Beschluss
12 B 29/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0711.12B29.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 ihn vorläufig zum Auswahlverfahren für die Besetzung von Dienstposten mit leistungsstarken Beamtinnen/Beamten der niedrigen Laufbahngruppe gemäß § 27 Bundeslaufbahnverordnung gemäß interner bundesweiter Stellenausschreibung vom xxx auf seine Bewerbung vom xxx zuzulassen, hilfsweise, unverzüglich geeignete, seinen Anspruch sichernde Maßnahmen zu treffen. 3 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für das geltend gemachte Begehren das notwendige Rechtsschutzinteresse. 4 1. Nach dem allgemeinen Prinzip, wonach jede an einen Antrag gebundene Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982, Az. 1 BvL 34/80, Rn. 26, juris), ist es erforderlich, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs (noch) schutzwürdig ist. Das ist hier bezogen auf den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht mehr der Fall. Der Antragsteller hat es versäumt, in angemessener Frist um vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen, um seine Bewerberposition im Auswahlverfahren zu sichern. 5 a) Entscheidet sich ein Dienstherr, wie hier die Antragsgegnerin, zur Durchführung eines sogenannten „gestuften Auswahlverfahrens“, können Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Gründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 23, juris). 6 Wird ein Bewerber bereits auf der ersten Stufe eines Auswahlverfahrens ausgeschlossen, ist anerkannt, dass er zur Sicherung seiner Bewerberposition im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann, ihn nicht aus dem im Einzelfall benannten Grund aus dem Verfahren auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006, Az. 2 VR 2.05, Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2015, Az. 4 S 1914/15, Rn. 3, beide juris). Mit dieser Rechtsschutzmöglichkeit korrespondiert eine Obliegenheit, von ihr Gebrauch zu machen. Zwar geht ein Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich erst unter, wenn das entsprechende Auswahlverfahren endgültig beendet ist. Ist für einen Bewerber aber erkennbar, dass in einem gestuften Verfahren entschieden wird, kann von ihm zur effektiven Sicherung seiner Verfahrensstellung verlangt werden, seine Bewerberposition vor Abschluss der nächsten Verfahrensstufe auf gerichtlichem Wege zu sichern. Nach Beendigung des notwendig nächsten Verfahrensschritts kann dieser nämlich nicht mehr nachgeholt oder wiederholt werden (VG Ansbach, Beschluss vom 8. April 2013, Az. AN 11 E 13.00618, Rn. 21; VG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 2020, Az. 2 L 1149/19.KO, Rn. 5, beide juris). 7 Soweit einer entsprechenden Obliegenheit zum Teil Art. 19 Abs. 4 GG und damit die verfassungsrechtlich verankerte Gewährung effektiven Rechtsschutzes entgegengehalten wird, weil ein Bewerber in ein gerichtliches Verfahren gezwungen werde, bei dem er u.a. nicht wisse, wie der Bewerberkreis aufgestellt sei (VG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2015, Az. 9 K 5363/15, Rn. 17, juris), folgt die Kammer dem nicht. Auf den Mitbewerberkreis kommt es auf der ersten Verfahrensstufe, bei der noch kein Eignungs- und Leistungsvergleich stattgefunden hat, nicht an. Eine Beiladung von Mitbewerbern ist auf dieser Verfahrensstufe ebenfalls noch nicht erforderlich, so dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einem Bewerber – trotz bestehender Unsicherheiten bezogen auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung – zumutbar ist (vgl. auch VG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 2020, Az. 2 L 1149/19.KO, Rn. 6, juris). 8 b) Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller seine Obliegenheit zur frühzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs verletzt. Auf seine Bewerbung vom xxx antwortete die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom xxx und teilte mit, dass der Antragsteller mangels Antrags zum vorletzten Beurteilungsstichtag am 1. Dezember 2017 keine Regelbeurteilung erhalten habe und er daher nicht die beurteilungsmäßigen Voraussetzungen erfülle und daher nicht berücksichtigt werden könne. Zudem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er hiermit Gelegenheit erhalte, einen etwaigen Bewerbungsverfahrensanspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe seiner Mitteilung geltend zu machen. 9 Gleichzeitig ergab sich aus der Stellenausschreibung, dass das Auswahlverfahren aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht. Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens seien – nach dem Ausschreibungstext – daher im Rahmen einer einheitlichen Klausur in vier Stunden Sachverhalte aus dem Bereich des öffentlichen Rechts zu lösen. Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens finde voraussichtlich im xxx 2022 statt. Zwar hat der Antragsteller gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin am xxx 2022 Widerspruch erhoben. Gerichtlichen Rechtsschutz hat er allerdings erst unter dem xxx 2022 und damit am Tag der schriftlichen Prüfungen erhoben. Zu diesem Zeitpunkt waren die von der Antragsgegnerin genannten zwei Wochen auch bereits abgelaufen. Die schriftlichen Prüfungen konnte der Antragsteller demnach bereits zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eilantrags nicht mehr nachholen. Hieraus folgt, dass er erst recht nicht beanspruchen kann, ohne erfolgreiches Bestehen der schriftlichen Klausuren in das eigentliche Auswahlverfahren aufgenommen zu werden. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Antragstellers gegenüber anderen Bewerbern führen. 10 Dabei wäre es für den Antragsteller nach Erhalt der Mitteilung der Antragsgegnerin vom xxx 2022 sowohl im Hinblick auf § 27 Abs. 3 Satz 6 BLV als auch die in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltenen Hinweise möglich und zumutbar gewesen, zeitnah bei der Antragsgegnerin nach dem genauen zeitlichen Ablauf und insbesondere den anberaumten Terminen für den schriftlichen Prüfungsteil nachzufragen und seine vorläufige Teilnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist zu sichern. 11 Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch glaubhaft dargelegt, dass bereits der mündliche Teil des Auswahlverfahrens abgeschlossen ist, so dass auch dieser Teil des gestuften Auswahlverfahrens ebenfalls bereits stattgefunden hat und vom Antragsteller nicht mehr nachgeholt werden kann. 12 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1. 5 Satz 2 des Streitwertkatalogs.