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Beschluss

11 B 83/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1014.11B83.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung zur persönlichen Vorsprache durch die Antragsgegnerin. 2 Er ist armenischer Staatsangehöriger und reiste im November 2014 gemeinsam mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 08.12.2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 19.03.2018 wurde der Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob er am 21.03.2018 Klage, die am 22.11.2018 abgewiesen wurde. Seither wurde er aufgrund fehlender Reisedokumente geduldet, zuletzt befristet bis zum 31.07.2022. 3 Durch Verfügung vom 16.06.2021 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers vom 13.06.2019, 06.05.2021 und vom 07.06.2021 auf Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 18.06.2021 Widerspruch ein. 4 Mit Bescheid vom 19.07.2021 wurde die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG widerrufen. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 5 Ein Abschiebungsversuch am 20.07.2021 schlug fehl, da der Antragsteller nicht angetroffen wurde. 6 Am 20.07.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Widerrufsverfügung ein. Zugleich wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Dem Antrag wurde vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht stattgeben (Az.: 11 B 68/21), mit der Begründung, dass es an der erforderlichen Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG fehle. 7 Mit Bescheid vom 03.09.2021 ordnete die Antragsgegnerin die Vorsprache am 14.09.2021 um 10 Uhr in ihren Räumlichkeiten an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorsprache der Förderung der freiwilligen Ausreise diene. Die Rechtsbehelfsbelehrung wies den Antragsteller darauf hin, dass Widerspruch erhoben werden könne. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine Fluchtgefahr widerleglich vermutet werde, sollte er unentschuldigt nicht zur Vorsprache erscheinen. 8 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.09.2021 Widerspruch ein, über den bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden wurde. 9 Am 07.09.2021 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Anordnung der Vorsprache sei rechtswidrig, da keine konkrete Ausreisepflicht bestehe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13.08.2021 (Az.: 11 B 68/21) führe dazu, dass eine Abschiebung gegenwärtig nicht erfolgen dürfe. Auch sei der am 18.06.2021 eingelegte Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht beschieden worden. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.09.2021 anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung habe und der Antrag deshalb unzulässig sei. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, da kein faktischer Vollzug drohe. An keiner Stelle der Verfügung sei erkennbar, dass sie beabsichtige, die Wahrnehmung des Gespräches zwangsweise durchzusetzen. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Der Antragsteller sei seit dem 12.01.2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Daran ändere auch der am 18.06.2021 eingelegte Widerspruch nichts, da der Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalte. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 16 Der Antrag ist unzulässig. 17 Der Hauptantrag ist bereits unstatthaft, da der Widerspruch gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat (NK-AuslR/Rainer M. Hofmann AufenthG § 82 Rn. 59). Ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. 18 Der Hilfsantrag ist als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung statthaft. 19 Der Antragsteller hat jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches. Dem Antragsteller droht kein faktischer Vollzug der Verfügung vom 03.09.2021 durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinwegzusetzen gedenkt. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Antragsgegnerin in der Verfügung darauf hingewiesen habe, dass für den Fall des Nichterscheinens freiheitsentziehende Maßnahmen erfolgen können, verkennt er hierbei, dass es sich dabei nicht um eine drohende Vollziehung der Ausgangsverfügung handelt. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass eine Fluchtgefahr widerleglich vermutet werde, wenn der Antragsteller unentschuldigt nicht zu der Anhörung komme. Das Nichterscheinen zu dem Gespräch könne dazu führen, dass er zum Zwecke der Durchsetzung der Ausreisepflicht in Abschiebungshaft komme. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Hinweise kommt es in diesem Verfahren nicht an. Sie drohen jedenfalls nicht die zwangsweise Vorführung zu der Teilnahme an dem Gespräch an. Gerade die persönliche Vorsprache ordnet die Antragsgegnerin mit der Verfügung aber an. Andere nachteilige Folgen, die aus Sicht der Antragsgegnerin bei dem unentschuldigten Nichterscheinen eintreten können, stehen in keinem Zusammenhang mit der Vollstreckung der Grundverfügung. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin trotz Nichterscheinens des Antragstellers zur persönlichen Vorsprache am 14.09.2021 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Anordnung durchzusetzen. 20 Davon abgesehen ist der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie von einer Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 03.09.2021 nicht ausgeht. Da die Antragsgegnerin keine Anstrengungen unternimmt, um sich über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.09.2021 hinwegzusetzten und auch ausdrücklich erklärt, dass sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anerkennt, besteht auch in diesem Hinblick kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.