Beschluss
9 K 5363/15
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz in einem Stellenbesetzungsverfahren zur Direkteinstellung in den mittleren Verwaltungsdienst der Bundeswehr. 2 Unter der Ausschreibungsnummer 12/15 erfolgte eine öffentliche Ausschreibung für eine Direkteinstellung in den mittleren, nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung (Einstellungstermin 01.12.2015). Als allgemeine Einstiegsvoraussetzung war dort unter anderem ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss i. V. m. einer abgeschlossenen Berufsausbildung genannt. Als zusätzliche berufliche Voraussetzungen wurden der Nachweis der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder alternativ der Nachweis des Abschlusses einer für die Laufbahn förderlichen Berufsausbildung, der Nachweis einer den mittleren nichttechnischen Dienst vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten sowie die Vergleichbarkeit der hauptberuflichen Tätigkeit mit einem Aufgabenprofil, das allgemein in der Laufbahn des mittleren Dienstes erfüllt wird, gefordert. Der Ausschreibungstext enthielt hinsichtlich der förderlichen Berufsausbildung verschiedene Beispiele, unter anderem Verwaltungsfachangestellte (alle Fachrichtungen) und Fachangestellte für Bürokommunikation, und ferner den Hinweis, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handele und Einzelfälle im Zweifel von der Einstellungsbehörde geprüft würden. Kaufmännische Berufe seien wegen des fehlenden Bezuges zur Rechtsnatur und -anwendung einer öffentlichen Verwaltung grundsätzlich nicht geeignet, als förderliche Berufsausbildung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesverwaltung anerkannt zu werden. 3 Der Antragsteller, der einen Hauptschulabschluss sowie eine Berufsausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat und während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat seit Juli 2007 bei verschiedenen Dienststellen der Bundeswehr im In- und Ausland als Personalunteroffizier eingesetzt wurde, bewarb sich mit E-Mail vom 15.04.2014 (Eingang bei der Einstellungsbehörde am 16.04.2015, 10:00 Uhr) auf diese Ausschreibung hin. 4 Mit Schreiben vom 16.04.2015, per E-Mail beim Antragsteller eingegangen am selben Tag, wurde dem Antragsteller vom Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart mitgeteilt, dass er bei der Bewerbung nicht berücksichtigt werde, da er eine kaufmännische Ausbildung absolviert habe. Kaufmännische Berufe seien wegen des fehlenden Bezuges zur Rechtsnatur und -anwendung einer öffentlichen Verwaltung grundsätzlich nicht geeignet, als förderliche Berufsausbildung für eine Direkteinstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes anerkannt zu werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. 5 Mit Widerspruch vom 01.05.2015, beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr am 21.05.2015 eingegangen, machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Ausbildungsberuf des Bürokaufmanns sei mit dem im Ausschreibungstext genannten Ausbildungsberuf „Fachangestellter für Bürokommunikation“ vergleichbar, zumal beide Ausbildungsberufe seit August 2014 zum Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement“ mit einheitlichem Ausbildungsinhalt zusammengeführt worden seien. Seine Ausbildung müsse daher als förderlich angesehen werden. Jedenfalls müsse seine langjährige Verwendung als Personalunteroffizier zur Anerkennung als anderer Bewerber nach § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV führen. 6 Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2015, zugestellt am 13.08.2015, zurückgewiesen. Bereits die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des mittleren Dienstes gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BBG lägen nicht vor, da alternativ zum fachspezifischen Vorbereitungsdienst keine weitere Berufsausbildung vorliege, welche unter den Maßstäben des § 19 BLV zu prüfen wäre. Jedenfalls könne die Berufsausbildung des Antragstellers zum Bürokaufmann nicht als förderliche Berufsausbildung nach Maßgabe von § 19 BLV anerkannt werden, unabhängig davon, ob eine förderliche hauptberufliche Tätigkeit vorliege. Schließlich habe auch keine Berücksichtigung des Antragstellers als „anderer Bewerber“ im Sinne von § 19 BBG erfolgen müssen, da dies nur unter den in § 22 Abs. 1 BLV genannten Voraussetzungen möglich sei, die nicht vorlägen. 7 Der Antragsteller hat am 10.09.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seine Bewerbung zu berücksichtigen, hilfsweise unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (9 K 4491/15). Die Klage wurde bisher nicht begründet. 8 Am 16.11.2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart um Eilrechtsschutz nachgesucht, wobei er im Wesentlichen die Begründung aus seinem Widerspruch wiederholt. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu untersagen, die im Intranet der Bundeswehr unter der Ausschreibungsnummer 12/15 ausgeschriebene Stelle zur Direktanstellung in den mittleren, nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie ist der Auffassung, dem Antrag fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Mitteilung der Vorauswahlentscheidung nicht in angemessener Frist um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht habe und das Auswahlverfahren für die zum 01.12.2015 zu besetzenden 22 Stellen zwischenzeitlich abgeschlossen sei. Es habe ein Assessment-Center stattgefunden, bei dem alle qualifizierten Bewerber getestet worden seien und das 50 Bewerber erfolgreich abgeschlossen hätten. Diese seien nach Leistung für die Einstellung auf die zur Verfügung stehenden Stellen gereiht worden. Der Antragsteller könne selbst bei Zulassung zum Auswahlverfahren bei der Einstellung zum 01.12.2015 nicht mehr zum Zuge kommen. Ferner sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, da er auch bei einer neuerlichen Vorauswahl aufgrund seiner fehlenden Laufbahnbefähigung nicht zum Zuge käme. 14 Dem Gericht lagen der im Klageverfahren 9 K 4491/15 zur Akte gereichte Verwaltungsvorgang betreffend die Bewerbung des Antragstellers sowie seine Nichtberücksichtigung beim Auswahlverfahren und die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens sowie des Eilverfahrens vor, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. 15 Das Gericht hat den Antrag dahingehend sachdienlich ausgelegt (vgl. § 88 VwGO), dass der Antragsteller nicht alle 22 zum Einstellungstermin am 01.12.2015 zu besetzenden Stellen, sondern nur eine dieser Stellen – nämlich die Stelle des schwächsten zum Zuge gekommenen Bewerbers – freizuhalten begehrt. Zum einen kann er bereits so seinen im Hauptsacheverfahren angekündigten Antrag zur Berücksichtigung seiner Bewerbung in diesem Bewerbungsverfahren sichern. Zum andern hat der Prozessvertreter des Antragstellers die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf „die Stellen“ erstreckt, sondern auf „die Stelle“ beschränkt, obwohl er ausweislich des im Hauptsacheverfahren (9 K 4491/15) vorgelegten Schriftsatzes vom 13.11.2015 bereits davon ausging, dass ggf. mehrere Stellen besetzt werden. 16 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Zulässigkeit des Antrags steht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht entgegen, obwohl das Auswahlverfahren für den Einstellungstermin zum 01.12.2015 nach Durchführung des Assessment-Centers und Reihung der dort erfolgreichen Bewerber bereits beendet ist (so aber VG Ansbach, Beschluss vom 08.04.2013 - AN 11 E 13.00618 -, juris, für den Fall der Erledigung eines wesentlichen Verfahr-ensabschnitts im Aufstiegsverfahren). Der VGH Baden-Württemberg hat für den Fall, dass – wie hier – ein „abgestuftes Auswahlverfahren“ durchgeführt wird und im Rahmen einer Vorauswahl unabhängig von einem Leistungsvergleich ungeeignete Bewerber ausgeschlossen werden, festgestellt, dass bereits einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung der Bewerberposition im Auswahlverfahren in Anspruch genommen werden kann (Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, juris). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass dies stets (auch bei der Direkteinstellung in den Verwaltungsdienst) zwingend notwendig wäre, hält die Kammer unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht für zulässig. Den ausgeschiedenen Bewerber in ein Gerichtsverfahren zu zwingen, obwohl er weder weiß, wie viele Stellen in diesem Bewerbungsverfahren zu besetzen sind, noch wie der Bewerberkreis aufgestellt ist, ist mit dem Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung nicht vereinbar. Hier kommt hinzu, dass dem Antragsteller seine Nichtberücksichtigung aufgrund fehlender Laufbahnbefähigung nicht in Bescheidform und ohne Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde und zudem der Ablauf des Auswahlverfahrens (Durchführung eines Assessment-Centers) im Ausschreibungstext nicht beschrieben war. 18 Auch wenn der Antragsteller nach Ergehen des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Klage in nicht nachvollziehbarer Weise seinen Eilantrag erst zwei Wochen vor dem Einstellungstermin gestellt hat, sind die Grenzen der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.06.1988, NJW 1989, 733: Beschwerde weniger als eine Stunde vor Versammlungsbeginn) nicht erreicht. 19 Der Antrag ist aber unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zusteht. 20 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 21 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Direkteinstellung in den mittleren, nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung nicht glaubhaft gemacht. Er musste mangels Laufbahnbefähigung in dem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden und wäre daher in keinem Fall bei der Besetzung der 22 Stellen zum Zuge gekommen. 22 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) darf in das Beamtenverhältnis (nur) berufen werden, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. Nach der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erlangen Bewerber die Laufbahnbefähigung entweder durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes (§ 7 Nr. 1) oder durch Anerkennung, wenn sie die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben (§ 7 Nr. 2 Buchst. a und b). Nach § 19 Abs. 1 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nr. 2 Buchst. a BLV neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die entweder inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht (Nr. 1) oder zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln (Nr. 2). Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ausschließlich aufgrund der Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nr. 2 Buchst. b BLV) ist nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 BLV möglich. 23 Es kann offenbleiben, ob die Ausbildung des Antragstellers zum Bürokaufmann überhaupt im Rahmen von § 19 Abs. 1 BLV Berücksichtigung finden kann oder ob sie – wie die Antragsgegnerin meint – bereits zur Erfüllung der allgemeinen Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn „verbraucht“ ist, was gewissen Zweifeln unterliegt. Denn jedenfalls ist die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung zum Bürokaufmann nicht geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln. 24 Die Ausbildung des Antragstellers zum Bürokaufmann entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BLV. Dies wäre nach § 19 Abs. 2 BLV nur dann der Fall, wenn sie die wesentlichen Inhalte eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hätte und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig wäre. Bereits die erste Voraussetzung liegt nicht vor. Der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vermittelt gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Erwartung des Bundes (BGBl I 2012, 1554; im Folgenden MntDV) in fachtheoretischer Hinsicht vor allem Rechtskenntnisse im Staats- und Verfassungsrecht, im bürgerlichen Recht, im Verwaltungsrecht, insbesondere im Recht des öffentlichen Dienstes und in berufspraktischer Hinsicht nach Maßgabe von § 11 MntDV eine bürgernahe und adressatenorientierte Rechtsanwendung in einer Verwaltung. Demgegenüber stand bei der bis zum 31.07.2014 existierenden Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau nach §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau (BGBl I 1991, 425; im Folgenden BüroKAusbV) die Vermittlung von Rechtskenntnissen und Rechtsanwendungsfähigkeiten deutlich im Hintergrund. Nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage I zu § 4 BüroKAusbV) wurden in dieser Ausbildung lediglich im Bereich Arbeitssicherheit (Ziff. 4.2 Buchst. c) sowie im Arbeits- und Sozialrecht (Ziff. 6.1 Buchst. a, Ziff. 6.2 Buchst. b) Grundkenntnisse vermittelt. Dies ist inhaltlich in Breite und Tiefe jedoch in keiner Weise mit den im Vorbereitungsdienst vermittelten Rechts- und Rechtsanwendungskenntnissen vergleichbar. 25 Die vom Antragsteller absolvierte Berufsausbildung zum Bürokaufmann ist auch nicht geeignet, zusammen mit seiner mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Personalunteroffizier bei der Bundeswehr die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln, § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV. Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller unabhängig vom Inhalt seiner hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. § 19 Abs. 3 BLV) von der Berücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren ausnehmen, denn die Anforderung einer „förderlichen Berufsausbildung“ im Ausschreibungstext entspricht der Rechtslage und wird von der hier streitgegenständlichen Berufsausbildung nicht erfüllt. 26 Zwar deutet der Wortlaut von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV darauf hin, dass nur die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit zusammen, nicht auch die einzelnen Komponenten – jedenfalls in gewissem Maße – für sich genommen, die Laufbahnbefähigung vermitteln müssen. Jedoch folgt aus systematischen Erwägungen, dass der Inhalt der Berufsausbildung bei dieser Alternative der Anerkennung der Laufbahnbefähigung auch dann nicht vollständig in den Hintergrund tritt, wenn die hauptberufliche Tätigkeit wie hier bereits mehrere (ca. acht) Jahre ausgeübt wurde (vgl. aber OVG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2015 - 2 MB 5/15 -, juris, zur unzulässigen Einengung eines Anforderungsprofils für die Beförderungsstelle eines Abteilungsleiters). So lässt § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c BBG als eine Alternative zur Erfüllung der sonstigen (Mindest-)Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des mittleren Dienstes eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit ausreichen, die jedoch nach § 17 Abs. 6 BBG jeweils geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Auch § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV, der die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei Erwerb der erforderlichen Befähigung ausschließlich durch Lebens- und Berufserfahrung (ohne die nach § 7 Nr.2 Buchst. a i.V.m. § 19 BLV vorgeschriebene Vorbildung) zulässt, stützt diese Auslegung. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV soll für den Fall, dass die abgeschlossene Berufsausbildung den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht voll entspricht, einen Ausgleich durch gesammelte Berufserfahrung ermöglichen (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, § 17 BBG 2009 Rn. 17, Stand: 360. Erg.-Lfg. Oktober 2015, zu dem durch § 19 BLV konkretisierten § 17 BBG). Dürften ab einem bestimmten zeitlichen Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit keinerlei Anforderungen an den Inhalt der nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV erforderlichen Berufsausbildung mehr gestellt werden, wäre § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV überflüssig. 27 Daher muss die Berufsausbildung bei § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV ein Mindestmaß an vergleichbaren Inhalten wie der Vorbereitungsdienst vermitteln, also „förderlich“ sein. Diesen Anforderungen wird die Ausbildung zum Bürokaufmann jedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 BLV ergibt – nicht annähernd gerecht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ausweislich des Ausschreibungstextes die Ausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation als förderlich ansieht und dieses Berufsbild seit dem 01.08.2014 unter anderem mit der Ausbildung zum Bürokaufmann in einer einheitlichen Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement (vgl. Verordnung vom 11.12.2013 über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement, BGBl I 2013, 4125; im Folgenden Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung bzw. BüroMKfAusbV) zusammengefasst ist. Abschlüsse, die vor Inkrafttreten der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung erlangt wurden und daher nicht am dort geregelten Ausbildungsinhalt orientiert sind, müssen nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses gelten Berufsausbildungsverordnungen beurteilt werden. Nach § 3 der Verordnung vom 12.03.1992 über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten zu Bürokommunikation, BGBl I 1992, 507, in der Fassung vom 21.10.1999 BGBl I 1999, 2066 (im Folgenden BKFAngAusbV) war Gegenstand dieser Berufsausbildung unter anderem die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zum Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger und zu bürgerorientiertem Handeln (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 2) und hinsichtlich der Fachaufgaben einzelner Verwaltungsfachbereiche, dem Verwaltungsverfahren sowie der Rechtsanwendung (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 9). Dies entspricht zwar inhaltlich nach Breite und Tiefe nicht vollumfänglich den im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten (vgl. § 19 Abs. 2 BLV), ist den Inhalten des Vorbereitungsdienstes jedoch – anders als dies bei der Ausbildung zum Bürokaufmann der Fall war – annähernd vergleichbar. 28 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass mit zunehmender Berufserfahrung die inhaltlichen Anforderungen an die Berufsausbildung im Rahmen von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV in den Hintergrund träten und ab einer bestimmten Berufserfahrung keinerlei Anforderungen mehr hieran zu stellen wären, ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin mit der hauptberuflichen Tätigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Fachrichtung und Schwierigkeit mit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn (§ 19 Abs. 3 BLV) nicht auseinandergesetzt hat. Denn der Antragsteller hat – entgegen den Ausschreibungstext – bei seiner Bewerbung und auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend zum Inhalt seiner Verwendung als Personalunteroffizier vorgetragen. Die vorgelegte Bestätigung vom Karrierecenter der Bundeswehr Düsseldorf vom 27.03.2015 einer (bezogen auf die Tätigkeit eines Verwaltungsfachangestellten) berufsnahen Verwendung sowie das ebenfalls vorgelegte Dienstzeugnis des Antragstellers und diverse Belobigungen sind diesbezüglich durchweg unsubstantiiert. 29 Schließlich durfte die Antragsgegnerin den Antragsteller auch nicht als „anderen Bewerber“ nach Maßgabe von § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV berücksichtigen, denn die nach § 22 Abs. 1 BLV dafür notwendigen Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Da die Antragsgegnerin alle 22 Stellen besetzen konnte und dafür mehr als doppelt so viele, von der Antragsgegnerin als qualifiziert eingestufte, Bewerber zur Verfügung standen, ist insbesondere nicht ersichtlich, dass keine ausreichende Anzahl an geeigneten Bewerbern zur Verfügung gestanden hätte. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. In Konkurrentenstreitigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. 04.2013 - 4 S 439/13 -, juris), der sich die Kammer anschließt, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Streitwert von 5.000 EUR pro freizuhaltender Stelle, gedeckelt durch die Jahresbezüge nach § 52 Abs. 6 GKG, anzusetzen.