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Urteil

3 A 91/12

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2013:0204.3A91.12.0A
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Leitsätze
Wenn es an einer Versammlungsauflösung fehlt, sind die Ingewahrsamnahme eines Teilnehmers sowie der für ihn später ausgesprochene Platzverweis wegen der Sperrwirkung des Versammlungsrechtes als rechtswidrig zu bewerten.(Rn.28)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 01. Mai 2012 in Neumünster sowie der anschließend ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn es an einer Versammlungsauflösung fehlt, sind die Ingewahrsamnahme eines Teilnehmers sowie der für ihn später ausgesprochene Platzverweis wegen der Sperrwirkung des Versammlungsrechtes als rechtswidrig zu bewerten.(Rn.28) Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 01. Mai 2012 in Neumünster sowie der anschließend ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Aufgrund der Verzichtserklärungen der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet und teilweise unbegründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog) zulässig, soweit der Kläger für seine Person die Feststellung der Rechtswidrigkeit der kritisierten polizeilichen Maßnahmen begehrt; allerdings war im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Ziffer 2 VwGO iVm § 6 AGVwGO das Passivrubrum zu korrigieren. Da hier die Verletzung des Versammlungsgrundrechtes des Klägers nach Art. 8 GG geltend gemacht wird, und der Kläger auch alsbald nach den beanstandeten Maßnahmen der Polizei Klage erhoben hat, ist für ihn ein Rehabilitationsinteresse anzunehmen, das als berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung anzuerkennen ist. Soweit der Kläger allerdings eine entsprechende Feststellung auch für andere Versammlungsteilnehmer begehrt, fehlt der Klage das erforderliche Feststellungsinteresse. Dass auch andere Versammlungsteilnehmer in ihren Rechten verletzt worden sein mögen, berührt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten. Die bezüglich des Klägers zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die „polizeiliche Auflösung“ einer Demonstration am 01. Mai 2012 in Neumünster rechtswidrig war, denn eine Auflösung der Versammlung hat es nicht gegeben. Zutreffend gehen beide Beteiligten davon aus, dass die ca. 100 NPD-Anhänger während ihres Marsches vom Südbahnhof zum Anfangspunkt der am 01.05.2012 angemeldeten Aufzugsstrecke ab dem Moment eine öffentliche Versammlung Sinne von § 14 VersammlG und Art 8 GG bildeten, in dem die mitgeführten Transparente entrollt und per Megaphon Reden gehalten wurden. Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, nachdem die NPD-Anhänger mit einer öffentlichen Kundgebung ihres Anliegens begannen. Es handelte sich dabei in Ansehung des Personenkreises, des Versammlungszweckes und des Kundgebungszeitpunktes um die ursprünglich angemeldete Versammlung, die allerdings wegen der Unmöglichkeit, den vorgesehenen Beginn der Aufzugsstrecke auf einem anderen als dem abgesprochenen Weg zu erreichen, an einem anderen Ort begonnen wurde, als dies durch die Auflagen der Versammlungsbehörde festgelegt worden war. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Auflösung dieser auflagenwidrigen Versammlung von der zuständigen Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersammlG hätte verfügt werden können, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, denn eine solche Auflösungsverfügung existiert nicht. Wie der Kläger selbst zutreffend vorträgt, hat es keine Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersammlG gegeben. Der diesbezügliche Klageantrag kann daher keinen Erfolg haben, denn eine gerichtliche Feststellung zur Frage der Rechtmäßigkeit einer nicht existenten Auflösung kommt nicht in Betracht. Eine Auflösungsverfügung der nach § 2 Nr. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz hierfür zuständigen Versammlungsbehörde -der Stadt Neumünster- hat es am 01.05.2012 nicht gegeben. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich zwar entnehmen, dass am 01. Mai 2012 auch Beamte der zuständigen Versammlungsbehörde im Dienst waren und mit der Polizei kooperierten, in den vorliegenden Vermerken zum Hergang der Ereignisse wird jedoch nicht davon berichtet, dass die Vertreter der Versammlungsbehörde eine Auflösung der Versammlung verfügt und die Polizei gebeten hätten, den Versammlungsteilnehmern dies als Erklärungsbote der Versammlungsbehörde mündlich bekannt zu geben. Auch die Beteiligten haben nicht behauptet, dass es eine solche Entscheidung der zuständigen Versammlungsbehörde gegeben hat. Es hat auch keine Verfügung der -hierfür unzuständigen- Polizei gegeben, der die Rechtsqualität einer Auflösungsverfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 VersammlG beigemessen werden könnte. Welche polizeilichen Maßnahmen und Anordnungen der Ingewahrsamnahme des Klägers am 01.05.2012 vorausgingen, lässt sich dem Vermerk des zunächst im Bereich Holsatenring zuständigen Einsatzleiters - … - entnehmen. In diesem Vermerk wird u.a. folgendes ausgeführt: „Ich forderte die Herren A., … ein weiteres Mal auf, den Weg zum Südbahnhof fortzusetzen. Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen weiterzugehen, nahm Herr … schließlich ein von Herrn A. mitgeführtes Megaphon zur Hand und begann eine Rede zu halten. Er teilte den ca. 100 Personen mit, dass die Polizei sein Recht auf freien Meinungsäußerung und seine Versammlungsfreiheit einschränken wolle. Ich ging sofort zu ihm und erklärte ihm noch einmal, dass dieser abgesprochene Rückweg zum Südbahnhof nicht als Demonstration zu bewerten sei. Seine Rede mit dem Megaphon hatte für mich jetzt jedoch den Anschein einer Zwischenkundgebung und ich forderte ihn auf, dies unverzüglich einzustellen und den Weg fortzusetzen. Herr … reagierte zunächst nicht und sprach weiter über das Megaphon. Er führte aus, dass die Polizei ihn aufgefordert habe, das Reden einzustellen sowie weiterzugehen und dass er sich das Recht dazu nicht nehmen lassen will. Weiterhin äußerte er, dass er als Landtagsabgeordneter jederzeit und an jedem Ort, ob mit oder Anmeldung, Reden mit einem Megaphon halten dürfe. Er stellte das Reden schließlich ein, nachdem ich meine Hand auf das Megaphon legte und ihm damit zu verstehen gab, dass ich ihm dieses sonst wegnehmen würde. Er sagte, „das sind Methoden wie in China“ (Zitat). Ich erklärte ihm, dass sein Verhalten für mich den Charakter einer Kundgebung habe und dass ich nicht bereit bin, dieses Verhalten weiter zu dulden. Ich untersagte ihm, weitere Ansagen über das Megaphon zu machen und forderte ihn wiederum auf, den Weg fortzusetzen. Um 12.40 Uhr forderte ich Herrn A. ein letzte Mal auf und erklärte ihm auch, dass dies die letzte Aufforderung sei, den Weg fortzusetzen. Herr A. erklärte mir, er habe alles versucht, aber anscheinend keinen Einfluss mehr auf die Gruppe. Alle Teilnehmer saßen inzwischen auf der Fahrbahn des Holsatenrings und stellten somit eine Sitzblockade dar. Ich forderte Herrn A. ein weiteres Mal auf, weiterzugehen und diese Sitzblockade aufzulösen. Auch diese Aufforderung blieb ohne Erfolg. Gegen 12.55 Uhr übernahm Herr … die Situation vor Ort und ordnete die Gewahrsamnahme aller auf der Straße sitzenden Personen an.“ Angesichts dieser wahrhaftig und präzise wirkenden Stellungnahme des zunächst vor Ort verantwortlichen Einsatzleiters der Polizei ist die Behauptung des Klägers, dass es damals keine klar formulierte Auflösung der Versammlung gegenüber allen Versammlungsteilnehmern gegeben hat, als zutreffend zu erachten. Von einer Verkündung einer Versammlungsauflösung ist nicht die Rede, vielmehr wird nachvollziehbar der Versuch des Beamten dargestellt, immer wieder auf die Versammlungsteilnehmer dahingehend einzuwirken, sich schnellstmöglich zum Südbahnhof zu begeben, um so die überraschend aufgetretene Problemlage zu bewältigen. Eine klare Versammlungsauflösung hat es auch nicht gegeben, nachdem der … ab 13.00 Uhr die Einsatzleitung vor Ort übernahm. Auch hierzu ist der Ablauf der Geschehnisse im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert, so dass der Sachverhalt klar ist. Aus dem Vermerk des … vom 14.05.2012 geht hervor, dass er davon ausging, es habe zuvor eine von … eindeutig kommunizierte behördliche Auflösungsverfügung gegeben. Er selbst hat dementsprechend keine entsprechende Auflösungsverfügung allgemein verkünden lassen, bzw. eine entsprechende Entscheidung zuständigen Versammlungsbehörde den Versammlungsteilnehmern mitteilen lassen. Lediglich im Zusammenhang mit der Gewahrsamnahme hat es dann eine Durchsage gegeben, die Teilnehmer befänden sich in einer aufgelösten Versammlung und seien auf Anordnung des Polizeiführers in Gewahrsam genommen (vgl. Vermerk …. vom 03.07.2012). Dies kann jedoch nicht als Verkündung einer Auflösung einer Versammlung angesehen werden, sondern als Begründung der gleichzeitig mitgeteilten Ingewahrsamnahme. Die Verlautbarungen der Polizei vor Ort erfüllen nicht ansatzweise die Voraussetzungen für die Annahme einer Versammlungsauflösung nach § 15 Abs. 3 VersG und begründeten dadurch für die Versammlungsteilnehmer keine Entfernungspflicht. Da es bereits objektiv an einem entsprechenden Verwaltungsakt fehlt, kommt hier auch nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen von § 113 Abs. 4 VwGO, oder im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO in Betracht. Da es an einer Versammlungsauflösung fehlte, und der Kläger auch nicht von der Versammlung ausgeschlossen wurde, sind die Ingewahrsamnahme des Klägers sowie der für ihn später ausgesprochene Platzverweis wegen der Sperrwirkung des Versammlungsrechtes als rechtswidrig zu bewerten. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Problematik ausgeführt: „Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme- sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde. … (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007, 1 BvR 1090/06 m.w.N.).“ Es bestand hier auch keine derart akute Gefahr für die von der Polizei geschützten Versammelten, dass auf eine förmliche Auflösungsverfügung aus Sicherheitsgründen zwingend hätte verzichtet werden müssen. Auch angesichts der Problemdarstellung der Beklagten ist anzunehmen, dass genug Zeit bestanden hätte, der Versammlungsbehörde von der Situation zu berichten und ihre Entscheidung einzuholen. Trotz der Mitverantwortung, die die Versammlungsteilnehmer angesichts ihrer absprachewidrigen Anreise dafür tragen, dass sie nur schwer vor Gegendemonstranten geschützt werden konnten, ist doch zu berücksichtigen, dass sie letztlich durch unfriedliche Gegendemonstranten daran gehindert wurden, die vorgesehene Aufzugsstrecke zu erreichen. Deshalb hat die Polizei zunächst richtigerweise keine Einwände dagegen erhoben, dass der Rückweg zum Südbahnhof in dem Erscheinungsbild einer Demonstration durchgeführt wurde, denn dadurch konnte die Versammlung trotz der Störungen jedenfalls teilweise realisiert werden. Ob es nicht auch hätte geduldet werden können, dass ein Zwischenstopp mit Kundgebung an einer von der Auflage abweichenden Stelle eingelegt wurde, kann auf der Grundlage des vorliegenden Materials schwer beurteilt werden. Dies hängt von der Bewertung der damaligen Sicherheitslage ab, die nur aufgrund einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zuverlässig beurteilt werden könnte. Keinesfalls durfte der Kläger jedoch in Gewahrsam genommen werden, ohne dass zuvor eine förmliche Auflösung der Versammlung verkündet wurde. Es gibt hier auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Veranstalter selbst die Versammlung aufgelöst und sich damit selbst des Schutzes des Versammlungsrechts begeben haben. Eine entsprechende Erklärung der Versammlungsleitung ist nicht dokumentiert, vielmehr spricht die wiedergegebene Kritik der Redner am Vorgehen der Polizei, die per Megaphon geäußert wurde, gegen eine eigene freiwillige Auflösung der Versammlung. Auch der äußere Geschehensablauf spricht gegen die Annahme, dass der Veranstalter bzw. die Versammlungsteilnehmer die Versammlung selbst aufgelöst haben, denn sämtliche Versammlungsteilnehmer blieben beharrlich vor Ort, bis sie in Gewahrsam genommen wurden. Die Ingewahrsamnahme und die spätere Platzverweisung zu Lasten des Klägers waren auch nicht als sogenannte Minusmaßnahmen als milderes Mittel zur vollständigen Auflösung der Versammlung zulässig. Sogenannte Minusmaßnahmen können in Betracht kommen, wenn einerseits die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 VersG vorliegen und andererseits die Auflösung der Versammlung nicht notwendig ist, um die Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, (BVerwGE 64, 55). Diese Grundsätze können jedoch nur dann herangezogen werden, wenn es sich tatsächlich um Maßnahmen handelt, die die Rechte der Versammelten weniger einschränken, als es die Auflösung der Versammlung bewirken würde. Dies ist hier nicht der Fall, denn hier wurden sämtliche Versammlungsteilnehmer in Gewahrsam genommen und von dem Ort der Versammlung fortgeschafft. Auch der Platzverweis, der auf der Grundlage von § 201 LVwG nach Beendigung der Ingewahrsamnahme des Klägers ihm gegenüber ausgesprochen wurde, ist rechtswidrig, da er im Zusammenhang steht mit einem polizeilichen Vorgehen gegen Versammlungsteilnehmer ohne Auflösung der Versammlung. Abgesehen davon war ein Platzverweis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Dem Vermerk des Leiters des Führungsstabes vom 05.07.2012 (Seite 23) ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Entlassung der Versammlungsteilnehmer aus dem Gewahrsam „Auseinandersetzungen in Neumünster oder an anderen Orten wie Kaltenkirchen nicht mehr zu befürchten …“ gewesen seien. Ein hinreichender Grund für einen Platzverweis zu Lasten des Klägers ist daher nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein Mitglied der NPD, sieht sich im Zusammenhang mit dem polizeilichen Vorgehen am 01. Mai 2012 in Neumünster in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Mit Schreiben vom 06. Januar 2012 meldete der Vorsitzende des Landesverbandes Schleswig-Holstein der NPD für den 01. Mai 2012 eine Demonstration in der Stadt Neumünster an. Es handele sich um eine Wahlkampfveranstaltung der NPD zur Landtagswahl am 06. Mai 2012. Mit Bescheid vom 23.04.2012 ordnete die Versammlungsbehörde der Stadt Neumünster verschiedene Auflagen an, die u. a. die zuvor die im Rahmen eines Kooperationsgespräches besprochene Wegstrecke des Aufzuges betreffen. Danach sollte die Versammlung mit einer Auftaktkundgebung im Einmündungsbereich Wasbeker Straße/Linienstraße beginnen und dann eine bestimmte, im Bescheid beschriebene Streckenführung einhalten. Hintergrund war die im Kooperationsgespräch erzielte Absprache, dass sich die Teilnehmer zunächst auf dem sogenannten Postparkplatz beim Hauptbahnhof einfinden sollten, um dann durch die Polizei geschlossen zum Ort der Auftaktkundgebung im Einmündungsbereich Wasbeker Straße/Linienstraße geleitet werden zu können. Auf diese Auflagenverfügung und die entsprechenden Absprachen stellte sich die Polizei am 01. Mai 2012 ein und postierte dementsprechend die zum Schutz der Versammlung bereitgestellten Polizeikräfte. Am Hauptbahnhof traf am 01. Mai 2012 dann nur ein Teil der Versammlungsteilnehmer ein (etwa 50 Angehörige der NPD), während rund 100 Teilnehmer der NPD-Kundgebung mit den vorgesehenen Rednern und dem als Versammlungsleiter vorgesehenen Kläger bereits am Südbahnhof, der letzten Bahnstation vor dem Hauptbahnhof, ausstiegen und sich mit dem mitgeführten Lautsprecherwagen u. a. auf dem Holsatenring in Richtung der Innenstadt bewegten. Diese Erkenntnis kursierte auch in der Antifa-Szene, so dass sich Antifa-Akteure in Richtung Holsatenring bewegten. Die Polizeiführung schickte daraufhin sofort aus allen Einsatzabschnitten Polizeikräfte in Richtung Holsatenring, so dass sich schließlich Polizeikräfte in einer Gesamtstärke von knapp 500 Beamten in der Umgebung des Holsatenringes befanden. Die Polizei stoppte die 100 NPD-Anhänger in Höhe der Einmündung Tivoli und verhinderte ihr Aufeinandertreffen mit den sich nähernden Gegendemonstranten. Die Polizei forderte die NPD-Anhänger auf, zum Südbahnhof zurückzukehren, damit sie dann von dort aus zum Hauptbahnhof und damit zu der vorgesehenen Aufzugsstrecke gelangen könnten. Dem kamen die NPD-Anhänger zunächst nach und wurden dabei von der Polizei begleitet. Kurz nachdem die Gruppe der NPD-Anhänger auf den Holsatenring eingebogen war, blieb sie stehen. Es wurden nun mittels eines mitgeführten Megaphons Reden gehalten und es wurden die bis dahin eingerollten Fahnen und Transpararente gezeigt. Der vor Ort verantwortliche Einsatzleiter der Polizei forderte die NPD-Anhänger auf, weiter zu gehen und Kundgebungen zu unterlassen. Gegen 13.00 Uhr übernahm ein anderer führender Polizeibeamter die Einsatzverantwortung vor Ort und ordnete in der Annahme, es sei bereits eine Auflösung der Versammlung erfolgt, die Gewahrsamnahme sämtlicher NPD-Anhänger vor. Die NPD-Anhänger wurden in Gewahrsam genommen, ihre Personalien wurden festgestellt und sie wurden im Laufe des späten Nachmittags bzw. am Abend aus dem Gewahrsam entlassen. Dabei wurde ihnen gegenüber ein Platzverweis bis zum Ablauf des 1. Mai für den Innenstadtbereich der Stadt Neumünster ausgesprochen. Von diesen Maßnahmen war auch der Kläger, der an der Versammlung teilgenommen hatte, betroffen. Am 04.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Er sei in seinem Versammlungsrecht verletzt worden, denn die polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Versammlung am 01. Mai 2012 seien rechtswidrig gewesen. Er sei als Leiter der Demonstration der NPD am 01. Mai 2012 angemeldet gewesen. Zusammen mit einer Gruppe von etwa 100 Teilnehmern habe er sich in einem Zug befunden, der in Richtung Neumünster gefahren sei. Unterwegs im Zug sitzend habe er durch Twitter-Nachrichten von Gegendemonstranten erfahren, dass es auf dem Versammlungsweg bereits mehrere Blockaden gebe und die Polizei keine Anstalten mache, diese zu räumen. Da damit die Zufahrt des vorgesehenen Lautsprecherwagens fraglich gewesen sei, seien die NPD-Anhänger an der Station Neumünster Süd ausgestiegen, wohin sie telefonisch auch den Lautsprecherwagen bestellt hätten, um diesen fußläufig zum Versammlungsort Wasbeker Straße/Linienstraße zu begleiten. Sie hätten sich dabei auf dem Gehweg bewegt, ohne dass dies den Charakter einer Demonstration gehabt habe. Wenige 100 Meter vor dem Erreichen des Ziels seien sie von Polizeikräften gestoppt worden, die ihnen den Zugang vom Versammlungsort verwehrt hätten. Der Einsatzleiter der Polizei habe mitgeteilt, er habe den Auftrag, sie zum Bahnhof Neumünster Süd zurückzuführen und sie hätten von dort aus die Stadt Neumünster zu verlassen. Sie hätten daraufhin verlangt, diese Strecke als Demonstration zurückzulegen und hiergegen habe der Einsatzleiter keine Einwände gehabt. Sie hätten daher mit einer Demonstration begonnen, seien nach wenigen 100 Metern jedoch von links gerichteten Gegendemonstranten mit einer Blockade aufgehalten worden. Diesen unfreiwilligen Zwischenhalt habe einer der für die Demonstration vorgesehenen Redner, Herr … , genutzt um mittels Megaphon eine Ansprache zu halten. Dies habe die Polizei unterbunden und habe nunmehr gegenüber dem Kläger die Anweisung erteilt, die Demonstration habe zu enden und die Teilnehmer hätten sich ohne demonstrative Aktivitäten zum Bahnhof Neumünster Süd zu begeben. Diese Aufforderung sei nur dem Versammlungsleiter, nicht aber den Teilnehmern per Lautsprecheranlage der Polizei mitgeteilt worden. Während der anschließenden Diskussion hätten sich einige Teilnehmer auf die Straße gesetzt. Man sei dann aber schließlich bereit gewesen, die Strecke fortzusetzen. Es sei dann jedoch völlig überraschend die Verkündung der Ingewahrsamnahme erfolgt. Die Teilnehmer seien dann ab dem späten Nachmittag bzw. am Abend aus dem Gewahrsam heraus in kleinen Gruppen an umliegenden Bahnhöfen herum ausgesetzt worden. Die ersten Teilnehmer seien gegen 18.00 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen worden, der Kläger persönlich sei bis gegen 20.30 Uhr in Gewahrsam gewesen. Ihnen allen sei für den Rest des Tages ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Neumünster erteilt worden. Die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig. Die Versammlungsteilnehmer hätten sich unter dem Schutz des Grundrechts aus Art. 8 GG befunden. Eine Auflösung der Versammlung wäre rechtswidrig gewesen. Die Ingewahrsamnahmen der Teilnehmer sei rechtswidrig gewesen, da diese Maßnahme nicht begründet worden sei und den Versammlungsteilnehmern auch vorher nicht angekündigt worden sei. Auch die Erteilung von Platzverweisen sei nicht begründet worden und deshalb rechtswidrig. Bezüglich der sogenannten Auflösung der Versammlung sei zu bemängeln, dass dies nicht durch die zuständige Versammlungsbehörde geschehen sei und dass auch keine ausdrückliche Auflösung der Versammlung gegeben habe. Der Einsatzbericht der Polizeidirektion vom 03.05.2012 belege, dass es lediglich die Aufforderung gegeben habe, den Weg fortzusetzen, dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer Auflösung mit einer Versammlung. Eine Aufforderungen an den Versammlungsleiter, die Sitzblockade aufzulösen, sei auch nicht gleichbedeutend mit der Erklärung der Auflösung der Versammlung, sondern nur eine Vorstufe davon. Soweit es später vor der Ingewahrsamnahme eine Durchsage gegeben habe, man befinde sich in einer aufgelösten Versammlung, setze diese Durchsage logisch eine Auflösung der Versammlung voraus, ersetze diese aber nicht. Der Kläger habe die Versammlung auch nicht freiwillig aufgelöst. Eine Versammlungsauflösung wäre im Übrigen auch rechtswidrig gewesen, denn die Versammlung habe unter dem Schutz des Art. 8 GG gestanden. Dass die Teilnehmer nicht am Hauptbahnhof, sondern am Südbahnhof Neumünster ausgestiegen seien, beinhalte keinen Verstoß gegen Auflagen, denn die Anreise über den Hauptbahnhof sei nicht Bestandteil des Auflagenbescheides der Stadt Neumünster gewesen. Auch sonst hätten sich die Teilnehmer der Versammlung gesetzestreu verhalten. Es habe auch kein Notstand vorgelegen. Die Polizei habe die Lage durchaus beherrscht. In dem fraglichen Bereich hätten sich nur etwa 50 Gegendemonstranten befunden und diese seien auch nicht gewaltbereit gewesen, sondern sie hätten sich friedlich verhalten. Dass die Polizei durchaus in der Lage gewesen wäre, die Situation zu beherrschen, zeige sich auch aus der Tatsache, dass sie die etwa 100 Teilnehmer der Spontanversammlung des Klägers in Gewahrsam hätten nehmen können. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die polizeiliche Auflösung einer Demonstration am 01. Mai 2012 in Neumünster sowie die anschließende Ingewahrsamnahme der Teilnehmer sowie die anschließenden gegen die Teilnehmer gerichteten Platzverweise für den Bereich der Stadt Neumünster rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Sämtliche polizeilichen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Die Auflösung der Versammlung sei von der Polizei hinreichend klar erklärt worden, und sie sei angesichts der Problemlage erforderlich gewesen. Auch die anschließenden polizeilichen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen, da sie angesichts der Haltung der Versammlungsteilnehmer erforderlich gewesen seien. Zur Begründung werde auf die Stellungnahme der Polizeidirektion Neumünster und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen. Nur der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass der Kläger in Bezug auf seinen Antrag lediglich für seine Person die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen in Form der Ingewahrsamnahme und des anschließenden Platzverweises beantragen könne, da zu diesem Zeitpunkt die Demonstration bereits aufgelöst gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die vom Beklagten eingereichten und in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.