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Beschluss

4 B 29/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0726.4B29.24.00
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Leitsätze
1. Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde im Einzelfall den mit Verfassungsrang ausgestatteten absoluten Ausnahmecharakter des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vor Augen führen. (Rn.32) 2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. (Rn.35) 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. (Rn.42)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Juli 2024 wird im Hinblick auf die Ziffern 3 und 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. Juni 2024 wiederhergestellt. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die von ihm auf dem Grundstück der Antragstellerin mit der Anschrift... in ... abgestellten insgesamt 15 Abfallbehälter vorläufig zu entfernen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde im Einzelfall den mit Verfassungsrang ausgestatteten absoluten Ausnahmecharakter des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vor Augen führen. (Rn.32) 2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. (Rn.35) 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. (Rn.42) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Juli 2024 wird im Hinblick auf die Ziffern 3 und 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. Juni 2024 wiederhergestellt. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die von ihm auf dem Grundstück der Antragstellerin mit der Anschrift... in ... abgestellten insgesamt 15 Abfallbehälter vorläufig zu entfernen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf... € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Anordnung zum Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Abfallentsorgung. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück mit der Anschrift... in der Stadt... im Kreis ... die „... “. Hierbei handelt es sich nach den Angaben auf der Internetseite der Antragstellerin um einen Stadthafen mit 1.000 Liegeplätzen für Segel- und Motoryachten in nahezu allen Größen. Die „... “ verfügt über insgesamt vier Sanitärgebäude für Gastanlieger und Dauermieter, beleuchtete Steganlagen mit Stromsäulen und Frischwasserstationen, einem Abenteuerspielplatz und zwei überdachten Grillplätzen direkt an der Promenade (siehe... fünf Sterne an der Ostsee, abrufbar unter https://... de/allgemein.html). Der Antragsgegner ist ein Zweckverband und nimmt aufgrund des zwischen ihm und dem Kreis... geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Aufgabenübertragung der öffentlichen Abfallentsorgung im Kreis... vom 23./30. Juni 2004 nach Maßgabe seiner Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis... (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17. März 2005 in der Fassung des 12. Nachtrags vom 11. Dezember 2023 (nachfolgend: AWS) die Aufgaben der Abfallentsorgung war und erhebt auf der Grundlage seiner Gebührensatzung 2024 – zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis... (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17. März 2005 – vom 11. Dezember 2023 für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung Benutzungsgebühren (zum Satzungsrecht des Antragsgegners siehe ZVO – Satzungen, Pflichtangaben, Preise, abrufbar unter https://www.... com/satzungen-pflichtangaben-preise). Der Antragsgegner wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. März 2015 darauf hin, dass Erzeuger von gewerblichen Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eigenständig zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet seien, während die nach der allgemeinen Lebenserfahrung immer verbleibenden Restabfälle (Abfälle zur Beseitigung) der öffentlichen Abfallentsorgung überlassen werden müssten. Abfälle, die im normalen häuslichen Leben (private Haushalts- und Lebensführung) anfielen oder mit diesen vergleichbar seien, seien vollständig der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Abfälle, die bei Seglern anfielen, entstünden nach dem Erlass „Hinweise für Abfallerzeuger“ des für Umwelt zuständigen Ministeriums aus Juni 2013 nicht im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Sportboothafenbetreibers, sondern im Rahmen der selbstständigen privaten Lebensführung des Seglers. Es sei daher festzustellen, dass für die gewerblichen Abfallstellen (Rezeption, Verwaltung, Kiosk, Shop, Restaurant, Imbiss, Wellnessbereich und ähnliches) die Überlassungspflicht für Restabfall (Abfälle zur Beseitigung) an seine öffentliche Abfallentsorgung und für die anfallenden Abfälle der Segler eine generelle Überlassungspflicht (Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung) bestünden. Die Antragstellerin werde daher künftig mit Abfallbehältern für alle Siedlungsabfälle der Segler ausgestattet. Hierfür sei mit Hilfe eines Ingenieurbüros ein Richtwert für Sportboothäfen von 3,1 l pro Liegeplatz und Woche ermittelt worden. Er beabsichtige, diesen Richtwert in seine nächste Abfallwirtschaftssatzung aufzunehmen, und setze die Antragstellerin vorab hiervon mit der Gelegenheit zur Stellungnahme in Kenntnis. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 23. April 2015 mit, dass gemäß § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht an den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger (jedenfalls soweit – wie in ihrem Fall – eine Verwertung der betreffenden Abfälle erfolge) nur für solche gemischten Siedlungsabfälle bestehe, die in privaten Haushaltungen anfielen. Ihr Yachthafen sei aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht mit privaten Haushaltungen gleichzusetzen, denn für nahezu alle Nutzer dürfte die jeweilige Segel- oder Motoryacht kein funktionales Äquivalent zu deren Hauptwohnung darstellen, wie es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber voraussetze. Die meisten Modelle verfügten zudem lediglich über eine kleine Bordtoilette, sodass die Nutzer gezwungen seien, die sanitären Einrichtungen des Yachthafens in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren seien auch die auf den Yachten vorhandenen Kochgelegenheiten nicht so gestaltet, dass sie mit der Haushaltsführung der Nutzer zu Hause auch nur annähernd vergleichbar seien. Ein längerer bzw. dauerhafter Aufenthalt an Bord scheide damit von vornherein aus. Dementsprechend gehe sie davon aus, dass es sich bei den auf ihrem Gelände anfallenden gemischten Siedlungsabfällen um gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle i.S.d. § 2 Nr. 1 GewAbfV handele. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 Satz 1 GewAbfV bestehe eine Überlassungspflicht somit lediglich für Abfälle zur Beseitigung. Die im Yachthafen anfallenden Abfälle würden aber vollumfänglich einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt, sodass keine Verpflichtung zur Überlassung der Abfälle an den Antragsgegner bestehe. Die gemischten Siedlungsabfälle würden in verschiedenen Abfallcontainern im Yachthafenbereich gesammelt, und zwar getrennt von den gleichfalls erfassten Abfallfraktionen Glas, Papier, Metall und Kunststoff. Für diese seien im Hafengebiet gesonderte Container aufgestellt, die von der Firma... abgeholt und einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt würden. Die gemischten Siedlungsabfälle würden vollständig zum Müllheizkraftwert Bremerhaven transportiert und dort einer 100%-igen energetischen Verwertung zugeführt, die die Voraussetzungen der Energieeffizienz für Verwertungsverfahren nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG erfülle. Es bestehe nach alledem keine Überlassungspflicht an den Antragsgegner. Ausweislich einer Aktennotiz vom 17. Oktober 2023 fanden Mitarbeiter des Antragsgegners auf dem Grundstück der Antragstellerin an den Stegen drei Entsorgungsstationen vor, die mit 20 x 1.100 l Umleerbehältern Gewerbeabfall und 9 x 1.100 l Umleerbehälter Altpapier der... ausgestattet waren. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Umsetzung der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung an. Er verwies darauf, dass ein Großteil der in Sportboothäfen und Yachthäfen anfallenden Abfälle nicht als Gewerbeabfall, sondern als gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassungspflichtiger Abfall anzusehen sei. Ferner machte er auf die Getrennthaltungspflicht aufmerksam und empfahl, pro 200 Liegeplätze einen 120 l Bioabfallbehälter vorzuhalten. Er beabsichtige die Antragstellerin zukünftig mit 20 x 1.100 l Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) in der Bedarfsabfuhr, 9 x 1.100 l Behälter für Pappe, Papier, Kartonagen bei zweiwöchentlicher Leerung, 3 x 1.100 l Behälter für Leichtverpackungen (gelber Sack) bei zweiwöchentlicher Leerung und 6 x 120 l Bioabfallbehälter bei zweiwöchentlicher Leerung auszustatten. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 29. Februar 2024 mit, dass die auf ihrem Grundstück anfallenden gewerblichen Abfälle i.S.d. § 2 Nr. 1 GewAbfV vollumfänglich ordnungsgemäß verwertet würden. Die anfallenden Siedlungsabfälle stellten entgegen der Annahme des Antragsgegners keine Überlassungspflichten Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG dar, sondern Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Eine Nutzungspflicht für Abfallbehälter des Antragsgegners bestehe deshalb nicht. Bei dem Yachthafen handele sich lediglich um eine Liegestelle für kleine bis maximal mittlere Segel- und Motorboote, auf denen eine Möglichkeit zur eigenständigen Haushaltsführung gerade nicht bestehe. Sämtliche Abfälle, die im Kontext der Vermietung der Liegeplätze anfielen, seien daher ebenfalls gewerblich. Dies gelte insbesondere für die an der für Besucher frei zugänglichen Marina Promenade anfallenden Abfälle. Unzweifelhaft treffe diese Einordnung auch für die sonstigen auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zu, die unter anderem bei der Pflege und Erhaltung des Yachthafens und in den zentralen Betriebseinrichtungen wie den Sanitäranlagen anfielen. Die Hinweise des für Umwelt zuständigen Ministeriums seien unbeachtlich, da sie nicht die Gegebenheiten auf ihrem Grundstück beträfen. Sie setzten gemäß der einschlägigen Rechtsprechung voraus, dass die Abfälle des Sportboothafens „durch die private Lebensführung“ entstünden, während andere Abfälle als gewerbliche Siedlungsabfälle eingeordnet würden. Bei den auf dem Grundstück ihres Yachthafens anfallenden gewerblichen Siedlungsabfällen handele es sich zudem um Abfälle zur Verwertung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG, die keiner Überlassungspflicht unterfielen. Die anfallenden Monofraktionen der Abfälle (Pappe/Papier/Kartons, Leichtverpackungen/Kunststoffe, Bioabfälle, Glas und Grünschnitt) würden vollständig einer Verwertung über die... sowie über die... zugeführt. Das trotz der weitgehenden Getrennthaltung anfallende Gemisch aus Siedlungsabfällen werde von der... übernommen und einer Vorbehaltung in einem Kaskadenverfahren nach den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung unterzogen. Nicht bzw. nicht weiter vorbehandlungsfähiges Material (Sortierrest) werde als heizwertreiche Fraktion einer energetischen Verwertung nach dem Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2 zum KrWG) durch die Müllverbrennungsanlage... zugeführt. Die in § 7 Abs. 2 GewAbfV enthaltene Vermutung, dass überlassungspflichtige Abfälle anfielen, sei damit widerlegt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2024 gab der Antragsgegner der Antragstellerin in Ziffer 1 auf, ihr Grundstück an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung anzuschließen. In Ziffer 2 verpflichtete er sie, ihm alle auf diesem Grundstück anfallenden überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung (Restabfall) aus privater Lebensführung und Gewerbe zu überlassen. Ferner gab er ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids auf, die Ausstattung des Grundstücks mit 6 x 1.100 l Restabfallbehälter bei zweiwöchentlicher Leerung und 3 x 120 l Bioabfallbehälter bei zweiwöchentlicher Leerung zu dulden. Er verpflichtete sie in Ziffer 4 weiter, künftig überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung mit dem Ziel der ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung getrennt zu erfassen, und in Ziffer 5, die Ausstattung des Grundstücks mit 3 x 1.100 l Behälter für Leichtverpackungen bei zweiwöchentlicher Leerung und 3 x 1.100 l Behälter für Pappe, Papier und Kartons bei vierwöchentlicher Leerung zu dulden. Zur Begründung verwies er auf §§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 10, 11, 18 Abs. 4 und § 20 AWS und § 17 KrWG sowie §§ 3, 4, 6 und 7 GewAbfV und § 3 Abs. 4 SpoBoHafVO (Anm. des Gerichts: wohl § 4 Abs. 3 SpoBoHafVO). Nach § 11 Abs. 2 AWS würden Abfälle als im Haushalt angefallen gelten, wenn sie typischerweise und regelmäßig aus der privaten Lebensführung entstünden. Auch wenn Wohnungen gewerblich vermietet würden, falle der Abfall nicht wegen der gewerblichen Vermietung, sondern aufgrund der privaten Nutzung an und gelte damit als Abfall aus privaten Haushaltungen. Für Campingplätze, Sportboothäfen, Apartmentanlagen, Wohnanlagen und Einrichtungen des betreuten Wohnens gelte dies entsprechend. Auf Sportbooten sei eine eigene Haushaltsführung als maßgebliches Kriterium für eine private Lebensführung möglich. Ein Hafen werde von Dauerliegern und Gastliegern genutzt. Die Gastlieger nutzten den Hafen auch für mehrtägige Aufenthalte auf den Booten als schwimmende Ferienwohnung. Im Rahmen des Aufenthalts auf den Booten entstehe Abfall, der im Rahmen der privaten Lebensführung genauso entstehen würde und damit der Überlassungspflicht unterliege. Die Bootsliegeplätze seien nicht mit einem PKW-Stellplatz vergleichbar, da bereits die Zubereitung von Mahlzeiten – anders als auf einem Sportboot – in einem PKW unmöglich sei. Die Antragstellerin sei als Eigentümer oder Gleichgestellter gemäß § 4 Abs. 3 AWS des Grundstücks, auf dem Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen anfielen, zu deren Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung seien die Abfallfraktionen zur Verwertung gemäß § 3 GewAbfV getrennt zu erfassen. Die Kapazität des zur Verfügung gestellten festen Abfallsammelbehälters für Siedlungsabfälle ergebe sich aus § 18 Abs. 4 Satz 1 und 6 AWS und betrage 3 l pro Liegeplatz und Woche. Bei den auf der Internetseite der Antragstellerin angegebenen 1.000 Liegeplätze ergebe sich so ein Mindestabfallvolumen von 3.000 l pro Woche, davon 2.820 l Restabfall und 180 l Bioabfall (Umsetzung: 6 x 1.100 l Restabfall bei zweiwöchentlicher Leerung und 3 x 120 l Bioabfallbehälter bei zweiwöchentlicher Leerung), darüber hinaus 3 x 1.100 l Leichtverpackungen (gelbe Tonne) und 3 x 1.100 l Altpapiertonne (blaue Tonne) mit vierwöchentlicher Leerung. Die Bereitstellung der Abfallbehälter werde zum 1. Juli 2024 umgesetzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 seines Bescheides begründete der Antragsgegner damit, dass er mit der Wahrnehmung des öffentlichen Entsorgungsauftrags die Entsorgungssicherheit im Kreis... gewährleiste. Gleichzeitig sei mit der Wahrnehmung des Entsorgungsauftrags die gesetzmäßige Refinanzierung, insbesondere auch der Organisations- und Vorhaltekosten verbunden. Ein Verzicht auf den Sofortvollzug in diesem und in vergleichbaren anderen Fälle könne jedenfalls in der Summe die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung ernstlich gefährden, zumal entsprechende Gebührenausfälle später kaum kompensierbar seien. An der sofortigen Vollziehung einer die Überlassungspflicht konkretisierenden Verfügung bestehe deshalb regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Am 2. Juli 2024 stellte der Antragsgegner auf dem Grundstück der Antragstellerin 6 x 1.100 l Restabfallbehälter (schwarz), 3 x 1.100 l Behälter für Altpapier (blau) und 3 x 1.100 l Behälter für Leichtverpackungen (gelb), insgesamt zwölf Abfallbehälter, ab. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 27. Juni 2024 am 5. Juli 2024 Widerspruch erhoben und am selben Tag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsgegner drei weitere Abfallbehälter für Bioabfälle (braun) auf das Grundstück der Antragstellerin verbracht. Mit „Gebührenbescheid 2024“ vom 17. Juli 2024 hat der Antragsgegner die Antragstellerin sodann zur Vorauszahlung der Abfallgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 in Höhe von insgesamt... € herangezogen (... € Restabfall und... € Bioabfall). Nach gerichtlichem Hinweis vom 18. Juli 2024 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juli 2024 nachträglich die sofortige Vollziehung auch der Ziffer 5 seines Bescheids vom 27. Juni 2024 angeordnet, wobei er sich unter anderem auf eine angeordnete Ausstattung des Grundstücks mit „9 x 1.100 l Behälter für Pappe, Papier und Kartonage“ bezieht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Ausführungen zur Begründung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides wiederholt. Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, dass sich angesichts der im Bescheid angeführten Normenkette schon nicht erschließe, auf welcher Rechtsgrundlage die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids gestützt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, warum für die angeblich nach § 17 Abs. 1 KrWG überlassungspflichtigen Abfälle aus privaten Haushaltungen die Pflichten zur Getrennthaltung nach § 3 GewAbfV gelten sollten. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen und führt erneut aus, dass eine Anschlusspflicht ihres Grundstücks nicht in Betracht komme, weil die auf dem gewerblich genutzten Grundstück anfallenden Abfälle keine überlassungspflichtigen Abfälle darstellten. Die Voraussetzungen für die Einordnung der Abfälle als Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 11 Abs. 2 AWS lägen nicht vor. Das Zurverfügungstellen der Liegeplätze für Boote erfolge ausschließlich gewerblich, sodass sämtliche Abfälle im Kontext dieser Tätigkeit ebenfalls gewerblicher Herkunft seien. Die regelmäßig im Hafen liegenden Boote ermöglichten keine private Lebensführung. Entgegen dem alltäglichen Sprachgebrauch schließe der Begriff „Yacht“ auch Boote kleinerer und mittlerer Klassen ohne besondere Koch- und Sanitärausstattung ein, die in erster Linie der sportlichen Betätigung dienten. Ihre Liegeplätze würden gerade von diesen Booten benutzt, bei denen es außerdem in der Regel an einer Schlafmöglichkeit fehle, sodass ein mehr als stundenweiser Aufenthalt an Bord von vornherein ausscheide. Für die Annahme einer privaten Lebensführung genüge es nicht, dass man an Bord eines Sportboots irgendwie – sei es auch ohne dafür vorgesehene Schlaf- und Küchengelegenheit nächtigen bzw. Zeit verbringen könne. Allein das Vorhandensein einer Waschmöglichkeit führe nicht zu einer Aufenthaltsqualität, die dem Aufenthalt in einer Wohnung entspreche. Ihr Yachthafen entspreche insofern lediglich einem „Parkplatz“ für Boote. Es fehle hier für die Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 2 Nr. 2 GewAbfV an der Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung im Sinne eines funktionalen Äquivalents einer Hauptwohnung. Bei den auf ihrem Grundstück anfallenden gewerblichen Siedlungsabfällen handele es sich darüber hinaus um Abfälle zur Verwertung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG keiner Überlassungspflicht unterlägen. Die auf ihrem Grundstück anfallenden lediglich gewerblichen Siedlungsabfälle würden vollumfänglich verwertet, sodass die in § 7 Abs. 2 GewAbfV enthaltene Vermutung, dass überlassungspflichtige Abfälle anfielen, wiederlegt sei. Abfälle der Fraktionen Altpapier/Pappe/Kartonage, Kunststoffe, Bioabfälle, Glas und Grünschnitte würden einer Verwertung über die..., der...... und der... zugeführt. Das trotz der weitgehenden Getrennthaltung auf dem Grundstück anfallende Gemisch aus Siedlungsabfällen werde von der... übernommen und in einem Kaskadenverfahren einer Vorbehandlung nach den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung unterzogen. Das noch verbleibende Materialgemisch werde der... überlassen und von dort einer energetischen Verwertung nach dem Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2 zum KrWG) durch die Müllverbrennungsanlage... zugeführt. Die Duldungsanordnung sei danach schon offensichtlich rechtswidrig. Es bestehe seitens des Antragsgegners aber auch kein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Entsorgung ihrer Abfälle über private Entsorgungsunternehmen stelle eine seit vielen Jahren reibungslos verlaufende Praxis dar, die dem Antragsgegner spätestens seit April 2015 bekannt sei, sodass für die jetzige Anordnung kein nachvollziehbarer Anlass bestehe. Die vom Antragsgegner pauschal angeführte Entsorgungssicherheit sei nicht gefährdet. Warum plötzlich die gesetzmäßige Refinanzierung tangiert sein solle, führe der Antragsgegner nicht aus und erscheine als „reines Scheinargument“, mit dem der gesetzliche Regelfall der aufschiebenden Wirkung stets ohne Weiteres ins Gegenteil verkehrt werden könne. Durch die sofortige Vollziehung drohe ihr ein nicht wieder gut zu machender Schaden, weil die Flächen, auf denen die Abfallbehälter durch den Antragsgegner aufgestellt wurden, nicht mehr wie bisher genutzt werden könnten. Da die blockierten Flächen nicht mehr vermietet werden könnten, drohe ihr der Verlust von Kunden. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheids sei ohne ihre vorherige Anhörung schon formell rechtswidrig. Sie sei zudem unbestimmt, soweit sich die Antragsgegnerin darin abweichend von Ziffer 5 des Bescheids auf „9 x 1.100 l Behälter für Pappe, Papier und Kartonage“ beziehe. Sie sei aus den zur Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids angeführten Gründen auch offensichtlich rechtswidrig. Für die Aufstellung der Abfallbehälter für Verpackungen bestehe zudem selbst bei einer Einordnung der Abfälle als Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Rechtsgrundlage, da die Sammlung und Verwertung von Verpackungen („Gelbe Tonne“) nach § 14 Abs. 1 VerpackG den Dualen Systemen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliege. Entsprechend enthalte auch § 12 Abs. 2 AWS keine Rechtsgrundlage. Insbesondere fehle es aber auch insoweit am besonderen Vollzugsinteresse des Antragsgegners, nach dessen Gebührenbescheid eine Gebührenerhebung für die Abfallbehälter für Leichtverpackungen und für die Abfallbehälter für Pappe, Papier und Kartonage gar nicht in Rede stehe. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Juli 2024 im Hinblick auf Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 27. Juni 2024 (Kundennr.: 2013541, Einsatzstellennr.: 91336699) wiederherzustellen (als Antrag zu 1.), den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm auf ihrem Grundstück am 2. Juli 2024 aufgestellten Abfallbehältnisse (6 x „Restabfall“ (schwarz), 3 x Altpapier (blau), 3 x Plastik/Verpackungen (gelb), 3 x Bioabfall (braun)) auf Kosten des Antragsgegners unverzüglich von ihrem Grundstück zu entfernen (als Antrag zu 4.) und weiter die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Juli 2024 auch im Hinblick auf Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 27. Juni 2024 (Kundennr.: 2013541, Einsatzstellennr.: 91336699) wiederherzustellen (als Antrag zu 8.). Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf § 62 KrWG i.V.m. § 17 KrWG und § 3 Abs. 2, §§ 11, 18 Abs. 4 AWS als Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 3 seines Bescheides. Entgegen der Annahme der Antragstellerin handele es sich bei den auf ihrem Grundstück an den 1.000 Liegeplätzen anfallenden Abfällen um überlassungspflichtige Abfälle aus privater Haltung. Die an der Promenade anfallenden Abfälle würden von dem Bescheid nicht erfasst. Nach § 11 Abs. 2 AWS würden Abfälle aus privater Haltung ausdrücklich auch in Sportboothäfen anfallen. Soweit die Antragstellerin ausführe, dass ihr Hafen ausschließlich der sportlichen Betätigung und nicht der privaten Lebensführung diene, sei dies unzutreffend. Die sich aus ihrem Internetauftritt ergebende Infrastruktur mit kindergerechten Sanitärgebäuden, Waschmaschinen und Trocknern, diversen Grillplätzen, Wasser- und Stromversorgung an den Stegen, Fäkalienentsorgungsstationen, Altöl- und Sondermüllentsorgungsmöglichkeiten, WLAN-Zugang und Parkplätzen für Dauerlieger sei auf eine private Lebensführung der Anleger ausgerichtet. Sportboothäfen seien im Hinblick auf ihre Nutzungsintensität und ihre charakteristischen Betriebsvorgänge mit Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und Campingplätzen vergleichbar, für die allesamt anerkannt sei, dass aufgrund ihrer Wohnungsähnlichkeit eine abfallrechtliche Überlassungspflicht bestehe. Boote dienten für die Dauer des Aufenthalts als funktionales Äquivalent zur Hauptwohnung und ermöglichten eine eigenständige Haushaltsführung und selbstbestimmte Lebensgestaltung. Das selbstgewählte Schicksal geringeren Komforts im Vergleich zu einer Dauerwohnung oder einem Ferienhaus vermag daran nichts zu ändern. Ausweislich des ADAC Skipper-Portals verfüge der Hafen der Antragstellerin entgegen deren Darstellung auch über Stellplätze, die mit einer Länge von bis zu 20 m ausgelegt seien. Es komme aber auch gar nicht darauf an, ob ein Boot mit einer Kocheinrichtung ausgestattet sei, da es als ausreichend anzusehen sei, wenn – wie im Fall der Antragstellerin – die den Aufenthalt ermöglichende Infrastruktur mit Kochmöglichkeiten ausgestattet sei. Die prinzipiell auf eine Eigenversorgung geprägte Nutzung des Hafens werde insoweit durch die Infrastruktureinrichtungen der Antragstellerin gefördert. Bei den hier in Rede stehenden Abfällen handele es sich auch nicht um gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung, sondern um solche zur Beseitigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS. Ein Fall der Abfallverwertung sei gemäß § 3 Abs. 23 KrWG nur gegeben, wenn die betreffenden Abfälle Roh- oder Brennstoffe ersetzten. Der Vortrag der Antragstellerin beschränke sich darauf, dass ein Entsorgungsverfahren durchgeführt werde. Aus ihm ergebe sich aber nicht, ob es sich dabei in tatsächlicher Hinsicht um ein in einer effektiven Roh- und Brennstoffsubstitution resultierendes Entsorgungsverfahren handele. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der Suspensiveffekt erhebliche Einwirkungen auf seine aufwändigen Organisations- und Planungsprozesse sowie dessen finanzielle Ausgestaltung hätte. Akuter Anlass für sein Einschreiten sei die Ortsbegehung im Oktober 2023. Er verweist zudem darauf, dass es sich bei den in Rede stehenden Containern um bewegliche Behälter handele, deren Aufstellort auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin von dieser frei gewählt werden könne, sodass hier auch kein Eintritt irreversibler Nachteile drohe. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass die betreffenden Flächen tatsächlich an Dritte vermietet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen zur Duldung der Ausstattung des Grundstücks der Antragstellerin mit Abfallbehältern in den Ziffer 3 und 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. Juni 2024 ist gemäß § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Soweit die Antragstellerin den ursprünglich als Antrag zu 3) gestellten Antrag, festzustellen, dass ihr Widerspruch hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 aufschiebende Wirkung hat, nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch der Ziffer 5 des Bescheids mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. Juli 2024 „für erledigt“ erklärt hat und nunmehr mit ihrem Antrag zu 8) auch insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, handelt es sich ebenso wie bei der Anpassung ihres Antrags zu 4) nach dem Abstellen von drei weiteren Abfallbehältern durch den Antragsgegner um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässige Antragsänderung. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Vollziehungsanordnungen der Ziffern 3 und 5 des Bescheids vom 27. Juni 2024 genügen schon nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zweck der Begründungspflicht ist es unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht auf dem verfassungsrechtlichen Stellenwert des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verleiht dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrt, ist mit der Verfassung nicht vereinbar. Daher soll die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Behörde im Einzelfall den mit Verfassungsrang ausgestatteten absoluten Ausnahmecharakter des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vor Augen führen. Hieraus folgt, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht nur formeller Natur ist, dem bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Inhaltlich bedarf es vielmehr einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Dabei hat die Behörde auch in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsakts. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 – juris Rn. 4). Erforderlich ist mithin eine Begründung, die nicht nur formelhaft ist, sondern auf den konkreten Fall abstellt und erkennen lässt, dass die Behörde die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. März 2005 – 2 MB 1/05 – juris Rn. 40). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerecht. Dies gilt schon hinsichtlich der Begründung für den Sofortvollzug der Ziffer 3 in dem Bescheid vom 27. Juni 2024, in der der Antragsgegner ganz allgemein auf seinen öffentlichen Entsorgungsauftrag und die Refinanzierung seiner Organisations- und Vorhaltekosten abgestellt hat, ohne einen konkreten Vergleich zwischen einerseits die der Antragstellerin beim Sofortvollzug der Anordnung und andererseits dem Antragsgegner durch den Suspensiveffekt des Widerspruchs entstehenden (finanziellen) Belastungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr noch für die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffer 5 mit Schreiben vom 22. Juli 2024, in welchem der Antragsgegner im Wesentlichen schlicht seine formelhafte Begründung des Sofortvollzugs der Ziffer 3 in dem Bescheid vom 27. Juni 2024 wiederholt hat, ohne ansatzweise erkennen zu lassen, warum er selbst eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die konkret betroffenen Abfallfraktionen bis dato für nicht erforderlich gehalten hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist darüber hinaus aber auch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessenentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Hierfür sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht in die eine oder andere Richtung sicher prognostizieren, hängt der Ausgang des Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung ab (vgl. zum Ganzen Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 80 VwGO Rn. 160 ff.). Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Dabei sind indes die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausschlaggebend, weil diese als offen anzusehen sind. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Bescheids vom 27. Juni 2024 wirft eine Reihe rechtlicher und tatsächlicher Fragen auf, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs angeordnete Duldung der in Ziffern 3 und 5 konkretisierten Ausstattung mit Abfallbehältern für die verschiedenen Abfallfraktionen ist § 62 i.V.m. § 17 KrWG, § 3 Abs. 2, § 4 AWS. Die zuständige Behörde kann nach § 62 KrWG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtverordnungen treffen. Nach § 3 Abs. 1 LAbfWG i.V.m. § 17 KrWG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen. Sie regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 20 KrWG entsorgungspflichtig sind, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG durch Satzung. Die Überlassungspflicht, also das „Ob“ der Überlassung von Abfällen, ergibt sich dabei bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 17 KrWG. Die kommunale Satzungsbefugnis, für die § 5 Abs. 1 LAbfWG den Rahmen absteckt, erfasst insoweit nur das „Wie“ der Abfallüberlassung. Der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang knüpft damit nur an die bereits bundesrechtlich begründete Überlassungspflicht an (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 KN 5/05 – juris Rn. 55 m.w.N.). Die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners definiert überlassungspflichtige Abfälle entsprechend als die nach § 17 KrWG zu überlassenden Abfälle zur Verwertung und Beseitigung aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit diese Abfälle nicht, insbesondere aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen oder den Regelungen der Satzung von der Überlassungspflicht ausgeschlossen sind. Eigentümer von gewerblich, landwirtschaftlich oder vergleichsweise genutzten Grundstücken sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusspflicht). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Verwertung und Beseitigung gewerblicher Siedlungsabfälle ist in der Gewerbeabfallverordnung geregelt. Nach § 7 Abs. 2 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer (von gewerblichen Siedlungsabfällen) Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Die Beteiligten streiten hier vor allem um die Frage nach der abfallrechtlichen Einordnung der an den Liegeplätzen durch die Gäste der Antragstellerin entstehenden Abfälle als solche aus privaten Haushaltungen oder gewerbliche Siedlungsabfälle. Bei der gewerblichen Vermietung von Wohnraum fällt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AWS der Abfall nicht wegen der gewerblichen Vermietung, sondern aufgrund der privaten Nutzung an und ist Folge einer privaten Lebensführung und gilt damit als Abfall aus privaten Haushaltungen. Für Campingplätze, Sportboothäfen, Apartmentanlagen, Wohnanlagen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens gilt dies nach Satz 4 dieser Vorschrift entsprechend. Diese Regelung entspricht Nr. 1.5.3.1 der mit Einführungserlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Juni 2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 657) eingeführten Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ vom 11. Februar 2019. Darin wird zur Abgrenzung von Abfällen aus privaten Haushalten zu anderen Abfällen weiter ausführt, dass Abfälle aus gewerblichen Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich der Abfälle aus zentralen Betriebseinrichtungen von Feriensiedlungen, Sportboothäfen und Campingplätzen (z.B. aus Büro- und Gaststättenbetrieb in Abgrenzung zu den einzelnen Ferienwohnungen, Sportbooten und Campingwagen), nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen zählen, sondern zu den gewerblichen Siedlungsabfällen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Begriff der privaten Haushaltungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 7 C 10.05 – juris Rn. 14). Private Haushaltungen sind dabei Personengemeinschaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 51/07 – juris Rn. 10). Für das Kriterium einer auf Dauer angelegten Haushaltsführung ist nicht erforderlich, dass die private Haushaltung stets von ein und demselben Personenkreis genutzt wird. Eine private Haushaltung im Sinne einer selbstbestimmten Lebensgestaltung ist vielmehr auch in Fällen wechselnder Nutzer gegeben. Zur Einordnung der in Ferienhäusern anfallenden Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es für die Dauerhaftigkeit der Nutzung lediglich darauf ankommt, dass die Ferienwohnung auf Grund ihrer Ausstattung für den jeweiligen Nutzer ein funktionales Äquivalent der Hauptwohnung darstellt und in diesem Sinne auf eine dauerhafte Nutzung angelegt ist (BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 51/07 – juris Rn. 13). Im Widerspruchsverfahren und einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren wird ausgehend hiervon zu klären sein, ob es sich – wie vom Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AWS angenommen – bei den an den Liegeplätzen des Sportboothafens durch deren Nutzer anfallenden Abfällen (generell) um solche aus privaten Haushalten handelt. Dem Antragsgegner ist im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass Sportboote typischerweise zur Übernachtung in Sportboothäfen geeignet sind und hierfür nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich genutzt werden. Dennoch erscheint zweifelhaft, ob dieser Umstand bereits genügt, um – wie im Fall einer Ferienwohnung – von einem funktionalen Äquivalent der Hauptwohnung auszugehen. Dieser Annahme könnte schon der Umstand entgegenstehen, dass Sportboote – anders als Ferienwohnungen – nach dem typischen Nutzerverhalten wohl nicht dauerhaft im Hafen liegen, sondern – selbst und gerade bei der Anmietung eines Saisonliegeplatzes – der Hafen lediglich Ausgangspunkt für Tagesausflüge oder längere Urlaubsreisen mit Aufenthalt in anderen Häfen ist. Jedenfalls dürfte kaum pauschal davon ausgegangen werden können, dass die Sportboote dauerhaft im Hafen der Antragstellerin festliegen und damit quasi als schwimmende Ferienwohnung genutzt werden. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus der Nutzung der von der Antragstellerin bereitgestellten Infrastruktur wie Sanitäranlagen und Grillplätzen ergeben. Diese mögen zwar einen längeren Aufenthalt im Hafen auch dann erlauben, wenn das betreffende Boot selbst lediglich über Schlafplätze, nicht aber über weitere Ausstattungsmerkmale einer Wohnung verfügen sollte. Die bei der Benutzung dieser Betriebseinrichtungen anfallenden Abfälle dürften aber nach der Klarstellung in Nr. 1.5.3.1 der Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung eindeutig zu den gewerblichen Abfällen gehören. Vorliegend bedarf es daher auch keiner Klärung, ob der Antragsgegner die Ausstattung des Grundstücks mit Abfallbehältern für die verschiedenen Abfallfraktionen richtig ermittelt hat. Selbst bei der vom Antragsgegner vertretenen Einordnung der Abfälle als Abfälle aus privater Lebensführung erscheint jedoch die in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete Ausstattung mit 6 x 1.100 l Restabfall bei zweiwöchentlicher Leerung (= 6.600 l) zuzüglich 3 x 120 l Bioabfall bei zweiwöchentlicher Leerung (= 360 l, insgesamt also 6.960 l) insofern zweifelhaft, als er selbst gemäß § 18 Abs. 4 Satz 6 AWS von 3 l pro Liegeplatz und Woche ausgegangen ist und bei 1.000 Liegeplätzen ein Mindestabfallvolumen von insgesamt nur 3.000 l/Woche (= 6.000 l bei zweiwöchentlicher Leerung) errechnet hat. Mithin übersteigt die angeordnete Ausstattung das vom Antragsgegner nach den Bestimmungen der Satzung bestimmte Mindestabfallvolumen um 960 l. Aus dem angefochten Bescheid geht auch nicht hervor, auf welcher Grundlage die Aufteilung der Abfälle in Restabfall und Bioabfall beruht und welche Annahmen ihr zugrunde liegen. Gleichfalls ist auch für die Anordnung in Ziffer 5 des Bescheids nicht erkennbar, auf welche Satzungsbestimmungen und Annahmen die Ausstattung mit Abfallbehältern für Leichtverpackungen und mit Abfallbehältern für Pappe, Papier und Kartons mit jeweils 3 x 1.100 l Behältern bei zwei- bzw. vierwöchentlicher Leerung zurückgeht. Bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung überwiegt hier das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Es sind keine Gründe ersichtlich, die hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Bescheids vom 27. Juni 2024 ein Abweichen von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 5 MB 42/21 – juris Rn. 18). Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass weder ersichtlich ist noch vorgetragen wurde, dass die vom Antragsgegner in seiner Begründung der Vollziehungsanordnungen angeführte Entsorgungssicherheit im Kreis... durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gefährdet würde. Mangels konkreter Angaben des Antragsgegners ist auch nicht nachvollziehbar und erkennbar, dass bei einer aufschiebenden Wirkung „in der Summe“ die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung ernstlich gefährdet würde. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus – ohne konkreten Fallbezug – auf die Refinanzierung insbesondere seiner Organisations- und Vorhaltekosten abstellt, ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass auch so genannte fiskalische Interessen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts rechtfertigen können. Dabei muss die Gefährdungslage aber im Einzelfall festgestellt werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, 45. EL Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 217 f.). Entgegen der Annahme des Antragsgegners lässt sich das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines auf die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gerichteten Verwaltungsakts grundsätzlich nicht mit dem Gebührenausfall begründen, der sich ergibt, wenn das Grundstück nicht sogleich angeschlossen wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. August 1997 – 2 M 23/97 – juris Rn. 5; anders wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 10 S 1368/10 – juris Rn. 14). Gebührenausfälle können die vorläufige Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für öffentliche Einrichtungen vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn sie im Verhältnis zum Gebührenaufkommen mehr als geringfügig sind, die Gebührenkalkulation für die öffentliche Einrichtung nachhaltig erschüttern oder gar die Finanzierung der Einrichtung bedrohen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 8 B 10999/04 – juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. August 1997 – 2 M 23/97 – juris Rn. 5; Schoch, in: Schneider/Schoch, VerwR, 45. EL Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 217a). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben. Nach der Festsetzung der Vorauszahlung der Abfallgebühren mit Gebührenbescheid 2024 vom 17. Juli 2024 steht hier bei aufschiebender Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids ein jährlicher Gebührenausfall für die Abfallfraktionen Restabfall und Bioabfall in Höhe von rund... € in Rede. Für die von der Ziffer 5 des Bescheids erfassten Abfallfraktionen werden keine Gebühren erhoben. Die Vorauszahlung für Pappe, Papier und Kartons hat der Antragsgegner entsprechend ausdrücklich mit 0 € festgesetzt. In Anbetracht eines sich aus dem von der Antragstellerin als Anlage AS 9 vorgelegten Unternehmensberichts 2021 ergebenden Umsatzes der Abfallwirtschaft des Antragsgegners von... Mio. € fällt dieser Gebührenausfall nicht ins Gewicht und berührt deshalb auch nicht ernsthaft die Kalkulationsgrundlagen des Antragsgegners. Hiervon ist bislang offenbar auch der Antragsgegner selbst nicht ausgegangen, dem bereits seit März 2015 bekannt ist, dass die Antragstellerin nicht an seine öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Woraus sich das nach der Ortsbegehung im Oktober 2023 plötzlich bei Erlass des Bescheids vom 27. Juni 2024 – und dabei zunächst auch nur hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids – angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich insbesondere auch nicht mit einem unsachgemäßen Umgang der Antragstellerin mit den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfällen begründen. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht, dass der von ihr seit Jahren etablierte Entsorgungsweg zu Umweltschäden oder anderen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft des Grundstücks der Antragstellerin geführt hätte. Namentlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein etwaiges Fehlverhalten der an der Entsorgung der Abfälle zurzeit beteiligten Entsorgungsbetriebe. Vor diesem Hintergrund überwiegt angesichts der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Beeinträchtigungen ihres Eigentums durch das Abstellen der betreffenden Abfallbehälter auf ihrem Grundstück und auch keine finanziellen Belastungen hinnehmen zu müssen, die sich aus dem möglichen Nebeneinander der den privat beauftragten Entsorgungsunternehmen geschuldeten Entgelten und den Abfallgebühren des Antragsgegners ergeben können. Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Bescheids vom 27. Juni 2024 (Anträge zu 1) und zu 8)) nach alledem Erfolg hat, ist auf den Antrag zu 4) zugleich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die auf dem Grundstück der Antragstellerin bereits abgestellten insgesamt 15 Abfallbehälter für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig wieder zu entfernen. Die Anträge zu 2) und 9) auf Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung des Gerichts haben sich damit erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Ziffer 5210 VV GKG) (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 – juris Rn. 6).