Urteil
5 A 3081/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0511.5A3081.09.0A
27mal zitiert
16Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht nur in Anliegerstraßen, sondern auch in Straßen mit Durchgangsverkehr und damit teilweise im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt, dürfen die Kosten insoweit nicht den Anliegern auferlegt werden.
Die Bestimmung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse obliegt dem Ortsgesetzgeber und steht in dessen weitem satzungsgeberischen Ermessen. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber in einer Satzungsnorm oder inzidenter bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze treffen, wenn sich aus der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Kalkulation der Allgemeinanteil ergibt. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber nicht delegieren.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2009 - 1 K 667/05.WI - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1998 wird aufgehoben, soweit er Festsetzungen und Zahlungsgebote für Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. regelt.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht nur in Anliegerstraßen, sondern auch in Straßen mit Durchgangsverkehr und damit teilweise im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt, dürfen die Kosten insoweit nicht den Anliegern auferlegt werden. Die Bestimmung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse obliegt dem Ortsgesetzgeber und steht in dessen weitem satzungsgeberischen Ermessen. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber in einer Satzungsnorm oder inzidenter bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze treffen, wenn sich aus der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Kalkulation der Allgemeinanteil ergibt. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber nicht delegieren. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2009 - 1 K 667/05.WI - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1998 wird aufgehoben, soweit er Festsetzungen und Zahlungsgebote für Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. regelt. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. mit Bescheid vom 19. Januar 1998 verfügt bereits nicht über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in der Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten. Gemäß § 5 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührenordnung - StrRGebO - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung vom 17. Juni 1992 wurden die Straßenreinigungsgebühren für ein Kalenderjahr im Voraus berechnet und vom Magistrat ( Steueramt) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Fällig wurden die Gebühren zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 5 Abs. 2 StrRGebO). Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zahlung der Gebühren mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung. § 5 Abs. 1 StrRGebO geht dabei als Leistungszeitraum vom Kalenderjahr aus. Allerdings legt § 5 Abs. 1 StrRGebO fest, dass die Gebühren bereits für ein Kalenderjahr im Voraus berechnet und durch Bescheid festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte "antizipierte" Gebührenerhebung. Anerkannt ist diese Möglichkeit einer entsprechenden Regelung in der kommunalen Satzung bei Benutzungsgebühren, die bei andauerndem Leistungsbezug für eine bestimmte Leistungsperiode - etwa für die Dauer eines Jahres, also als Jahresgebühr - erhoben werden. Die Rechtfertigung für die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Gebührenentstehung in diesen Fällen ist darin zu sehen, dass die Erbringung der weiteren Leistungen für den gesamten Leistungszeitraum gesichert ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2004 - 5 N 1597/03 -, KStZ 2005, 18 = GemHH 2005, 88 zu einer Friedhofsgebühr; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, GemHH 1991, 232; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rn. 694 m.w.N.). Hier hat der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1998 die Straßenreinigungsgebühren ab dem 1. Januar 1998 im Voraus festgesetzt. Ausweislich des Wortlauts der satzungsrechtlichen Grundlage in § 5 Abs. 1 StrRGebO bietet diese allerdings nur die Möglichkeit der Gebührenfestsetzung für ein Jahr im Voraus, nicht dagegen für einen nicht absehbaren zukünftigen Zeitraum. Die Festsetzung für das satzungsrechtlich vorgesehene eine Jahr im Voraus konnte sich bei dem Bescheid vom 29. Januar 1998 nur auf das Kalenderjahr 1998 beziehen. Die Festsetzung für das Kalenderjahr 1998 hat die Beklagte bereits von sich aus aufgehoben. Für eine Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Folgejahre im Voraus bietet § 5 Abs. 1 StrRGebO keine Rechtsgrundlage. Sie ist somit bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Außerdem legt der Bescheid vom 29. Januar 1998 fest, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten sind. Diese Regelung gründet sich auf die gleichlautende Bestimmung des § 5 Abs. 4 StrRGebO in der damals geltenden Fassung. In dieser Regelung für zukünftige Zeiträume dürfte eine satzungsrechtliche Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auf künftig entstehende, noch nicht festgesetzte Straßenreinigungsgebühren zu sehen sein. Anders als in vielen anderen Bundesländern gibt es im Hessischen Kommunalabgabengesetz keine spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Vorausleistungen auf künftig entstehende Benutzungsgebühren. Der Senat leitet allerdings aus der allgemeinen gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch Satzung die Befugnis der Kommunen ab, jedenfalls bei Dauerbenutzungsverhältnissen mit wiederkehrender Entstehung der Gebührenschuld nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls die Erhebung von "Abschlagszahlungen" vor dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Gebühren in der Satzung zu regeln (vgl. so bereits: Beschluss vom 28. August 1986 - 5 TH 1870/86 -, HSGZ 1987, 72; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 694). In der Festlegung dieser Vorausleistungen findet sich allerdings noch keine Festsetzung des jeweiligen jährlichen Gebührenanspruchs der Beklagten. Da diese Festsetzung zumindest für die hier streitigen Gebührenjahre 1999 bis 2004 auch nicht mehr rückwirkend erfolgen kann - die gesetzliche vierjährige Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Hess KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung ist abgelaufen, somit Verjährung eingetreten -, findet sich auch insofern keine beanstandungsfreie Grundlage für die vom Kläger durch den streitigen Bescheid geforderten Straßenreinigungsgebühren. Die Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten bietet aber auch deshalb keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, weil die in § 3 Abs. 5 StrRGebO festgelegten Gebührensätze unwirksam sind. Die Beklagte kann nicht darlegen, dass das aus § 10 Abs. 2 Hess KAG folgende Kostenüberschreitungsverbot für die festgelegten Gebührensätze eingehalten wird. Die Grundlage für die Belastung der Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke mit den Straßenreinigungskosten findet sich in § 10 Hessisches Straßengesetz - HStrG -. Diese Regelung geht in Abs. 1 zunächst von dem Grundsatz aus, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat. § 10 Abs. 5 HStrG gibt den Gemeinden die Berechtigung, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich dabei nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Dabei bedarf es nicht der Fiktion eines Benutzungsverhältnisses durch die Anlieger. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass sich die in § 10 Abs. 5 HStrG genannte Abgabe in die herkömmlichen Kategorien Steuern, Beiträge oder Gebühren einordnen lassen muss. Der Gesetzgeber kann auch Abgaben einführen, die sich nicht in diese Einteilung einfügen. Um eine solche Abgabe eigener Art handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 HStrG. Bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts handelt es sich demgemäß nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung. (vgl. bereits: Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60 = GemeindeHH 1986, 237; Lohmann, HSGZ 1999, 82). Gemäß § 2 Abs. 1 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden - Straßenreinigungssatzung - StrRS - betreibt die Beklagte die Reinigung der in dem Straßenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang als öffentliche Einrichtung. Der Umfang der städtischen Reinigung ergibt sich dabei aus der Einstufung der Straße in die dort geregelten Reinigungsklassen. Gemäß § 2 Abs. 6 StrRS erhebt die Beklagte zur Deckung der Kosten, die ihr aus der Reinigung der öffentlichen Straßen entstehen, Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührenordnung, der Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten. Die in dieser Gebührenordnung festgelegten Gebührensätze (§ 3 Abs. 5 StrRGebO) beachten jedoch nicht das aufgrund der Rechtsfolgenverweisung geltende Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 Hess KAG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Damit ist allerdings nicht nur das sogenannte Kostendeckungsgebot für die Kosten der Einrichtung, sondern auch ein darauf bezogenes Kostenüberschreitungsverbot gesetzlich festgelegt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem ausdrücklichen Hinweis des § 10 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG auf § 121 Abs. 8 (früher: § 127a) Hessische Gemeindeordnung, nach dem das für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde geltende sogenannte "Ertragsprinzip" unberührt bleibt. Im Übrigen dürfen deshalb Erträge grundsätzlich nicht erzielt werden (vgl. dazu Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 667 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit dem Allgemeininteresse durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, den Anliegern nicht aufgebürdet werden (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 - 8 C 55 und 58.82 -, BVerwGE 69, 242; und vom 7. April 1989 - 8 C 90/87 -, BVerwGE 81, 371 = NVwZ 1990, 169). Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt dabei im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Diesem steht bei der Ausfüllung des Gleichheitssatzes für die Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Bei dieser Wertungsentscheidung hat sich der Ortsgesetzgeber an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen den Reinigungsflächen der Anliegerstraßen und denjenigen der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 und vom 7. April 1989, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15. März 2011 - 5 A 2151/09.Z -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 956/03 -, OVGE MüLü 51, 1 = NWVBl 2008, 30). Den Anforderungen des Gleichheitssatzes ist in Bezug auf das Allgemeininteresse an der Reinigung Genüge getan, wenn der von der Kommune im Interesse der übrigen Straßenbenutzer, d.h. der Allgemeinheit, aufgewendete Kostenanteil bei der Ermittlung der zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt wird. Es kann ohne Verletzung des Gleichheitssatzes demnach entweder undifferenziert vorweg der Kostenanteil für das Allgemeininteresse abgezogen werden, so dass die Kostenminderung allen Anliegern zugute kommt, oder es kann der Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von dem Kostenanteil abgesetzt werden, der von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen ist, so dass die Minderung nur diesen Anliegern zugute kommt (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 und vom 7. April 1989, a.a.O.). Der Anteil für das beschriebene Allgemeininteresse an der Reinigung der öffentlichen Straßen ist zu trennen von den Kosten, die die Kommune bereits deshalb selbst zu tragen hat, weil sie entweder selbst als Anliegerin für diesen Kostenanteil gebührenpflichtig wäre oder weil es sich um Kostenanteile handelt, die nicht dem umlegungsfähigen Kostenaufwand der Straßenreinigung unterfallen. Insofern gibt bereits die von der Beklagten im Verfahren verwendete Bezeichnung "Stadtanteil" Anlass für Zweifel. In den eigenen Darlegungen der Beklagten zur Bestimmung dieses "Stadtanteils" in der Vergangenheit sind jedenfalls Anteile enthalten, die die Beklagte als Kommune unabhängig vom öffentlichen Allgemeininteresse an der Reinigung zu tragen hat, die also nicht dem Anteil für das Allgemeininteresse unterfallen. Eine Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse durch den Ortsgesetzgeber der Beklagten, d.h. ihre Stadtverordnetenversammlung, liegt nicht vor. Die Festlegung des Anteils des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung kann der Ortsgesetzgeber, wenn er nicht gesetzlich festgelegt ist, in verschiedener Weise treffen. Am einfachsten - und bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation am leichtesten zu berücksichtigen - ist eine Festlegung des Anteils in der Straßenreinigungssatzung oder der zugehörigen Gebührenordnung. Möglich und zulässig dürfte aber auch eine Entscheidung des Ortsgesetzgebers in der Form sein, dass er bei seiner Entscheidung über die satzungsrechtlich festzulegenden Gebührensätze im Rahmen der Entscheidung über die diesen Gebührensätzen zu Grunde liegende Kalkulation "inzidenter" einen Allgemeinanteil in einer bestimmten Höhe festlegt. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hatte in der Straßenreinigungsgebührenordnung in der bis Ende des Jahres 1993 geltenden Fassung den Anteil für das Allgemeininteresse an der Reinigung der öffentlichen Straßen auf 25 % der Gesamtkosten der Reinigung festgelegt. Mit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 1993 wurde § 1 Abs. 2 StrRGebO dergestalt geändert, dass nunmehr die Beklagte den Kostenanteil für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt, ohne dass eine konkrete Höhe in der Satzung festgelegt ist. Dies entbindet die Beklagte allerdings nicht von einer wertenden Entscheidung ihrer Stadtverordnetenversammlung als Ortsgesetzgeberin zur Festlegung des Anteils des Allgemeininteresses. Eine derartige Entscheidung vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht gehen in diesem Zusammenhang von einem sogenannten "dynamischen Stadtanteil" aus. Dieser Begriff gibt für sich bereits zu Missverständnissen Anlass. Versteht man darunter, dass der Ortsgesetzgeber jeweils bei der Festlegung eines Gebührensatzes auch den Anteil für das Allgemeininteresse an der Reinigung der öffentlichen Straßen im Rahmen seines Einschätzungsermessens aufgrund der oben genannten Kriterien festlegt, dürfte dies den oben genannten Anforderungen an eine "Inzidenterfestlegung" entsprechen. Soll durch den Begriff des "dynamischen" Anteils allerdings ausgedrückt werden, dass sich der Anteil für das Allgemeininteresse jeweils in den verschiedenen Haushaltsjahren verändern kann - im Extremfall je nach Kassenlage -, bestehen dagegen erhebliche Bedenken. Maßgebliche Kriterien für die Festlegung des Anteils für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung sind zum einen das Verhältnis der Reinigungsflächen von reinen Anliegerstraßen und von Straßen mit örtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr, zum anderen der Umfang des Durchgangsverkehrs. Denn diese Kriterien umreißen den Kostenanteil, der nicht den Anliegern der Straßen mit Durchgangsverkehr, sondern der Allgemeinheit zugute kommt. Die Verhältnisse dieser Kriterien dürften sich allerdings im Laufe der Jahre nur geringfügig verändern. Der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 1997, mit der die dem streitigen Bescheid zugrundeliegenden Gebührensätze des § 3 Abs. 5 StrRGebO beschlossen wurden, lag die "Gebührenbedarfsberechnung für die Geschäftsjahre 1998 und 1999" der Entsorgungsbetriebe der Beklagten zugrunde. Ob es sich bei dieser Gebührenbedarfsermittlung überhaupt um eine nachprüfbare Kalkulation der satzungsrechtlich festgesetzten Gebührensätze der Straßenreinigung handelte, erscheint bereits in hohem Maße fraglich. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von umlegbaren Kosten der Straßenreinigung und der Einheiten des Gebührenmaßstabs (sogenannte Berechnungsmeter) ergibt sich aus ihr nicht. Wie die Gebührensätze im Einzelnen ermittelt wurden, bleibt demnach offen. Die Festlegung eines Prozentsatzes für den Anteil des Allgemeininteresses an den Kosten der Straßenreinigung findet sich in der "Gebührenbedarfsberechnung" jedenfalls nicht, so dass auch nicht von einer inzidenten Festlegung durch die Stadtverordnetenversammlung bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze ausgegangen werden kann. Soweit in der Anlage 5 der Gebührenbedarfsberechnung eine "Erhöhung des Stadtanteils 20 % von 2.003.700 DM Mehreinnahmen" und auf Seite 8 der Gebührenbedarfsberechnung eine „Erhöhung der Gebühreneinnahmen und des Stadtanteils um 17,2 % zum Ausgleich der Ergebnisse“ aufgeführt ist, muss davon ausgegangen werden, dass darunter entsprechend dem Sprachgebrauch der Beklagten - zumindest durch - die Kosten zu verstehen sind, die die Kommune selbst zu tragen hat, weil es sich entweder nicht um umlegungsfähige Kosten handelt oder die Kommune selbst als Anliegerin für diese Kostenanteile gebührenpflichtig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber hierbei inzidenter einen konkreten Anteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung festgelegt hat, ergeben sich nicht. Eine Festlegung für spätere Jahre ist durch die Stadtverordnetenversammlung ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass von den Entsorgungsbetrieben bis einschließlich des Jahres 2003 ein Anteil von 20 %, allerdings einschließlich bestimmter von der Beklagten aus anderen rechtlichen Gründen zu tragender Kostenanteile, und ab dem Jahr 2004 von 15 % der umlegungsfähigen Kosten insoweit - wohl in Absprache mit der Kämmerei - einberechnet wurden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Kalkulation zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gebührensatzung die Rechtmäßigkeit satzungsmäßig festgelegter Gebührensätze auch durch eine nachträglich vorgelegte Kalkulation gerechtfertigt werden kann, wenn diese erweist, dass die festgelegten Gebührensätze jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht sind (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, ESVGH 48, 59 = HSGZ 1998, 197; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 676). Die gerichtliche Kontrolle der Gebührensätze ist insofern grundsätzlich Ergebniskontrolle, nicht Verfahrenskontrolle. In der Regel ist es also möglich, durch eine stimmige "Nachkalkulation" oder nach Ablauf der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung den Nachweis dafür zu erbringen, dass der festgelegte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes genügt. Hier hat die Beklagte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts entsprechende nachträgliche Abrechnungen und Kalkulationen für die Jahre 1999 bis 2004 vorgelegt. Im vorliegenden Fall scheitert die nachträgliche Rechtfertigung der satzungsgemäß festgelegten Gebührensätze jedoch bereits daran, dass es an der Festlegung des zu berücksichtigenden Anteils der Allgemeinheit an den Straßenreinigungskosten durch den Satzungsgeber - sei es in einer Norm oder inzidenter - fehlt. Diese wertende, dem Ortsgesetzgeber vorbehaltene Entscheidung nach den oben dargestellten Kriterien kann auch nicht nachträglich rückwirkend durch den Entsorgungsbetrieb der Beklagten, der in seinen nachträglich vorgelegten Berechnungen auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts alternativ von einem Anteil für die Allgemeinheit von 15 % oder 20 % ausgegangen ist, nachgeholt werden. Auch das Gericht kann die Festlegung des Anteils der Allgemeinheit nicht anstelle des Ortsgesetzgebers treffen, denn es handelt sich um eine diesem obliegende Ermessensentscheidung. Das Gericht kann eine derartige im weiten Einschätzungsermessen des Ortsgesetzgebers stehende Entscheidung nur auf die Einhaltung des vorgegebenen Spielraums überprüfen. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht belegen kann, wofür sie jedoch als satzungsgebende Körperschaft die Darlegungslast trägt. Insofern kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass sich bei Zugrundelegung eines Anteils der Allgemeinheit von 20 % der Straßenreinigungskosten aus den von der Beklagten auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vorgelegten Berechnungen - abgesehen vom Jahr 2000 - Überdeckungen ergeben und wie diese letztlich zu bewerten wären. Der Senat weist allerdings - wie bereits in seiner Zulassungsentscheidung - daraufhin, dass er erhebliche Bedenken gegen die nachträgliche und rückwirkende Bildung von mehrjährigen Kalkulationsperioden durch die Beklagte oder gar das Verwaltungsgericht hat. Stellt man aber deshalb jeweils auf die einzelnen Haushaltsjahre ab, ergeben sich bereits aus den Berechnungen der Beklagten selbst teilweise deutliche Überdeckungen. Geht man zusätzlich davon aus, dass jeweils erzielte Überschüsse in dem nächsten Jahreszeitraum zum Ausgleich übernommen werden müssten, würden sich diese Überdeckungen noch - teilweise deutlich - erhöhen. Offen bleiben kann insofern auch, ob der Senat eine Überdeckung von mehr als 3 % in derartigen Fällen noch für unschädlich halten würde, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Da es dem streitigen Bescheid über die Festsetzung und Zahlungsforderung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Januar 1998 somit an einer wirksamen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, ist dieser insgesamt rechtswidrig und insgesamt aufzuheben. Eine Beschränkung des Aufhebungsausspruchs ergibt sich angesichts des umfassenden Aufhebungsantrags des Klägers auch nicht aus der in erster Instanz vorgenommenen Abtrennung der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2005 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der festzusetzenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid der beklagten Stadt über Straßenreinigungsgebühren weiter. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Eckgrundstücks A-Straße/B-Straße im Gebiet der Beklagten. Mit Bescheid vom 29. Januar 1998 setzte die Beklagte ab dem 1. Januar 1998 gegenüber dem Kläger für das Grundstück Straßenreinigungsgebühren von monatlich 542,64 DM, d.h. jährlich 6.511,68 DM fest. Außerdem wurden Fälligkeiten auf den 15. Februar, den 15. Mai, den 15. August und den 15. November festgelegt. Am Ende des Bescheides war ausgeführt, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten seien. Ein neuer Bescheid ist seitdem nicht ergangen. Mit Schreiben vom 31. Januar 1998 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und berief sich auf die Rechtswidrigkeit der den Gebührensätzen zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1998 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 3. Juni 1998 - hat der Kläger Untätigkeitsklage unter Berufung auf die Nichtbescheidung seines Widerspruchs erhoben (VG Wiesbaden 1 E 633/98). Mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen beigeladen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 29. Januar 1998 bezüglich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1998 auf. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 6. Juni 2005 eingestellt (VG Wiesbaden 1 E 633/98). Das abgetrennte Klageverfahren hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für die Folgejahre setzte das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen - 1 K 667/05.WI - fort. Mit Auflagenbeschluss vom 13. September 2005 gab das Verwaltungsgericht der Beklagten auf, eine Nachkalkulation der Straßenreinigungskosten für die Jahre 1999 bis 2005 unter der Annahme eines Eigenanteils der Stadt in Höhe von 20 % sowie unter Annahme eines Eigenanteils der Stadt in Höhe von 15 % ab dem Jahr 2003 vorzulegen und dabei von einem gebührenfähigen Aufwand auszugehen, wie ihn das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2004 (1 E 512/97) definiert habe. Unter dem 7. Dezember 2005 hat die Beklagte eine Nachkalkulation für die Jahre 1999 bis 2004 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Zahlen für 2005 noch nicht vorlägen. Die Kalkulation für das Jahr 2005 hat sie dann mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 vorgelegt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich der Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2005 abgetrennt. Dieses wird nunmehr unter dem Aktenzeichen - 1 K 777/09.WI - beim Verwaltungsgericht fortgeführt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger eine Vielzahl von Bedenken gegen die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren durch die Beklagte erhoben. Er hält die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten vom November 1997 für die Kalkulationsperiode 1998/1999 für rechtswidrig. Auch die Ist-Berechnung 1999 verstoße gegen das Kostenüberdeckungsverbot, weil darin nichtansatzfähige Kosten enthalten seien, wie etwa für die Papierkorbentleerung oder für die Entsorgung. Auch lege die Kostenentwicklung zwischen den Jahren 1995 und 2000 eine ineffiziente Betriebsführung und eine Abwälzung unzulässiger Ansätze auf den Gebührenzahler nahe. In den BAB 1999 ff. lasse sich nicht erkennen, dass alle relevanten Kosten erfasst seien. Eine Kostenaufteilung für die Straßenreinigung im Hinblick auf solche Kosten, die im Allgemeininteresse lägen, sei niemals vorgelegt worden. Auch verstoße die Beklagte gegen § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung, weil die Gebührenbedarfsberechnung nicht im Voraus erfolge. Im Rahmen der Erstellung der Wirtschaftspläne für die Jahre bis 2006 seien Gebührenbedarfsprognosen nicht erstellt worden. Für die Jahre 1999 bis 2004 seien je 250.000 € zu Unrecht als Reinigungskosten für das Straßenbegleitgrün in die Kalkulation einbezogen worden. Insofern stelle sich auch die Frage, warum für das Jahr 2004 erstmals "Grünstreifen" und "Hundekot" ausgewiesen seien. Aus den vorgelegten Zahlen ergebe sich eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes. Bei einem Stadtanteil von 15 % wiesen die Kalkulationsperioden 1998 bis 2000 eine Überhöhung von 10 % aus. Der Stadtanteil betrage nach der Beschlusslage weiterhin 20 bis 25 %. Für eine davon abweichende Satzungsänderung fehle ein Nachweis. Ein derartiger Beschluss wäre auch rechtswidrig, wie sich etwa aus dem Schlussbericht des Präsidenten des Rechnungshofes ergebe. Hinsichtlich des Stadtanteils von unter 25 % sei eine konkrete Ermessensausübung der Beklagten nie ergangen. Dieses Ermessen müsse durch die Stadtverordnetenversammlung ausgeübt werden. Ein Ermessensspielraum für die Festlegung des Stadtanteils ergebe sich erst ab 30 %. Auch seien in die Gebührenbedarfsberechnung 1998/1999 überhöhte Deponiekosten eingegangen, die aus einer nicht begründeten erheblichen Erhöhung dieser Kosten resultierten. Auch könnten die Öffentlichkeitsarbeitskosten nicht auf den Gebührenzahler, sondern nur auf die Allgemeinheit umgelegt werden. Bei einer Überdeckung der Kosten durch die eingenommenen Gebühren liege nach der herrschenden Rechtsprechung die Bagatellgrenze bei 3 %. Diese Grenze sei bei einem Stadtanteil von 20 % in den Jahren 1999, 2002, 2003 und 2005 überschritten gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1998 bezüglich der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ab dem 1. Januar 1999 sei zu Recht ergangen. So verpflichte § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung nicht zu einer jährlichen Gebührenbedarfsberechnung, sondern betreffe die jährliche Festsetzung. Die Reinigungspflicht umfasse auch die Reinigung der Grünstreifen an den Fahrbahnen, so dass auch diese Kosten ansatzfähig seien. Diese sowie die Kosten für Hundekotbeseitigung seien aus Gründen der Kostentransparenz ab dem Jahr 2004 gesondert gebucht worden. In der Nachkalkulation sei jedes Jahr ohne Verrechnungen aus Vorjahren separat abgerechnet worden. Kostenschwankungen erklärten sich aus dem unterschiedlichen Personal- und Sachmitteleinsatz. Die im Wege der Nachkalkulation vorgelegten Zahlen belegten, dass weder bei einem Stadtanteil von 15 % noch von 20 % das Kostenüberschreitungsverbot verletzt sei. Kostenschwankungen ließen sich erklären und seien nicht unplausibel. So sei etwa hinsichtlich der Gesamtkosten für das Jahr 2000 darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Gehwegsreinigung deshalb höher ausgefallen seien, weil dieses Jahr einen besonders milden Winter gehabt habe. Entsprechend geringer seien die Aufwendungen für den Winterdienst in diesem Jahr ausgefallen. Im Rahmen einer Nachkalkulation komme es auf die vom Kläger verlangte Ermessensentscheidung des Satzungsgebers zur Kalkulationsperiode nicht an. Die Stadtverordnetenversammlung habe mit am 16. Dezember 1993 beschlossener Straßenreinigungsgebührenordnung den bis dahin geltenden Stadtanteil von 25 % abgeschafft und einen dynamischen Stadtanteil eingeführt, was grundsätzlich zulässig sei. Kostensteigerungen seien durch die Entwicklung der Personalkosten und durch den zunehmenden Anteil an manuellen Reinigungsleistungen zu erklären. Der Gebührenzahler werde damit nicht belastet. Die Berücksichtigung der Deponiekosten sei zu Recht erfolgt. Die Verteilung der Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit auf die Sparten Müllabfuhr, DSD (zu 38 %) und Straßenreinigung (zu 25 %) beruhe darauf, dass hier der Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit gelegen habe. Das Personal und die Sachmittel würden sowohl für die Straßenreinigung als auch für den Winterdienst eingesetzt, was Vorhaltekosten vermeide und somit einer wirtschaftlichen und effizienten Auslastung diene. Der Beigeladene hat beantragt, den Bescheid vom 29. Januar 1998 bezüglich der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 aufzuheben. Mit Urteil vom 24. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, da der angefochtene Bescheid bezüglich der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 rechtmäßig sei. In der Gebührenordnung sei kein fester Allgemeinanteil, sondern ein dynamischer Eigenanteil vorgesehen. Einer ausdrücklichen Ausweisung eines festen Anteils in der Satzung bedürfe es nicht. Im Ergebnis sei die Gebührenfestsetzung und die von der Beklagten zu Grunde gelegte Kalkulation für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu beanstanden. Aus der von der Beklagten vorgelegten Nachkalkulation ergebe sich, dass sowohl bei einem zu Grunde gelegten Stadtanteil von 15 % wie auch bei einem Anteil von 20 % sich die ergebende Überdeckung bei Zugrundelegung von dreijährigen Perioden noch im Rahmen der zulässigen Bagatellgrenze bewege. Zumindest ein Stadtanteil in Höhe von 20 % erscheine noch als angemessen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26. November 2009 - 5 A 2619/09.Z - hat der Senat auf Antrag des Klägers und des Beigeladenen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hält auch im Berufungsverfahren die der Gebührenerhebung zu Grunde liegende satzungsrechtliche Grundlage für unwirksam, da es an einer ausreichenden Kalkulation fehle. Die Beklagte habe zu den von ihr mit der vorgelegten Nachkalkulation behaupteten ansatzfähigen Kosten keine hinreichend gegliederte und zumindest einer Plausibilitätsprüfung zugängliche Rechnungslegung vorgelegt. Dort würden lediglich Kostenstellen aufgelistet, nicht aber die wesentlichen Kostenarten. Ohne eine übersichtliche Zusammenstellung der Kostenarten könne eine Überprüfung der Ansatzfähigkeit nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht habe eine Gebührenerhebung für die Straßenreinigung als unbedenklich angesehen, die über inzwischen mehr als 10 Jahre auf der Grundlage eines Beschlusses erfolge, der auf einer 1997 erstellten Gebührenkalkulation für die Jahre 1998/1999 beruht habe. Der konkrete Fall zeige, dass die sogenannte "Ergebnisrechtsprechung" nur dann mit einem effektiven Rechtsschutz vereinbar sein könne, wenn sie nur auf eine durchgängige rechtmäßige Gebührenerhebung angewandt werde. Jedenfalls sei es eine bisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob diese Rechtsprechung auch auf einen mindestens zeitweilig, insbesondere anfänglich unstreitig rechtswidrigen Gebührenbescheid angewendet werden könne. Die Beklagte habe auch nicht die notwendigen tatsächlichen Gegebenheiten dokumentiert und dargelegt, die für die Bestimmung der Mindesthöhe für den sogenannten Stadtanteil zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren und für eine konkrete gerichtliche Prüfung notwendig seien. Eine hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zu den Erfordernissen einer sorgfältigen Dokumentation der Zusammensetzung des Straßennetzes in Bezug auf Anlieger- und Durchgangsstraßen sei vom Verwaltungsgericht als unbeachtlich bewertet worden, weil sich die Beklagte gegen einen festen und für einen "dynamischen" Stadtanteil entschieden habe. Deshalb gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, dass eine konkrete Ermessensentscheidung dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden müsse. Eine Rechtfertigung der Gebührensätze durch eine Nachkalkulation könne dann nicht zugelassen werden, wenn grundlegende Ermessensentscheidungen nicht durch den Satzungsgeber in dem maßgeblichen Satzungsbeschluss rechtmäßig getroffen worden seien. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe es bei seiner Ergebnisrechtsprechung als erforderlich angesehen, dass notwendige grundlegende Ermessensentscheidungen, insbesondere die Festlegung des sogenannten Stadtanteils, zumindest konkludent bei der Festlegung des Gebührensatzes konkret erfolgen müssten. Unbeachtet geblieben sei durch das Verwaltungsgericht die ausdrückliche Kritik des Hessischen Landesrechnungshofs an einer rein pauschalen Festlegung von Stadtanteilen ohne jede fundierte Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe nicht die rechtsstaatlich problematische Gegebenheit behandelt, dass die jahrelange Berufung auf eine einmalige Bescheidung zu sich jährlich verändernden Gegebenheiten notwendigerweise bedeute, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten für die belasteten Bürger erheblich beschränkt würden. Obwohl unstreitig im vorliegenden Fall anfänglich für das Jahr 1998 eine rechtswidrige Bescheidung vorgelegen habe und konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Beklagte über Jahre und wiederholt eine Kostenüberschreitung in Kauf genommen habe, sei dies nicht berücksichtigt worden. Auch werde vom Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Bagatellgrenze von 4 % vertreten, obwohl von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bisher lediglich eine Bagatellgrenze von 3 % positiv beurteilt worden sei. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass mehrere Oberverwaltungsgerichte eine geringere Bagatellgrenze als 3 % selbst für den Fall als gegeben angesehen hätten, in dem die Frage der Prüfung einer sorgfältigen Gebührenkalkulation zur Entscheidung gestanden habe. Hier gehe es allerdings um eine Verwaltung, die "nach Gutsherrenart" abgeschätzt habe und abschätze, dass eine zunächst über zwei Jahre sichere Kostenüberschreitung in Höhe von etwa 40 % für 1998 und 10 % für 1999 eventuell zurückgehen könne. Dabei sei es fraglich, ob es nicht rechtsstaatlich geradezu zwingend geboten sei, im Falle einer anfänglichen Gebührenerhebung ohne ordnungsgemäße Gebührenkalkulation die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch eine Nachkalkulation auf den Nachweis zu beschränken, dass im Ergebnis keinesfalls ein Nachteil und deshalb auch keine Rechtsverletzung entstanden sei, weil das Kostenüberschreitungsverbot vollständig ohne jede Kostenüberschreitung beachtet worden sei. Ebenfalls unbeachtet bleibe, dass sich selbst bei Zugrundelegung eines Stadtanteils von nur 20 % und einer vollen Einsatzfähigkeit aller durch die Beklagte angesetzten Kosten und zur angeblichen alleinigen Relevanz dreijähriger Kalkulationsperioden für die erste Periode 1999 bis 2001 ein kontrollierter Überschuss der Gebühreneinnahmen zu den ansatzfähigen Kosten von mehr als 15 % ergebe (ca. 50 % + ca. 10 % + ca. -3,5 %). Wenn gleichwohl seitens des Verwaltungsgerichts eine Kostenüberschreitung für 1999 und 2000 durch Verengung der Betrachtung allein auf den Dreijahreszeitraum 1999 bis 2001 verneint werde, sei dies in unverständlicher Weise ergebnisorientiert. Für den im Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 1997 ausdrücklich festgelegten Kalkulationszeitraum 1998/1999 ergebe sich schon bei einem Stadtanteil von nur 20 % ein Überschuss von durchschnittlich mindestens 25 %. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass es nur deshalb keine Überschreitung der Bagatellgrenze von 4 % gebe, weil sämtliche außerordentlichen Kosten der wesentlichen Strukturmaßnahme eines Umzuges des Betriebshofes allein als gebührenfähiger Kostenansatz des Jahres 2000 behandelt worden seien, anstatt derartige Einmalkosten einer langfristigen Strukturmaßnahme zumindest auf 10 Jahre rechnerisch zu verteilen oder aus der durch Überschüsse der Vorjahre entstandenen Gebührenausgleichsrücklage zu decken. Auch stelle es eine durch nichts gerechtfertigte, objektiv unvertretbare Begünstigung der Beklagten dar, dass der Rechtsstreit ohne jede sachliche Rechtfertigung zu den Jahren 2005 ff. abgetrennt und im vorliegenden Rechtsstreit unbeachtet geblieben sei. Zu Unrecht habe die Beklagte die Kosten der Reinigung des Straßenbegleitgrüns in die gebührenfähigen Kosten eingestellt. Der Kläger und der Beigeladene beantragen, das Urteil vom 24. Juli 2009 - 1 K 667/05. WI - abzuändern und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1998 bezüglich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie hält die Berufungen für unbegründet. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsbeschluss des Senats sowie der Auffassung des Klägers habe das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Gebührenerhebung in dem streitgegenständlichen Zeitraum 1999 bis 2004 sei rechtmäßig. Der in der Gebührenordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997 festgelegte Gebührensatz sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe es in der angefochtenen Entscheidung dahinstehen lassen, ob bei der Festlegung des Gebührensatzes eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorgelegen habe, weil es nach der sogenannten Ergebnisrechtsprechung nur darauf ankomme, ob der Gebührensatz im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften genüge. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass diese Frage positiv hätte entschieden werden können. Die von den Entsorgungsbetrieben der Beklagten für jedes Wirtschaftsjahr durchgeführte Planrechnung entspreche nicht nur den handelsrechtlichen, sondern auch den gebührenrechtlichen Vorgaben, so dass eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorliege. Bei dem verwendeten System der Kostenrechnung sei für die Jahre 1999 bis 2004 erkennbar, dass der Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung gewahrt und keine Kostenüberschreitung geplant gewesen sei. Zum Grundsatz werde dafür auf das Kostenrechnungssystem verwiesen, dass bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2005 dargestellt worden sei. Die Plankalkulation der Straßenreinigung werde seit 1999 in SAP/CO durchgeführt. Seit 2002 werde sie sogar auf Profitcenter (PC) Ebene kalkuliert. Das PC 1 sei der Ergebnisbereich "hoheitliche Leistungen nach Satzung", der PC 2 "hoheitliche Einzelleistungen/Beistellleistungen" und der PC 3 der Ergebnisbereich "gewerbliche Leistungen". Zum Zweck der Plankalkulation werde die innerbetriebliche Leistungsberechnung der Hilfskostenstellen auf Basis des Vorjahres und der Veränderungen des Planjahres prognostiziert und direkt auf den Profitcentern gebucht. Den Planberechnungen werde jährlich die Ergebnisrechnung gegenübergestellt. Diese Rechnung werde im kaufmännischen Bereich der Entsorgungsbetriebe auch "Nachkalkulation" genannt. Die Ergebnisermittlung für das PC 1 "hoheitliche Leistungen nach Satzung" verlaufe differenzierter als in den anderen Profitcentern. Hier werde zu der Summe der Kosten der vier Aufträge gemäß Satzung die Summe der Kostenstellenkosten der gesamten Sparte Straßenreinigung addiert und die Summen der innerbetrieblichen Leistungen und Umlagen, die auf die PC 2 und 3 entfielen, subtrahiert. Dieses Verfahren diene der internen Abstimmung und sei mathematisch gesehen identisch mit der Ergebnisermittlung von PC 2 und PC 3. In der Ergebnisdarstellung des PC 1 aus dem SAP sehe man deshalb nicht nur Primärkosten, ILV's und Umlagen der Aufträge, sondern auch alle anderen Kostenstellenkosten wie Personalkosten, AfA, Zinsen etc. Damit es nicht zu einer Doppelverrechnung komme, würden die Kosten der Aufträge von PC 2 und PC 3 subtrahiert. Durch dieses Verfahren seien bei der Ermittlung des Stadtanteils für die Straßenreinigung die Kostenarten sichtbar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass etwa die abgebildeten Personalkosten die Summe aller Personalkosten der Straßenreinigung darstellten, also nicht nur die von PC 1. Die Gegenbuchungen seien in den ILV's und Umlagen zu finden. Am Ende eines jeden Jahres werde eine Ergebnisrechnung, getrennt nach den einzelnen Profitcentern durchgeführt. Diese Ergebnisse fänden sich im Jahresabschluss wieder. Werde dabei eine Abweichung von der Planung festgestellt, so werde nötigenfalls gegengesteuert. Steuerungsmaßnahmen könnten im Einzelfall Anpassung der Gebührenkalkulation beim nächsten Wirtschaftsplan sein und die Beschlussfassung des normativ geänderten Gebührensatzes durch den Satzungsgeber, d.h. durch die Gemeindevertretung. Insofern sei es nicht zutreffend, dass die Beklagte erst im Nachhinein eine Kalkulation zur Rechtfertigung des normativ festgelegten Gebührensatzes erstellt habe. Der Planungsprozess finde wie dargestellt regelmäßig statt und ihm läge in der Regel ein Zeitraum von ein bis zwei Jahren zu Grunde. Der einmal ermittelte Gebührensatz bleibe bestehen, solange er auskömmlich sei und keine Überdeckungen in relevantem Umfang absehbar seien. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren Tabellen erstellt, in denen die Zahlen für den streitbefangenen Zeitraum übersichtlich ausgewiesen worden seien. Es handele sich dabei nicht um eine "Nachkalkulation", sondern um die komprimierte Darstellung bereits in Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen vorhandener Daten. Die Gemeindevertretung beschließe über die Wirtschaftspläne und die Jahresabschlüsse der Entsorgungsbetriebe als Eigenbetrieb der Beklagten und stimme inzidenter regelmäßig den dort bei der Plankalkulation zugrundegelegten Gebührensätzen zu. Komme die sogenannte Ergebnisrechtsprechung zur Anwendung, stelle sich die Frage, ob im Nachhinein eine dreijährige Kalkulationsperiode gebildet werden könne. Eine solche sei aus Sicht der Beklagten ab 1999 zu bilden, weil ab diesem Zeitraum die Umstellung auf eine geänderte Rechnungslegung im SAP/CO-Modul erfolgt sei. 2002 sei dann die Plankalkulation auch in einzelnen Profitcentern vorgenommen worden, so dass in der Periode 1999 bis 2001 eine spartenbezogene Betrachtung vorgenommen worden sei. Es sei damit nicht willkürlich eine Periode im Nachhinein festgesetzt worden, sondern die Betrachtung erfolge aufgrund vorgegebener struktureller Veränderungen im Rechnungswesen. Somit komme es nicht auf die im Zulassungsbeschluss aufgeführte Fragestellung und die geäußerten Zweifel an. Auch eine nachträgliche Kalkulation mit rückwirkend gebildeten dreijährigen Rechnungsperioden sei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stehe den Kommunen bei der Bildung von Kalkulationsperioden ein Ermessen zumindest dann zu, wenn die Kalkulation im Voraus erstellt werde. Die Gebührensätze seien nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt würden. Aus diesem Kostendeckungsgebot folge auch ein Kostenüberschreitungsverbot. Verboten sei allerdings nur die absichtliche Erwirtschaftung von Gewinnen. Tatsächlich entstandene Kostenüberschreitungen oder -unterschreitungen könnten grundsätzlich im nächsten Rechnungsjahr ausgeglichen werden. Diese Grundsätze seien auch auf die Fälle zu übertragen, in denen die Beitragssätze aufgrund einer Rechnungsperiodenkalkulation bestimmt würden. Hinsichtlich des Stadtanteils sei zumindest eine Höhe von 20 % angemessen. Nach Auffassung der Beklagten sei jedoch auch ein Stadtanteil in Höhe von 15 % im Rahmen dessen, was als angemessen anzusehen sei. Demgemäß berechne die Beklagte den Stadtanteil seit dem Jahre 2003 regelmäßig mit 15 % der PC 1 angefallenen Kosten. Bis zum Jahre 2003 seien für den Stadtanteil regelmäßig 20 % der Gebühren zu Grunde gelegt worden. Dabei seien wilde Ablagerungen und Papierkorbentleerungen in den Berechnungen enthalten gewesen. Dies sei in korrigierten Rechnungen neu berechnet worden. Daraus hätte sich ein Stadtanteil von 11 bis 17 % ergeben, wie aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Tabelle zu ersehen sei. Die Ausführungen des Klägers zu dem Jahre 2005 seien im vorliegenden Verfahren irrelevant, da allein der Zeitraum 1999 bis 2004 streitig sei. Differenzen zwischen den Ergebnissen des Jahresabschlusses der Wirtschaftsprüfer und der dem Gericht zur Verfügung gestellten Kalkulation resultierten aus zwei Gründen. Die neutralen Erlöse in Höhe von 4,4 tausend € seien ursprünglich nur im PC 1 gebucht worden und erst in der abgegebenen Kalkulation entsprechend der Gebührengerechtigkeit zu 1,0 tausend € auf das PC 2 und zu 0,3 tausend € auf das PC 3 verteilt worden. Gemäß einer internen Regelung zur Ermittlung der Ertragssteuern des PC 3 habe das Finanzamt eine vierprozentige Umsatzrendite unterstellt. Das Ergebnis des PC 3 sei zulasten des PC 1 für den handelsrechtlichen Abschluss um 58,2 tausend € besser gestellt worden. Da dies nur zu steuerlichen Zwecken erfolgt sei, sei diese Buchung in der abgegebenen Gebührenkalkulation rückgängig gemacht worden. In den vom Kläger beanstandeten "sonstigen Kosten" seien Aufwendungen enthalten, die nicht einzelnen Aufträgen, sondern nur einem Profitcenter insgesamt zugeordnet werden könnten. Dazu gehörten etwa Aufwendungen der Verwaltungsabteilung, Gebührenabrechnung der Entsorgungsbetriebe und Servicecenter, sowie Rückstellungen für erkennbare Risiken. Wegen des Weiteren umfangreichen Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (vier Bände) Bezug genommen. Diese sind ebenso wie die Akte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 1 E 633/98 (2) und die Beiakten der Beklagten (24 Hefter) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.