Urteil
5a K 484/23.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1113.5A.K484.23A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2023 wird zu Nr. 1 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes als unzulässig abgelehnt wurde.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2023 wird zu Nr. 1 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes als unzulässig abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. August 0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. September 2015 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Februar 2016 stellte der Kläger erstmals einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24. März 2017 (Az.: 6545952-423) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Weiter lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage (Az.: 5a K 4719/17.A) wurde mit Urteil vom 5. Oktober 2017 rechtskräftig abgewiesen. Am 11. Oktober 2022 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag und trug zu dessen Begründung u.a. vor, er werde gerade auch als Angehöriger des Volkes der Hazara von den nunmehr regierenden Taliban schon wegen seinen mehrjährigen Aufenthaltes „im Land der Ungläubigen“ als Verräter angesehen und entsprechend bestraft werden. Mit Bescheid vom 3. Februar 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylberechtigung bzw. internationalen Schutzes als unzulässig ab (Nr.1). Gleichzeitig stellte es in entsprechender Abänderung des Bescheides vom 24. März 2017 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes fest (Nr. 2) und hob die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 24. März 2017 auf (Nr. 3). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 36 ff. der Bundesamtsakte 1). Der Kläger hat am 14. Februar 2023 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2023 insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes als unzulässig abgelehnt wurde. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Mit Beschluss vom 21. August 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (1.), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (2.) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (3.). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden. Der Kläger hat seinen nach unanfechtbarem Abschluss seines Asyl(erst)verfahrens gestellten Folgeantrag zutreffend auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten gestützt, so dass das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen hat. Eine den Kläger begünstigende Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht nur anzunehmen, wenn im Ergebnis eine günstigere Sachentscheidung zu treffen wäre; es genügt, wenn eine solche möglich erscheint. Dazu ist ein schlüssiger Sachvortrag ausreichend, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sein darf, Flüchtlingszuerkennung oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verhelfen. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2019 – 27 K 10016/18.A –, Rn. 16, juris; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 31. Edition (Stand: Oktober 2021), § 71 AsylG, Rn. 18; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG, Rn. 24 ff. Das erkennende Gericht ist nicht befugt, über den Folgeantrag bzw. das erneuerte Asylbegehren des Klägers insoweit „durchzuentscheiden“. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016, – 1 C 4/16 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich die im Fall des Klägers zugrunde zu legende Sachlage durch die neuen Machtverhältnisse in Afghanistan nachträglich dergestalt geändert, dass eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung möglich erscheint. Diese vorzunehmende (Neu-) Bewertung obliegt (zunächst) dem Bundesamt und darf im vorliegenden Folgeantragsverfahren nicht (abschließend) durch das erkennende Gericht vorgenommen werden. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass die Machtergreifung der Taliban zu einer im Vergleich zu seinem 2017 abgeschlossenen Asylerstverfahren eingetretenen Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) geführt hat, die womöglich nunmehr eine andere Beurteilung seiner (Rückkehr‑)Situation bedingt. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn insoweit besteht zumindest die Möglichkeit, dass dem Kläger nunmehr als „verwestlichter“ Rückkehrer in Afghanistan Verfolgung droht. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass die Auswanderung nach Europa von den Taliban als ein Akt des politischen Widerstands gesehen wird, als eine Form des Überlaufens. Dies angenommen, würde bereits der bloße Aufenthalt in Europa als Verfolgungsmotiv für die Taliban ausreichen. Vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21. September 2021 – A 14 K 9391/17 –, juris. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, dass im Falle des Klägers internationaler Schutz zu gewähren ist. Dies im Einzelnen zu klären und zu prüfen, ist aber zunächst Aufgabe der Beklagten. Auf die Änderung der Sachlage kann sich der Kläger auch berufen. Entsprechende durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 begründete Aspekte sind im Rahmen des Asylerstverfahrens im Jahr 2017 naturgemäß nicht geprüft worden (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hat diese Aspekte auch rechtzeitig geltend gemacht. Seinem Vortrag kann jedenfalls nicht die in § 51 Abs. 3 VwVfG normierte Frist von drei Monaten entgegengehalten werden. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris; VG Schleswig, Urteil vom 23. September 2021 – 13 A 196/21 –, juris. Dass andere Unzulässigkeitsgründe im Sinne von § 29 Abs. 1 AsylG vorliegen könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.