Beschluss
4 B 7/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0421.4B7.21.00
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Leitsätze
1. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. (Rn.15)
2. Zulässige Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. (Rn.18)
3. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf...Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. (Rn.15) 2. Zulässige Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. (Rn.18) 3. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. (Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf...Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen einer Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2020. Er ist Eigentümer der Wohnung...in der... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde...(im Folgenden: Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19. November 2020, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2014, eine Steuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet (vgl. § 2 Abs. 1). Die Steuer bemisst sich gemäß § 4 Zweitwohnungssteuersatzung nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Mit Bescheid vom 27. November 2020 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für das Objekt ..., Wohnung...Vorauszahlungen auf die Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von...Euro fest und forderte diesen zur Zahlung auf. Seinen Widerspruch vom 2. Dezember 2020 und den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass nicht nachvollziehbar sei, warum sich die Steuer um 86 % gegenüber der alten Berechnung erhöht habe und er darüber erst Ende des Jahres informiert worden sei. Hinzu komme, dass eine Begründung für die Festlegung eines Baujahresfaktors als Multiplikator nicht nachvollziehbar sei. Hierbei handele es sich um eine gerundete Verdoppelung der vorhergehenden Faktoren; er kenne kein Gebäude, das im Jahr 1000 (Faktor 1,0) errichtet worden sei. Desweiteren beanstande er den gewählten Steuersatz von 3,2 %. Die Gemeinde...habe nur einen Satz von 1,25 % bei 700 Euro pro m² und die Gemeinde...habe einen Satz von 3,7 % bei 230 Euro pro m². Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da die Voraussetzungen von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vorlägen. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag erläuterte sie dem Antragsteller die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer und führte aus, dass ein Vergleich mit anderen Gemeinden aufgrund der unterschiedlichen Lagewerte und Zonen nicht geeignet sei. Auch habe sie in ihre Betrachtung eingestellt, dass sich für einige Betroffene aufgrund des neuen Satzungsrechts eine höhere Steuerlast ergebe, zugleich aber das Übermaßverbot beachtet worden sei; die Steuererhöhung wirke nicht erdrosselnd, vernichte insbesondere nicht die Steuerquelle. Die bisherige Berechnung sei anhand des Hauptfeststellungszeitpunktes am 1. Januar 1964 erfolgt und daher nicht mehr zeitgemäß gewesen. Über den Widerspruch des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bislang noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 22. Februar 2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei mit der Steuerfestsetzung vom 27. November 2020 nicht einverstanden. Es sei zu berücksichtigen, dass er seiner Steuerschuld für 2020 nach dem bisherigen Steuersatz nachgekommen sei und dies auch 2021 weiterhin tun werde. Für eine steuerliche Gerechtigkeit solle der Steuersatz länder- bzw. bundesspezifisch für alle Kommunen einheitlich festgelegt werden. Der Antragsteller beantragt, eine ganz oder teilweise Aufschiebung seines Widerspruchs. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich auch inhaltlich nicht geäußert. Eine endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2020 ist bislang nicht erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag ist in Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Dezember 2020 gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. November 2020 anzuordnen, soweit darin Vorauszahlungen für eine Zweitwohnungssteuer festgesetzt worden sind, die über den Betrag von...Euro hinausgehen. Denn der Antragsteller hat erklärt, er sei seiner Steuerschuld für 2020 nach dem bisherigen Steuersatz nachgekommen und werde dies auch weiterhin tun. Auf Nachfrage hat er zudem klargestellt, dass sich sein Antrag nicht auch gegen seine Heranziehung zur Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2019 richte; sein Widerspruch beziehe sich allein auf den Vorauszahlungsbescheid vom 27. November 2020. Hiervon ausgehend ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist insbesondere statthaft, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller sein Antragsziel nicht auf einem einfacheren Weg erreichen kann. Er hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt, den diese unter dem 25. Januar 2021 abgelehnt hat. Der Antrag ist aber unbegründet, da das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der angegriffenen Festsetzungsbescheide nicht überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage – hier des eingelegten Widerspruchs – zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 –, Rn. 18 ff., juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Weimar, Beschuss vom 23. April 1998 – 4 EO 6/97, Rn. 25, juris m.w.N; Beschluss der Kammer vom 7. März 2019 – 4 B 105/18 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 19. November 2018 – 4 B 83/18, n. V.). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (Beschluss der Kammer vom 29. März 2021 – 4 B 2/21 –, Rn. 20, juris; VG München, Beschluss vom 15. November 2005 – M 10 S 05.2876 –, Rn. 18, juris). In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 27. November 2020. Die Antragsgegnerin stützt den Erlass dieses Bescheides auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage; die Zweitwohnungssteuersatzung erweist sich bei summarischer Prüfung als mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Kammer hat im Eilverfahren zunächst keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung. Die Antragsgegnerin war berechtigt, für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer durch Satzung zu erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt. Zulässige Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 –, Rn. 50, juris m. w. N.). Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht worden, aber auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Neufassung in der Sitzung der Gemeindevertretung am 19. November 2020 einstimmig beschlossen worden, die Zweitwohnungssteuersatzung ist von der Bürgermeisterin ausgefertigt und – entsprechend den Vorgaben in § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 30. September 2013 – in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten/Ostholsteiner Nachrichten (Ausgabe Nord)“ bekannt gemacht worden; ein entsprechender Auszug vom 24. November 2020 ist im Verwaltungsvorgang enthalten. Es bestehen im Eilverfahren auch keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung. Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerschuldner/in), § 5 (Höhe), § 4 (Bemessungsgrundlage), § 6 Abs. 1 (Entstehung) und § 6 Abs. 3 (Fälligkeit)]. Es war auch möglich, die Zweitwohnungssteuersatzung rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. § 11 Abs. 1). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: Mai 2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Vorliegend liegt für das allein in Streit stehende Kalenderjahr 2020 schon keine echte Rückwirkung vor, da der Festsetzungszeitraum (vgl. § 6 Abs. 1) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides vom 27. November 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde...vom 17. September 2020 (§ 11 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung). Diese Satzung wiederum war rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten und hatte ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde...vom 16. Dezember 2019 ersetzt. Zudem dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 11 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 –, juris). Im Übrigen hat das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (Az. – 2 LB 92/18 –, Rn. 139, juris) ausdrücklich ausgeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind. Letztlich bestehen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin gewählten Steuermaßstab (§ 4) und Steuersatz (§ 5). Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 78 m. w. N.). Wie bereits dargestellt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 81 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Die von der Antragsgegnerin gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von ihr normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt. So hat die Antragsgegnerin vorliegend in § 4 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche (Abs. 4) einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann – entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien Gebäudeart, Baujahr und Lage – mit einem so genannten Lagewert des Steuergegenstandes (Bodenrichtwert, Abse. 2, 3), Baujahresfaktor (Abs. 5), einem Wertfaktor für die Gebäudeart (Abs. 6) und dem Verfügbarkeitsgrad (Abs. 7) multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den genannten Absätzen der Vorschrift konkretisiert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Einbeziehung des Baujahresfaktors nicht zu einer „gerundeten Verdoppelung der vorhergehenden Faktoren“ (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 2. Dezember 2020, Anlage 3 zur Antragsschrift). Vielmehr dient das Baujahr als einer von mehreren Faktoren der bei der Wahl eines Flächenmaßstabs vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Differenzierung. Neben der Ausstattung ist das Baujahr nämlich ein nicht unerhebliches wertbildendes Kriterium (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, Rn. 95, juris). Demgegenüber berücksichtigen die übrigen Faktoren andere wertbildende Kriterien, wie die anhand der Bodenrichtwerte ermittelte Lage des Steuergegenstandes oder aber auch bestimmte Zuschläge für Reihen-, Zwei- und Einfamilienhäuser (vgl. dazu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, Rn. 116, juris) bzw. Abschläge für Mobilheime (§ 4 Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung). Auch der Steuersatz in Höhe von 3,2 % des Maßstabes nach § 4 (§ 5 Zweitwohnungssteuersatzung) unterliegt entgegen der im Eilverfahren geäußerten Auffassung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, Rn. 136, juris). Dies ist bei einem Steuersatz von 3,2 % weder ersichtlich noch hat der Antragsteller hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den abweichenden Steuersätzen anderer Gemeinden (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 2. Dezember 2020, Anlage 3 zur Antragsschrift). Die Vergleiche mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2016 – 2 LB 34/15 –, Rn. 29, juris; vgl. auch zu Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen bei der Hundesteuer: Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2018 – 4 A 181/16 –, Rn. 28, juris). Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall – wie auch im Falle des Antragstellers – nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt – den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der so genannten Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen ggf. zu gering ausgefallen ist – resultiert. Dass die Antragsgegnerin daraus eine überhöhte Finanzierungsmöglichkeit generieren wollte, wie der Antragsteller meint, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, ernstliche Zweifel hieran bestehen nicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2020 (Vorauszahlung) in Höhe von... Euro gemäß Bescheid vom 27. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den besagten Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge zu bewerten (hier ¼ von...Euro). Der Antragsteller wendet sich nach dem Verständnis der Kammer gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. November 2020 nur, soweit dieser gegenüber der Erhebung für die Vorjahre in Höhe von...Euro hinausgeht.