Beschluss
4 B 2/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0329.4B2.21.00
5mal zitiert
15Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.19)
2. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. (Rn.25)
3. Eine Zweitwohnung bleibt dann zweitwohnungssteuerfrei, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. (Rn.34)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Dezember 2020 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2020 (Az. 331.2.1 Kö), mit denen eine Zweitwohnungssteuer für das Wohnungseigentumsobjekt ..., Wohnungsnummer..., Etage...im Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Erhebungszeiträume 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar bis 31. Dezember 2017 festgesetzt und die Antragstellerin zur Zahlung aufgefordert worden ist, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf...Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.19) 2. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. (Rn.25) 3. Eine Zweitwohnung bleibt dann zweitwohnungssteuerfrei, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. (Rn.34) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Dezember 2020 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2020 (Az. 331.2.1 Kö), mit denen eine Zweitwohnungssteuer für das Wohnungseigentumsobjekt ..., Wohnungsnummer..., Etage...im Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Erhebungszeiträume 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar bis 31. Dezember 2017 festgesetzt und die Antragstellerin zur Zahlung aufgefordert worden ist, wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf...Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Sie ist zu einem hälftigen Anteil Eigentümerin einer Wohnung, belegen in dem Wohnungseigentumsobjekt..., Wohnungsnummer..., Etage...im Stadtgebiet der Antragsgegnerin; weiterer Eigentümer ist der Ehemann der Antragstellerin (vgl. Grundbuchauszug, Anlage ASt. 5). Die Antragstellerin hat am 1. Januar 2015 einen Vertrag mit der Vermietungsagentur...GmbH für die Vermietung der Wohnung an Feriengäste abgeschlossen (Anlage Ast. 6). Danach steht die Wohnung der Vermietungsagentur ganzjährig zur Vermietung an Feriengäste zur Verfügung. Eine Eigennutzung durch den Eigentümer ist nach Ziffer 17 dieses Vertrags ausgeschlossen; sämtliche Wohnungsschlüssel wurden nach Ziffer 19 dieses Vertrags der Vermietungsgesellschaft übergeben. In den streitgegenständlichen Erhebungszeiträumen haben sich die Antragstellerin und ihr Ehemann vom 11. bis zum 13. März 2016 sowie vom 31. März bis zum 2. April 2017 in der Wohnung aufgehalten. Diese Aufenthalte dienten nach den – unbestrittenen – Darlegungen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 74 R der Beiakte) der Einrichtung, Grundreinigung, Instandhaltung und/oder dem Austausch von Dekoration. Die Antragsgegnerin erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt... (im Folgenden: Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. Juni 2020, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2014, eine Steuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (vgl. § 2). Die Steuer bemisst sich gemäß § 4 der Satzung nach dem Lagefaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Mit zwei Bescheiden vom 4. Dezember 2020 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin Zweitwohnungssteuer in Höhe von...Euro für den Erhebungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 sowie in gleicher Höhe für den Erhebungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 fest und forderte sie zur Zahlung auf. Zur Begründung führte sie jeweils aus, die Feststellungen hätten ergeben, dass die Antragstellerin eine Zweitwohnung im Stadtgebiet innehabe, wobei eine Zweitwohnung eine solche sei, über die jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem von Familienangehörigen im Sinne von § 15 Abgabenordnung verfügen könne. Aufgrund der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht sei die Berechnung der Zweitwohnungsteuer anhand der mit dem Verbraucherindex hochgerechneten Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen im Jahr 1964 veraltet und nicht mehr zulässig. Daher sei – nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am 25. Juni 2020 – die neue Satzung veröffentlicht worden. Die Berechnungsformel für die Wohnung der Antragstellerin laute:......Euro. Aufgrund des Schlechterstellungsverbots gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG sei eine Vergleichsberechnung für den vorliegenden Erhebungszeitraum anzustellen; diese basiere auf einem vollen Kalenderjahr und dem vollen/nahezu vollen Verfügbarkeitsgrad gemäß § 4 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung. Nach der bisherigen Berechnung ergebe sich eine Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von...Euro und für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von......Euro, sodass die neue Berechnung jeweils eine günstigere Zweitwohnungssteuer ergebe. Unter Beachtung des maßgeblichen Verfügbarkeitsgrads von 33% und des maßgeblichen Erhebungszeitraums ergebe sich ein festzusetzender Betrag in Höhe von jeweils... Euro. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 legte die Antragstellerin gegen die vorgenannten Bescheide Widerspruch ein und beantragte jeweils die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen werden könne. Es sei beabsichtigt, den erhobenen Widerspruch zurückzuweisen, da die Zweitwohnungssteuer satzungsgemäß erfolge. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Die Antragstellerin hat am 12. Januar 2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt sie vor, ihre Heranziehung begegne allein schon aus formellen Gründen Rechtszweifeln. Sie sei ausweislich des als Anlage Ast. 5 überreichten Grundbuchauszuges in Grundstücksgemeinschaft und damit in GbR anteilige Eigentümerin der streitbefangenen Wohnung. Angesichts der bekanntlich von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR habe diese zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden müssen, nicht jedoch sie allein. In der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin diesen ihr bekannten Umstand berücksichtigt und die GbR veranlagt. Bescheide der Vergangenheit seien auf entsprechende Rechtsmittel aufgehoben worden. Zudem habe sie bereits in der Vergangenheit fortlaufend darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer daraus folge, dass sie dem Grunde nach nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sei, weil die Wohnung eine reine Kapitalanlage darstelle. Dies sei sie schon immer gewesen und dies sei der Beklagten an sich seit Jahren bekannt, ohne dass sie hieraus die notwendigen Konsequenzen – nämlich die Nichtmöglichkeit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer der Wohnung als reine Kapitalanlage – erkannt habe. Die Wohnung sei in der Vergangenheit und auch gegenwärtig allein für die Nutzung an Feriengäste vorgesehen gewesen. Die Verfügungsgewalt über die Wohnung liege während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich bei der Vermietungsagentur. Der Vertrag werde auch entsprechend gelebt. Eine Eigennutzung finde nicht statt. Entsprechendes habe die Eigentümerin bereits in der Vergangenheit gegenüber der Beklagten auf deren Nachfrage hinlänglich dargestellt und unzweifelhaft glaubhaft gemacht. Weder sie – die Antragstellerin –, noch ihr Ehemann, noch Angehörige nutzten die Wohnung. Die vorgenommene Vertragsgestaltung sei auch nicht missbräuchlich; sie entspreche genau dem, was die Eigentümer der Wohnung bezweckten, nämlich diese als reine Kapitalanlage erworben zu haben und zu diesem Zweck innezuhaben. Dies löse die Zweitwohnungssteuerpflicht nach ständiger Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht aus. Bereits in der Vergangenheit habe sie entsprechende Anfragen der Antragsgegnerin dahingehend wahrheitsgemäß beantwortet, dass die Nutzung ausschließlich als Kapitalanlage erfolge. Im Verwaltungsverfahren sei ausgeführt worden, dass sie erklärt habe, dass sie – wenn überhaupt – allein an (Blatt 64, 69 der Beiakte) den benannten wenigen Tagen zur Grundreinigung bzw. zum Austausch und zur Überprüfung von etwaigen Instandhaltungsmaßnahmen kurz da gewesen sei. Dies löse keine Zweitwohnungssteuerpflicht aus. Nach bekannter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien kurze Kontrollbesuche zur Instandsetzung und Ausführung von Reparaturarbeiten sowie anlässlich von Besprechungen und Eigentümerversammlungen Ausdruck der typischen Nutzung als reine Kapitalanlage und daher steuerunschädlich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2008, 9 C 16.07). Zwar räume sie ein, als Miteigentümerin der Wohnung einen Schlüssel auch für die Wohnungseingangstür eigentlich für Notfälle zu haben. An den benannten Tagen sei sie mit diesem Schlüssel auch in die Wohnung gelangt. Dies stehe der Einordnung als reine Kapitalanlage indes nicht entgegen, sondern sei unschädlich. Soweit es in der Vereinbarung heiße, es seien sämtliche Wohnungsschlüssel übergeben worden, handele es sich um einen Irrtum bei Unterzeichnung des Vertrags. Zudem sei die Satzung nichtig, da der in den §§ 4, 5 benannten Steuermaßstab/Steuersatz rechtswidrig sei. Die Steuermaßstabsregelungen in § 4 der Satzung verstießen zunächst gegen das Transparenzgebot. Des Weiteren folge die Rechtswidrigkeit aus der fehlenden Bestimmtheit des benannten Steuermaßstabes. Die dort vorgesehenen Maßstäbe und ihre „Verknüpfung“ seien nicht nachvollziehbar und auch nicht hinreichend bestimmt. Aus welchen Gründen „flächenabhängige Bodenrichtwerte“ auf eine einheitliche Größe zurückgeführt würden und geschossflächenabhängige Bodenrichtwerte auf die benannte Geschossflächenanzahl umgerechnet werden sollten, werde dem Gleichheitsgesichtspunkt ebenso wenig gerecht, wie nicht nachvollziehbar sei, dass die intransparenten Maßstäbe gerade in ihrer Verknüpfung im rechten Verhältnis zu der wohl gewollten Typisierung notwendigen verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stünden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sich dieser Steuermaßstab realitätsgerecht am „typischen Fall“ orientiere. Der Bemessungsgrundlage fehle es – um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten – an einer realitätsgerechten Abbildung des mit der Steuer verfolgten Belastungsgrundes. Die in § 4 Abs. 2 benannte „Lagefaktorformel“ sei intransparent. Auch die Regelung, wonach „bei Kernsanierungen, Renovierungen oder Anbauten, welche aufgrund ihres Umfanges als Neubauten zu werten sind, das Baujahr entsprechend anzupassen“ sei, sei weiterer Beleg für die Unbestimmtheit der Regelung. Hier würden Begriffe verwandt, die dem Bestimmtheitsgrundsatz ersichtlich nicht gerecht würden. Warum dann Reihenhäuser gegenüber Eigentumswohnungen mit einem höheren „Wertfaktor“ belastet würden, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es werde im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine Fülle von „an sich typischen“ Zweitwohnungssteuereigentumswohnungen in bester (Strand)Lage geben, deren „Wertigkeit“ mit Sicherheit weit höher zu bemessen sei – aber nach den satzungsrechtlichen Regelungen gerade nicht berücksichtigt werden solle – als die in solchen Lagen gar nicht existenten bzw. in weit schlechteren Lagen befindlichen typischen Reihenhäuser. Gerade für die Zweitwohnungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin dürfte dies gelten, so dass die Antragsgegnerin ihr satzungsrechtliches Ermessen insoweit auch nicht bezogen auf die konkreten Verhältnisse vor Ort ersichtlich abgestellt habe, sondern Gebrauch gemacht habe von einer den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht werdenden Musterregelung. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Dezember 2020 gegen die Festsetzungsbescheide vom 4. Dezember 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf ihre beiden Schreiben vom 30. Dezember 2020 sowie ihr Schreiben vom 21. Juni 2019. Sämtliche Bescheide seien in der Vergangenheit nicht an die GbR, sondern an......gerichtet worden. Mit der Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand der Wohnfläche, dem Bodenrichtwert, dem Lagefaktor und der Gebäudeart werde jedem Einzelfall im Rahmen der möglichen Pauschalierungen Rechnung getragen. Bodenrichtwerte seien durchschnittliche Lagewerte des Grundes und Bodens, die für eine Mehrzahl von Grundstücken ermittelt würden, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorlägen. Bodenrichtwerte für Baulandflächen bezögen sich auf 1 m² unbebaute, ortsüblich erschlossene Grundstücksfläche, für die Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB und nach dem Kommunalabgabengesetz sowie Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichsflächen nach § 135a BauGB nicht mehr erhoben würden. Üblicherweise seien hierbei grundstücksbezogene Anschlusskosten und Baukostenzuschüsse für Ver- und Entsorgungsleitungen nach dem Kommunalabgabengesetz unberücksichtigt geblieben. Abgrenzungen zwischen den Bodenrichtwertzonen seien in den Richtwertkarten dargestellt. Dabei seien die Abgrenzungen zwischen unterschiedlichen Richtwertzonen nicht als starre Grenzen zu verstehen. Grundstücke, die angrenzend an andere Wertzonen lägen, oder mehr der Struktur der angrenzenden Zone entsprächen, könnten Werte der benachbarten Richtwertzone aufweisen. Genaue Angaben ließen sich in diesem Fall nur durch eine individuelle Bewertung im Rahmen eines Gutachtens machen. Die Bodenrichtwerte der Bauflächen für den individuellen Wohnungsbau bezögen sich auf ortsüblich erschlossene, unbebaute Grundstücke. Die Bezugsgröße liege in der Regel bei 600 m². Die Bodenrichtwerte würden innerhalb einer Region, z. B. in einer Gemeinde oder auch für mehrere zusammenhängende Gemeinden, mit derselben Bezugsgröße (z. B. Fläche = 600 m²) dargestellt. Somit werde eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Bodenrichtwerte ermöglicht, ohne diese zuvor umrechnen zu müssen, und damit würden Wertverhältnisse innerhalb einer Region schneller erkennbar. Diese Vorgehensweise sei eine Pauschalierung, die zugunsten der Vergleichbarkeit und der damit einhergehenden Praktikabilität zulässig erscheine. Darüber hinaus seien im Stadtgebiet...alle Bodenrichtwerte auf eine Fläche von 600 m² bzw. auf eine Geschossflächenanzahl von 0,8 ermittelt. Eine Berechnung hierzu sei daher ihrerseits zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Sofern eine Umrechnung vorzunehmen wäre, sei die Umrechnung auf eine einheitliche Bezugsgröße zielführend, um eine Vergleichbarkeit der Werte zu gewährleisten. Mit dem Lagefaktor werde der maßgebliche Bodenrichtwert zum höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt und 1 hinzuaddiert. Diese Berechnung diene der Differenzierung und drücke den finanziellen Aufwand eines Zweitwohnungsinhabers, welche abhängig von der Umgebung variiere, aus. So lasse sich beispielsweise abbilden, dass die Unterhaltung, die Anmietung oder der Erwerb einer Zweitwohnung mit unmittelbarem Ostseeblick – wie im vorliegenden Fall – einen höheren finanziellen Aufwand erfordere, als im Falle einer baugleichen Wohnung in unmittelbarer Nähe eines reinen Wohngebietes oder eines Gewerbegebietes. Durch die Bildung des Lagefaktors erfolge eine sachgerechte Differenzierung des zu besteuernden Aufwandes. Das Alter einer Wohnung / eines Hauses sei zweifellos wertprägend und somit maßgeblich für den zu besteuernden Aufwand (vgl. Urteil Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18). Die Zweitwohnungssteuerprüfung sei eine sog. Einzelfallüberprüfung auch im Hinblick auf die Feststellung des ggf. zu korrigierenden Baujahres aufgrund von Kernsanierungen und dergleichen. Eine genaue Definition zur Kernsanierung, Renovierung und Anbauten müsse sich aus der Satzung nicht ergeben. Durch die Abstufung dreier Gebäudekategorien im Hinblick auf das Innehaben einer Wohnung (Faktor 1,0), eines nicht freistehenden Hauses (Faktor 1,1) und eines freistehenden Hauses (Faktor 1,2) werde die Differenzierung unterschiedlicher Objekte vorgenommen und der vorzunehmenden Differenzierung ungleicher Tatbestände Rechnung getragen. Ein Reihenhaus sei wertiger als eine Wohnung, jedoch weniger wertig als ein freistehendes Haus. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist insbesondere statthaft, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin ihr Antragsziel nicht auf einem einfacheren Weg erreichen kann. Sie hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt, den diese unter dem 30. Dezember 2020 abgelehnt hat. Der Antrag ist auch begründet, da das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der angegriffenen Festsetzungsbescheide überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage – hier des eingelegten Widerspruchs – zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 –, Rn. 18 ff., juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Weimar, Beschuss vom 23. April 1998 – 4 EO 6/97, Rn. 25, juris m.w.N; Beschluss der Kammer vom 7. März 2019 – 4 B 105/18 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 19. November 2018 – 4 B 83/18, n. V.). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 15. November 2005 – M 10 S 05.2876 –, Rn. 18, juris). In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden Festsetzungsbescheide vom 4. Dezember 2020. Die Antragsgegnerin stützt den Erlass dieser Bescheide auf eine unwirksame Ermächtigungsgrundlage (dazu: 1.). Demgegenüber hat die Kammer keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung der Antragstellerin zur Entrichtung einer Zweitwohnungsteuer für das veranlagte Objekt (dazu: 2.). Es ergeben sich aber ernstliche Zweifel auch in Bezug auf die im vorliegenden Fall konkret vorgenommene Berechnung des jeweiligen Festsetzungsbetrages (dazu: 3.). 1. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin erweist sich bei summarischer Prüfung als mit höherrangigem Recht unvereinbar; dies führt zu ihrer Gesamtunwirksamkeit. Zwar hat die Kammer im Eilverfahren keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung. Insbesondere ist die Neufassung in der Sitzung der Stadtvertretung am 25. Juni 2020 seitens der Stadtvertretung einstimmig beschlossen worden, die Zweitwohnungssteuersatzung ist vom Bürgermeister ausgefertigt und – entsprechend den Vorgaben in § 12 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin – in der Tageszeitung „......“ bekannt gemacht worden; ein entsprechender Auszug vom 1. Juli 2020 ist im Verwaltungsvorgang enthalten. Allerdings bestehen ernstliche Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung, denn – und dies tritt vor dem Hintergrund des gewählten Steuersatzes von 404 % auch im vorgenannten Sinne offen zu Tage – das für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer im Rahmen von § 4 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung angewandte Verfahren weist keinen – auch keinen lockeren – Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, Rn. 78, juris m. w. N.). Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, Rn. 81 ff., juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist keinen – auch keinen lockeren – Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Ein solcher entsteht nach der im Satzungsrecht zum Ausdruck kommenden Konzeption der Antragsgegnerin erst durch Multiplikation des gewählten Maßstabs mit dem in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung festgelegten Steuersatz von 404 %. Dabei geht die Kammer im Grundsatz zwar zunächst davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. 2 LB 92/18 – Rn. 116, juris) umrissenen Rahmen bewegt. So hat die Antragsgegnerin vorliegend in § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann – entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien Gebäudeart, Baujahr und Lage – mit einem so genannten Baujahresfaktor, einem Wertfaktor und dem Lagefaktor sowie dem Verfügbarkeitsgrad multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den nachfolgenden Absätzen der Vorschrift konkretisiert. Die Regelung erweist sich im Eilverfahren auch als hinreichend bestimmt; die von der Antragstellerin insoweit aufgezeigten Bedenken gegen eine fehlende Legaldefinition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Kernsanierung“ sowie „Renovierungen oder Anbauten, welche aufgrund ihres Umfanges als Neubauten zu werten sind, […]“ teilt die Kammer nicht. Indes erweist sich der gewählte (Ersatz-)Maßstab deshalb als voraussichtlich mit höherrangigem Recht unvereinbar, weil seine Anwendung nicht auf ein Ergebnis führt, das einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweist. Wie bereits ausgeführt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung; mit ihr soll nämlich die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Das erfordert, dass der gewählte Maßstab die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen muss. Die in § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung dafür vorgesehene Formel, nämlich Multiplikation der Faktoren Lage, Wohnfläche, Baujahr, Wert für die Gebäudeart und Verfügbarkeitsgrad führen indes auf einen Aufwand, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt; er ist nicht wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Formel – ohne Multiplikation mit dem Steuersatz – auf einen Betrag von...Euro. Die Kammer hat jedenfalls ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei diesem Betrag um den typischen jährlichen finanziellen Aufwand eines Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung im Gebiet der Antragsgegnerin handelt. Vielmehr verhält es sich nach den Erkenntnissen der Kammer im Eilverfahren so, dass dieser Aufwand erst durch die Multiplikation mit dem Steuersatz von 404 % ermittelt wird, sodass auch erst in diesem Schritt ein – jedenfalls lockerer – Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand hergestellt wird. Hierfür spricht auch, dass es offenbar das erklärte Ziel der Antragsgegnerin war, ein Gesamtzweitwohnungssteueraufkommen in etwa der Höhe wie im vorausgegangenen Jahr zu erreichen. Aus der entsprechenden Beschlussvorlage des Bürgermeisters für die Satzung des Hauptausschusses am 17. Juni 2020 ergibt sich insoweit, dass zur Ermittlung des künftigen Steuersatzes eine Vergleichsberechnung durchgeführt worden sei, im Rahmen derer sich ein Steuersatz von 404 % ergeben habe. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin gewissermaßen vom Ergebnis her gerechnet – und entsprechend ihr Satzungsrecht normiert – hat. Mit diesem Vorgehen verkennt die Antragsgegnerin indes, dass Steuermaßstab einerseits und Steuersatz andererseits unterschiedliche Funktionen erfüllen und auch anhand unterschiedlicher Rechtsmaßstäbe zu überprüfen sind. Die oben aufgezeigten Kriterien beziehen sich allein auf den Steuermaßstab. Dieser hat die Funktion, die Bezugsgröße festzusetzen, an der bei Steuern der geschuldete Steuerbetrag errechnet wird. Unter dem Steuersatz wird sodann (lediglich) der Geldbetrag verstanden, der auf eine Maßstabseinheit entfällt (Thiem/Böttcher, KAG, Kommentar, Band 1, § 2 Rn. 38 f.). Das heißt, mit dem Steuersatz definiert die Gemeinde letztlich lediglich denjenigen Anteil, den sie an dem durch den Steuermaßstab ermittelten – typisierten – Belastungsgrund für sich beansprucht. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, Rn. 136, juris). Vorliegend bedeutet dies, dass der Satzungsgeber den typischen jährlichen finanziellen Aufwand eines Zweitwohnungsinhabers im Gemeindegebiet für das Innehaben der – mit derjenigen der Antragstellerin vergleichbaren – Zweitwohnung mit......Euro bemisst und hiervon einen Anteil von 404 %, das heißt das Vierfache (!) dieses finanziellen Aufwands, abschöpft. Ein Steuersatz von wiederum > 100%, also ein Vielfaches des ermittelten Aufwandes, ist nicht denkbar. 2. Demgegenüber hat die Kammer jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Zweitwohnungssteuersatzung für eine Heranziehung der Antragstellerin zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer im Erhebungszeitraum vorlagen. Gemäß § 2 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem von Familienangehörigen im Sinne des § 15 AO verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor; die Antragstellerin hatte im Veranlagungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar bis 31. Dezember 2017 die zu ½ in ihrem Eigentum stehende Wohnung..., Wohnungsnummer..., Etage...im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in diesem Sinne „inne“. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. Wegen dieser bereits verfassungsrechtlich aus dem Begriff der Aufwandsteuer gebotenen Differenzierung werfen folglich die Fälle besondere Schwierigkeiten auf, in denen eine Mischnutzung vorliegt, die Zweitwohnung also teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird. In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten. Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Allerdings sei bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und stehe nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Für die Bewertung einer Zweitwohnung als nach dem Jahressteuerbetrag steuerpflichtig komme es nicht darauf an, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Ausreichend sei vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschehe. Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liege zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. Daraus wiederum ergebe sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen seien, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde (um Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, Rn. 27 ff., juris; vgl. schon Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40.93 –, Rn. 13, juris). Die Durchführung von Renovierungsarbeiten und die Teilnahme an Eigentümerversammlungen dienen der Erhaltung beziehungsweise der Verwaltung der Zweitwohnung und sind damit der Einkommenserzielung zuzuordnen. Ob auch der Aufenthalt des Wohnungsinhabers in der Zweitwohnung aus Anlass dieser Tätigkeiten der Einkommenserzielung dient, ist anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn der Aufenthalt in der Zweitwohnung die Dauer eines Tages überschreitet. Es kann nicht unwiderleglich vermutet werden, dass der Wohnungsinhaber bei einem mehrtägigen Aufenthalt in der Zweitwohnung stets konsumtive Zwecke zum Beispiel der Erholungssuche verfolgt. Ihm ist vielmehr auch in diesem Fall von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, diese Vermutung zu erschüttern, etwa indem er in geeigneter Weise belegt, dass sein Aufenthalt in der Zweitwohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten oder zur Teilnahme einer Eigentümerversammlung Notwendige beschränkt hat und er sich ansonsten eine andere Unterkunft hätte suchen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass es insoweit keine Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung gibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 9 C 16.07 –, Rn. 15, juris). Von diesen Maßstäben ausgehend ist in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts anerkannt, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehrtägige Aufenthalte in der Wohnung eher die Vermutung bestätigen, dass die Wohnung auch der persönlichen Lebensführung dient, als dass sie sie widerlegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zweck des Aufenthaltes erläutert und die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten beziehungsweise die Teilnahme an Eigentümerversammlungen oder Ähnlichem belegt werden. Der Zweck dieser Aufenthalte bedarf keiner Aufklärung. Es ist Sache des Klägers, nicht der Beklagten, die aufgrund der faktischen Anwesenheitszeiten in der Wohnung greifende Vermutung, die Wohnung werde auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung gehalten, zu erschüttern. Dabei reicht der Umstand allein, dass in einem geschlossenen Vermietungsvertrag ein Ausschluss möglicher eigener Nutzung durch den Eigentümer und seine Familienangehörigen vereinbart wurde, für sich genommen nicht aus, um die Vermutung, die Wohnung werde auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung gehalten, zu erschüttern. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag tatsächlich im Sinne dieser Bestimmung gelebt wird (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2013 – 4 LA 59/13 –, S. 3 f. des Abdrucks, n. v.; vgl. auch Beschluss vom 18. April 2012 – 4 LA 21/12 –, S. 4 f. des Abdrucks, Urteil vom 23. September 2009 – 2 LB 11/09 –, S. 6 des Abdrucks, n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer im Eilverfahren jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die gegenständliche Zweitwohnung in den Erhebungszeiträumen innegehabt hat. Dies ergibt sich im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die im Ausgangspunkt bestehende tatsächliche Vermutung, die Zweitwohnung werde auch für die private Lebenshaltung vorgehalten, hat die Antragstellerin zwar durch die Vorlage des Vertrags mit der Vermietungsagentur...GmbH erschüttert. Danach steht die Wohnung der Agentur ganzjährig zur Vermietung an Feriengäste zur Verfügung (Ziffer 1). Die Verfügungsgewalt über die Wohnung soll während der Laufzeit dieses Vertrages ausschließlich bei der Vermietungsagentur liegen (Ziffer 18). Sämtliche Wohnungsschlüssel wurden zumindest ausweislich des Wortlauts der getroffenen Vereinbarung der Agentur übergeben (Ziffer 19). Die Laufzeit dieses Vertrages erstreckte sich auch auf den Veranlagungszeitraum. Allerdings ergeben sich bei summarischer Prüfung jedenfalls greifbare Anhaltspunkte, mit denen die Antragsgegnerin die seitens der Antragstellerin erhobenen Einwände ihrerseits zu entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherzustellen vermag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40/93 –, Rn. 12, juris). Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, die mit der Vermietungsagentur...GmbH geschlossene Vereinbarung werde nicht – im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des 4. Senats des OVG Schleswig-Holstein – „gelebt“, zutrifft. Zwar mag es so sein, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann im Erhebungszeitraum vom 11. März bis zum 13. März 2016 und vom 31. März bis zum 2. April 2017 in der Wohnung aufgehalten haben, um diese einzurichten, zu reinigen und instand zu halten. Auch treffen die Ausführungen der Antragstellerin zu, dass es sich damit um Zwecke handelt, die für sich gesehen, der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensminderung zuzurechnen sind (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2009 – 2 LB 11/09 –, S. 6 des Abdrucks). Das Gericht hält es auch durchaus für nachvollziehbar, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann jeweils einmal jährlich ein Wochenende – es handelte sich jeweils um die Zeiträume von Freitag bis Sonntag – dafür aufgewandt haben, die Wohnung für die Vermietung vorzubereiten und umfangreichere Reinigungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen. Hierzu passt auch, dass es sich jeweils um die Wochenenden zwei Wochen vor Ostern gehandelt hat und damit um eine Zeit unmittelbar vor Beginn der Hauptvermietungsphasen einer Ferienwohnung. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag mit der Agentur... keine Regelung in Bezug auf die Durchführungsverantwortung für grundlegende Reinigungs- und Renovierungsarbeiten trifft, obliegen diese Arbeiten auch gerade nicht der Agentur, sondern der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Eigentümern. Allerdings hat die Antragstellerin im Eilverfahren auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, entgegen der geschlossenen Vereinbarung einen eigenen Schlüssel behalten zu haben. Damit räumt sie nicht nur ein, dass sie entgegen Ziffer 19 des Vertrags gerade nicht sämtliche Wohnungsschlüssel der Agentur... übergeben hat. Vielmehr stellt es sich für die Kammer bei summarischer Prüfung so dar, dass die Antragstellerin sich damit auch ganzjährig die Verfügungsgewalt über die Wohnung vorbehalten hat; sie kann sich nämlich jederzeit Zutritt zu ihr verschaffen, wenn diese nicht vermietet ist, worüber sie gemäß Ziffer 4 des Vertrages seitens der Vermittlungsagentur unterrichtet wird. Diese dauerhafte Verfügbarkeit der Wohnung unterscheidet sich indes qualitativ von der – eingeräumten – Nutzungsmöglichkeit während der Dauer nur eines Wochenendes im Jahr zu Renovierungszwecken. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin bestehen ernstliche Zweifel auch nicht deshalb, weil sie als Gesamtschuldnerin zur Entrichtung der gesamten Zweitwohnungssteuer herangezogen worden ist. Dies ist gemäß § 3 Abs. 3 Zweitwohnungssteuersatzung dann möglich, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung innehaben. Das ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Grundbuchauszugs (Anlage ASt 5 der Antragstellerin) sind sie selbst und ihr Ehemann jeweils zu ½ Eigentümer(in) der Wohnung; dass sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert sind, ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Ein Gesellschaftsvertrag ist auch nicht vorgelegt worden. 3. Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel indes auch im Hinblick auf die konkret in den beiden Bescheiden vom 4. Dezember 2020 in Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung durchgeführten Berechnungen. Für das Gericht ergibt sich aus der Berechnung der „Formel für Ihre Wohnung“ (jeweils S. 2 des Abdrucks) jeweils ein Betrag in Höhe von lediglich... Euro (und nicht...Euro), mithin unter Anwendung des hier maßgeblichen Verfügungsgrads von 33 % ein Betrag in Höhe von...Euro (und nicht...Euro). Anzumerken ist zudem, auch wenn es sich nicht auswirkt, dass sich nicht erschließt, weshalb in der Formel für die Wohnung zunächst mit 100 % Verfügbarkeit und erst in einem weiteren Schritt mit 33 % Verfügbarkeit gerechnet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die besagten Festsetzungsbescheide der Antragsgegnerin – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge zu bewerten (hier ¼ von...Euro).