Urteil
4 A 336/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:0206.4A336.17.00
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Leitsätze
Nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kann sichergestellt werden, dass das Allgemeininteresse so bemessen wird, dass der Gebührensatz die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht verteilt.(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid vom 10.01.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 08..2017 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin Straßenreinigungsgebühren festsetzte und den Kläger zur Zahlung der festgesetzten Straßenreinigungsgebühr aufforderte.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kann sichergestellt werden, dass das Allgemeininteresse so bemessen wird, dass der Gebührensatz die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht verteilt.(Rn.38) Der Bescheid vom 10.01.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 08..2017 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin Straßenreinigungsgebühren festsetzte und den Kläger zur Zahlung der festgesetzten Straßenreinigungsgebühr aufforderte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte in Übereinstimmung mit § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt haben. Das Klagebegehren des Klägers ist in Anwendung von § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08..2017 begehrt, soweit die Beklagte darin Straßenreinigungsgebühren festsetzte und ihn zur Zahlung festgesetzter Straßenreinigungsgebühren aufforderte. Der Kläger hat in der Klagschrift ausdrücklich auf den Bescheid vom 10.01.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 08..2017 Bezug genommen und im weiteren schriftlichen Verfahren ausschließlich zu der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Beklagte vorgetragen. Die zulässige Klage ist begründet. Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 10.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08..2017 Straßenreinigungsgebühren festsetzte und den Kläger zur Zahlung der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren aufforderte, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es fehlt dem Bescheid insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 10.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08..2017 findet seine rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. §§ 2, 4 und 6 und 12 KAG i.V.m. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 5, 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt ... vom 17.12.2001 in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt ... vom 13.12.2016 (im folgenden Straßenreinigungsgebührensatzung) und den §§ 2, 8 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt ... vom 17.12.2001 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt ... vom 29.03.2011 (im folgenden Straßenreinigungssatzung). Nach § 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen auf Grundlage der Straßenreinigungsgebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 StrWG. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung wird die Gebühr für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühren ergibt sich aus § 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung, wobei sich der Gebührensatz § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung entnehmen lässt. § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung ist unwirksam. Der in § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung geregelt Gebührensatz ist unter Missachtung höherrangigen Rechts – hier dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) – ermittelt worden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, im Wesentlichen gleich bzw. ungleich gelagerte Sachverhalte willkürlich ungleich bzw. gleich zu behandeln. Willkürlich ist eine entsprechende Behandlung dann, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für die differenzierte Behandlung bzw. die Gleichbehandlung nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 15). Grundsätzlich ist es mit diesem Gleichheitssatz vereinbar, Anlieger an einer Straße bzw. Eigentümer von durch die Straße erschlossenen Grundstücken zu den durch die Straßenreinigung entstandenen Kosten durch Satzung heranzuziehen. Die Entscheidung, die Kosten der Reinigung der entsprechenden Straßen nicht mit allgemeinen Haushaltsmitteln oder Steuern, sondern durch eine Vorzugslast zu decken, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16). Die Straßenreinigungsgebühr dient dem Ausgleich des besonderen objektiven Interesses, das die Anlieger an der Reinigung der Straße haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16). Dieses wird regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Reinigung der Straße jedenfalls die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt sicherstellt und sich insoweit vorteilhaft auswirkt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10..1974, Az.: VII C 46.72, juris Rn. 16). Das bedeutet, dass besondere Interesse an der Straßenreinigung entspricht dem Vorteil, den die Anlieger an der Straße von deren Reinigung haben und der die sachliche Rechtfertigung begründet, von den Anliegern eine Vorzugslast zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16). Es ist jedoch im Bereich des Straßenreinigungsgebührenrechts zu beachten, dass die Reinigung von Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger durchgeführt wird, sondern auch vielmehr im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 2 L 241/93, juris Rn. 30). Es erweist sich dann unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht und verstößt daher gegen den Gleichheitssatz, wenn Kosten, die die Befriedigung eines allgemeinen Interesses betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 17; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72). Infolgedessen ist eine gebührenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses geboten, der dann genüge getan ist, wenn der auf das Allgemeininteresse anfallende Anteil an den Kosten der Straßenreinigung im Rahmen der Ermittlung des Gebührensatzes in Abzug gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 18, 19; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72). Die Beklagte hat im Rahmen des Erlasses ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung durchaus erkannt, dass bei der Bemessung des Gebührensatzes grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Reinigung der Straßen, die nicht ausschließlich dem Anliegergebrauch dienen, zu berücksichtigen ist. So regelt § 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung, dass der Kostenanteil, der unter anderem auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, durch die Stadt getragen und nur der verbleibende Kostenanteil durch Gebühren gedeckt wird. Ferner lässt sich der Kostenkalkulation für die hier maßgebliche Kalkulationsperiode 2017-2019 entnehmen, dass die Beklagte bei der Ermittlung kostendeckender Straßenreinigungsgebühren das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung kostenreduzierend berücksichtigt hat (vgl. Abschnitt 4.2, S. 4 und Dritte Zeile von untern der Anlage 2 der Kalkulation). Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da den Anforderungen des Gleichheitssatzes mit Blick auf das öffentliche Reinigungsinteresse genüge getan ist, wenn der von der gemeindlichen Straßenreinigungsanstalt im Interesse der übrigen Straßenbenutzer (Allgemeininteresse) aufgewendete Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 25.04.1982, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 17). Allerdings hat die Beklagte im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer die Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse rechtsfehlerfrei bestimmt. Grundsätzlich ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Festlegung der Höhe des Kostenanteiles für das Allgemeininteresse im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt und dem Ortsgesetzgeber insoweit eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72). Der Ortsgesetzgeber hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche) die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 11..2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 39). Nur bei Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kann sichergestellt werden, dass das Allgemeininteresse so bemessen wird, dass der Gebührensatz die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht verteilt. Insoweit ist zunächst zu ermitteln, wie hoch das Allgemeininteresse bezüglich einzelner Straßengruppen (beispielsweise Anliegerstraßen, Durchgangsstraßen) und sonstigen Anlagen in seinem Gebiet jeweils ist und sodann die jeweils gebildeten Straßengruppen und sonstigen Anlagen hinsichtlich ihrer jeweiligen Reinigungsfläche zueinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17). Hinzu kommt, dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten Grundlage für die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers sind. Damit der Satzungsgeber sämtliche Erwägungen berücksichtigen kann, müssen sie sich aus den diesem vorgelegten Unterlagen ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17). Entsprechend der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht muss aus den Unterlagen deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten im oben genannten Sinne orientiert hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17). Derartige Unterlagen können Beschlussvorlagen, die Gebührenkalkulation und deren Anlagen, sonstige Unterlagen oder das Protokoll der – im vorliegenden Fall – Stadtverordnetenversammlung ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73). Die Kammer erkennt weder, dass die Beklagte sich bei der Ermittlung des Allgemeininteresses überhaupt an den konkreten örtlichen Gegebenheiten orientiert hat, noch dass der Satzungsgeber auf Grundlage der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten über die Höhe des bei der Bemessung des Gebührensatzes berücksichtigten Allgemeininteresses entschieden hat. Weder der vorgelegten Beschlussvorlage vom 10.11.2016 zur 6. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung, noch der zugrunde liegenden Kalkulation für die Kalkulationsperiode 2017-2019 oder dem Protokoll der Stadtverordnetenversammlung zur Sitzung vom 08.12.2016 lässt sich entnehmen, inwieweit der im vorliegenden Fall mit 15 % angesetzte Kostenanteil für das Allgemeininteresse der Straßenreinigung die konkreten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Sowohl die Beschlussvorlage als auch das Protokoll der Stadtverordnetenversammlung enthalten schon keinerlei Angaben zur Berücksichtigung des Allgemeininteresses. Solche lassen sich zwar in der Kalkulation für die Jahre 2017-2019 finden. Darin heißt es jedoch lediglich: „Bei der Straßenreinigung ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie zum Teil auch im Allgemeininteresse – also nicht nur im Interesse der Gebührenpflichtigen – erbracht wird. Dementsprechend ist der gebührenfähige Aufwand um ein auf das Allgemeininteresse entfallenden Anteil zu vermindern. Zwar ist im Gesetz eine diesbezügliche „Quote“ nicht vorgesehen, doch folgt die Aufwandsreduzierung insoweit aus dem Entgeltcharakter der Gebühren. Die Höhe der Reduzierung (sogenannter Gemeindeanteil) liegt im Ermessen der Gemeinde; als Minimum dürften 15 % als allgemeines öffentliches Interesse anzusetzen sein (OVG Schleswig, Urteil v. 23.04.1994). Die Stadt ... hat sich für ein Allgemeininteresse von 15 % entschieden. Diese 15 % wurden von Zwischensumme 2 der Ermittlung der nicht gebührenpflichtigen Kosten berechnet.“ Es lässt sich der Kalkulation für die Periode 2017-2019 demnach zwar entnehmen, dass das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung hier von der Beklagten im Ergebnis mit 15 % angesetzt wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob diese 15 % auch die örtlichen Gegebenheiten widerspiegeln. Insbesondere ist unklar, ob diese 15 % vor dem Hintergrund des im Gebiet der Beklagten gegebenen Verhältnisses von Anzahl der Anliegerstraßen und der Anzahl sonstiger Straßen (gesamte Reinigungsfläche) angemessen ist. Es fehlt insoweit beispielsweise schon gänzlich an Angaben zu der Anzahl von Anliegerstraßen. Die Kalkulation zu der Kalkulationsperiode 2017-2019 erweckt vielmehr den Anschein, dass das Allgemeininteresse mit 15 % angesetzt wurde, um der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu genügen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 13.06.1994 geurteilt, dass für das Allgemeininteresse im Rahmen der Straßenreinigung mindestens 15 % der Kosten der Straßenreinigung in Ansatz zu bringen sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 2 L 241/93, juris Rn. 38). Die Beklagte konnte auch keine weiteren Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, wie sie den Gemeindeanteil berechnet hat. Sie hat vielmehr auf eine Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass keine weiteren (über die dem Gericht vorgelegten Unterlagen hinaus) existierten. Ferner hat die Beklagte erklärt, dass der Stadtverordnetenversammlung bei Beschlussfassung über die 6. Änderungssatzung lediglich die Kalkulation 2017-2019 samt Nebenrechnungen und ein Entwurf der Änderungssatzung vorgelegen haben. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht dargetan ist, dass der auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfallende Kostenanteil rechtlich fehlerfrei bestimmt worden ist, führt hier zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, d.h. von § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung (vgl. zur Rechtsfolge in derartigen Fällen OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn.71; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 34). Der Gebührenschuldner wird im Rahmen des § 2 Abs. 1 KAG nicht allein vor einer den gebührenfähigen Aufwand überschreitenden Abgabenerhebung geschützt, sondern auch davor, dass die auf ihn im Einzelfall entfallende Gebührenlast in rechtswidriger Weise ermittelt worden ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 4 A 94/16, juris Rn. 69; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2000, Az.: 2 L 226/98, juris Rn. 49). Mangels rechtmäßiger Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2017 ist die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für Folgejahre unter Heranziehung von § 12 KAG ebenfalls rechtswidrig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung und Aufforderung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks unter der Adresse ... in ... (Flurstück ... , Gemarkung Flur von ... ). Das Grundstück grenzt in westlicher Richtung an den ... und in südlicher Richtung an die Straße ... . Die Beklagte erhebt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt ... vom 17.12.2001 seit dem 01.01.2002 Straßenreinigungsgebühren und regelt die Straßenreinigung in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt ... vom 17.12.2001, die ebenfalls am 01.01.2002 in Kraft trat. Beide Satzungen wurden mehrfach geändert. Am 13.12.2016 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt ... vom 17.12.2001. Die Entscheidung wurde auf Grundlage einer Beschlussvorlage vom 10.11.2016 getroffen, der als Anlagen ein Satzungsentwurf sowie die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2017 bis 2019 beigefügt war. Die Satzung trat am 01.01.2017 in Kraft und änderte ausschließlich den sich aus § 3 Abs. 4 ergebenen Gebührensatz je Meter Straßenfrontlänge von 2,31 € auf 1,48 €. Mit Bescheid vom 10.01.2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger (Steuernummer 00004314-001) für das Objekt ... in ... neben der Grundsteuer B und einer Oberflächenentwässerungsgebühr die Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 122,84 € fest. Dabei legte die Beklagte der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren 83,00 m (zu reinigende Straße) und einen Gebührensatz von 1,48 € zugrunde. Die Beklagte forderte den Kläger außerdem zur Zahlung der festgesetzten Beträge in Höhe von insgesamt 268,77 € auf. Als Fälligkeitstermine nennt der Bescheid den 15.02.2017, 15..2017, 15.08.2017 und 15.11.2017 mit je 67,20 € bzw. 67,19 €. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass der Kläger bis zum Erhalt eines neuen Bescheides verpflichtet sei, für 2018 und Folgejahre zu dem Termin 15. Februar eine Zahlung in Höhe von 67,20 € sowie zu den Terminen am 15. Mai, 15. August, und 15. November Zahlungen in Höhe von je 67,29 € zu leisten. Neben der Überschrift des Bescheides steht außerdem in Fettdruck: „!Dauerbescheid! gilt bis zum Erhalt eines neuen Bescheides auch für Folgejahre“. Der Bescheid endet mit dem Hinweis unter der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Bescheid maschinell erstellt worden und ohne Unterschrift gültig sei. Mit Schreiben vom 14.01.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.01.2017 ein. Zur Begründung trug er vor: Die Satzung sei nichtig. Die Straßenreinigungsgebühren seien nunmehr ermäßigt festgesetzt worden. Er könne jedoch nicht feststellen, dass das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung berücksichtigt worden sei. Insoweit verweise er auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13. Die entsprechenden Ausführungen dazu seien von ihm im Verwaltungsprozess für das Vorjahr (Az.: 4 A 57/16) bereits gemacht worden. Mit Schreiben vom 02.03.2017 verwies der Kläger auf einen in dem Verfahren 4 A 57/16 eingereichten Schriftsatz seiner Person vom 11.07.2016 und legte diesen vor. In dem Schriftsatz vom 11.07.2016 trägt er vor: Die Ermessenserwägungen des Ortsgesetzgebers im Rahmen der Festlegung des Gemeindeanteils bei Straßenreinigungsgebühren müssten alle für die Bemessung der Höhe des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekte berücksichtigen und sich insbesondere an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. Allgemeingültige Prozentsätze kämen insoweit nicht in Betracht. Die Ermessenserwägungen müssten sich aus den dem Ortsgesetzgeber vorgelegten Unterlagen und/oder dem Sitzungsprotokoll ergeben. Werde ein, das Allgemeininteresse an der gesamten öffentlichen Einrichtung der Straßenreinigung einheitlich abdeckender Gemeindeanteil festgelegt, habe der Ortsgesetzgeber zunächst die Höhe des Allgemeininteresses bei den einzelnen Straßengruppen und sonstigen Anlagen in seinem Gebiet zu ermitteln, sodann diese hinsichtlich ihrer jeweiligen Reinigungsfläche zueinander ins Verhältnis zu setzen und aus diesem Verhältnis der verschiedenen Gruppen zueinander und dem Ausmaß der Fremdnutzung innerhalb der Gruppen den einheitlichen Gemeindeanteil zu errechnen. Mit Bescheid vom 08..2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie vor: Bei der Straßenreinigung sei davon auszugehen, dass diese zum Teil auch im allgemeinen Interesse – also nicht nur im Interesse der Gebührenpflichtigen – erbracht werde. Dementsprechend müsse der gebührenpflichtige Aufwand um die Quote des auf das Allgemeininteresse entfallenden Anteils vermindert werden. Eine bestimmte Quote sei gesetzlich nicht festgeschrieben. Diese liege vielmehr im Ermessen des Ortsgesetzgebers, dem ein weitreichender Beurteilungsspielraum zukomme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Ortsgesetzgeber im Rahmen seines Ermessens zwei zulässige Möglichkeiten, den Anteil des Allgemeininteresses festzulegen, ohne dabei gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Er könne entweder den Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von dem Kostenanteil abziehen, der von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen wäre, sodass letztlich nur diese Anlieger von der Gebührenreduzierung profitieren würden. Der Satzungsgeber könne aber auch undifferenziert vorweg den Kostenanteil für das Allgemeininteresse abziehen, sodass im Ergebnis die kostenmindernde Berücksichtigung des öffentlichen Straßenreinigungsinteresses allen Gebührenpflichtigen zugute komme. Sie selbst habe sich für die zweite Möglichkeit entschieden. Der Quotenanteil des Allgemeininteresses sei auf 15 % festgesetzt worden. Zwar entspreche dieser Anteil dem Mindestprozentsatz, welcher von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als noch angemessen angesehen werde, jedoch ist der 15-prozentige Quotenanteil insoweit nicht zu beanstanden, als dass das tatsächliche Allgemeininteresse sich in diesem Anteil widerspiegelte. Die Festsetzung des Allgemeininteresses sei weder in pauschalierender Weise noch willkürlich erfolgt. Der Entscheidung hätten objektive Maßstäbe zugrunde gelegen, anhand derer der Quotenanteil ermittelt worden sei. Als objektiver Maßstab für die Bemessungsgrundlage seien die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen für die Straßenreinigung des letzten Kalkulationszeitraums (2013-2015) herangezogen worden. Die Tatsache, dass ab dem 01.01.2017 die Straßenreinigungsgebühr von 2,31 € auf 1,48 € gesunken sei, sei keinesfalls dem Umstand geschuldet, dass der Anteil des Allgemeininteresses nicht bei 15 % liege. Vielmehr sei die Herabsenkung Folge dessen, dass seit dem 01.01.2016 der Bonus für mehrfach erschlossene Grundstücke weggefallen sei. Vor dem 01.01.2016 hätten die Anlieger von Eckgrundstücken nur zu 3/4 für die Straßenreinigungskosten aufkommen müssen, während die restlichen 1/4 der Kosten von ihr getragen worden seien. Da nach dem Wegfall der Vergünstigung der von den Anliegern zu tragende Anteil nunmehr gestiegen sei, müsse die Höhe der Straßenreinigungsgebühr je Meter Straßenfrontlänge angepasst und konsequenterweise entsprechend der Mehrveranlagung herabgesenkt werden. An dem tatsächlichen Bedarf des Gemeininteresses in Höhe von 15 % und an dessen ermessensfehlerfreier Festsetzung ändere dies jedoch nichts. Der Kläger hat am 02.06.2017 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor: Bis zum heutigen Tage lägen keine Stadtverordnetenbeschlüsse zum Allgemeininteresse vor. Die Festlegung vom 13.12.2016 beziehe sich darauf nicht. Eine Begründung bzw. ein entsprechender Beschluss dazu vom 13.12.2016 werde bestritten. Aus den Unterlagen der Beklagten ergebe sich nur ein Prozentsatz für den Gemeindeanteil. Weitere Erläuterungen würden nicht gegeben. Soweit die Beklagte vortrage, die Gebührenermäßigung ergebe sich aus dem Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung erscheine diese Aussage wenig folgerichtig. Es müssten dann die meisten Grundstücke im Gebiet der Beklagten Eckgrundstücke sein. Er verweise im Übrigen auf seinen Vortrag in der Sache 4 A 57/16. Der Kläger hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu Ihren Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vor: Die Berechnung der Gebührenhöhe und somit auch des Gemeindeanteils ergebe sich im Einzelnen aus der öffentlichen Beschlussvorlage, 2016/16/074 vom 10.11.2016 in Verbindung mit der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2017-2019, die in den Hauptausschuss am 06.12.2016 bzw. die Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2016 eingebracht worden seien. Bei der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2016 habe die öffentliche Beschlussvorlage vom 10.11.2016 mit dem Entwurf der 6. Änderungssatzung und der Kalkulation vorgelegen. Die dem Gericht vorgelegten Berechnungen der nicht gebührenpflichtigen Kosten seien Bestandteil der öffentlichen Beschlussvorlage gewesen. Weitere Unterlagen und Berechnungen existierten nicht. Im Übrigen erläutert die Beklagte unter Verweis auf ihren Vortrag in der Sache 4 A 57/16 die Gebührenkalkulation 2017-2019. Die Kammer hat die Akten der Verfahren 4 A 57/16 und 4 A 349/17 zum Verfahrensgegenstand gemacht. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29.11.2018 und 03.01.2019 ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.