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Urteil

4 A 181/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:1205.4A181.16.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Normierung einer Hundesteuersatzung steht es im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob er einen erhöhten Bewachungsbedarf auf Außenbereichsgrundstücken durch die Schaffung von Steuerbefreiungs- oder Steuermäßigungstatbeständen berücksichtigt.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Normierung einer Hundesteuersatzung steht es im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob er einen erhöhten Bewachungsbedarf auf Außenbereichsgrundstücken durch die Schaffung von Steuerbefreiungs- oder Steuermäßigungstatbeständen berücksichtigt.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist die von dem Kläger im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vorgenommene Klagänderung zulässig, da der Beklagte dieser ausdrücklich zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und das erkennende Gericht sie überdies für sachdienlich erachtet (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht zudem nicht der Umstand entgegen, dass vor Klagerhebung kein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden ist. Der Kläger hat in dem Widerspruchsschreiben gegen den Festsetzungsbescheid die Befreiung von der Hundesteuer beantragt, die der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016 abgelehnt hat. Hiergegen hat Kläger zwar keinen Widerspruch erhoben, die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bzw. eines neuen Antragsverfahrens ist im vorliegenden Fall jedoch deswegen ausnahmsweise nicht erforderlich, weil das Gericht die Klagänderung nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO für sachdienlich hält und es anderenfalls zu einem Widerspruch zwischen der Annahme der Sachdienlichkeit und dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens kommen würde (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 68 Rn. 23a). Das Vorverfahren ist zudem aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, weil der Beklagte, der im Sinne von § 73 Abs. 1 Nummer 3 VwGO selbst über einen Widerspruch zu entscheiden hätte, sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat und durch seine Klagerwiderung und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Befreiung des Klägers von der Hundesteuer aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 09.12.1994 – 3 L 729/94, Rn. 22 juris). II. Die Klage ist gleichwohl unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihn von der Hundesteuer zu befreien oder die Hundesteuer ihm gegenüber zu ermäßigen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der maßgeblichen Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 8. Dezember 2015 in Gestalt der 2. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung vom 6. Juni 2017. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers vielmehr zutreffend mit dem Argument abgelehnt, dass die Hundesteuersatzung keinen Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand enthalte, der die Haltung von privaten Wachhunden auf Außenbereichsgrundstücken privilegiere. 1. Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung. a. Die Hundesteuersatzung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere durch den Bürgermeister (§ 66 Abs. 1 Nummer 4 LVwG) ausgefertigt sowie ortsüblich bekannt gemacht worden. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte entsprechend der Vorgaben des § 68 Satz 3 LVwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 3 Abs. 1, 6 der Landesverordnung über die Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) vom 14. September 2015 (GVOBl. SH, S. 338) und § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde S (Kreis X) in der Fassung vom 16. September 2013. Der Beklagte hat die „Mitteilungsblätter Amt S“ vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 8. Dezember 2015 sowie sämtliche dazugehörige Änderungssatzungen entsprechend der vorgenannten Bestimmungen bekannt gemacht worden sind. b. Die Hundesteuersatzung leidet ferner nicht an materiellen Satzungsfehlern. aa) Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht in Gestalt des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Hiernach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 10 C 1/07, Rn. 12 juris m.w.N.). Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, die zu erheben die Länder die Gemeinden ermächtigt haben, für Schleswig-Holstein durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – erfordert (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 10 C 1/07, Rn. 13 juris). Eine Hundesteuer darf nach alledem nicht für ausschließlich zu gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde erhoben werden, da sie als Aufwandsteuer nicht für Gegenstände erhoben werden kann, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 – 10 B 4/06, BeckRS 2006, 27381, beck-online). Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt genügt diesen Maßgaben. § 1 der Hundesteuersatzung nimmt die ausschließlich gewerbliche Hundehaltung zwar nicht ausdrücklich von der Steuerpflicht aus. Steuergegenstand ist hiernach die Haltung von Hunden im Gemeindegebiet. Die ihrem Wortlaut nach weit gefasste Satzungsregelung ist jedoch nach Auffassung der Kammer verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in der Gemeinde A-Stadt lediglich die private Hundehaltung mittels der Hundesteuersatzung besteuert werden soll (vgl. VG Kassel, Urt. v. 27.04.2005 – 6 E 455/04, Rn. 23 juris). Grundsätzlich darf unterstellt werden, dass der Ortsgesetzgeber nur das regeln wollte, wozu er durch die ihn ermächtigenden Rechtsnormen berechtigt gewesen ist. In der Hundesteuersatzung finden sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Ortsgesetzgeber ausschließlich zu gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde der Steuerpflicht unterwerfen wollte. Der Ortsgesetzgeber hat durch die Satzungsbestimmungen der §§ 6 und 8 der Hundesteuersatzung vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass nur zu persönlichen Zwecken gehaltene Hunde der (vollen) Steuerpflicht unterliegen sollen. Die in § 8 Nummern 1 bis 6 geregelten Tatbestände der Steuerbefreiungen nehmen gerade diejenige Hundehaltung von der Steuerpflicht aus, die aus anderen als rein privaten Motiven erfolgt. Über die Regelung einer Steuerermäßigung hat der Ortsgesetzgeber in § 6 der Hundesteuersatzung zudem eine private und gewerbliche Mischnutzung berücksichtigt und die Steuer in diesen Fällen um einen gewerblich genutzten Teil reduziert. Selbst wenn man aufgrund der fehlenden ausdrücklichen Beschränkung auf die Besteuerung der privaten Hundehaltung von einer (Teil-)Nichtigkeit derjenigen Vorschriften ausginge, welche die ausschließlich gewerbliche Hundehaltung betreffen, bliebe dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Der Kläger begehrt unstreitig eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Hundesteuer im rein privaten Bereich. Ist wegen der weiten Fassung des Steuertatbestandes die Satzung bezüglich der Heranziehung von Hundehaltern, die die Hunde zu gewerblichen Zwecken halten, durch die in Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebene Regelungsbefugnis für die Erhebung von Aufwandsteuern nicht gedeckt und die Satzung insoweit unwirksam, so führt dies nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung. Vielmehr ist die Satzung verfassungskonform nur auf die natürlichen Personen anzuwenden, die die Hunde zu persönlichen Zwecken halten (OVG Münster, Urt. v. 23.01.1997 – 22 A 2455/96, Rn. 12 juris). bb) Die Hundesteuersatzung ist zudem mit Art. 3 GG vereinbar. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass die Satzung privat gehaltene Wachhunde nicht von der Steuerpflicht ausnimmt bzw. insofern keine Ermäßigung vorsieht. Dem Ortsgesetzgeber steht bei der Normierung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Er darf festlegen, welchen Personenkreis er begünstigt und die Begünstigung gleichzeitig an die Erfüllung besonderer Bedingungen knüpfen. Das Gericht ist nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Die Grenze des rechtlich zulässigen liegt dort, wo sich die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten aufgrund einer Willkürlichkeit als Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt (VG Halle (Saale), Urt. v. 23.01.2008 – 5 A 106/06, Rn. 20 juris; VG Schleswig, Gerichtsbescheid v. 31.08.2011 – 4 A 279/11). Entsprechend dieser Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer nur in den in der Hundesteuersatzung aufgeführten Fällen gewährt. (1.) Die in § 8 Nummern 1 bis 6 der Hundesteuersatzung vorgesehenen Tatbestände der Steuerbefreiung beruhen auf dem Umstand, dass die Hundehaltung in den dort niedergeschriebenen Fällen nicht Ausdruck der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf ist. Die Hundehaltung beruht in den in den Nummern 1 bis 6 niedergeschriebenen Konstellationen vielmehr auf dienstrechtlichen Verpflichtungen (Nr. 1 und 2), ist Grundlage für die Erwirtschaftung einer Lebensgrundlage (Nr. 2 und 3) oder dient dem Sanitäts- und Rettungswesen (Nr. 4), der Wissenschaft (Nr. 5) oder dem Tierschutz (Nr. 6). Die Bewachung eines Wohnhauses ist hingegen dem persönlichen Lebensbereich des Grundstückeigentümers zuzurechnen (VG Minden, Urt. v. 23.06.2006 – 11 K 1297/05, Rn. 25 juris; OVG Münster, Urt. v. 03.02.2005 – 14 A 1569/03, Rn. 21 juris), so dass eine Besteuerung zulässig und mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG vereinbar ist. Wird ein Aufwand für den persönlichen Bedarf getätigt, so ist eine Differenzierung nach dem Zweck des Aufwandes in der Regel unzulässig (VG Halle (Saale), Urt. v. 23.01.2008 – 5 A 106/06, Rn. 22 juris m.V.a. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325). Dient ein Hund der Bewachung eines Wohngebäudes oder des Grundstücks, so gehört seine Unterhaltung - ebenso wie das Wohnen selbst – zu dem persönlichen Lebensbedarf. Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung, die allein an die Eigenschaft als Wachhund anknüpft, ist damit unzulässig (VG Halle (Saale), a.a.O., Rn. 22 juris). Dem Ortsgesetzgeber ist es gleichwohl nicht verwehrt eine Steuerermäßigung bzw. -befreiung für die Haltung privater Wachhunde auf Außenbereichsgrundstücken vorzusehen. Einen erhöhten Bewachungsbedarf von im Außenbereich gelegenen Wohngebäuden kann, muss der Ortsgesetzgeber bei der Normierung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände aber nicht berücksichtigen (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 23.01.2008 – 5 A 106/06, Rn. 21 juris). Dies führt auch dazu, dass – worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat – in anderen Gemeinden in Schleswig-Holstein entsprechende Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände existieren, welche diese im Rahmen des ihnen bei der Gestaltung der jeweiligen Hundesteuersatzungen zustehenden Ermessens normiert haben. Dies verpflichtet die Gemeinde A-Stadt jedoch keinesfalls dazu, den von dem Kläger begehrten Befreiungstatbestand zu schaffen. (2.) Der Ortsgesetzgeber hat auch durch die Aufnahme der Befreiungstatbestände in § 8 Nummern 7 und 8 der Hundesteuersatzung und der fehlenden Steuerbefreiung der Hundehaltung auf Außenbereichsgrundstücken nichts wesentlich Gleiches (willkürlich) ungleich behandelt. Mit den in § 8 Nummern 7 und 8 der Hundesteuersatzung geregelten Befreiungstatbeständen hat der Ortsgesetzgeber diejenige Hundehaltung von der Hundesteuer ausgenommen, die zum Schutze und zur Hilfe der besonders exponierten Personengruppen blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich ist. Die Zugehörigkeit zu einer der vorgenannten Personengruppen ist gegebenenfalls durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Die Haltung von privaten Wachhunden auf Außenbereichsgrundstücken ist hiermit nicht vergleichbar. Die Hundehaltung auf Außenbereichsgrundstücken ist im Unterschied zu der Hundehaltung durch die nach § 8 Nummern 7 und 8 der Hundesteuersatzung begünstigten Personengruppen nicht in einem umfassenden Sinne für die persönliche Lebensführung der Grundstückseigentümer unabdingbar. Hundehalter auf Außenbereichsgrundstücken sind gegenüber den vorgenannten Personengruppen nicht in gleichem Maße schutzlos gestellt. Sie können insbesondere ohne weiteres auf anderweitige Schutzmaßnahmen (etwa bauliche Maßnahmen oder den Einsatz einer Alarmanlage) zurückgreifen, die bei den vorgenannten Personengruppen nicht in gleichem Maße erfolgversprechend eingesetzt werden können. § 8 Nummern 7 und 8 der Hundesteuersatzung privilegieren die Hundehaltung nämlich in Fällen, in denen Personen in weiten Teilen ihrer Alltagsgestaltung auf die Unterstützung durch Hunde zwingend angewiesen sind. (3.) Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Ortsgesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nummer 1 der Hundesteuersatzung eine Steuerermäßigung ausschließlich für das Halten von Hunden vorgesehen hat, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. Die Ungleichbehandlung der Haltung privater Wachhunde gegenüber den mit § 6 Abs. 1 Nummer 1 der Hundesteuersatzung erfassten Fallkonstellationen, in denen die Hundehaltung teilweise gewerblichen Zwecken dient, ist verfassungsrechtlich jedenfalls gerechtfertigt, da die durch den Ermäßigungstatbestand erfasste Haltung nach den oben genannten Grundsätzen vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nur eingeschränkt der Steuerpflicht unterliegt. Im Falle einer privaten und beruflichen Zwecken dienenden Hundehaltung ist eine Steuerermäßigung um einen Anteil der betrieblichen Interessen, die nicht als steuerpflichtiger Aufwand anzusehen sind, gerade zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss v. 02.11.2006 – 10 B 4/06, BeckRS 2006, 27381, beck-online). Eine Pflicht zur Regelung eines Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestandes für das Halten privater Wachhunde auf Außenbereichsgrundstücken ist daher unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. 2. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf seine Befreiung von der Hundesteuerpflicht zu Recht deswegen abgelehnt, weil die maßgebliche Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt weder in § 6 noch in § 8 einen Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand für die Haltung privater Wachhunde vorsieht. Der Kläger fällt insbesondere nicht unter den Befreiungstatbestand des § 8 Nummer 8 der Hundesteuersatzung. Bei dem Kläger handelt es sich unstreitig nicht um eine blinde oder taube Person, die zum Schutze und zur Hilfe zwingend auf einen Hund angewiesen ist. Es handelt sich bei dem Kläger ferner nicht um eine „hilflose Person“, die in gleichem Maße auf die Unterstützung durch einen Hund angewiesen ist. Durch den Vergleich mit den Tatbestandsvarianten der Blind- und Taubheit wird deutlich, dass der Ortsgesetzgeber die Befreiung nach § 8 Nummer 8 der Hundesteuersatzung lediglich in Fällen gewähren wollte, in denen Personen aufgrund körperlicher Defizite auf die Hundehaltung angewiesen sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte nach § 8 Nummer 8 HS. 2 der Hundesteuersatzung die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern kann. Ein amtsärztliches Zeugnis vermag seinem Sinn und Zweck nach jedoch lediglich pathologische Zustände zu beschreiben, die eine Hundehaltung im Einzelfall zwingend erforderlich machen. Die Befreiung von der Hundesteuer aufgrund eines erhöhten Bewachungsbedarfs auf einem Außenbereichsgrundstück, die der Kläger begehrt, ist durch § 8 Nummer 8 der Hundesteuer daher nicht erfasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Hundesteuer. Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau auf einem in der Straße A-Straße in A-Stadt gelegenen Grundstück. Er hält dort einen vier Jahre alten Dackel. Das Grundstück des Klägers liegt im baurechtlichen Außenbereich. Der Ortsteil besteht aus fünf Einzelhäusern, die ca. 150-200 Meter voneinander entfernt liegen. Drei Häuser sind zudem als Zweit- bzw. Ferienwohnungen nur zeitweise bewohnt. Ein Haus wird durch die Eigentümerin nicht genutzt. Das nächste dauerhaft bewohnte Haus liegt von dem Grundstück des Klägers über 200 Meter entfernt. Die Gemeinde A-Stadt gehört dem Amt S an. Sie erließ am 8. Dezember 2015 eine Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) sowie am 16. Juni 2016 eine 1. Nachtragssatzung und am 6. Juni 2017 eine 2. Nachtragssatzung zu der vorgenannten Hundesteuersatzung. Mit Bescheid vom 25. April 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Hundesteuer für „A-Straße - 1 Hund“ hinsichtlich des Zeitraumes von Mai bis Dezember 2016 in Höhe von 66,67 Euro fest. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er den veranlagten Hund zu seinem persönlichen Schutz beschafft habe. Er bitte aus diesem Grund um die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer. Er verwies darauf, dass die umliegenden Häuser nur zeitweise genutzt würden sowie auf die große Entfernung zu den benachbarten Grundstücken, insbesondere zu dem nächsten dauerhaft bewohnten Grundstück. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer verschiedener Windparks häufig nicht auf seinem Anwesen, so dass seine Ehefrau dort alleine verbleibe. Dies mache die Haltung eines Wachhundes ebenfalls erforderlich. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016 als unbegründet zurück. Die maßgebliche Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sehe eine Befreiungsmöglichkeit für Wachhunde nicht vor, weswegen eine Befreiung nicht in Betracht komme. Der Kläger hat am 25. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Der Hund werde von dem Kläger zur Sicherheit der Bewohner seines Hauses gehalten. Die Hundehaltung sei daher nicht Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit des Klägers, so dass die Erhebung einer Aufwandssteuer nicht gerechtfertigt sei. Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber gewerblich genutzten Hunden von Wach- oder Sicherheitsunternehmen, die eine Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der Hundesteuersatzung genießen würden, sei nicht rechtmäßig. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 25. April 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag, mit der Zustimmung des Beklagten, wie nachfolgend geändert. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2016 den Kläger von der Hundesteuer zu befreien, hilfsweise die Hundesteuer zu ermäßigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im vorliegenden Fall sei eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach der maßgeblichen Hundesteuersatzung nicht einschlägig. Es bestehe auch keine Verpflichtung, eine derartige Ermäßigung in der Satzung vorzusehen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.