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Beschluss

12 B 28/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0705.12B28.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.372,20 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die anlässlich des Beförderungsverfahrens im Polizeivollzugs- und allgemeinen Verwaltungsdienst der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zum Stichtag 1. März 2022 verbliebene Beförderungsmöglichkeit zur/zum Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat A 13g BBesG anderweitig zu besetzen, bevor nicht über seinen Widerspruch und nachfolgende Klage gegen seine Nichtberücksichtigung in dem stattgefundenen Stellenbesetzungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 2 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund); vgl.§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 3 2. Die Zusage der Antragsgegnerin dem Antragsteller bis Ende des Jahres 2022 eine Planstelle der Wertigkeit A 13g BBesG freizuhalten, führt beim Antragsteller weder zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses noch des Anordnungsgrundes.Eine solche Zusicherung kommt in Betracht, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind: Erstens darf das aktuelle Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherungserklärung noch nicht abgeschlossen sein. Zweitens bezieht sich die Zusicherung auf eine Planstelle, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestanden hat und Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen ist. Drittens steht die Planstelle weiter zur Verfügung und konnte insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mit einem anderen Bewerber besetzt werden. Viertens hängt die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber, demgegenüber die Zusicherung erfolgt, allein von dem Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Einflussfaktoren ab (OVG B-Stadt, Beschluss vom 11. August 2021, Az. 5 Bs 90/21, Rn. 24, juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall ist das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen und die Stelle bereits besetzt (vgl. soweit auch Ausführungen unter 3.). Zudem war die freigehaltene Beförderungsstelle nicht Gegenstand des bisherigen Auswahlverfahrens (vgl. Bl. 107, 108 d. GA). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nur zugesagt, die Stelle bis Ende des Jahres 2022 freizuhalten, so dass die Beförderungsstelle gerade nicht bis zum Ende einer abschließenden Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch freigehalten wird. 4 3. Der Antragsteller hat vorliegend jedoch keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. 5 a) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache den dort verfolgten Anspruch durchsetzen kann, ist sie nicht erforderlich. Wie der Antragsteller selbst darlegt, ergibt sich ein Anordnungsgrund daraus, dass nach erfolgter anderweitiger Besetzung der Beförderungsmöglichkeit diese Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Bl. 7 d. GA). Hier ist die von dem Antragsteller begehrte Beförderungsstelle bereits besetzt. Die Ernennung wurde am 28. März 2022 durchgeführt und die auf Platz 1 der Beförderungsranglist geführte Regierungsrätin zur Regierungsoberrätin ernannt. Der Fall, dass nur im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung sichergestellt werden kann, dass der Anspruch des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung gewahrt wird, liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat auch glaubhaft vorgetragen, dass keine weiteren Beförderungen vorgesehen sind und die maßgebliche Beförderungsaktion abgeschlossen ist. 6 b) Würde die Antragsgegnerin ein neues Auswahlverfahren durchführen und einen anderen Bewerber als den Antragsteller auswählen, so hätte dieser die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern (vgl. auchOVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 6 B 441/14, Rn. 10, juris). 7 c) Die Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren, um die Rechtmäßigkeit seiner Nichtberücksichtigung im relevanten Beförderungsverfahren zu überprüfen, bringt auch sonst keine unzumutbaren Nachteile mit sich. Die mit der Abwicklung eines Klageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung ist regelmäßige Folge des in den Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und von dem Antragsteller hinzunehmen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 6 B 441/14, Rn. 13, juris). 8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges.