Beschluss
11 B 68/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0813.11B68.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.07.2021 gegen die Widerrufsverfügung vom 19.07.2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Duldung durch die Antragsgegnerin. 2 Er ist armenischer Staatsangehöriger und reiste im November 2014 gemeinsam mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 08.12.2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 19.03.2018 wurde der Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob er am 21.03.2018 Klage, die am 22.11.2018 abgewiesen wurde. Seither wurde er aufgrund fehlender Reisedokumente geduldet, zuletzt befristet bis zum 31.07.2022. 3 Durch Verfügung vom 16.06.2021, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 18.06.2021 zugegangen, lehnte die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers vom 13.06.2019, 06.05.2021 und vom 07.06.2021 auf Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse ab. Auf Seite 2 wurde im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt: „Mit Schreiben vom 26.03.2021 wurde ein Amtshilfeersuchen zwecks Passersatzpapierbeschaffung und Abschiebung an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge übermittelt. Mit Schreiben vom 05.05.2021 sagte die Republik Armenien gegenüber dem Landesamt […] die Rücknahme Ihrer Person zu. Ein Passersatzdokument liegt nunmehr vor.“ Auf Seite 6 wurde weiterhin ausgeführt: „Wie bereits erwähnt wurde unlängst ein Amtshilfeersuchen zwecks Durchführung der Abschiebung gestellt. Das Amtshilfeersuchen stellt im Falle Armeniens eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme dar […], sodass von einer zeitnah erfolgreichen Beendigung des Aufenthaltes ausgegangen werden kann.“ 4 Mit Bescheid vom 19.07.2021 wurde die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG widerrufen. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Widerruf der Duldung wurde damit begründet, dass die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe (fehlende Reisedokumente, Organisation der Abschiebung, fehlendes Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG) entfallen seien. Bezüglich des noch anhängigen Strafverfahrens habe die Staatsanwaltschaft A-Stadt am 19.07.2021 telefonisch ihr Einvernehmen mit einer Abschiebung erklärt, so dass keine anhängigen Strafverfahren der Abschiebung entgegenstünden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Abschiebung im öffentlichen Interesse stehe. 5 Ein Abschiebungsversuch am 20.07.2021 schlug fehl, da der Antragsteller nicht angetroffen wurde. 6 Am 20.07.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Widerrufsverfügung ein. Am gleichen Tag hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Sofortvollzugsanordnung sei rechtswidrig, da keine Ankündigung der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG erfolgt sei. Eine Ankündigung in diesem Sinne müsse ausdrücklich erklärt werden. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einem anderen Zusammenhang werde dem nicht gerecht. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung vom 19.07.2021 wiederherzustellen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der Ankündigung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG um eine „zweite Warnung“ aus Vertrauensschutzgründen handele. Der Zweck der Ankündigung bestehe darin, dem längerfristig Geduldeten ausreichend Zeit für die Regelung seiner Lebensverhältnisse zu geben. Die Ausführungen in dem Bescheid vom 16.06.2021 würden eine Ankündigung der Abschiebung darstellen. Der Bescheid sei dem Antragsteller am 18.06.2021 zugegangen. Der Abschiebungsversuch vom 20.07.2021 habe damit über einem Monat später stattgefunden. Weiterhin führt sie aus, dass die sofortige Vollziehung auch angeordnet worden sei, damit der Antragsteller keine weiteren Straftaten begehe. Er habe sich in der Vergangenheit wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Erschleichen von Leistungen, Bandendiebstahls und Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht. Zuletzt sei wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen ihn ermittelt worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 13 Der Antrag ist zulässig und begründet. 14 Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 19.07.2021 angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und der Widerspruch des Antragstellers deshalb keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 15 Der Antrag ist auch begründet. Die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 19.07.2021 enthaltene Begründung, gemeinsam mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten ergänzenden Begründung (§ 114 Satz 2 VwGO) zur sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Die zuständige Antragsgegnerin ist der gesetzlichen Verpflichtung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, in ausreichendem Maße nachgekommen. Ihre Ausführung, weshalb eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten ist, erschöpft sich nicht in formelhaften Ausführungen oder einem Verweis auf den Wortlaut des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein hinreichender Einzelfallbezug sowie die Darlegung der Dringlichkeit sind gegeben, da in der Begründung konkret auf die erhöhte Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller abgestellt wird. 16 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 18 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Widerruf der Duldung offensichtlich rechtswidrig, weil es an einer Ankündigung der Abschiebung fehlt. Gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG wird die Aussetzung der Abschiebung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. § 60 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 AufenthG schreibt vor, dass wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Die zuletzt ausgestellte Duldung des Antragstellers vom 13.06.2019 war bis zum 31.07.2022 gültig. Sie wurde zwar am 19.07.2021 widerrufen, zu diesem Zeitpunkt war die Abschiebung aber bereits seit über einem Jahr ausgesetzt. Die vorgesehene Abschiebung war dementsprechend mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz des Ausländers, der bereits seit einem Zeitraum von länger als einem Jahr geduldet wird, vor einem überraschenden Vollzug seiner Ausreisepflicht. Dem Ausländer soll die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen (BVerwG, Urteil vom 03. April 2001 – 9 C 22/00 –, juris Rn. 22). Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in ihrem Bescheid vom 16.06.2021 in der Sachverhaltsschilderung darauf aufmerksam gemacht, dass ein Passersatzdokument inzwischen vorliegt, mithin das Abschiebungshindernis entfallen ist. Der Bescheid vom 16.06.2021 steht jedoch in keinem Zusammenhang zu dem am 19.07.2021 erfolgten Widerruf der Duldung. Vielmehr dient der Bescheid der Bescheidung der vom Antragsteller gestellten Anträge auf Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse. Zwar werden von der Rechtsprechung teilweise nur minimale Anforderungen an die Ankündigung gesetzt. Sie könne auch mündlich oder sogar konkludent erfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. September 2005 – 18 B 1493/05 –, juris Rn. 17 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2005 – 25 A 90.05 –, juris Rn. 7). Hier wurde die Abschiebung des Antragstellers jedoch nicht einmal konkludent angekündigt. Dies wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller unabhängig von einem Bescheid isoliert mitgeteilt worden wäre, dass ein Passersatzdokument nunmehr vorliegt. Damit hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu verstehen gegeben, dass das Abschiebungshindernis entfallen ist. Der Antragsteller hätte sich dann auf eine bevorstehende Abschiebung vorbereiten können. Für den Ausländer muss sich hinreichend deutlich ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Andernfalls vermag die Ankündigung ihren Zweck nicht zu erfüllen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 – 2 M 124/10 –, juris Rn. 5). Der Antragsteller konnte aus den Umständen des Einzelfalles nicht erkennen, dass er abgeschoben werden sollte. Er musste nicht mit einer „versteckten“ Ankündigung in einem Bescheid rechnen, der inhaltlich keinen Zusammenhang zu seiner Duldung hat. Üblicherweise liest ein Empfänger eines Bescheides zunächst den Tenor und dann noch möglicherweise die der Entscheidung zugrundeliegenden Gründe. Die Gründe dienen dazu, den Tenor der Entscheidung zu erläutern. Sie sind jedoch nicht dazu geeignet, von der Entscheidung völlig unabhängige verfahrensrechtliche Schritte einzuleiten. Eine Ankündigung kann seiner Warnfunktion nur gerecht werden, wenn mit seiner aktiven Wahrnehmung gerechnet werden kann. Der Antragsteller konnte hingegen nicht damit rechnen, dass der Bescheid, in dem seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurden, ihn zugleich auch vor einer bevorstehenden Abschiebung warnen und schützen sollte. 19 Einer Prüfung des besonderen Vollzugsinteresses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf es daher nicht mehr. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.