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Beschluss

4 B 1/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0426.4B1.19.00
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Leitsätze
1. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 238 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) unterliegt im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.04.2016 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie angesichts der zu jener Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreitet.(Rn.14) 2. Daraus ergeben sich ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs 4 S 3 VwGO.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 405/18) gegen den Bescheid vom 26. Juli 2018 (Nachzahlungszinsen 1. April 2016 bis 30. Juli 2018) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. November 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 238 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) unterliegt im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.04.2016 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie angesichts der zu jener Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreitet.(Rn.14) 2. Daraus ergeben sich ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs 4 S 3 VwGO.(Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 405/18) gegen den Bescheid vom 26. Juli 2018 (Nachzahlungszinsen 1. April 2016 bis 30. Juli 2018) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. November 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47,25 € festgesetzt. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 20. Dezember 2018 erhobenen Klage (4 A 405/18) gegen die mit Bescheid vom 26. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 festgesetzten Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuer für den Zeitraum 1. April 2016 bis 30. Juli 2018 begehrt, vgl. §§ 122, 88 VwGO. Der so verstandene Antrag ist zulässig, er stellt insbesondere die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, welcher von der Antragsgegnerin im Tenor des Widerspruchsbescheides – wenn auch in den Rechtsgründen basierend auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage (§ 363 AO) – negativ beschieden wurde. Damit ist das Zugangserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Der Antrag ist auch begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, B. v. 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – m. w. N.; vgl. auch BVerwG, B. v. 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 – juris). Insoweit unterscheidet sich bereits der hier anzuwendende gerichtliche Überprüfungsmaßstab zu der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster. Danach bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (erst) dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist (vgl. OVG NRW, B. v. 25. Februar 2019 – 14 B 1759/18 –, juris Rn. 3; B. v. 25. Oktober 2018 – 14 B 1366/18 –, juris Rn. 4). Der Erfolg eines Eilantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unterliegt danach strengeren Voraussetzungen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U. v. 21. Februar 1961 – 1 BvR 314/60 –, BVerfGE 12, 180-200, Rn. 12-16) anerkannt, dass für die gerichtliche Ermessensentscheidung zur Aussetzung öffentlicher Abgaben unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel solche nicht nur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen können, sondern dies auch dann gelten muss, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzes selbst erhoben werden können. Es hat weiter dazu ausgeführt: „Selbstverständlich ist eine Aussetzung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Steuerpflichtiger die Verfassungswidrigkeit einer Norm behauptet oder die Verfassungswidrigkeit vor dem BVerfG geltend gemacht worden ist, mag das auch Anlass sein, eine Aussetzung in Betracht zu ziehen. Doch kann von einem Ermessensmissbrauch nicht die Rede sein, wenn das zuständige obere Bundesgericht die Vereinbarkeit der umstrittenen Norm bejaht hat, wie hier der Bundesfinanzhof, und die Verwaltungsbehörde sich bei der Ablehnung der Aussetzung diese Ansicht anschließt.“ Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Wirksamkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es zwar gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das jenem Gericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass das Fachgericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, B. v. 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382). So liegt der Fall hier. Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 A 405/18) als erfüllt anzusehen. Zunächst sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden betreffend Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuern für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2009 (1 BvR 2237/14) und nach dem 31. Dezember 2011 (1 BvR 2422/17) anhängig, mithin für Zeiträume, die den vorliegenden umfassen. Zudem hat das erkennende Gericht im Hinblick auf den einheitlichen Zinssatz in Höhe von 0,5 % im Monat (6 % im Jahr) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in dem hier maßgeblichen streitigen Festsetzungszeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juli 2018 auch ernste verfassungsrechtliche Bedenken und damit gegen die Gültigkeit der Norm, die vorliegend in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2, §§ 233a und 239 AO Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin geforderten Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuern sind. Zwar hat das für die Gewerbesteuer zuständige obere Bundesgericht – Bundesverwaltungsgericht – bisher nicht über diese Frage entschieden. Allerdings hat das sachnächste oberste Bundesgericht – Bundesfinanzhof –, welches für dieselbe Vorschrift im Hinblick auf die in § 233a AO neben der Gewerbesteuer angeführten Steuerarten zuständig ist, seine verfassungsrechtlichen Bedenken für die Zinszeiträume ab November 2012 dargelegt (B. v. 25. April 2018 – IX B 21/18 –, juris; B. v. 3. September 2018 – VIII B 15/18 –, juris). Da sich die Zweifel des Bundesfinanzhofes an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO ausschließlich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz beziehen, der auch vorliegend anzuwenden ist, kann die Frage nicht allein deshalb anders beurteilt werden, weil vorliegend den streitigen Nachzahlungszinsen eine Gewerbesteuerfestsetzung zugrunde liegt. Denn diese sind gleichermaßen nach Maßgabe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO festzusetzen. In seiner Entscheidung vom 25. April 2018 bezüglich Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO hat der 9. Senat ausgeführt, dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den in jener Entscheidung in Rede stehenden Zeitraum (1. April 2015 bis 16. November 2017) insbesondere angesichts der zu jener Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreite. Das Niedrigzinsniveau stelle sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern sei struktureller und nachhaltiger Natur (vgl. BFH, B. v. 25. April 2018 – IX B 21/18 – juris, Rn. 18 mit Verweis auf die Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2014 vom 25. November 2014, S. 8, 13, 30, 38, 39, 56, die bereits von "seit Jahren anhaltender Niedrigzinsphase" spricht). Für die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO fehle es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung. Es bestünden daher bei der gebotenen summarischen Prüfung schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei und ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot entspreche (BFH, B. v. 25. April 2018 – IX B 21/18 – juris, Rn. 16 ff., 31 ff.). Auch der 8. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 3. September 2018 (VIII B 15/18, juris) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf die Höhe des hierfür in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gesetzlich festgelegten Zinssatzes von monatlich 0,5 % geäußert und hierfür die Gründe des 9. Senates in Bezug genommen (vgl. BFH, a. a. O., juris, Rn. 14-20). Diese Entscheidung betrifft bereits Zinszeiträume ab 2012 (vgl. BFH, a. a. O., juris, Rn. 22). Die genannten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt die Kammer für den hier streitgegenständlichen Zinszeitraum (1. April 2016 bis 30. Juli 2018), der vollumfänglich von den vorgenannten Zeiträumen der in Bezug genommenen BFH-Entscheidungen umfasst ist. In diesem Zeitraum hat sich die Niedrigzinsphase verfestigt. Zwar vermag die Kammer der Begründung zum fehlenden Interesse für die Typisierung des Zinssatzes angesichts des gänzlich veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BFH, B. v. 25. April 2018 – IX B 21/18 – juris, Rn. 20; B. v. 3. September 2018 – VIII B 15/18, juris, Rn. 15) nicht zu folgen. Denn eine „moderne Datenverarbeitungstechnik“ existierte bereits bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2539/07 –, juris), welches mit überzeugenden Gründen im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot gesehen hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in vielen Fällen eine konkrete Ermittlung des Zinsvor- und -nachteils gar nicht möglich sei, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhänge, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziere oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwende (vgl. BVerfG, a. a. O., juris, Rn. 29). Allerdings überzeugen die erkennende Kammer die übrigen Erwägungsgründe der zitierten BFH-Entscheidungen, die für sich gesehen die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO begründen. Im Übrigen rechtfertigt die eben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009 keine abweichende Beurteilung, weil sie Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006 ohne ein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau betraf. Soweit die Antragsgegnerin anführt, dass aufgrund der unterschiedlichen Steuerarten (Einkommenssteuer – Gewerbesteuer) unterschiedliche Zinssätze/Renditen zur Beurteilung, ob es sich um eine Niedrigzinsphase handelt, heranzuziehen seien, folgt die Kammer diesem Argument nicht. Unabhängig davon, dass sich in dem vorliegenden summarischen Verfahren umfangreiche Ermittlungen zu verschiedensten maßgeblichen Zinssätzen verbieten dürften, solche – sollte es tatsächlich darauf ankommen – vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wären, überzeugt das Argument auch inhaltlich nicht. Denn nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO gilt die Verzinsung gleichermaßen für die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Auf diese Steuerarten ist einheitlich der gesetzliche Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO anzuwenden und im Hinblick auf die Niedrigzinsphase zu beurteilen. Anderenfalls hätte dies zur Konsequenz, dass für jede Steuerart, je nachdem, welcher Adressatenkreis betroffen ist, ein anderes Ergebnis im Hinblick auf die Annahme einer Niedrigzinsphase herauskommen würde. Dies würde wiederum dem einheitlichen Zinssatz für alle genannten Steuerarten zuwiderlaufen. Eine Einzelfallbetrachtung soll jedoch gerade nicht stattfinden; vielmehr erfolgt zulässigerweise eine typisierende Betrachtungsweise der Liquiditäts- und potentiellen Zinsvorteile der Steuerpflichtigen. Die Vollverzinsung soll der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Insbesondere gleicht sie Unterschiede in der Steuererhebung aus, die zu Lohnsteuerzahlern und veranlagten (selbständigen) Einkommensteuerpflichtigen bestehen (vgl. BVerfG, B. v. 3. September 2009 – 1 BvR 2539/07 –, juris). Insofern überzeugen die Entscheidungen des OVG Münster – unabhängig von dem bereits oben dargestellten unterschiedlichen Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel – nicht (vgl. B. v. 25. Oktober 2018 – 14 B 1366/18 –; B. v. 25. Februar 2019 – 14 B 1759/18 –, jeweils zitiert nach juris). Im Übrigen haben sich andere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs mit der Höhe von Zinsen auf die Umsatzsteuer befasst, ohne sich differenzierend dazu zu äußern, dass hier die Höhe im Hinblick auf Selbstständige und Unternehmer anders zu beurteilen wäre (vgl. z. B. BFH, B. v. 21. Oktober 2015 – V B 36/15 –, juris). Auch jene Steuerart betrifft insbesondere Selbstständige und Unternehmer. Zudem unterliegt es tatsächlichen Zweifeln, ob eine kurzfristige – weil zeitlich nicht absehbare – Liquidität wegen einer etwaig höheren Rendite direkt in das Unternehmen – langfristig – investiert wird, was auch maßgeblich von der Höhe der Liquidität abhängig sein dürfte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (4 A 405/18) gegen den Bescheid vom 26. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 (Nachzahlungszinsen vom 1. April 2016 bis 30. Juli 2018 auf die Gewerbesteuer 2014). Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Dies ergibt sich zum einen aus den erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung in § 238 Abs. 1 AO. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung (der Antragsgegnerin) berühren könnte. Dies bereits in Anbetracht der Höhe der geforderten Zinsen von 189,00 €. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Anpassung der Zinshöhe bekannt ist (vgl. hierzu auch BFH, B. v. 25. April 2018 – IX B 21/18 –, juris, Rn. 36 ff.; B. v. 3. September 2018 – VIII B 15/18 –, juris, Rn. 26). Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabensachen ein Viertel des geforderten Abgabenbetrages (189,00 € x ¼ = 47,25 €) als Streitwert festsetzt.