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Beschluss

V B 36/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Für den Zinszeitraum bis Dezember 2011 bestehen nach ständiger Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den gesetzlichen Zinssatz von 0,5% monatlich (§238 Abs.1 AO). • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Divergenz ist vorzutragen, welche abstrakten Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in der behaupteten Divergenzentscheidung abweichen. • Ein erst nach Abschluss der Instanz vorgebrachter Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er die bereits ergangene Sachentscheidung nicht mehr beeinflussen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revisionszulassung wegen Aussetzungszinsen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Für den Zinszeitraum bis Dezember 2011 bestehen nach ständiger Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den gesetzlichen Zinssatz von 0,5% monatlich (§238 Abs.1 AO). • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Divergenz ist vorzutragen, welche abstrakten Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in der behaupteten Divergenzentscheidung abweichen. • Ein erst nach Abschluss der Instanz vorgebrachter Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er die bereits ergangene Sachentscheidung nicht mehr beeinflussen kann. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg (5 K 5241/13) über Aussetzungszinsen für Umsatzsteuer 2004 bis 2012. Kernpunkt ist die Rüge, der gesetzliche Zinssatz von 0,5% pro Monat (6% p.a.) für den Zinslauf 17.08.2006 bis 19.01.2012 sei angesichts geänderter Kapitalmarktverhältnisse verfassungswidrig. Weiter rügte der Kläger Verfahrensmängel im Geschäftsverteilungsplan des FG, mögliche Befangenheit eines Richters und ein Unterlassen der Verfahrensaussetzung nach §74 FGO. Der BFH prüfte, ob die von ihm benannten Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO vorliegen, und bejahte dies nicht. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des §116 Abs.3 Satz3 FGO; die angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Nach BVerfG‑ und BFH‑Rechtsprechung bestehen für Verzinsungszeiträume bis Dezember 2011 keine verfassungsrechtlichen Zweifel an §238 Abs.1 AO; frühere Entscheidungen bestätigten die Praktikabilität der pauschalen Zinssatzfestsetzung. • Der hier relevante Zinszeitraum reicht nur bis 19.01.2012; der Kläger hat nicht dargelegt, dass die ersten 19 Tage des Jahres 2012 eine so gravierende Änderung der Marktverhältnisse bewirkten, dass die bisherige Rechtsprechung in Frage stünde. • Zur Rechtsfortbildung und Divergenz: Mangels grundsätzlicher Bedeutung scheidet Zulassung zur Rechtsfortbildung aus; für eine Divergenz hat der Kläger keine gegenüberstellenden abstrakten Rechtssätze vorgetragen, wie §115 Abs.2 Nr.2 FGO verlangt. • Zu Verfahrensmängeln: Die vorzubringenden Hinweise auf fehlerhafte Geschäftsverteilung betreffen nicht den für die entscheidende Zeit maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan (Jährlichkeitsprinzip). • Ein Befangenheitsvorwurf, der erst nach Schluss der Instanz erhoben wird, ist in der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil er die Entscheidung nicht mehr beeinflussen kann. • Ein behaupteter Verstoß gegen §74 FGO wurde nicht substantiiert vorgetragen; konkrete Anhaltspunkte für Vorrang anderer beim BFH anhängiger Verfahren wurden nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 19.03.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Verfahrensmängel) sind nicht erfüllt. Insbesondere bestehen für den maßgeblichen Zinszeitraum keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die die bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5% monatlich in Frage stellen würden. Verfahrensrügen und Befangenheitsvorwürfe wurden nicht substantiiert und konnten die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.