entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 9. Juli 2020 – nicht notwendig (Anhörung v. 8.12.2020 S. 36 f.). Die Disziplinarbehörde hatte mithin den gestellten Beweisantrag in der abschließenden Anhörung inhaltlich bereits thematisiert. Die Frage, ob eine Beweistatsache als unerheblich bezeichnet oder als wahr unterstellt wird, ist für die vom Personalrat zu treffende Entscheidung, ob er der Erhebung einer Disziplinarklage zustimmt, offensichtlich nicht wesentlich. Im Übrigen bezieht sich das Recht der Mitwirkung der Personalvertretung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nur auf die grundlegende disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob überhaupt eine Disziplinarklage erhoben werden soll. Demgegenüber unterliegt der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Frage, welche Disziplinarmaßnahme der Beamte voraussichtlich verwirkt haben könnte und Gegenstand des Antrags sein soll, nicht der Mitwirkung (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris Rn. 14 ff.). Selbst wenn man – wie von Beklagtenseite geltend gemacht – davon ausginge, dass sich das positive Wissen der Vorgesetzten um die Inhaberschaft der Firma m. maßnahmemildernd auswirke, wäre mit Blick auf die begangenen Straftaten dennoch eine Disziplinarklage zu erheben gewesen, weil allein der angeführte Milderungsgrund offensichtlich nicht zu einer Maßnahme unterhalb der Zurückstufung führen kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 BayDG). Soweit die Beklagtenseite darüber hinaus auf den Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht abhebt, ist dieser bereits nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens. 2. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen und im Tatbestand dargestellten Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Der Senat legt seiner Entscheidung die nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Bamberg vom 24. Oktober 2019 zugrunde, die sich wegen der Beschränkung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 30. November 2017 auf den Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils stützen. Die Bindungswirkung umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23). Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Mai 2024 geltend macht, er sei hinsichtlich der Unterschlagung (vgl. 2.(2)) des Tatbestands) „exkulpiert“, und insoweit zum Beweis der Tatsache, dass in direkter Abstimmung mit dem Vorgesetzten des Beamten, Herrn W., entschieden worden sei, dass der Beklagte die betreffenden Gegenstände mit zu sich nach Hause nimmt und sich darum bemüht, diese – auf Rechnung des Dienstherrn – zu verkaufen, die Einvernahme des früheren Straßenmeisters Sch. als Zeugen anregt, macht er letztlich geltend, dass eine Aneignung nicht stattgefunden habe bzw. dass ein Irrtum über tatsächliche Rechtfertigungsvoraussetzungen (Vorliegen der Einwilligung eines Verfügungsberechtigten zur Zueignung) vorliege. Dem steht jedoch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils entgegen, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen sich das rechtskräftige Urteil des Landgerichts wegen der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch insoweit stützt, hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, die Einlassung, dass es eine angebliche Absprache gegeben habe, bestimmte Sachen in Eigenregie für das Staatliche Bauamt zu verkaufen, finde keine Grundlage in einer Zeugenaussage. Der Zeuge W. habe vielmehr angegeben, dass alle Gegenstände in den Bereich der IuK verbracht werden sollten. Auch wäre ein derartiges Vorgehen fernab jeglicher Verwaltungspraxis und sei somit ebenfalls als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Schließlich spreche auch der Umstand, dass die Gegenstände mehrere Monate nach dem Referatswechsel aufgefunden worden seien und der Beklagte bereits seinen Zueignungswillen manifestiert habe, indem er die einbehaltenen Kleinteile in den höchst privaten Bereich seines Hauses (Schachteln in einer Kommode, private Schränke, unter dem Wohnzimmertisch) integriert habe, gegen die Einlassung des Beklagten. Der Senat hat auch keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Halbs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Danach sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann; die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U.v. 5.2.2014 – 16a D 12.2494 – juris Rn. 30). Soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts für unrichtig hält, hätte es ihm offen gestanden, im Rahmen der eingelegten Berufung die Einvernahme des – bereits damals erreichbaren – Zeugen zu beantragen. Dass der Beklagte nunmehr angibt, der Zeuge hätte, solange er noch im Bauamt tätig gewesen sei, nicht wahrheitsgemäß ausgesagt, ist nicht ausreichend und entband den Beklagten nicht von der Obliegenheit, den Sachverhalt mittels eines entsprechenden Beweisantrags im strafrechtlichen Verfahren einer Klärung zuzuführen. Hinsichtlich der Beweisangebote wurde der Beklagte im Übrigen bereits mit der Zustellung der Disziplinarklage durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Beweisanträge innerhalb zweier Monate ab Zustellung der Klage zu stellen sind und ein verspätet gestellter Beweisantrag abgelehnt werden kann, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und wenn nicht zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden (Art. 56 Abs. 2 BayDG; für das Berufungsverfahren vgl. Art. 63 Abs. 3 BayDG). 3. Mit diesen Straftaten hat der Beklagte ein einheitlich zu betrachtendes schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht. Der Beklagte hat durch die Begehung der drei rechtlich selbstständigen Untreuetaten und der veruntreuenden Unterschlagung gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG i.d.F. bis 6.7.2021 – a.F.), und sein Amt uneigennützig zu führen (§ 34 Satz 2 BeamtStG a.F.). Darüber hinaus hat er gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 246 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4, § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 53 StGB) und zur Ausführung dienstlicher Anordnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Es handelt sich um innerdienstliche Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG, denn das jeweilige pflichtwidrige Verhalten war in sein Amt als Sachbearbeiter im Sachgebiet Haushalt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden (BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 19). 4. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme. 4.1 Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. 4.2 Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Dies sind im vorliegenden Fall die drei tatmehrheitlich begangenen, mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. Oktober 2019 geahndeten Untreuetaten im besonders schweren Fall. Für die disziplinarrechtliche Ahndung dieser Taten ergibt sich ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den festzustellenden Strafrahmen zurück und folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19 f.; B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14). Vorliegend stellen die Handlungen, welche dem Strafurteil vom 24. Oktober 2019 zugrunde liegen, schon im Hinblick auf den zur Anwendung kommenden Strafrahmen schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Hinsichtlich der Untreuetaten im besonders schweren Fall ist nach § 266 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 53 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Die Vorschrift des § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu zehn Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. juris Rn. 20). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier: 11 Monate Freiheitsstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O. juris Rn. 15 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt, so dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere anhand von Schwellenwerten – verbietet. 4.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Im Hinblick auf das erhebliche Gewicht der Vorsatzstraftaten geht der Senat von einem endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit aus, der unabhängig vom konkret ausgeübten Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung des Beklagten als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12, 13). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die die Höchstmaßnahme erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen (BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 58). 4.3.1 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. a) Ein von der Rechtsprechung anerkannter („klassischer“) Milderungsgrund ist nicht erkennbar. Insbesondere liegt weder der Milderungsgrund einer unverschuldeten, aus einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage heraus begangenen Tat noch eine Tatbegehung aufgrund eines Augenblicksversagens oder aus einer psychischen Ausnahmesituation heraus vor. Ebenso wenig kann ein tätiges Abrücken des Beklagten von seiner Tat durch eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor der Aufdeckung festgestellt werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.1.2013 – 16b D 12.71 – juris Rn. 114). Die Leistungen des Beklagten und die pflichtgemäße Dienstausübung, die ihren Ausdruck in guten Beurteilungen gefunden haben (Beurteilungsjahr 2013: 10 Punkte), sowie der Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, sind für sich gesehen nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 – 2 B 6.19 – juris Rn. 4; B.v. 19.3.2013 – 2 B 17.12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 82). Auch das vom Abteilungsleiter erstellte „Persönlichkeitsbild“ vom 26. Juni 2017 enthält keine durchschlagenden Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, von einer Entfernung des Beklagten abzusehen. Zwar werden ihm darin ein sehr großes Engagement, gute Arbeitserfolge sowie beachtenswerte Fähigkeiten bescheinigt, allerdings zugleich auch negative Aspekte thematisiert (anstrengend zu führender Mitarbeiter, der wiederholt auf die konsequente Beachtung von untergeordneten Regeln über Disziplin und Ordnung hingewiesen werden musste; Beanstandungen bei der Arbeitszeiterfassung und der Bearbeitung einer Rechnung). Dem kann mithin nicht entnommen werden, dass in Zukunft ein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten zu erwarten ist. b) Mildernd können zu Gunsten des Beklagten seine im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. insbesondere das psychiatrische Gutachten) und seine Schwerbehinderung, die für sich gesehen jedoch keinen eigenständigen Milderungsgrund begründet und den Beklagten nicht vor der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme schützt (BVerwG, U.v. 2.4.1998 – 1 D 4.98 – juris Rn. 17), in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eingestellt werden. Jedoch lässt auch dieser Umstand die gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht in einem derart „milderen Licht“ erscheinen, dass von der Höchstmaßnahme Abstand genommen werden müsste. Insbesondere führte die psychische Erkrankung nicht dazu, dass die Pflichtverletzungen als im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen anzusehen sind. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Die Einsichtsfähigkeit des Beklagten war ausweislich des überzeugenden, vom Landgericht in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 19. Mai 2019 im Tatzeitraum nicht tangiert. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (BGH, U.v. 27.11.1959 – 4 StR 394/59 – BGHSt 14, 30, 32; U.v. 21.11.1969 – 3 StR 249/68 – BGHSt 23, 176, 190; BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 36 m.w.N.). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, B.v. 15.7.2019 – 2 B 8.19 – juris Rn. 11). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 36 m.w.N.). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer die im Streit stehende Verfehlung wiegt (BayVGH, U.v. 20.9.2021 a.a.O. m.w.N.). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 19.2.2018 – 2 B 51.17 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.7.2020 – 16a D 18.1918 – juris Rn. 49). Daher wird man bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen von der Erheblichkeit einer festgestellten verminderten Schuldfähigkeit ausgehen können (BVerwG, B.v. 19.2.2018 – 2 B 51.17 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 43). In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 19. Mai 2019 beim Beklagten eine selbstunsichere-narzisstische Persönlichkeitsstruktur vorliegt, die, wenn seine Bedürfnisse nicht befriedigt werden, zu reaktiver Depressivität führt. Diese Persönlichkeitszüge des Beklagten haben auch im Tatzeitraum bestanden und sind nach Auffassung des Sachverständigen als schwere andere seelische Abartigkeit zu verstehen, durch die, da psychiatrische Befunde zum Tatzeitraum nicht vorliegen, eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist. Vor diesem Hintergrund ist im Einklang mit den Feststellungen des Landgerichts Bamberg in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 vom Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB auszugehen. Allerdings ist die verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten nicht erheblich. Zwar kann der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Maßnahmebemessung nach Art. 14 BayDG nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit „kompensiert“ werden (BVerwG, B.v. 9.10.2014 – 2 B 60.14 – juris Rn. 39), so dass im Ausnahmefall selbst bei einem Mehrfachversagen eines Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2010 – 2 B 82.09 – juris Rn. 9). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Zunächst erreicht das Störungsbild ausweislich des Gutachtens nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. Gegen die Erheblichkeit der vorliegenden Beeinträchtigung spricht das gezielte und planmäßige Vorgehen des Beklagten, das mitunter – so bei der unter 2.(1) a) des Tatbestands dargestellten Tat – mehraktige Überlegungs- und Handlungsschritte erforderte und mithin gegen einen erheblichen Kontrollverlust bzw. für ein impulsgesteuertes Verhalten streitet. Der Beklagte war im Tatzeitraum auch in der Lage, regulär seinen Dienst zu verrichten, so dass konkrete Anhaltspunkte für eine schwer ausgeprägte reaktive Depressivität im Tatzeitraum unter der eingenommenen Medikation nicht ersichtlich sind. Tragfähige Anhaltspunkte für ein dahingehend auffälliges Verhalten im Tatzeitraum lassen sich den in den Akten befindlichen Zeugenvernehmungen und Stellungnahmen nicht entnehmen; vielmehr wird in dem Persönlichkeitsbild vom 26. Juni 2017 darauf verwiesen, dass es in den letzten Monaten vor der Entscheidung, dem Beklagten im August 2016 neue Aufgaben zu übertragen, – anders als dies früher bereits teilweise der Fall war – keinen Anlass zu nennenswerten Beanstandungen gegeben habe, so dass auch die vom Beklagten begangenen Verfehlungen nicht zu erahnen gewesen seien. Dass sich der Beklagte im Tatzeitraum in einer als ein verändertes Verhalten zu bemerkenden, derart schlechten bzw. krankhaften psychischen Verfassung befunden hat, dass sich die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen als zwangsläufige Folge seiner Erkrankung dargestellt hätten, kann nicht angenommen werden. Darüber hinaus sind die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen im Kernbereich seines Wirkens. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Vorgesetzten des Beklagten in der Vergangenheit bereits den Abschluss von Verträgen mit der Firma des Beklagten gebilligt hatten. Denn dass der Beklagte als Mitarbeiter des Sachgebiets Haushalt des staatlichen Bauamts keine Verträge über nicht benötigte Gegenstände mit seiner Firma schließen darf, mit denen er sich durch das Erzielen von Gewinnen zu Lasten seines Dienstherrn selbst bereichert, liegt dennoch unmittelbar auf der Hand. Nichts anderes gilt für die Zueignung der im Eigentum des Bauamts stehenden Sachen. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen dieser einfachen Grundpflichten unvermeidbar versagt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre vielmehr von ihm zu erwarten gewesen, trotz der geschilderten gesundheitlichen Belastungen genügend Widerstandskraft gegen die Dienstpflichtverletzungen aufzubringen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen liegt ein Ausnahmefall, in dem bei einem Zugriffsdelikt die festgestellte krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB als im Rechtssinne erheblich angesehen werden könnte, nicht vor. c) Eine erhebliche Minderung der Verantwortlichkeit des Beklagten folgt schließlich auch nicht aus einem Mitverschulden des Dienstherrn. Auch wenn man zugrunde legt, dass die Vorgesetzten des Beklagten in der Vergangenheit bereits in einigen Fällen – und im Grundsatz auch bei den unter 2.(1) b) und c) des Tatbestands dargestellten Taten – den Abschluss von Verträgen mit der Firma des Beklagten gebilligt hatten, womit sie auch der ihnen dem Beklagten gegenüber zukommenden Fürsorgepflicht nicht gerecht geworden sein dürften, und dass sie bei den konkreten Taten ihren dienstaufsichtlichen Aufgaben nicht nachgekommen sind, indem insbesondere Rechnungen ohne das Vorliegen von Vergleichsangeboten abgezeichnet wurden, führt dieses dem Dienstherrn bei der Schadensverursachung anzulastende Mitverschulden unter der stets gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 16.12.2021 – 2 B 28.21 – juris Rn. 11 und Rn. 13 m.w.N.). Eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte oder ein „Mitverschulden“ kann nur in Ausnahmefällen und primär unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.2007 – 1 D 15.05 – juris Rn. 22, Rn. 24; B.v. 11.7.2014 – 2 B 70.13 – juris Rn. 9). Die den Dienstvorgesetzten gegenüber dem Beamten zukommende Fürsorge- und Schutzpflicht tritt jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei der Begehung der Taten systematisch die Gutgläubigkeit seiner Vorgesetzten und eine ihm eingeräumte Vertrauensstellung ausgenutzt hat, in den Hintergrund. Die Vorgesetzten W. und S. haben in ihren Stellungnahmen vom 10. März 2017 erläutert, sie hätten den Beklagten im Laufe seiner Tätigkeit als besonders kostenbewussten Sachbearbeiter erlebt und diesbezüglich sehr großes Vertrauen in ihn gesetzt, weil er einen großen Anteil an der positiven Kostenentwicklung des Mobilfunkbereichs des Bauamts gehabt habe. Im Hinblick darauf habe der Abteilungsleiter S. in der Annahme eines jeweils dringenden Bedarfs ab Dezember 2014 vereinzelt wieder Bestellungen über die Firma des Beklagten erlaubt. Diese ihm – unter Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften (vgl. Art. 57 Abs. 1 BayHO, Nr. 3.1 und 3.2 VV BayHO) – eingeräumte ganz besondere Vertrauensstellung hat der Beklagte, dem die Interessenskollision von seinem Vorgesetzten S. durch das Treffen einer besonderen Vereinbarung dahingehend, dass er bei Rechnungen seiner eigenen Firma die Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit nicht selbst vornehmen durfte (s. Stellungnahme des Herrn S. v. 10.3.2017 S. 3 = Bl. 407 der Strafakten; vgl. auch Nr. 6.4 zu Art. 70 VV BayHO), durchaus bewusst gemacht worden war, gezielt zur Durchführung nicht bedarfsgerechter Bestellungen sowie zur Erzielung eigener Gewinne zum Nachteil des Dienstherrn ausgenutzt. Die Behauptung des Beklagten, er habe mit Wissen seiner Vorgesetzten gehandelt und diesen gegenüber nichts verheimlicht, trifft daher nicht zu. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht darf erwartet werden, dass Beamte ihnen gewährte innerdienstliche Freiräume sowie fehlende Kontrollen nicht zur Begehung von Straftaten und gezielt den Dienstherrn schädigenden Handlungen nutzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1997 – 1 D 72.96 – juris Rn. 18; U.v. 12.7.1994 – 1 D 39.93 – juris Rn. 19). Zweck der haushaltsrechtlichen Vorschriften und der Dienstaufsicht ist nicht, den Beamten vor pflichtwidrigem Verhalten zu bewahren, sondern die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. Findeisen, BayDG, Stand Mai 2017, Art. 14 Erl. 2.3 S.6). Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiegt bei dieser Sachlage schwerer als das pflichtwidrige Unterlassen aufsichtlicher Maßnahmen des Dienstherrn (vgl. BayVGH, U.v. 24.9.2014 – 16a D 13.118 – juris Rn. 103 f.). d) Aus dem Gebot der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme folgt vorliegend kein Milderungsgrund. Zwar ist es nicht fernliegend, dass der Beklagte bei einer frühzeitigen und deutlichen Maßnahme des Dienstherrn (Untersagung oder Einschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung) die Straftaten der Untreue nicht begangen hätte. Die veruntreuende Unterschlagung steht allerdings nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Beklagten bei seiner eigenen Firma getätigten Aufträgen. Zum anderen war der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung; vielmehr führten allein die begangenen Straftaten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Sinne des Gebots der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme lediglich, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere jeweils für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt. Das Gewicht einer Vorbelastung, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 63.11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 22; B.v. 11.2.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 33; U.v. 11.12.2001 – 1 D 2.01 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei einem Dienstvergehen, das sich durch – dem Beamten zuzurechnende – leichtere bis schwerere einzelne Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum auszeichnet, ist es unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach dem Gedanken der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen geboten, auf den Beamten rechtzeitig, d.h. alsbald nach Kenntniserlangung von der disziplinar relevanten Pflichtverletzung, pflichtenmahnend einzuwirken und ihn so zur Wiederaufnahme der pflichtgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben anzuhalten. Dazu gehören – über mögliche dienstliche Weisungen (Anordnungen) hinaus – zunächst die Verhängung niederschwelliger Disziplinarmaßnahmen wie Verweis oder Geldbuße. Hingegen ist das Sammeln einzelner Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, um sodann im Wege einer Gesamtschau die schärfsten Disziplinarmaßnahmen – die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts – zu verhängen, unzulässig (BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 30 ff.). Vorliegend wurde der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht berücksichtigt; vielmehr führen allein die begangenen Straftaten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein „zeitlich gestrecktes“ Dienstvergehen, das sich durch – dem Beamten zuzurechnende – leichtere bis schwerere einzelne Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum auszeichnet, die erst im Wege einer Gesamtschau zur disziplinären Höchstmaßnahme führen, welche aber bei einer frühzeitigen disziplinaren Ahndung der nunmehr bei der Maßnahmebemessung berücksichtigten weniger schwerwiegenden Einzelverfehlung hätte vermieden werden können, liegt gerade nicht vor. 4.3.2 Demgegenüber wiegen sowohl die begangenen Untreuetaten schwer und liegt mit der Unterschlagung eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vor. Es handelt sich bei den Straftaten der Untreue um kein einmaliges Fehlverhalten, sondern um drei selbständige Verfehlungen, denen ein jeweils neu gefasster Tatentschluss zugrunde lag und die über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten begangen wurden. Hinzu kommt die Unterschlagung von Gegenständen, die der Beklagte ebenfalls ohne einen aktuellen Bedarf größtenteils über seine eigene Firma beschafft hatte. Dass er sich diese Gegenstände sodann selbst zueignete, zeugt auch von fehlender Einsicht in sein Fehlverhalten. Zu Lasten des Beklagten ist des Weiteren zu werten, dass er durch die von ihm verwirklichten Straftaten der Untreue und Unterschlagung gegen seine beamtenrechtlichen Kernpflichten als für die Beschaffung zuständiger Sachbearbeiter im Sachgebiet Haushalt verstoßen und seine Stellung sowie die besondere ihm eingeräumte Vertrauensposition ausgenutzt hat, um der von ihm gegründeten und betriebenen Firma m. gewinnbringende Aufträge zukommen zu lassen, für die beim Bauamt zudem teilweise kein objektiver Bedarf bestand. Selbst nach der Untersagung durch seinen Abteilungsleiter wollte der Beklagte seinen Vorteil weiter durchsetzen; so zeugt sein gezielt verschleierter Verkauf der 40 Nokia Smartphones, für die größtenteils kein Bedarf bestand, über die Firma seiner Ehefrau an die Firma W. und der anschließende Rückkauf von besonderer krimineller Energie. Das planvolle, verschleierte und kriminelle Agieren des Beklagten zeigt sich darüber hinaus deutlich in der unter 2.(1) b) des Tatbestands dargestellten Tat, indem der Beklagte im Zusammenhang mit der Beschaffung vom zwölf USB C Datenkabeln nachträglich die Klammerung des Erfassungsbelegs HüL Nr. 191/2016 vom 18. Juli 2016 öffnete und Vergleichsangebote einfügte. Der hierdurch verursachte Vermögensschaden von mindestens 7.400 Euro überschreitet die Grenze der Geringwertigkeit bei weitem (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 38.10 – juris Rn. 13 und Rn. 16; B.v. 23.2.2012 – 2 B 143.11 – juris Rn. 13; B.v. 26.3.2014 – 2 B 100.13 – juris Rn. 7). 4.4 Nach alldem kann bei einer Gesamtwürdigung aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände von der nach Art und Schwere des einheitlichen Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme selbst bei Annahme der zu Gunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte wegen der Schwere des Dienstvergehens nicht abgewichen werden. Aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage der dargelegten bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte sowie in Ansehung der Persönlichkeit des Beklagten muss der Schluss gezogen werden, dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 18). Darüber hinaus besteht die ernsthafte Besorgnis, dass der Beklagte auch künftig gegen Dienstpflichten oder Gesetze verstoßen wird. 5. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). 6. Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).