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Urteil

13 A 196/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0923.13A196.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2021 – – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger (Herkunftsland: Syrien) wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrags durch die Beklagte. 2 Nach am 04.07.2017 bestandskräftiger Entscheidung seines Asylantrags (bei der Beklagten geführt unter dem Az. 6651515-1-475 (hierzu Gerichtsbescheid vom 15.06.2017 – 5 A 1087/17)) durch Drittstaatenbescheid vom 21.04.2017 (Ablehnung wegen Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland) stellte er am 02.12.2020​ einen Folgeantrag. 3 Der Kläger stützt seinen Folgeantrag auf eine Änderung der Rechtslage. Mit Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020 – 1 C 8.19 – sei entschieden worden, dass einem Anspruch auf Familienasyl die Schutzgewährung in einem sicheren Drittstaat nicht mehr entgegenstehe. Ihm stehe ein Anspruch auf subsidiären Schutz abgeleitet von seiner Ehefrau XXX zu. Dieser erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 04.12.2017 – 6651515-475 – den subsidiären Schutz zu. 4 Mit seiner am 05.03.2021 erhobenen Klage wendet der Kläger sich gegen die ablehnende Bescheidung durch die Beklagte mit Bescheid vom 16.02.2021 – – (zugestellt am 19.02.2021). Das Bundesamt lehnte darin den Antrag als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG seien nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Familienasyl bestehe nicht, da der Kläger eine Ehe nicht glaubhaft gemacht habe und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020 – 1 C 8.19 – nicht einschlägig sei. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2021 – – aufzuheben, 7 hilfsweise, 8 die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung ihres Bescheides zu verpflichtet, für den Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 07.05.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe 13 Die Entscheidung ergeht nach Durchführung der von dem Kläger nach dortiger Zustellung am 25.06.2021 fristgemäß am 05.07.2021 gegen den Gerichtsbescheid vom 23.06.2021 beantragten mündlichen Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 78 Abs. 7 AsylG). Der Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). 14 Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18-34, juris Rn. 16 ff.) ist begründet. 15 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 16 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen für ein Ablehnen eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht vor. 17 Ein Asylantrag ist danach unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Für den Folgeantrag des Klägers sind die Voraussetzungen des § 71 AsylG indes erfüllt. 18 Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. 19 Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. So liegt es hier. 20 Zwar kann sich der Kläger nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020 – 1 C 8.19 – als eine Änderung der Rechtslage berufen. Für eine solche bedarf es einer Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommen muss. Eine geänderte Rechtsprechung führt hingegen gerade keine Änderung der Rechtslage herbei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 C 12.92 – BVerwGE 95, 86-94, juris Rn. 22). Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt vielmehr rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 B 1.20 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dies gilt auch für die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 – 9 B 241.92 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29, juris Rn. 3; möglicherweise ausgenommen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht besondere Bindungskraft genießen, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 56 f. m. w. N.). 21 Vorliegend ist aber eine Änderung der Sachlage gegeben. Eine solche liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274-294, juris Rn. 22). 22 Eine Änderung der Sachlage besteht hier insofern vor, als der Frau XXX mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2017 (Lfd. Dok. Nr. 157 der Asylakte 6651515 – 475) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. 23 Die Anerkennung der Frau XXX lässt für den Kläger auch eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen. Es kommt ein Anspruch auf internationalen Familienschutz nach § 26 Abs. 1 Satz. 1 AsylG i. V. m. § 26 Abs. 5 AsylG ernsthaft in Betracht. 24 Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines international Schutzberechtigten wird danach auf Antrag anerkannt, wenn die Anerkennung des international Schutzberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem international Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigten politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als international Schutzberechtigten eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Die Voraussetzungen sind gegeben. 25 Sofern die Beklagte darauf verweist, dass eine Ehe zwischen dem Kläger und der Frau XXX nicht bestehe, weil eine solche nicht durch authentische amtliche Dokumente belegt werden konnte, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. 26 Die Beklagte hat die von Frau XXX vorgelegte Heiratsurkunde unter dem 01.03.2017 einer Physikalisch-Technischen Untersuchung zugeführt. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass einerseits Manipulationen nicht festgestellt, die Authentizität aber andererseits mangels Vergleichsmaterial nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte (vgl. der Untersuchungsvermerk, Bl. 31 d. Gerichtsakte). Die Beklagte hat den Kläger und Frau XXX außerdem unter dem 24.01.2017 angehört (vgl. die Anhörungsprotokolle Lfd. Dok. Nr. 58 und 60 der der Asylakte 6651515 – 475). 27 Hierauf ist die Beklagte von einer wirksamen Ehe ausgegangen. Entsprechend hat sie den ursprünglich im Asylverfahren der Frau XXX ergangenen Dublin-Bescheid vom 21.04.2017 (Lfd. Dok. Nr. 75 der Asylakte 6651515 – 475) auf ein Aufnahmegesuch zwecks einer Familienzusammenführung der Ehegatten in Griechenland gestützt (vgl. Aufnahmegesuch vom 07.02.2017, Lfd. Dok. Nr. 67 der Asylakte 6651515 – 475). 28 Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum die Beklagte nunmehr hiervon diametral abweicht und das Bestehen einer Ehe zwischen dem Kläger und Frau XXX verneint. Jedenfalls hätte die Beklagte, wenn sie nunmehr hiervon ausgehen wollte, den Folgeantrag des Klägers und das (Nicht)Bestehen einer Ehe eingehend in der Sache prüfen müssen, anstatt eine Unzulässigkeitsentscheidung zu erlassen. 29 Im Übrigen haben sich für das Gericht nach Anhörung der Frau XXX und des Klägers in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel an deren Angaben zu einer Eheschließung in Syrien ergeben. 30 Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf internationalen Familienschutz nach § 26 Abs. 1 Satz. 1 AsylG liegen vor. Die Anerkennung der Frau XXX ist unanfechtbar (§ 26 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 AsylG), der Kläger ist vor ihrer Anerkennung eingereist (§ 26 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 3 AsylG) und es sind keine Widerrufs- oder Rücknahmegründe ersichtlich (§ 26 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 4 AsylG). 31 Ferner erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m § 51 Abs. 2 VwVfG, als er im früheren Verfahren die zeitlich nach Verfahrensabschluss erfolgte Schutzanerkennung der Frau XXX nicht geltend machen konnte. 32 Unerheblich ist, dass der Kläger seinen Folgeantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Schutzanerkennung der Frau XXX gestellt hat (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG). Das Gericht sieht sich aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts an einer Anwendung von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG gehindert. 33 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 07.02.1991 – C-184/89 [ECLI:EU:C:1991:50] – Rn. 19; EuGH, Urteil vom 09.03.1978 – C-106/77 [ECLI:EU:C:1978:49] – Rn. 17/18). 34 Die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen steht dem Unionsrecht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 [ECLI:EU:C:2021:710] – Rn. 55 ff.; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 28.04.2021 – 1 L 741/20.A – juris Rn. 35 f. m. w. N.). 35 Dies ergibt sich zum einen daraus, dass während der Unionsgesetzgeber etwa in Art. 28 RL 2013/32/EU den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit von Befristungen ausdrücklich einräumt, es für den Folgeantrag in den Art. 40 ff. RL 2013/32/EU an einer derartigen Regelung fehlt. Zum anderen ermöglichte noch der Art. 34 Abs. 2 lit. b RL 2005/85 als die Vorgängervorschrift des Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU eine Fristgebundenheit. Das Fehlen dieser Möglichkeit im neuen Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht mehr vorsehen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 – Rn. 55 ff.) 36 Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. 37 Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG greift nicht. 38 Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 17.11.2020 – 1 C 8.19 – juris Leitsatz). 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.