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Urteil

4 A 10/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0206.4A10.17.00
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Leitsätze
Eine von § 11 Abs 1 S 2 KAG (juris: KAG SH) in Verbindung mit § 38 AO (juris: AO 1977) abweichende Regelung zum Entstehungszeitpunkt einer Straßenreinigungsgebühr in einer kommunalen Abgabensatzung ist unwirksam.(Rn.43) (Rn.44)
Tenor
Der Bescheid vom 09.08.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine von § 11 Abs 1 S 2 KAG (juris: KAG SH) in Verbindung mit § 38 AO (juris: AO 1977) abweichende Regelung zum Entstehungszeitpunkt einer Straßenreinigungsgebühr in einer kommunalen Abgabensatzung ist unwirksam.(Rn.43) (Rn.44) Der Bescheid vom 09.08.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist teilweise zulässig und soweit zulässig, begründet. Soweit die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 aufzuheben, ist die Klage zulässig. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden. Ferner verfügt die Klägerin über ein Rechtsschutzbedürfnis an der insoweit beantragten Aufhebung. Die Verfügungen in dem Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 haben sich durch den Erlass des Bescheides vom 20.03.2018 nicht erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Beschl. vom 25.09.2008, Az.: 7 C 5.08, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.11.1998, Az.: 4 B 11.98, juris Rn. 9; VG Schleswig, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 4 A 94/16, juris Rn. 40). So kann das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem kommunale Abgaben festgesetzt und der Adressat zur Leistung der festgesetzten Abgabe aufgefordert wird, durch Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides entfallen, wenn der Änderungsbescheid die ursprünglichen Regelungen abgelöst hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist der Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 durch den Bescheid vom 20.03.2018 ersetzt und damit konkludent aufgehoben worden. Die Ablösungswirkung scheitert insoweit jedoch an der bislang nicht eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 20.03.2018. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 20.03.2018 fristgemäß Widerspruch eingelegt. Im Falle der Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2018 im Widerspruchsverfahren entfällt die Wirkung des Bescheides vom 20.03.2018 ex-tunc mit der Folge, dass der Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 gemäß § 112 Abs. 2 LVwG weiterhin wirksam ist. Nach dieser Norm bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dieser gesetzlichen Regelung liefe es zuwider, wenn man die bloße Wirksamkeit des ersetzenden Abgabenbescheides für den Eintritt der Ablösungswirkung ausreichen ließe. Im Falle der rückwirkenden Aufhebung des ersetzenden Bescheides existiert nämlich aus rechtlicher Perspektive zu keiner Zeit eine ersetzende Regelung, die die bisherige Reglung abzulösen vermag (vgl. zum Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und endgültiger Festsetzung VG Schleswig, Urteil vom 27.08.2018, Az.: 4 A 173/17, juris Rn. 34 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das Schicksal des Bescheides vom 20.03.2018 für den Fortbestand der Regelungswirkung des Bescheides vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 entscheidend ist, weswegen die ablösende Wirkung erst mit der Bestandskraft des Bescheides vom 20.03.2018 eintritt. Soweit die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 20.03.2018 aufzuheben, ist die Klage unzulässig. Es fehlt insoweit an der Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Vorverfahrens. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2018 erhoben. Die Beklagte hat jedoch noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen, sodass das Widerspruchsverfahren bei der Beklagten aktuell noch anhängig ist. Eine Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides vom 20.03.2018 in einem Vorverfahren steht damit noch aus. Das Vorverfahren ist insoweit auch nicht entbehrlich. Weder liegt einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO gesetzlich geregelten Entbehrlichkeitsgründe vor, noch erkennt die Kammer, dass das Vorverfahren aus anderen Gründen hier nicht erforderlich gewesen ist. Zwar bedarf es eines Widerspruchsverfahrens nach Änderung eines Bescheides dann nicht, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits genügt worden ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht (mehr) erreichen lässt, die Durchführung eines neuerlichen Vorverfahrens sich mithin als leere Förmelei erweisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990, Az.: 8 C 48.88, juris Rn. 22 m.w.N). In den Fällen, in denen ein Verwaltungsakt nach Durchführung eines Vorverfahrens geändert wird, kann daher von der Durchführung eines erneuten Vorverfahrens abgesehen werden, wenn der neue Verwaltungsakt im Wesentlichen die gleichen Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand hat (vgl. Dolde/Posch, in Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 34. EL. Mai 2018, § 68 Rn. 24; Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 21. Auflage, 2015, § 68 Rn. 23). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 20.03.2018 handelt es sich nicht um einen (einfachen) Änderungsbescheid, dessen behördliche Überprüfung in einem Vorverfahren eine bloße Förmelei darstellen würde. Vielmehr beinhaltet der Bescheid vom 20.03.2018 Festsetzungen, die auf einer gegenüber den im Bescheid vom 09.08.2016 enthaltenen Festsetzungen geänderten rechtlichen Grundlage beruhen und die vor diesem Hintergrund einer Überprüfung im Vorverfahren bedürfen. Die Beklagte stützte den Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 auf die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der ... vom 01.12.2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.06.2016. Der Bescheid vom 20.03.2018 beruht jedoch, soweit die Beklagte Winterdienstgebühren für die Jahre 2015 und 2016 festsetzte, auf der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 01.12.2014 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13.12.2017, wobei die Beklagte auch die Änderungen durch die 4. Änderungssatzung vom 07.12.2018 im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen hat. Mit der 3. Änderungssatzung vom 13.12.2017 regelte die Beklagte neue Gebührensätze, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der Sache 2 KN 1/16 die Regelungen zu den bisherigen Gebührensätzen für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris). Beruht ein Abgabenbescheid, mit dem bisherige Festsetzungen geändert bzw. ersetzt werden, auf einer geänderten Rechtsgrundlage, stellt die Durchführung eines Vorverfahrens mit Blick auf den ändernden bzw. ersetzenden Bescheid nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann nicht nur eine Förmelei dar, wenn die Änderungen an der Rechtsgrundlage – wie im vorliegenden Fall – nicht lediglich redaktioneller Natur sind. Auch die Verwaltungsbehörden haben sich aufgrund des im Verwaltungsverfahren ebenfalls geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zu vergewissern, dass sie über eine taugliche Rechtsgrundlage zum Erlass des Abgabenbescheides verfügen und dass die Festsetzungen der neuen Rechtsgrundlage auch tatsächlich entsprechen. Gleiches gilt, soweit die Beklagte im Bescheid vom 20.03.2018 Winterdienstgebühren für die Jahre 2017, 2018 und Folgejahre festsetzte. Diese Festsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 13.12.2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.12.2018, die an verschiedenen Stellen, insbesondere auch in Hinblick auf die geregelten Gebührensätze, Änderungen enthält. Nach Ansicht der Kammer war das Verfahren, soweit die Klägerin den Bescheid vom 20.03.2018 zur gerichtlichen Überprüfung stellte, auch nicht entsprechend des Rechtsgedankens des § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und den Beteiligten Gelegenheit zur Durchführung des Vorverfahrens zu geben. Anders als § 75 Satz 3 VwGO voraussetzt, liegt hier kein Fall der einfachen Untätigkeit der Beklagten vor. Vielmehr beruht die Erhebung der Klage vor Abschluss des Vorverfahrens auf der Rechtsaufassung der Beteiligten, dass ein Vorverfahren hier mit Blick auf den Bescheid vom 20.03.2018 nicht notwendig gewesen sei. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid beruht nicht auf einer wirksamen rechtlichen Grundlage. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 sind die §§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. §§ 6, 12 KAG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 11, 12, 13 Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 01.12.2014 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.12.2018 (im Folgenden: Satzung 2014). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2014 werden Reinigungs- und Winterdienstgebühren erhoben, soweit die Reinigungspflicht nicht den Eigentümern oder dinglich Berechtigten nach §§ 2 und 5 der Satzung 2014 übertragen worden ist. Die Satzung 2014 ist jedoch in ihrem zweiten Abschnitt, d.h. bezüglich der hier entscheidenden §§ 8 bis 13 unwirksam. Sie verstößt insoweit gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach muss eine Abgabensatzung den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen wird die Satzung 2014 nicht gerecht, da es an einer wirksamen Regelung zu dem Entstehungszeitpunkt der Straßenreinigungsgebühr fehlt. Zwar regelt § 12 der Satzung 2014 den Entstehungszeitpunkt des Gebührenanspruches. Gemäß § 12 der Satzung 2014 entsteht die Gebühr „mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, für das sie erhoben wird, frühestens jedoch mit der Aufnahme der Straße in eine der Reingungs- und/oder Winterdienstklassen“. § 12 der Satzung 2014 verstößt jedoch gegen höherrangiges Recht und ist daher unwirksam. § 12 KAG steht im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO. Das KAG enthält selbst keine Regelungen, die vorgeben, wann eine Gebühr im Sinne der §§ 4, 6 KAG entsteht. Gleiches gilt für den hier zum Erlass der Satzung berechtigenden § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Abgabe auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO zurückzugreifen (vgl. Arndt, in: Habermann u.A., PdK, KAG SH, § 2 Rn. 75; vgl. zum Kommunalsteuerrecht OVG Schleswig, Urteil vom 18.10.2000, Az.: 4 L 112/99, juris Rn. 24). Danach entstehen die Ansprüche aus dem Gebührenverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Leistungspflicht anknüpft. Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)). Infolgedessen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d.h. der Reinigung der entsprechenden Straßen. Nach § 12 der Satzung 2014 entsteht die Straßenreinigungsgebühr jedoch zu Beginn des Kalendervierteljahres, für das sie erhoben wird. § 12 der Satzung 2014 verlagert die Entstehung des Gebührenanspruches damit auf einen Zeitpunkt vor der Durchführung der Straßenreinigung, d.h. vor der Erfüllung des Gebührentatbestandes. Zwar hat es die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise im Bereich der Straßenreinigungsgebühren für zulässig gehalten, den Entstehungszeitpunkt der Straßenreinigungsgebühr vorzuverlegen. So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)). Die erst im Laufe des Jahres zu erbringende Reinigungsleistung stehe zu Beginn des Veranlagungszeitraumes aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung (§ 1 StrReinG NW) sowie aufgrund der Satzungsregelung nach Art und Umfang bereits zu diesem Zeitpunkt fest. Außerdem habe die Stadt zu Beginn des Kalenderjahres durch die Einrichtung und den Betrieb der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ bereits beträchtliche Vorhalteleistungen erbracht, ohne die die Straßenreinigung während des Jahres nicht erbracht werden könnte. Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben“ (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)). Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteil vom 11.05.2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 28) meint ebenfalls, dass der Anspruch auf Zahlung der Gebühr grundsätzlich erst mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung entstehe. An einer satzungsrechtlichen Regelung, die festlegt, dass die Gebühren bereits für ein Kalenderjahr im Voraus berechnet und durch Bescheid festgesetzt werden, hat er dennoch keine Zweifel geäußert. Die Rechtfertigung für die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Gebührenentstehung in diesen Fällen sei darin zu sehen, dass die Erbringung der weiteren Leistungen für den gesamten Leistungszeitraum gesichert sei (VGH Kassel, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 28). Dem schließt sich die Kammer jedoch nicht an. Den genannten Rechtsauffassungen ist entgegen zu halten, dass die Dauer der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ auch unter Zugrundelegung der Satzung nicht hinreichend gesichert ist, da jederzeit die Möglichkeit besteht, die Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer zu übertragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.02.1990, Az.: 9 L 113/89, juris Rn. 24). Hinzu kommt, dass auch wenn man die Erfüllung des Gebührentatbestandes bei Straßenreinigungsgebühren als gesichert ansieht, § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO der Entstehung der Gebühr vor Erfüllung des Gebührentatbestandes entgegensteht. Diesem Umstand lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Einrichtungsträger im Bereich des Straßenreinigungsgebührenrechts erheblich in Vorleistung ginge. Denn dieses Argument kann zum einen den aufgezeigten Widerspruch von § 12 der Satzung 2014 zu § 38 AO nicht beseitigen. Zum anderen lässt das schleswig-holsteinische Landesrecht die Erhebung von Vorausleitungen bei entsprechender Regelung in der Satzung zu, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG. Gegen die Zulässigkeit der Entstehung der Straßenreinigungsgebühr vor Erfüllung des Gebührentatbestandes spricht nach Auffassung der Kammer außerdem, dass dies zu Verkürzungen der Rechtsschutzmöglichkeiten führen kann. So besteht im vorliegenden Fall beispielsweise die Möglichkeit, dass die Straßenreinigungsgebühr am 01.01. für die Monate Januar bis März entsteht und damit grundsätzlich festgesetzt werden kann. Ein im Januar erlassener und bekanntgegebener Bescheid wird regelmäßig bereits im Februar bestandskräftig. Stellt sich heraus, dass der Einrichtungsträger unter Missachtung der Regelungen der Satzung die Reinigung der Straßen im März unterlässt, kann der Betroffene den Gebührenbescheid mit mehr angreifen. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)). Denn in derartigen Fällen liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des OVG Lüneburg, das in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 ausführte: „Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.10.1983, aaO) hilft nicht weiter. Nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG iVm § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist zwar über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. […] Der Adressat eines Gebührenbescheides hat jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil sich nicht die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Entsteht die Gebühr bereits mit Beginn eines Veranlagungszeitraums, ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG findet praktisch nur Anwendung auf Dauerverwaltungsakte. Der Gebührenbescheid ist aber grundsätzlich kein Dauerverwaltungsakt, der eine Regelung für die Zukunft trifft. Es soll keine zukünftige Gebühr vor ihrer Entstehung (hierfür bedürfte es einer speziellen rechtlichen Regelung, siehe oben), sondern eine bereits entstandene Gebühr festgesetzt werden, weil der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde. Selbst wenn die Behörde das Verwaltungsverfahren dennoch wiederaufgreifen sollte, dürfte das Begehren des Gebührenpflichtigen auf Aufhebung oder Änderung des Gebührenbescheides aus den oben genannten Gründen ohne Erfolg sein, weil es weder einen bundesrechtlichen noch landesrechtlichen Rechtssatz gibt, nach welchem ein entstandener Abgabenanspruch deshalb nicht fortbestehen könnte, weil ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal nachträglich mit Wirkung ex nunc weggefallen ist (vgl. für das Kanalbaubeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 16.06.1989 –– 8 C 39.87 –– KStZ 1989, 213 und für das Erschließungsbeitragsrecht Beschl. d. Sen. v. 22.01.1990 –– 9 M 96/89 –-). Der Gebührenschuldner wäre daher darauf angewiesen, daß die Gemeinde ihm aus Billigkeitsgründen einen Teil der festgesetzten Gebühr erläßt, wenn die Reinigungsleistung tatsächlich nicht vollständig erbracht wird oder der Gebührenpflichtige sein Grundstück während des Veranlagungszeitraums veräußern sollte, obwohl eine Veranlagung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen sein dürfte, weil dieser zur Zeit der Entstehung der Gebühr nicht Benutzer der öffentlichen Einrichtung war“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.02.1990, Az.: 9 L 113/89, juris Rn. 25 f.). Der Rechtsauffassung der Kammer steht nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der Sache 2 KN 1/16 keine Ausführungen zum Entstehungszeitpunkt der Satzung bzw. der Wirksamkeit der Satzung insgesamt gemacht hat. Aufgrund des konkret gestellten Normenkontrollantrages war das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Überprüfung der §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.12.2014 beschränkt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 43). Auch eine geltungserhaltene Auslegung der Satzung 2014 unter Heranziehung von § 38 AO kommt hier nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ausdrücklich fordert, dass die Satzung selbst den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe regelt. Sind die Regelungen in einer Satzung, die die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalten, unwirksam, führt dies nach Auffassung der Kammer im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung, hier des zweiten Abschnittes (§§ 8 ff.) der Satzung 2014. Die Satzung enthält dann im Ergebnis nicht die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geforderten Mindestangaben (vgl. i.E. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009, Az.: OVG 9 A 1.07, juris Rn. 40 f.; VG Greifswald, Urteil vom 01.11.2013, Az.: 3 A 535/11, juris Rn. 11 f.; VG Cottbus, Urteil vom 25.01.2007, Az.: 6 K 1584/03, juris Rn. 127; VG Koblenz, Urteil vom 27.06.2005, Az.: 8 K 2493/04.KO, juris Rn. 44 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.06.2003, Az.: 13 K 6442/99, juris Rn. 65). Die sich aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ergebende Unwirksamkeit der Satzung 2014 beschränkt sich nach Auffassung der Kammer ausschließlich auf den zweiten Teil der Satzung (die §§ 8 ff.), der die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren regelt (vgl. i.E. VG Greifswald, Urteil vom 06.06.2012, Az.: 3 A 1539/10, juris Rn. 14). Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt zum einen davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und zum anderen, ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008, Az.: 9 B 40/08, juris Rn. 13). Beide Voraussetzungen liegen hier mit Blick auf den ersten Teil der Satzung, der die Straßenreinigung und den Winterdienst regelt, vor. Der erste und zweite Teil der Satzung sind objektiv voneinander trennbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass vielfach die Reinigung der Straßen und die Gebührenerhebung in verschiedenen Satzungen geregelt sind. Auch verbleibt mit dem ersten Teil der Satzung 2014 eine rechtmäßige Restregelung. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG enthält lediglich Vorgaben für Abgabensatzungen, sodass die Satzung 2014 nur insoweit in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, wie die Gebührenerhebung geregelt wird. Auch ist davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Gebührenteils der Satzung an dem die Straßenreinigung regelnden Teil festgehalten hätte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Forderung der Zahlung von Straßenreinigungsgebühren in Form von Winterdienstgebühren durch die Beklagte. Die Klägerin ist Eigentümerin des unter der Adresse in gelegenen Grundstücks, das sich im Anwendungsbereich des Bebauungsplanes 09.04.00-Teilbereich I – Hochschulstadtteil, dort im allgemeinen Wohngebiet 32b befindet. In süd-/westlicher Richtung grenzt das Grundstück der Klägerin an die . Auf der Grenze zur...befindet sich eine durchgängige Hecke. Eine Zufahrt zum Grundstück der Klägerin wird über die gewährleistet. Auf Höhe des Grundstücks der Klägerin wird die schmaler und geht in einen Fußweg über, der auf die...trifft. Quelle: Google Maps Die Beklagte erhebt seit dem 01.01.2015 Straßenreinigungsgebühren in Form von Reinigungs- und Winterdienstgebühren auf Grundlage der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der vom 01.12.2014. Mit der 1. und 2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der vom 26.06.2015 und 13.06.2016, die zum 01.07.2015 bzw. 01.07.2016 in Kraft traten, änderte die Beklagte das in der Anlage zur Satzung befindliche Straßenverzeichnis. Mit Bescheid vom 09.08.2016 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2015 und 2016 in Form einer Winterdienstgebühr Klasse 1 für das Grundstück... in in Höhe von jeweils 139,40 € jährlich für die Reinigung der...fest und forderte die Klägerin zur Zahlung des festgesetzten Betrages auf. Dabei legte die Beklagte der Berechnung der Gebühren 17 Frontmeter sowie einen Gebührensatz pro Frontmeter in Höhe von 8,20 € zugrunde. Aktuelle Fälligkeiten seien der 12.09.2016 mit 243,95 € und der 15.11.2016 mit 34,85 €. In dem Bescheid heißt es weiter, die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das aktuelle Kalenderjahr gelte auch für Folgejahre. Bis zur Erteilung eines neuen Bescheides seien daher in den Folgejahren 34,85 € am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Mit Schreiben vom 01.09.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.08.2016 ein. Zur Begründung führte sie aus: Bei dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück handle es sich nicht um ein Anliegergrundstück an die . Es fehle im vorliegenden Fall eine Zugangsmöglichkeit von der zu ihrem Grundstück, da ein rechtliches Zugangshindernis bestehe. Für ihr Grundstück gelte der Bebauungsplan Nummer 09.04.00, Hochschulstadtteil, Teilbereich I. Für die Grenze zwischen dem Grundstück und der seien in diesem Bebauungsplan Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzungen nach § 9 BauGB festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes seien in diesen Flächen bis auf die erforderlichen Zugangs- und Zufahrtsbereiche Laubgehölze als geschnittene Hecke mit einer Wuchshöhe von 0,8 m bis 1,2 m zu pflanzen. Eine rechtliche Zugangsmöglichkeit sei danach nur dann gegeben, wenn es sich um einen „erforderlichen“ Zugang handle, was vorliegend ausscheide, da die Zufahrt und der Zugang zum Grundstück der Klägerin entsprechend den bauplanerischen Vorgaben und Zielen über die... erfolge. Da die Klägerin insoweit an der Grundstücksgrenze zur... eine Hecke rechtlich pflanzen müsse, bestehe ein rechtliches Zugangshindernis. Ungeachtet dessen sei ein rechtliches Zugangshindernis auch in Hinblick auf die zum Grundstück gelegenen und nach dem Bauplanungsrecht festgesetzten Parkbuchten und PKW-Stellplätze gegeben. Mit Bescheid vom 19.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der... werde eine Winterdienstgebühr für die anliegenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Im Sinne dieser Vorschrift sei das Grundstück der Klägerin ein Anliegergrundstück der.... Die von der Klägerin angeführte gepflanzte Hecke, die das Grundstück von der... trenne, stelle weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Hindernis dar. Es sei der Klägerin möglich, einen Zugang zur... zu schaffen. Ausdrücklich komme es nicht auf eine Zufahrtsmöglichkeit an. Vielmehr sei bereits die Möglichkeit eines Zugangs ausreichend, um eine verkehrliche Anbindung des Grundstücks an eine Straße zu begründen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung sei der Begriff der anliegenden Grundstücke näher bestimmt. Danach gelte als anliegendes Grundstücke im Sinne dieser Satzung auch das Grundstück, das vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sei, unabhängig davon, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an der Straße anliege. Insoweit hebe der Parkstreifen, der von der Klägerin erwähnt werde, die Anliegereigenschaft nicht auf. Außerdem störe dieser die räumliche Beziehung zwischen ihrem Grundstück und der Straße nicht. Die Klägerin hat am 05.01.2017 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 aufzuheben. Mit Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht fest, dass § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 01.12.2014 unwirksam sind. Mit der 3. Satzung vom 13.12.2017 zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 01.12.2014 änderte die Beklagte die in § 9 Abs. 7 und 10 Abs. 3 der Satzung genannten Gebührensätze rückwirkend zum 01.01.2015. Mit der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 13.12.2017, die mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft trat, setzte die Beklagte die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 01.12.2014 außer Kraft. Mit der 4. Satzung vom 07.12.2018 zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.12.2014 sowie die 1. Satzung vom 07.12.2018 zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 13.12.2017 änderte die Beklagte die §§ 9 und § 10 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzungen vom 01.12.2014 und 13.12.2017. Außerdem regelt die 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der...vom 13.12.2017 neue Gebührensätze. Die 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.12.2014 trat rückwirkend zum 01.01.2015 und die 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 13.12.2017 trat rückwirkend zum 01.01.2017 – mit Ausnahme der Regelung zu Änderung der Gebührensätze in § 9 der Satzung – in Kraft. Die Beklagte erließ zuvor, nämlich am 20.03.2018, einen Straßenreinigungsgebührenbescheid, mit dem sie gegenüber der Klägerin für das Grundstück... Straßenreinigungsgebühren in Form von Winterdienstgebühren Klasse 1 für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 sowie Folgejahre festsetzte und sie zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2018 und Folgejahre aufforderte. Die danach festgesetzte Winterdienstgebühr für die Jahre 2015 und 2016 beträgt jeweils 112,20 € und für die Jahre 2017 und 2018 jeweils 105,40 €. Dabei legte die Beklagte der Berechnung der Gebühren 17 Frontmeter sowie einen Preis pro Frontmeter in Höhe von 6,60 € (2015 und 2016) bzw. 6,20 € (2017 und 2018) zu Grunde. Ferner wies die Beklagte in einer im Bescheid enthaltenen Rechnung ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 88,40 € zum 23.03.2018 aus und forderte die Klägerin im Übrigen zur Zahlung von 26,35 € zu den Fälligkeitsterminen 23.04.2018, 15.05.2018, 15.08.2018 und 15.11.2018 auf. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das aktuelle Kalenderjahr auch für Folgejahre gelte. Bis zur Erteilung eines neuen Bescheides seien daher in den Folgejahren 26,35 € am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 04.04.2018 Widerspruch ein. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 und den Bescheid vom 20.03.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Darstellungen der Klägerin hinsichtlich der ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen im Bebauungsplan 09.04.00-Teilbereich 1 zutreffend seien. Darauf komme es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bestehe eine Abgabepflicht nicht für solche Anliegergrundstück, bei denen jede Beziehung zur Straße und damit jedes Interesse an der Reinigung fehle. Es könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem Grundstück der Klägerin jede Beziehung zu Straße und damit jedes Interesse an ihrer Reinigung fehle. Die Häuserzeile, in der sich das Grundstück der Klägerin befinde, habe Zugang zu einem Weg, der zwischen der... und der ...verlaufe. Dieser Weg sei mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zugunsten der umliegenden Grundstücke belastet. Der Zugang zu dem Gehweg vor den Nachbarhäusern sei durch entsprechende Baulasten gesichert. Die Klägerin habe somit von ihrem Grundstück einen rechtlich gesicherten Zugang zur.... Allein der Umstand, dass der Weg zur... nicht mit einem PKW befahren werden könne, ändere an der Straßenreinigungsgebührenpflicht nichts, da nach ständiger Rechtsprechung ausreichend sei, wenn ein Zugang zum Grundstück geschaffen werden könne. Eine Zufahrt sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.