Beschluss
3 B 14/12
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2012:0209.3B14.12.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als rechtmäßig, so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass des Bescheides selbst hinausgehendes überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hautsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweisen. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in § 3 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er das von ihr gemäß § 11 Abs. 2 FeV geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt oder sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Der Schluss auf die Nichteignung ist dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist. Der Antragsgegner durfte aus der Weigerung des Antragstellers, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da die Gutachtenanordnung vom 02.11.2011 (Bl. 17 BA „A“) formell und materiell rechtmäßig war. In formeller Hinsicht genügte sie den Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV; der Antragsgegner hat dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle (Begutachtungsstelle für die Fahreignung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV) mitgeteilt, dass er sich der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten binnen einer bezeichneten Frist beizubringen hat. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller Tatsachen vorliegen, die Bedenken an seiner Eignung begründen. Gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 b) FeV - dessen Anwendbarkeit in Fällen der vorliegenden Art § 3 Abs. 2 FeV ausdrücklich vorschreibt - ist zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Dies ist beim Antragsteller der Fall: Er hat am 01.11.2002 sowie am 18.07.2010 jeweils ein führerscheinfreies Fahrzeug (Mofa) unter Alkoholeinfluss (1,37 Promille BAK bzw. 0,29 mg/l AAK) im Straßenverkehr geführt und dadurch gegen § 316 StGB bzw. §§ 24 a, 25 StVG verstoßen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Verfügung nicht ermessensfehlerhaft. Im Unterschied zum Entzug einer Fahrerlaubnis ist die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen kommt auch eine Beschränkung oder die Verhängung einer Auflage in Betracht. Wird jedoch ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten, das auch der Aufklärung der Frage dient, ob eine Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnte, nicht beigebracht, bleibt der Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern eine Untersagung auszusprechen. In diesen Fällen ist das Ermessen auf Null reduziert (so auch VGH Kassel, Urteil vom 06.10.2010, 2 B 1076/10; VGH München, Beschluss vom 08.02.2010, 11 C 09. 2200; jeweils zitiert nach Juris). Die privaten Belange des Antragstellers müssen gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurücktreten. Schließlich begegnet die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsandrohung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die vom Antragsgegner verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.