Urteil
4 A 122/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1016.4A122.22.00
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Leitsätze
1. In Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angegeben sein, welche zum Erlass der Satzung rechtfertigen. (Rn.27)
2. Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. (Rn.30)
3. Die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigung haben nicht nur die Beseitigung des ihnen aktuell zu überlassenden Abwassers, sondern auch Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und die für die Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten sowie neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angegeben sein, welche zum Erlass der Satzung rechtfertigen. (Rn.27) 2. Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. (Rn.30) 3. Die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigung haben nicht nur die Beseitigung des ihnen aktuell zu überlassenden Abwassers, sondern auch Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und die für die Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten sowie neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2021 in Höhe von... € und der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung der Abwasserbeseitigungsgebühren ist § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i. V. m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde ... vom 14. Juli 2009 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 21. September 2021. Die streitgegenständliche Beitrags- und Gebührensatzung ist wirksam. Die Beitrags- und Gebührensatzung ist formell wirksam. Namentlich die 5. Nachtragssatzung vom 21. September 2021 wurde am selben Tag einstimmig von der hierzu berufenen Gemeindevertretung der Gemeinde ... beschlossen, von der Bürgermeisterin am 21. September 2021 ausgefertigt und gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde ... vom 8. Juni 2021 durch Bereitstellung im Internet (https://www.amt-... de) unter Hinweis darauf in der Zeitung „ ... “ bekannt gemacht (Bl. 31 Beiakte B). Die Beitrags- und Gebührensatzung ist auch materiell wirksam. Es liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG vor. Danach müssen in Satzungen die Rechtsvorschriften angegeben sein, welche zum Erlass der Satzung rechtfertigen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 23 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 – juris Rn. 43 ff.). Diesen Anforderungen wird die Beitrags- und Gebührensatzung in der Fassung der 5. Nachtragssatzung gerecht. Sie zitiert § 1, 2 und 6 KAG, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Das Zitieren der weiteren Vorschriften ist hier unschädlich, da hierdurch die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage allenfalls unwesentlich erschwert wird (zum Zitierüberschuss vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 24). Die Beitrags- und Gebührensatzung enthält auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben (§ 16 , § 24 , § 17 , § 18 § 26 , § 22 und 25 ). Die der Festsetzung des Gebührensatzes zugrundeliegende Gebührenkalkulation begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das sogenannte Kostendeckungsprinzip in § 6 KAG verankert, das einerseits ein Kostendeckungsgebot und andererseits ein Kostenüberschreitungsverbot enthält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. September 2015 – 4 LB 39/14 – juris Rn. 69). Das bedeutet, dass die Benutzungsgebühren (in der Regel) so zu bemessen sind, dass die in Zusammenhang mit der Beanspruchung einer öffentlichen Einrichtung entstehenden und berücksichtigungsfähigen Kosten gedeckt sind, die Einnahmen aus den Gebühren jedoch nicht über diese Kosten hinausgehen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 7. März 2018 – 4 A 173/15 – juris Rn. 44). Nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten sind gebührenfähig, nicht dagegen überflüssige oder übermäßige Kosten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 1995 – 2 L 128/94 – juris Rn. 33). Die erforderlichen Kosten sind regelmäßig im Rahmen einer (Voraus-)Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen, um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen. Die Erstellung einer Kostenkalkulation als Basis der Gebührenbemessung wird vom KAG nicht nur in § 6 Abs. 2 Satz 1 vorausgesetzt, sondern in § 6 Abs. 2 Satz 8 bis 10 KAG ausdrücklich angesprochen. § 6 Abs. 2 Satz 8 bis 10 KAG enthält Vorgaben, die bei Erstellung einer der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Kostenkalkulation zu beachten sind und mit denen die Kostenkalkulation in Einklang zu stehen hat. Zwar dürfen in die Vorauskalkulation grundsätzlich nur periodeneigene Kosten, d. h. solche Kosten, die in der zugrunde gelegten Kalkulationsperiode anfallen, eingestellt werden (Grundsatz der Periodengerechtigkeit). Um die relevanten Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) berechnen zu können und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sicherzustellen, ist deren Bezug zu einer Rechnungsperiode erforderlich, wobei die Periode die anfallenden Kosten bestimmt (Belz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 8/2024, § 6 KAG, Rn. 190; Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Stand: 23. Lieferung, § 6 Rn. 162). Der die Gebührenhöhe ausweisende Gebührensatz ist aber nicht schon dann fehlerhaft, wenn sich am Ende der Kalkulationsperiode eine – nicht beabsichtigte – Kostenüberdeckung herausstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat. Der Gebührensatz ist dagegen fehlerhaft und mithin die entsprechende Vorschrift der Satzung nichtig, wenn die Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, wie der Absicht einer Gewinnerzielung, getragen worden ist oder aber die Anwendung unrichtiger Kalkulationsmethoden oder Verwendung unzutreffender Daten zu einer erheblichen Kostenüberdeckung und damit zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 36/06 – juris, Rn. 54). Bei der Überprüfung der Gebührenvorkalkulation sind mithin innerhalb der gewählten Periode (hier 2021 bis 2023) die Kosteneinheiten Abschreibung und Zinsen für die Erweiterung der Kläranlage sowie die Entschlammung Klärteiche näher zu betrachten. Im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 – juris Rn. 43 m. w. N.) nicht gehalten, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass das Gericht im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die die Klägerin selbst substantiiert aufwirft. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die erforderliche Überzeugung für dessen Richtigkeit zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es möglicherweise nicht einfach ist, die ermittelten und angegebenen Zahlenwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet einen Kläger nicht davon, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht sich selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 – juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 4 A 282/19 – juris Rn. 118). Gemessen hieran liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Periodizität vor, weil in die Kalkulation für die Schmutzwasserbeseitigung anteilig Abschreibungen in Höhe von ...€ sowie Zinsen in Höhe von ...€ für den vierten Klärteich (siehe Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll) eingegangen sind, obwohl der vierte Klärteich erst im März 2024 und damit außerhalb des der Gebührenvorkalkulation zugrundeliegenden Zeitraums in Betrieb genommen wurde Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Gemeinde ... bereits 2020 mit der Planung des vierten Klärteiches begonnen und entsprechende Aufwendungen getätigt hat, obwohl die Gemeindevertretung den Bau des vierten Klärteiches nach den Angaben des Klägers erst 2023 beschlossen hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass bereits 2020 die ernsthafte Absicht der Gemeinde... bestand, die bestehende Kläranlage zu ertüchtigen und um einen vierten Teich zu erweitern, weil sie in der Gemeindevertretersitzung am 22. September 2020 einstimmig die Beauftragung eines Bodengutachtens beschlossen hatte und bereits zu diesem Zeitpunkt eine erste Baukostenschätzung durch den beauftragten Ingenieur in Höhe von ... € vorlag (vgl. auch Bl. 44 der Beiakte B). Da die Gemeinde... zu diesem Zeitpunkt mit einer Fertigstellung des vierten Klärteiches in 2022 gerechnet hat, durfte sie dementsprechend anteilige Abschreibungen und Zinsen in die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2021 bis 2023 einstellen. Dass der vierte Klärteich tatsächlich nicht wie erwartet innerhalb des Gebührenzeitraums 2021 bis 2023 in Betrieb genommen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kalkulation eines Gebührensatzes als Vorauskalkulation beruht notwendigerweise auf einer Prognose, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode den für denselben Zeitraum zu erwartenden Einnahmen gegenübergestellt werden müssen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 1 K 28/11 – juris Rn. 28; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 S 710/23 – juris Rn. 14). Da jede Prognose unweigerlich mit Unsicherheiten verbunden ist, führen etwaige Kostenunterdeckungen oder -überdeckungen allerdings nicht zwangsläufig zu einem Kalkulationsfehler, solange der Satzungsgeber bei seiner Prognose nicht von unhaltbaren Erwägungen ausgegangen ist und er den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der für die Jahre 2021 bis 2023 erstellte Gebührenvorkalkulation lag die Prognose zugrunde, dass absehbar mit einer Inbetriebnahme des vierten Klärteiches in 2022 zu rechnen ist. Dass der geplante Fertigstellungstermin u. a. aufgrund von coronabedingten Umständen wie globalen Lieferschwierigkeiten nicht eingehalten werden konnte, erscheint plausibel, da derartige Auswirkungen in 2021 nicht ohne weiteres erkennbar waren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Gemeinde ... im Zeitraum 2021 bis 2023 beabsichtigte Fertigstellung zu ambitioniert gewesen wäre. Sonstige konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder erkennbar noch sind diese von der Klägerin substantiiert dargetan. Die der Festsetzung des Gebührensatzes zugrundeliegende Gebührenkalkulation begegnet auch deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil die Gemeinde von 2017 bis 2020 die jährlichen Rückstellungen von ursprünglich ...€ auf ... € erhöht und ab 2021 auf ...€/Jahr verringert hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass 2017 die Rückstellungen aufgrund von gestiegenen Entschlammungskosten erhöht werden mussten. Dies hat sich letztlich – wie von der Gemeinde ... prognostiziert – 2020 auch realisiert. Denn die Entschlammungskosten betrugen in 2020 tatsächlich ... €, während die Entschlammung in 2014 nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten noch Kosten in Höhe von ... € ausgelöst hatte. Die Entschlammungskosten in 2020 hat der Beklagte durch Vorlage der Rechnung (Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll) auch nachgewiesen. Hinsichtlich der ab 2021 verringerten Rückstellungen in Höhe von ... € hat der Beklagte in der mündlichen plausibel erläutert, dass die nächste Entschlammung üblicherweise nach 12 Jahren durchgeführt werden müsse und mit Aufwendungen in Höhe von dann ca. ...€ zu rechnen sei. Verteilt auf 12 Jahre ergibt dies den in den Betriebsabrechnungsbögen 2021 bis 2023 ausgewiesenen jährlichen Rückstellungsbetrag in Höhe von ... €. Unabhängig davon bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Beklagte die Gebührenerhöhung mit gestiegenen Kosten für die Entschlammung begründet und diesen Umstand in der Kalkulation berücksichtigt hat. Denn die Zuführung zu Entschlammungsrückstellungen sowie Aufwendungen aus der Zuführung zur Rückstellung für später durchgeführte Entschlammungen von Klärteichanlagen sind einrichtungsbezogene Positionen und daher grundsätzlich gebührenfähig (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 4 A 282/19 – juris Rn. 103). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Vortrag, die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage um den vierten Klärteich sei überdimensioniert, nicht durchzudringen. Die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigung (vgl. § 44 Abs. 1 LWG) haben nicht nur die Beseitigung des ihnen aktuell zu überlassenden Abwassers, sondern auch Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und die für die Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten sowie neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen. Auch wenn § 44 LWG keine in § 3 Abs. 3 Satz 1 Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) entsprechende Regelung über die Pflicht zur Vorsorge für die künftige Entsorgung enthält, ergibt sich dies bereits der Natur der Sache nach aus der Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung gemäß § 44 Abs. 1 LWG (OVG Schleswig, Urteil vom 23. September 2009 – 2 LB 34/08 – juris Rn. 44 zu § 31 LWG a. F.). Dabei steht der Gemeinde als Einrichtungsträgerin hinsichtlich der Konzeption, Größe und Organisation einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ein Entscheidungsspielraum zu, der nicht in allen Einzelheiten an rechtlich definierten Maßstäben festzumachen ist. Innerhalb einer vertretbaren Bandbreite kann die Gemeinde von ihrem Entscheidungsspielraum in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen, ohne dass die Gerichte insoweit einzugreifen befugt sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1998 – 2 L 254/94 – juris Rn. 36; Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 – juris Rn. 40). Abgabenrechtlich ist eine behauptete Überdimensionierung einer Anlage nur dann relevant, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen leiten ließ oder sachfremde Überlegungen den Ausschlag gegeben haben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 2 S 399/97 – juris Rn. 114). Gemessen hieran drängt sich eine Überdimensionierung gegenwärtig nicht offenkundig auf. Insbesondere ist die Gemeinde...bei der Planung und Konzeption des vierten Klärteiches nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen. Hintergrund der Erweiterung war in erster Linie das nicht zu beanstandende Ziel der Gemeinde ..., zusätzliche Klärkapazitäten zu schaffen, um zum einen eine verbesserte Klärleistung zu gewährleisten, da in der Vergangenheit bestimmte Grenzwerte überschritten wurden (vgl. Bl. 86 der Gerichtsakte), und zum anderen, besser auf die vermehrt auftretenden Starkregenereignisse vorbereitet zu sein. Denn soweit Klärteiche richtig dimensioniert und ordnungsgemäß betrieben werden, insbesondere ausreichend belüftet und bei Bedarf entschlammt werden, erbringen sie eine verlässliche und technisch gesicherte Reinigungsleistung (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1998 – 2 L 254/94 – juris Rn. 30). Die Erforderlichkeit einer verbesserten Klärleistung ergibt sich schließlich auch aus der von der zuständigen Wasserbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, die aufgrund von Grenzwertüberschreitungen unter Auflagen erteilt worden ist (Bl. 97 der Gerichtsakte). In diesem Zusammenhang ist auch nichts gegen die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte Kapazität von 450 Einwohnerwerten einzuwenden. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte Berechnung der Einwohnerwerte (Bl. 99 der Gerichtsakte) ist noch vom gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraum der Gemeinde... gedeckt. Die Gemeinde ...durfte in Ausübung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe bei der Erweiterung der Anlage um den vierten Klärteich die weitere bauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet berücksichtigen. Aufgrund des Bebauungsplans Nr. 5 und der im Gemeindegebiet unbebauten Grundstücksflächen (Baulücken) besteht jedenfalls potentiell Raum für zusätzliche Steigerungen der Einwohnerwerte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Einwohnerwerteberechnung auch Doppelhaushälften berücksichtige, gleichwohl der Bebauungsplan Nr. 5 nur den Bau von Einzelhäusern zulasse und die Gemeinde...den Einwohnerwert somit künstlich in die Höhe treibe, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Einzelhaus über mehr als eine Wohneinheit verfügen kann. Entsprechendes gilt auch für die im Gemeindegebiet vorhandenen Baulücken. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die Prognose auf wenig belastbaren Ermittlungen – hier in Gestalt eines Katasterauszuges – beruht. Die unstreitig vorhandenen Baulücken sind aber im Ergebnis ebenfalls geeignet, die Einwohnerwerte der Gemeinde in der Zukunft zu erhöhen. Sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Einwohnerwerte unvertretbar überhöht sein könnte, sind nicht erkennbar. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2021 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, 25 und 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Beitrags- und Gebührensatzung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu Recht auf eine Abwasserbeseitigungsgrund- und Zusatzgebühr in der ausgewiesenen Höhe in Anspruch genommen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Beitrags- und Gebührensatzung entsteht der Grundgebührenanspruch durch die Einleitung. Gebührenschuldner sind gemäß § 24 Beitrags- und Gebührensatzung die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer. Diese Voraussetzungen werden hier durch die Klägerin erfüllt und von ihr auch nicht in Zweifel gezogen. Die Höhe der Abwasserbeseitigungsgrund- und Zusatzgebühren sind auch nicht zu beanstanden. Die Höhe für die Grundgebühr beträgt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 Beitrags- und Gebührensatzung €. Gemäß § 17 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung wird die Grundgebühr, soweit Grundstücke zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind, nach der Zahl der Personen, für die Abwassereinrichtung vorgehalten wird, in Wohneinheiten ausgedrückt. Wohneinheit ist die Wohnung i. S. d. Bewertungsrechts. Vorliegend handelt es sich um eine Wohneinheit. Dies zugrunde gelegt, beläuft sich die Grundgebühr – wie im Bescheid vom 8. Oktober 2021 festgesetzt – auf ... € ( € x 12 Monate/Wohnungseinheit). Die Höhe der Zusatzgebühr beträgt gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 Beitrags- und Gebührensatzung 2,17 €/m3. Nach § 18 Abs. 1 und 2 Beitrags- und Gebührensatzung wird die Zusatzgebühr für die Abwasserbeseitigung nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. Der Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Schmutzwasser. Die Zusatzgebühr beträgt gemessen am Wasserverbrauch (104 m3) der Klägerin – wie im Bescheid zutreffend festgesetzt – ... €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Eigentümerin des Grundstücks ... in..., das an die öffentliche zentrale Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde ...angeschlossen ist und Abwasser in diese Anlage einleitet. Die Gemeinde ... betreibt die zur Abwasserbeseitigung auf ihrem Gebiet erforderlichen Abwasseranlagen in Form einer Teichkläranlage mit drei Klärteichen. Ein vierter (neu hinzugekommener) Klärteich ist seit März 2024 in Betrieb. Die Gemeinde ... erhob bis zum 30. September 2023 Abwassergebühren aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde...vom 14. Juli 2009 (im Folgenden: Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 21. September 2021, die rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft trat. Die Beitrags- und Gebührensatzung wurde durch die Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung vom 19. September 2023 ersetzt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2021 forderte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 von der Klägerin die Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von ...€. Die Gebühren setzten sich aus einer Leistungsgebühr in Höhe von ...€ für ...m³ Abwasser und einer Jahresgrundgebühr in Höhe von ...€ zusammen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2021 Widerspruch mit der Begründung, dass den in dem Gebührenbescheid ausgewiesenen Gebührensätzen für Abwasser jegliche rechtliche und sachliche Grundlage fehle. Es handele sich offensichtlich überwiegend um fiktive Kosten für eine von der Gemeinde ... vorgesehene Verdoppelung der Kläranlagenkapazität auf 450 Einwohner für neue Baugebiete, die vollständig und im Vorwege auf die bisherigen Haushalte bzw. auf die auf diese entfallenden Abwasservolumina verrechnet werden sollten. Dabei sei bereits absehbar, dass die einfachen Klärgruben keine Zukunft haben würden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, dass die erhobene Abwassergebühr der Gemeinde ...gesetzeskonform sei. In die Gebührenkalkulation dürften auch geplante Investitionen eingehen. Hierzu gehöre auch die notwendige Verdopplung der Kläranlagenkapazität, weil die jetzige Reinigungsleistung nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und eine verbesserte Reinigungsleistung nur durch einen weiteren Klärteich erreicht werde. Die Fertigstellung der Klärwerkserweiterung sei für 2023 geplant und falle somit noch in den aktuellen Kalkulationszeitraum hinein. Zur Wahrung des Grundsatzes der Periodizität berücksichtige die Kalkulation jedoch lediglich anteilige Abschreibungen. Auch sei in Zukunft eine Verschärfung der Grenzwerte zu erwarten, weshalb ein weiterer Klärteich für den zuverlässigen Betrieb benötigt werde. Außerdem sei die Erweiterung notwendig, da aufgrund gehäufter Starkregenereignisse mehr Stauvolumen für das anfallende Regenwasser benötigt werde. Der Bau eines Zentralklärwerkes als Alternative sei nicht realisierbar, weshalb die Reinigung mittels der Teichkläranlage fortgesetzt werden müsse. Da sich durch die bisherige Planung die Option ergeben habe, neben der Verbesserung der Reinigungsleistung auch die Anschlusskapazität der Kläranlage auf 450 Einwohnergleichwerte (EWG) zu erweitern, sei es sinnvoll, diese Option auszuschöpfen. Die Kapazitätserweiterung ermögliche einen theoretischen Anschluss von zusätzlich 42 Wohneinheiten. Dass diese Kapazität innerhalb der nächsten 20 Jahre ausgeschöpft werde, sei zwar fraglich, sie sei jedoch ein wohlgesehener Nebeneffekt der verbesserten Reinigungsleistung. Ferner werde sich durch die Gebührenkalkulation die Bemessungsgrundlage nur geringfügig erhöhen und daher seien die bisherigen Gebührenzahler an den Ertüchtigungskosten zu beteiligen. Die Klägerin hat am 25. Mai 2022 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Festsetzung des Gebührensatzes auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruhe. Es liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sowie dem Äquivalenzprinzip vor. Die geplante Erweiterung der Kläranlage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Einwohner abnehme, sei überdimensioniert und unrealistisch. Auch sei ein Anschluss von 42 neuen Einheiten aus Erfahrungen der Vergangenheit nicht zu erwarten. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt, denn der festgelegte Gebührentarif beruhe auf Kostenpositionen für Anlagen, die noch nicht in Betrieb genommen worden seien. Ferner sei eine planmäßige Auslastung der öffentlichen Einrichtung in Zukunft aus den vorgenannten Gründen nicht absehbar. Auch die Gebührenkalkulation für 2017 bis 2020 sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Zum einen beruhe dies auf nicht nachvollziehbaren Ausgaben in Bezug auf Entschlammungen. Von 2011 bis 2016 seien jährlich ... € und von 2017 bis 2020 jeweils ... € an Rücklagen gebildet worden. Ab 2021 sei eine Rücklage von ... € gebildet worden. Somit seien für 2011 bis 2020 Rücklagen insgesamt in Höhe von ... € gebildet worden. Tatsächlich seien 2020 allerdings nur ...€ für eine Entschlammung, die üblicherweise alle zehn Jahre durchgeführt werde, aufgewandt worden. Die Differenz von ... € sei in der Kalkulation jedoch nicht unter „sonstigen Einnahmen“ oder an anderer Stelle enthalten. Die Klägerin beantragt, den Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2021 in Höhe von ... € und den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die mit der 4. Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung eingeführte Gebührenerhöhung nicht allein durch die künftige Ertüchtigung der Kläranlage bedingt sei. Wegen einer Änderung der Klärschlamm- und Düngemittelverordnung mit Wirkung zum 3. Oktober 2017 seien die Kosten für die Entschlammung der Klärteiche gestiegen. Die Rückstellungen hätten daher von...€ auf ... € pro Jahr angehoben werden müssen. Außerdem sei die letzte Entschlammung in 2020 mit... € Gesamtkosten teurer ausgefallen als die eingeplanten ... €. Zudem seien die Kosten für Beprobungen, Abnahme und Ausbringung des Klärschlamms gestiegen. Die Gebührenerhöhung verstoße auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG. Der Gemeinde komme bei der Organisation ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtungen ein Entscheidungsspielraum zu, welcher neben der Schaffung und Vorhaltung von Leistungs- und Kapazitätsreserven auch die Konzeption, Größe und Organisation umfasse. Für eine angebliche Überdimensionierung einer Kläranlage sei nicht allein der prognostizierte Abwasseranfall durch Einwohner, sondern zusätzlich der Verschmutzungsgrad bzw. die Herkunft der zu klärenden Abwasser (hier inkl. Niederschlagswasser) ausschlaggebend. Die Klägerin stelle hingegen allein auf die aktuelle Einwohneranzahl der Gemeinde ...ab und unterschlage dabei sowohl den Einwohnerzuwachs durch den am 21. Oktober 2021 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 5, der ausweislich seiner Begründung die Grundlage für mindestens acht neue Wohneinheiten in ...schaffe, als auch den Umstand, dass die Kläranlage nicht allein für Abwasser, sondern auch für Niederschlags- bzw. Mischwasser konzipiert sei und somit klimawandelbedingt künftig auch vermehrt für Starkregenereignisse ausgelegt sein müsse. Vor diesem Hintergrund sei die Erweiterung der Kläranlage der Gemeinde ... weder „überdimensioniert“ noch die von der Klägerin angegriffene Kalkulation der Schmutzwassergebühren fehlerhaft. Der Bau eines weiteren Klärteiches sei auch deshalb der einzig gangbare Weg, da die Reinigungsleistung der Klärteichanlage nicht mehr ausreichend sei, es würden insbesondere CSB-Werte, Phosphor-Werte und Stickstoff-Werte immer häufiger überschritten werden. In diesem Kontext seien der Gemeinde ... von der zuständigen Wasserbehörde bereits Auflagen hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis gemacht worden. Auch ein Zusammenschluss der Kläranlagen mit anderen Gemeinden sei aufgrund zu hoher Kosten nicht realisierbar. Schließlich seien Aufwendungen für Planung, Untersuchung, Entwicklung sowie Errichtung der neuen Anlage nicht in die Kalkulation eingeflossen. Nur soweit diese Kosten einzelnen Wirtschaftsgütern zuordenbar oder für deren Herstellung erforderlich gewesen seien, seien diese (ggf. anteilig) in die Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter eingeflossen und würden ab Betriebsaufnahme abgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.