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Beschluss

12 B 47/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1223.12B47.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegende 2 Antrag des Antragstellers, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Beihilfedaten an einen externen Dienstleister zum Zweck des Drucks und Versands seiner Beihilfebescheide weiterzugeben, hat keinen Erfolg. 3 Er ist zwar zulässig, insbesondere als Regelungsanordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft. Denn der Antragsteller begehrt nicht die Bewahrung des gegenwärtigen Zustands, sondern dessen Veränderung (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 21, 23), weil die Antragsgegnerin ihre Beihilfebescheide bereits seit dem 01.10.XX von einem externen Dienstleister drucken und versenden lässt. Er ist – entgegen ihrer Auffassung – auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller zumindest geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein (Dombert, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 123 VwGO Rn. 73 ff.). Es erscheint insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Weitergabe der Beihilfebescheide von der Antragsgegnerin an einen externen Druck- und Versanddienstleister in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt wird (vgl. zum informationellen Selbstbestimmungsrecht im Zusammenhang mit Personalaktendaten OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2020 – 14 MB 2/20 –, Rn. 41, juris). Ihm fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er sich vor Antragstellung erfolglos an die Antragsgegnerin und deren Aufsichtsbehörde gewendet hat. 4 Der Antrag ist allerdings unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch, das heißt ihre materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen; zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30.08.2005 – 3 MB 38/05 –, Rn. 7, juris). 5 Diese Voraussetzungen liegen nur teilweise vor. 6 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller durch ein Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ein wesentlicher, unzumutbarer Nachteil drohen würde, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. Er hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ob und inwiefern ihm ein Nachteil durch die Verfahrensweise der Antragsgegnerin droht; dies ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich alleine auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin weiterhin Beihilfedaten in Form von Beihilfebescheiden an den Dienstleister übermittelt. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass – im Fall der Rechtswidrigkeit der Weitergabe von Beihilfedaten an den externen Druck- und Versanddienstleister – hinsichtlich vergangener Zeiträume eine irreversible Beeinträchtigung seines Rechts- auf informationelle Selbstbestimmung eintreten würde und im nahezu einjährigen Zeitraum vor Antragstellung auch bereits eingetreten wäre. Dass dem Antragsteller hieraus ein wesentlicher Nachteil im vorbezeichneten Sinne erwächst bzw. erwachsen ist, der schwerer wiegen würde als der übliche Zeitverlust, der mit einem Hauptsacheverfahren verbunden wäre, ist allerdings nicht festzustellen. Dieser Annahme steht der typischerweise nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen erfolgende Versand von Beihilfebescheiden gegenüber, welche in der Regel auch nicht solche Informationen über den Adressaten enthalten, die für den Fall einer rechtswidrigen Übermittlung einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Privatsphäre befürchten ließen. Insbesondere sind die Beihilfeanträge einschließlich der zugehörigen Belege weiterhin unmittelbar an die Antragsgegnerin zu richten; diese hat in ihrem Schreiben an den Antragssteller vom 18.12.20XX insoweit auch hervorgehoben, dass Rechnungsduplikate und -kopien nicht zurückgesendet, sondern bei ihr selbst verwahrt werden. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,- €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt, da dessen Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Ermangelung eines gesetzlichen Anhalts nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2020 – 4 O 2/20 –, n.v.).