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Beschluss

12 B 49/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0124.12B49.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 17.946,93 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt beamtenrechtlichen Konkurrentenschutz. 2 Sie steht als Studienrätin ebenso wie der Beigeladene als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 Schleswig–Holsteinische Besoldungsordnung – SHBesO) im Dienste des Landes Schleswig–Holstein. Beide sind am Berufsbildungszentrum (BBZ) xxx tätig. 3 Am 17.05.2021 schrieb der Antragsgegner fünf Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am BBZ xxx aus. Auf diese Stellen bewarb sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen weitere acht Lehrkräfte. 4 Der Schulleiter des BBZ xxx fertigte u. a. für die Antragstellerin und den Beigeladenen Anlassbeurteilungen. Dabei beurteilte er den Beigeladenen mit „sehr gut“, die Antragstellerin hingegen mit „gut“. 5 Während der Bewerbung des Beigeladenen entsprochen wurde, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin durch Schreiben vom 14.09.2021 mit, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte er an, dass die Bewerbungen mit den besten Noten zum Zuge gekommen seien und die Antragstellerin nicht dazugehöre. Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Antragstellerin unter dem 12.10.2021 Widerspruch, den der Antragsgegner noch nicht beschieden hat. 6 Am 13.10.2021 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführt: 7 Sie sei in rechtswidriger Weise benachteiligt worden. 8 Bei ihrer Beurteilung sei nicht die aktualisierte Beurteilung des zuständigen Abteilungsleiters, Herrn xxx, berücksichtigt worden. 9 Ferner seien – im Gegensatz zum Beigeladenen – die anderen für sie zuständigen Abteilungsleiter nicht zu einer Bewertung aufgefordert worden, sodass ihre Tätigkeit in den entsprechenden Einsatzgebieten im Rahmen der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Insofern sei die vorgenommene Beurteilung unzureichend, willkürlich und stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Bei einer Schule mit einem Kollegium von ca. 220 Lehrkräften sei eine Stellungnahme der Abteilungsleiter für eine faire und unabhängige Bewertung unumgänglich. 10 Des Weiteren verstoße der ihrer Beurteilung zugrundeliegende unangekündigte Unterrichtsbesuch des Schulleiters am 3. Schultag nach den Ferien gegen den Gleichheitsgrundsatz. Für sie sei für diese Unterrichtsstunde eine Einschulung geplant gewesen. Entgegen der ursprünglichen Planung des Unterrichts (1. Coronatest, 2. Vorstellung, 3. Führung durch das Schulgebäude) sei sie gezwungen gewesen, den ganzen Unterricht spontan zu gestalten. Alle anderen Mitbewerber seien erst später besucht worden, hätten den Regelunterricht durchführen können und seien auf den Besuch der Schulleitung insoweit vorbereitet gewesen. Den Mitbewerbern sei es insofern auch besser möglich gewesen, sich mit den neu installierten Tafeln (Digitalboards) vertraut zu machen. Zudem habe auch keine nachvollziehbare Reflexion ihres Unterrichts stattgefunden. 11 Der Beigeladene sei auch erst seit zwei Jahren am BBZ xxx tätig und habe bei seiner vorherigen Stelle in D-Stadt eine „schwach ausreichende“ Beurteilung erhalten. Obwohl für die Gesamtnote ein Dreijahreszeitraum zu berücksichtigen sei, sei er vom Schulleiters des BBZ xxx mit „sehr gut“ bewertet worden. Eine dienstliche Beurteilung des Beigeladenen über einen Dreijahreszeitraum ergäbe, dass dieser schlechter wäre als sie. 12 Es sei auch nicht ersichtlich, wie es bei dem Beigeladenen zu einer Gesamtbewertung mit der Note „sehr gut“ kommen könne. Die Diktion der Beurteilung entspreche nicht der Höchstnote. In der Beurteilung des Beigeladenen fehle es für eine juristische Subsumtion an jeglicher Definition, warum es sich um eine herausragende Tätigkeit handele. 13 Vor der gegenständlichen Bewerbungsrunde sei es darüber hinaus am BBZ xxx üblich gewesen, Auswahlgespräche entsprechend einer sog. „Bleistiftliste“ zu führen. Bei fünf Beförderungsstellen seien die Top 5 dieser Liste aufgefordert worden, sich zu bewerben. Bei der Beförderungsrunde sei sie auch angesprochen worden und habe insoweit als beförderungswürdig gegolten. Eine Kollegin habe sich aber nicht an diese Vorgehensweise gehalten; das habe ihre – der Antragstellerin – Beförderung verhindert. Da erst vor kurzem der Beurteilungszeitraum auf die letzten drei Jahre umgestellt worden sei, liege eine echte Rückwirkung vor. Sie müsse sich nun trotz 22–jähriger Erfahrung im Schuldienst mit Bewerbern auseinandersetzen, die theoretisch erst seit drei bis vier Jahren im Schuldienst als Studienrat tätig seien. Es mangele an verfassungsrechtlich gebotenen Übergangsregelungen für sog. „Altfälle“. 14 Eine Beurteilung des „Coronaschuljahres“ 2020/2021 sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da der Distanzunterricht einer objektiven Leistungsbeurteilung nicht zugänglich gewesen sei. 15 Schließlich seien ihre Leistungen nicht vergleichbar gemacht worden mit denen des Beigeladenen. Der Schulleiter habe sich bei ihrer Beurteilung vom 26.08.2021 im Wesentlichen auf die Vorjahresbeurteilung vom 18.09.2020 bezogen, ohne dies im Einzelnen begründet zu haben und auf die Tätigkeitsabweichungen einzugehen. 16 Die Antragstellerin beantragt, 17 dem Antragsgegner zu untersagen, die im Bewerbungsverfahren um die Beförderungsmöglichkeit nach Besoldungsgruppe A 14 SHBesG/Eingruppierungsmöglichkeit in die Entgeltgruppe 14 gemäß Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV–L) im Berufsbildungszentrum xxx zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A 14 nicht mit dem Beigeladenden zu besetzen, bevor nicht über ihre Bewerbung unter Beachtung der Auffassung der Kammer entschieden ist. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin weder in rechtswidriger Weise benachteiligt worden sei noch ihre aktuelle Beurteilung Fehler aufweise. 21 Die Beurteilung der Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung von Informationen und Stellungnahmen ihrer Abteilungsleiter gefertigt worden. Allerdings habe sich unter Berücksichtigung dieser Informationen und Stellungnahmen kein Aspekt ergeben, der zu einer Notenverbesserung gegenüber der Beurteilung aus dem September 2020 hätte führen können. 22 Eine Benachteiligung oder unfaire Behandlung der Antragstellerin beim Unterrichtsbesuch habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Unterrichtsbesuche der Bewerber müsse es zwangsläufig eine Reihenfolge geben. Ein gleichzeitiger Besuch der Unterrichtsstunden aller Bewerber sei nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin sei nicht zur spontanen Umgestaltung ihrer Unterrichtsstunde wegen des Unterrichtsbesuchs verpflichtet gewesen. Vielmehr hätte die Unterrichtsstunde den von der Antragstellerin geplanten Verlauf nehmen können. Auch habe keine Erwartungshaltung hinsichtlich des Einsatzes der neu installierten Tafeln bestanden. Ob und wie diese zum Einsatz kämen, sei eine didaktisch/methodische Entscheidung jeder Lehrkraft. Ebenso habe eine ausführliche Reflexion des Unterrichts stattgefunden. 23 Bei dem Beigeladenen sei wie bei allen Bewerbern ein dreijähriger Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden, indem bei seiner vorherigen Schule in D-Stadt ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden sei. Der Beigeladene habe dabei auch keine „schwach ausreichende“ Bewertung erhalten, sondern eine solche, die angesichts der durchgehend gewählten Formulierungen inhaltlich ein gutes Gesamturteil trügen. 24 Auch das „Coronaschuljahr“ sei einer Beurteilung zugänglich; in dieser Zeit seien die Lehrkräfte hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung und -durchführung in besonderem Maße gefordert gewesen. 25 Es stelle keine rechtswidrige Benachteiligung dar, dass die Antragstellerin bereits seit 22 Jahren ohne Beförderung im Schuldienst tätig sei. Denn für eine Beförderungsentscheidung seien nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant. Nur diese Merkmale würden im Beförderungsverfahren im dafür vorgesehenen dreijährigen Beurteilungszeitraums bewertet werden. Es könne und dürfe keine Beförderungen geben, nur, weil Lehrkräfte nach längerer Dienstzeit als „nächstes dran gewesen seien“. 26 Schließlich habe der Schulleiter Lehrkräfte nicht aufgefordert, sich um die ausgeschriebenen Stellen zu bewerben, weil sie nach der sog. „Bleistiftliste“ an der Reihe gewesen seien. Die Leistungen der Antragstellerin hätten die durchschnittlichen Anforderungen nicht in besonderem Maße übertroffen, so dass eine Beurteilung mit „sehr gut“ nicht in Betracht gekommen sei. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. 28 Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 29 Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. 30 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch, das heißt die Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 31 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 32 Zwar hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 33 Denn nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass ihr Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung gewahrt wird. Ohne Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung würde das streitgegenständliche Beförderungsverfahren fortgesetzt, der Beigeladene somit befördert werden. Dies hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.09.2021 mitgeteilt. Mit einer Ernennung des Beigeladenen zum Oberstudienrat würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – juris Rn. 27). 34 Den notwendigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin allerdings nach Auswertung des Akteninhalts und des gegenseitigen Vorbringens nicht glaubhaft gemacht. 35 In Stellenbesetzungsverfahren kann effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach– und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2016 – 2 MB 16/16 – juris Rn. 16 m.w.N.). 36 Bewerber um ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl– und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 – juris Rn. 21). 37 Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (so auch Ziffer 2.1 der Auswahlgrundsätze des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig–Holstein für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Beförderungen in die Bes.Gr. A 14 SHBesO/Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV–L vom 17.05.2021; im Folgenden: Auswahlgrundsätze). Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 a.a.O. Rn. 46). 38 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung erweist sich als rechtmäßig; die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen sind frei von Rechtsfehlern. 39 Dienstliche Beurteilungen unterliegen seitens der Verwaltungsgerichte nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein ihm von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (VG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2019 – 12 B 70/18 –, Rn. 33 m.w.N., juris). 40 Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen (wie hier die Beurteilungsgrundsätze), dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 5 ME 107/15 –, juris, Rn. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 6. September 2000 – 3 L 221/98, juris, Rn. 54). 41 Die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen stellen eine rechtsfehlerfreie Vergleichsgrundlage dar. 42 Der Vortrag der Antragstellerin, wonach die Stellungnahmen der für sie zuständigen Abteilungsleiter nicht eingeholt und im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt worden seien, verfängt nicht. Das Vorbringen der Antragstellerin ist insoweit unsubstantiiert geblieben. Der Antragsgegner hat den Ablauf, wonach der Abteilungsleiter Herr xxx Informationen und Stellungnahmen der anderen zuständigen Abteilungsleitungen eingeholt hat, im Einzelnen dargelegt. Zum Beleg hat er dabei Bezug genommen auf eine E–Mail des Herrn xxx vom 05.01.2022, in welcher dieser ein entsprechendes Vorgehen beschreibt. Danach hat es bereits im Vorfeld zur gegenständlichen Beförderungsrunde bei der jährlichen Unterrichtseinsatzplanung und nochmals bei Bekanntwerden der Bewerbung der Antragstellerin ein Austausch zwischen den Abteilungsleitungen gegeben. Die dadurch erlangten Informationen habe er sodann in seinen Beurteilungsbeitrag einfließen lassen, welchen er schließlich dem Schulleiter zugeleitet habe. 43 Es ist für die Kammer nichts dafür ersichtlich, dass diese Schilderung nicht der Wahrheit entsprechen und Herr xxx bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte. Allein das Unterordnungsverhältnis zum Schulleiter kann eine solche Annahme nicht begründen. 44 Auch der unangekündigte Unterrichtsbesuch des Schulleiters bei der Antragstellerin führt nicht zur Annahme einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und damit zu einer möglichen Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung. Zwar mag sein, dass die Antragstellerin sich durch den früheren Besuch des Unterrichts benachteiligt fühlt. Allerdings war der zeitliche Abstand der Unterrichtsbesuche zum einen nicht erheblich, zum anderen war es auch nicht möglich, alle Bewerber zur gleichen Zeit im Unterricht zu besuchen. Der Schulleiter, welcher auch mit anderen umfangreichen organisatorischen Tätigkeiten betraut ist, musste (nur) versuchen und hat dies auch getan, in einem möglichst eng begrenzten Zeitraum die Unterrichtsbesuche durchzuführen. Ebenso wenig ist erkennbar, woraus die Antragstellerin ableitet, dass sie bei dem Unterrichtsbesuch statt der geplanten „Einschulung“ eine „normale“ Unterrichtsstunde improvisieren musste. Allein aus dem Unterrichtsbesuch lässt sich eine solche Pflicht nicht ableiten. Eine Einschulung ist ebenso einer Beurteilung der pädagogischen Fähigkeiten der Lehrkraft zugänglich wie eine „normale“ Unterrichtsstunde. Auch bestand keine Pflicht, die neu installierte Tafel im Rahmen des Unterrichtsbesuches zu verwenden. Die Wahl der Unterrichtsform und der verwendeten Lehrmittel obliegt vielmehr der jeweiligen Lehrkraft, welche dann entsprechend ihrem eigenen Unterrichtsstil die Entscheidung für einen Einsatz treffen kann. 45 Bei dem Beigeladenen ist auch ein dreijähriger Beurteilungszeitraum (Ziff. 2 der Beurteilungsgrundsätze) berücksichtigt worden, so dass auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben ist. Bei einem Vorgesetztenwechsel im Beurteilungszeitraum – wie vorliegend – bedarf es nach Ziff. 3 der Beurteilungsgrundsätze eines Beurteilungsbeitrages des früheren Schulleiters zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Lehrkraft, der sich allerdings nicht in einem Gesamturteil erschöpfen muss, sondern zu den Einzelmerkmalen der späteren Beurteilung Stellung bezieht. Ein solcher liegt durch den Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters vom 09.08.2021 vor. Da dieser Beurteilungsbeitrag nur einen Teil der abschließenden Anlassbeurteilung darstellt, bedarf es dort keiner Gesamtnote des Beigeladenen. Die (End–) Notenfindung obliegt vielmehr dem für die abschließende Anlassbeurteilung allein zuständigen (gegenwärtigen) Schulleiter. Der Beurteilungsbeitrag darf nur nicht in einem nicht auflösbaren Widerspruch zum Gesamturteil der abschließenden Anlassbeurteilung stehen. Vielmehr muss sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel – auch – aus dem Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters herleiten lassen. Dies ist vorliegend der Fall. In der abschließenden Anlassbeurteilung nimmt der Schulleiter den Beurteilungsbeitrag auch in Bezug und lässt ihn in das nach Ziff. 6 der Beurteilungsgrundsätze erforderliche Gesamturteil erkennbar einfließen. 46 Soweit vorliegend das Verfahren nicht nach der der sog. „Bleistiftliste“ abgelaufen ist, stellt dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Nach dem Vortrag des Antragsgegners handelt es sich um eine (offenbar nicht schriftlich fixierte) aufgestellte Reihenfolge, die sich nach Momenteinschätzungen der Leistungen einzelner Lehrkräfte durch den Schulleiter aufgrund deren Nachfrage bemisst. Zurecht weist der Antragsgegner darauf hin, dass es sich nur um Augenblicksbewertungen handeln kann, die sich bis zu einer Bewerbungsrunde durchaus noch verändern können. Zudem stellt Ziff. 2 der Auswahlgrundsätze gerade auf einen längeren, namentlich dreijährigen Beurteilungszeitraum ab, wobei vorherige Tätigkeiten und darauf beruhende Beurteilungen nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Praxis der sog. „Bleistiftliste“ in der Vergangenheit zeitweise Einzug in Bewerbungsverfahren gefunden haben sollte, war dies rechtswidrig, weil dadurch das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG konterkariert worden ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht aber nicht. In Anbetracht einer solchen Rechtswidrigkeit bedarf es auch einer Übergangsregelung für sog. „Altfälle“ nicht. 47 Das „Coronaschuljahr“ 2020/2021 stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch einen beurteilungsfähigen Zeitraum dar. Nach Auffassung des Gerichts stellt sich dieser ohne weiteres als der Beurteilung zugänglich dar, weil die Coronapandemie den Schulalltag für alle Lehrkräfte und damit auch für alle Bewerber vollständig verändert und sie hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung, Lehrstoffvermittlung und der eigenen Leistungsfähigkeit in besonderem Maße gefordert hat. Eine Beurteilung der Leistungen im „Coronaschuljahr“ mit der Note „sehr gut“ kann damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. 48 Schließlich stellt die fehlende Erwähnung jeglicher Veränderungen des Aufgabengebietes der Antragstellerin im Aktualisierungsvermerk des Schulleiters keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Mangel dar. Dies betrifft letztlich die Frage, ob die Beurteilung der Antragstellerin hinreichend aktuell ist. Davon ist nach Auffassung des Gerichts auszugehen. Nach Ziff. 7 der Beurteilungsgrundsätze kann eine Vorjahresbeurteilung – wie bei der Antragstellerin vorhanden – durch einen Vermerk aktualisiert werden. Ein Fehler könnte nur dann vorliegen, wenn sich das Aufgabengebiet wesentlich geändert und dies keine Erwähnung gefunden hätte. Es ist nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung, jedwede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig – wöchentlich, monatlich, quartalsweise, halbjährlich – zu erfassen und nachzuzeichnen. Dies folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, zumal es das Wesen einer dienstlichen Beurteilung ausmacht, dass das Werturteil des Dienstherrn über den Beamten sich aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen, ohne dass diese Eindrücke in einem "dauernden Leistungsfeststellungsverfahren" dokumentiert werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 2/18 –, Rn. 45, juris). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ein ihr zugewiesener Referendar das Examen bestanden habe, handelt es sich nicht um einen im o. g. Sinne wesentlichen Umstand. Andere wesentliche Änderungen im Tätigkeitsspektrum der Antragstellerin, die der Erwähnung in ihrer Beurteilung bedurft hätten, sind nicht festzustellen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 50 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus folgt ein Streitwert in Höhe von 17.946,93 € (5982,31 € x 12: 4 = 17.946,93 €).