Beschluss
4 O 17/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0824.4O17.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Streitwertbeschwerde ist weder zulässig noch begründet. 2 Die Beschwerde ist nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro übersteigt. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift nicht angegeben, welchen Streitwert er für das vorliegende Verfahren für angemessen erachtet. Er führt zur Begründung seiner Beschwerde lediglich aus, dass der Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf den „ich habe keine Ahnung Paragraphen“ einfallslos und nicht statthaft sei und er nur einen und nicht – wie das Verwaltungsgericht meine – zwei Anträge gestellt habe. Aus diesem Vorbringen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger jedenfalls meint, das Verwaltungsgericht habe den Streitwert im vorliegenden Verfahren mit maximal 5.000 Euro bemessen dürfen. 3 Dies zugrunde gelegte, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes – hier der Differenzbetrag der (mangels anwaltlicher Vertretung ausschließlich relevanten) Gerichtsgebühren, die sich für den Antragsteller aus dem mit 10.000 Euro festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert von 5.000 Euro ergeben – mit (lediglich) 157,50 Euro zu bemessen. Die entsprechende Berechnung beruht auf Ziffer 5210 VV GKG i. V. m. der Streitwerttabelle zum GKG. 4 Die Beschwerde ist außerdem unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit insgesamt 10.000 Euro bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt; der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde eine Reduzierung desselben nicht zu beanspruchen. 5 In der Sache zutreffend hat das Verwaltungsgericht als Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG abgestellt. Es begegnet keinen Bedenken und entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Rechtsstreitigkeiten, in denen der Streitstand – wie hier – keine Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache bietet, auf den Auffangstreitwert in § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Einer Differenzierung ist der gesetzliche Auffangwert nicht zugänglich (vgl. zum Ausländerrecht Beschlüsse des Senats vom 26. Februar 2021 – 4 O 10/21 – n. v. und Beschluss vom 14. Mai 2018 – 4 LA 59/17 – n. v.). 6 Eine Reduzierung des so bemessenen Streitwertes im Eilverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. Für eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Ziffer 5210 VV GKG; vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 –. n.v. und vom 2. Oktober 2020 – 4 MB 39/20 –, n.v.). 7 Ebenfalls unbedenklich ist, dass das Verwaltungsgericht, das in dem wörtlich gestellten Antrag des Klägers neben dem Antrag auf Herausgabe des Personalausweises auch einen selbstständigen Antrag auf Androhung einer Ordnungsstrafe oder Erzwingungshaft erkannt und damit zwei Streitgegenstände angenommen hat, bei der Bemessung des Streitwertes für jeden der zwei Streitgegenstände 5.000 Euro veranschlagt hat. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 1 GKG. Danach werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist. 8 Das Beschwerdevorbringen führt hier nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass er zwei Anträge gestellt habe, sei nicht zutreffend, kann er damit im Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung nicht durchdringen, da er insoweit nicht die Bemessung des Streitwerts, sondern vielmehr die Auslegung seines Klageantrags durch das Verwaltungsgericht und damit die – mittlerweile rechtskräftige – verwaltungsgerichtliche Entscheidung in der Sache angreift. 9 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).