Urteil
2 LB 16/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0213.2LB16.19.00
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Leitsätze
Auch Kosten für den Einsatz eigenen Personals können dem der Gemeinde gemäß § 9a KAG (KAG-SH) (juris: KAG SH 2005) in Verbindung mit ihrem entsprechenden Satzungsrecht zustehenden Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines Grundstücksanschlusskanals unterliegen.(Rn.30)
Tenor
Auf die zugelassene Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Oktober 2016 geändert.
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als € 16668,35 festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Kosten für den Einsatz eigenen Personals können dem der Gemeinde gemäß § 9a KAG (KAG-SH) (juris: KAG SH 2005) in Verbindung mit ihrem entsprechenden Satzungsrecht zustehenden Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines Grundstücksanschlusskanals unterliegen.(Rn.30) Auf die zugelassene Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Oktober 2016 geändert. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als € 16668,35 festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die (zwar im Stile eines Antrages auf Zulassung der Berufung gehaltene) Berufungsbegründung der Beklagten genügt (noch) den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ihr lässt sich eine hinreichende Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes unter Auseinandersetzung mit den – den Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffenden – Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen. Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat die Kläger mit dem streitbefangenen Bescheid vom 16. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 zu Recht (auch) zu den Kosten für die Herstellung der Grundstückanschlusskanäle herangezogen, soweit sich diese auf den Einsatz eigenen Personals zur Bauleitung bezogen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb insoweit zu ändern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet der Bescheid seine rechtlichen Grundlagen in § 9a KAG in Verbindung mit § 1 Nr. 2, § 3 Nr. 1 der Satzung über Kostenerstattung im Bereich Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Kiel (Kostenerstattungssatzung Abwasser) vom 29. Mai 2007. § 9a Abs. 1 KAG regelt, dass in einer Satzung bestimmt werden kann, dass den beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an leitungsgebundenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erstattet wird. Es handelt sich dabei um einen landesrechtlichen Anspruch, der dem zivilrechtlichen Aufwendungsersatz bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag nachgebildet ist (Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 9a Rn. 35; Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein , § 9a Rn. 8). Der Aufwand und die Kosten können grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 der Kostenerstattungssatzung Abwasser ist der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen der Beklagten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruches gemäß § 9a Abs. 1 KAG setzt jedoch eine (wirksame) Bestimmung in der diesbezüglichen Satzung (hier: der Kostenerstattungssatzung Abwasser der Beklagten) voraus. Nur so ist für die Pflichtigen im Voraus eindeutig klargestellt, welche Aufwendungen infolge des Anschlusses ihrer Grundstücke an die öffentliche Einrichtung gemäß welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Bemessungs- bzw. Berechnungsgrundlagen auf sie abgewälzt werden (Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 9a Rn. 21). Fehlt es an einer solchen Satzungsregelung oder ist sie nichtig, besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch (Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein , § 9a Rn. 10). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kostenerstattungssatzung Abwasser der Beklagten bestehen nicht. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, indem in der Präambel neben § 9a KAG auch §§ 1 und 2 KAG insgesamt zitiert werden, statt diese im Hinblick auf ihre Regelungsinhalte absatzgenau zu zitieren. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtssetzungsbefugnis überträgt. Dies begründet eine Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist (Senatsurteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, Juris Rn. 54). Das satzungsrechtliche Zitiergebot verlangt dabei nicht stets eine absatz- oder satzgenaue Benennung der Ermächtigungsgrundlage. Präzision ist kein Selbstzweck; der notwendige Detailierungsgrad wird vielmehr durch die Funktion des Zitiergebotes – der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist jedoch dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst (Senatsurteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, Juris Rn. 20 m.w.N.). Auf die Frage, ob einzelne der herangezogenen Vorschriften ungeeignet sind, die Satzung oder einzelne ihrer Bestimmungen zu tragen, kommt es indes nicht an. Ein Zitierungsüberschuss in diesem Sinne ist unschädlich. Da es nicht erforderlich ist, jeder Satzungsregelung die jeweilige Rechtsgrundlage ausdrücklich zuzuweisen, sondern es ausreicht, die Rechtsgrundlagen am Beginn der Verordnung gebündelt anzuführen (vgl. zu einer Verordnung: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, Juris Rn. 157 m.w.N.) ist auch das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch allenfalls unwesentlich erschwert wird (vgl. zu einer Verordnung: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 –, Juris Rn. 100). Die erfolgte Zitierung von § 1 KAG insgesamt stellt insoweit weder einen Fall wahlloser Zitierungen – die dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderliefen – dar, noch ist von einer Irreführung des Normunterworfenen auszugehen. Einzig in Betracht käme insoweit eine Irreführung hinsichtlich des Rechtsträgers des Ersatzanspruches. Es wird indes deutlich, dass die Beklagte – als beitragsberechtigte kommunale Körperschaft – von der ihr gemäß § 9a KAG zustehenden Satzungsbefugnis in Gestalt der Kostenerstattungsatzung Abwasser Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte ist als kommunale Körperschaft gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 KAG originär kosten- bzw. aufwandsersatzberechtigt und damit zum Satzungserlass befugt. Vor diesem Hintergrund ist die überschießende Zitierung insbesondere von § 1 Abs. 2 und 3 KAG nicht geeignet ist, einen Irrtum hinsichtlich der Rechtsträgerschaft der Beklagten bzw. der ihr zustehenden Satzungsbefugnis zu begründen. Nach den vorstehenden Grundsätzen erscheint es ebenfalls unschädlich, dass die Präambel zudem § 2 KAG insgesamt zitiert. Insbesondere § 2 Abs. 2 KAG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für den (hier nicht vorliegenden) rückwirkenden Erlass einer Satzung dar, sondern normiert Einschränkungen in Gestalt von Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für einen solchen. Der Landesgesetzgeber nimmt insoweit eine Konkretisierung bzw. Einschränkung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Rückwirkung von Normen vor (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 2 Rn. 67). Die jeweilige Ermächtigung zum Erlass einer (auch rückwirkenden) Satzung ergibt sich dabei jedoch jeweils alleine aus der spezifischen Ermächtigungsgrundlage selbst (hier: § 9a KAG). Ist trotz eines Zitierungsüberschusses die Schwelle zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot danach zwar nicht erreicht, empfiehlt es sich dennoch die überschießenden Zitierungen zur Klarstellung zu beseitigen. In Ansehung eines danach dem Grunde nach bestehenden Anspruches auf Kostenerstattung, stellen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die durch den Einsatz eigenen Personals entstandenen Bauleitungskosten in Höhe von € 459,38 erstattungsfähigen Aufwand iSd. § 9a KAG dar. Hinsichtlich der Bemessung des Ersatzanspruches ist – ungeachtet des Umstandes, dass es sich nicht um eine öffentliche Abgabe im engeren Sinne handelt – der (ausbau-)beitragsrechtlichen Aufwandsbegriff heranzuziehen. Hierfür spricht zunächst die in § 9a Abs. 1 Satz 2 KAG eröffnete Möglichkeit, die Erstattung – wie es bei Beiträgen im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG üblich ist – entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen vorzunehmen. Danach ist aufgrund der Grundstücksbezogenheit sowie der gleichlaufenden Varianten der Aufwandsermittlung hinsichtlich der jeweiligen kostenpflichtigen Baumaßnahme und damit des jeweiligen Anspruchs der Gemeinde von einer vergleichbaren Interessenlage des Kreises der Abgabenschuldner einerseits oder der Erstattungsschuldner andererseits hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 und der in § 9a Abs. 1 KAG geregelten Sachverhalte auszugehen. Dafür spricht auch § 9a Abs. 2 Satz 2 KAG, der regelt, dass die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für den Anspruch gemäß § 9a KAG entsprechend gelten, sodass für die Bemessung des Kostenersatzanspruches nicht von einer Unterscheidung zur Bemessung des Beitrages nach § 8 KAG oder der Gebühr nach § 6 KAG auszugehen ist (vgl. zum Ganzen: Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 9a Rn. 41). Zwar fehlt es dem Wortlaut nach sowohl für Beiträge iSd. § 8 KAG als auch für den Kostenersatz gemäß § 9a KAG an einer ausdrücklichen Regelung, nach welcher neben den Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient, auch bewertete Eigenleistungen einschließlich der Kosten für den Einsatz eigenen Personals und eigener Sachen, insbesondere für die Planung und Bauleitung unmittelbar als beitrags- bzw. aufwandsersatzfähig anzusehen wären (ausdrücklich etwa in § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG RP; insoweit zum rheinland-pfälzischen KAG: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 6 A 10568/07 –, Juris Rn. 21). Eine solche ausdrückliche Regelung ist jedoch entbehrlich, weil es sich auch bei solchen Kosten um im Einzelnen abgrenzbare und der jeweiligen Maßnahme zuzuordnende „Aufwendungen“ der Kommune im Sinne der genannten Vorschrift handeln kann. So verhält es sich hier, so dass von einer Erstattungsfähigkeit der durch die Wahrnehmung der Bauleitung durch Frau … der Beklagten entstandenen Personalkosten auszugehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer Außenrechtsbeziehung, da es sich bei Frau … (als Beschäftigte der Beklagten) nicht um eine „Dritte“ iSd. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG handelt. Sie ist auch nicht speziell für die Herstellung des klägerischen Grundstücksanschlusskanals alleine angestellt worden. Die Beklagte hat sich jedoch im Rahmen ihres Organisationsermessens zulässiger Weise dazu entschieden, in Gestalt von Frau … Personal vorzuhalten, welches ausschließlich mit der Bauleitung von Maßnahmen der Herstellung, Beseitigung und Erneuerung von Grundstücksanschlusskanälen befasst ist. Vor dem Hintergrund dieser ausschließlichen Zuständigkeit ist es unbeachtlich, dass es sich in ihrer Person um ständiges Personal der Beklagten handelt. Die für sie aufgewandten Personalkosten stellen in diesem Zusammenhang gerade keinen allgemeinen Verwaltungsaufwand im Sinne von „Sowieso“-Kosten der Beklagten dar, die sie auch ohne die entsprechenden Herstellungsmaßnahmen zu tragen hätte, sondern sie sind eindeutig den jeweiligen Maßnahmen zuzurechnen. Die für ihre Tätigkeit anfallenden Kosten sind aus dem allgemeinen Verwaltungsaufwand der Beklagten ausgliederbar und einzeln den jeweiligen Anschlussmaßnahmen zurechenbar (so auch Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein , § 9a Rn. 28, der eine Ersatzfähigkeit bejaht unabhängig davon, ob das Personal speziell zur Durchführung der Maßnahme angestellt wurde; und zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteile vom 22. November 1968 – IV C 82.67 –, BVerwGE 31,90 = DÖV 1969, 358 = DVBl. 1969, 271 = Buchholz 406.11 § 128 Nr. 2 und vom 5. September 1969 – IV C 67.68 –, Juris Rn. 7, wonach Kosten, die der Gemeinde durch Herstellung einer Erschließungsanlage zusätzlich entstehen, dann einen Erschließungsaufwand darstellen, wenn Personen für die Herstellung einer Erschließungsanlage besonders eingestellt worden seien; a.A. zum Beitragsrecht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. November 1998 – 6 B 95.3558 –, Juris Rn 20; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November 1981 – 6 A 282/80 –, Juris LS; Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 8 Rn. 890 f., der eine Ersatzfähigkeit nur annimmt, soweit Personal ausschließlich wegen der beitragsfähigen Maßnahme eingestellt wurde, wobei die von Bediensteten des Einrichtungsträger durchgeführte Bauleitung und Bauaufsicht grundsätzlich dem allgemeinen Verwaltungsaufwand zuzurechnen seien). Darüber hinaus handelt es sich bei den von Frau … im Rahmen der streitgegenständlichen Maßnahme wahrgenommenen Tätigkeiten dem Grunde nach um „vergabefähige“ Tätigkeiten. Die im Rahmen der Bauleitung in Bezug auf die Erstellung der klägerischen Grundstücksanschlusskanäle seitens Frau … ausgeführten Tätigkeiten hätten – wären sie nicht von eigenem Personal der Beklagte erbracht worden – von Dritten erbracht werden können. Sie wären auf Grundlage entsprechender Aufträge auch als zurechenbare Kosten der Herstellungsmaßnahme beitrags- bzw. aufwandsersatzfähig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2011 – 5 A 1657/09.Z –, Juris Rn. 6; zum Aufwandsbegriff im Rahmen des (Erschließungs-)Beitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 2. März 2015 – 9 C 9/14 –, Juris Rn. 7 m.w.N.; zu Kosten für Bauüberwachung und Bauleitung als Aufwand: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 1992 – 2 S 2278/91 –, Juris Rn. 3; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 8 Rn. 343). Wollte man in einem solchen Fall einen erstattungsfähigen Aufwand verneinen, führte dies zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der anzuschließende Grundstückseigentümer, bei dem die Gemeinde – an Dritte vergabefähige – Arbeiten von eigenen Kräften ausführen lässt, besser gestellt wäre, da diese Kosten von der Allgemeinheit der Steuerzahler getragen würden, als derjenige, bei dem sämtliche Arbeiten von Dritten ausgeführt würden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 5 UE 2016/94 –, Juris Rn. 31 und Beschluss vom 22. März 2011 – 5 A 1657/09.Z –, Juris Rn. 6). Hinsichtlich der Höhe des veranschlagten Stundensatzes von € 43,75 sind seitens der Kläger weder Bedenken vorgetragen noch solche vor dem Hintergrund der mittelwertbasierten Kalkulation auf Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Haushaltsbelastung der jeweiligen Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe einer Vollzeitstelle für den Senat ersichtlich. Dies gilt ebenso hinsichtlich des zugrunde gelegten zeitlichen Umfangs von 10,5 Stunden. Zuletzt erfolgt aufgrund der seitens der Beklagten dargestellten haushalterischen Erfassung erstatteter Personalkosten als aktivierte Eigenleistungen sowie die damit einhergehende Nichtberücksichtigung der entsprechenden Beträge im Gebührenhauhalt auch keine unzulässige Doppelfinanzierung. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger unter Einbeziehung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu tragen, da ihre Klage – gemessen an ihrem Klageziel – nur in unbedeutendem Umfang Erfolg gehabt hat, sie also im Wesentlichen unterlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu den Kosten der Errichtung von Grundstücksanschlusskanälen. Die Kläger sind die Eigentümer des Grundstücks … in … und beantragten am 18. Dezember 2013 bei der Beklagten die Herstellung von Grundstücksanschlusskanälen jeweils für Schmutz- und Regenwasser. Der Antrag enthielt den Hinweis, dass der Aufwand für die Herstellung von Grundstückanschlusskanälen der Beklagten in der tatsächlich geleisteten Höhe zu erstatten sei. Die Arbeiten für die streitbefangenen Anschlüsse wurden im Auftrag der Beklagten von der Firma …, Straßen und Tiefbaugesellschaft mbH & Co KG in der Zeit vom 25. März bis 1. April 2014 durchgeführt. Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die für die Herstellung eines Schmutzwasser- und eines Regenwasser-Grundstücksanschlusskanals zu erstattenden Kosten auf € 16.763,39 – bestehend aus € 16.304,01 für Baukosten der Straßen- und Tiefbaugesellschaft … und € 459,38 Bauleitungskosten – fest. Die Beklagte wies den – mit einer geringeren Kostenschätzung der Beklagten begründeten – Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 7. August 2014 zurück. Es habe sich lediglich um eine vorläufige Kostenschätzung gehandelt. Wie der dem Bescheid vom 16. Juni 2014 beigefügten Rechnung der Firma … vom 7. Mai 2014 zu entnehmen sei, habe sie Kosten in Höhe von € 16.304,01 verauslagt. Zudem seien für die Tätigkeit ihrer bauleitenden Bautechnikerin Frau … Personalkosten in Höhe von € 459,38 entstanden. Zur Begründung ihrer am 29. August 2014 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, dass diverse Positionen der Rechnung vom 7. Mai 2014 durch die ausführende Firma nicht erbracht worden seien. Zudem seien die Bauleitungskosten nicht belegt. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als € 14.389,30 zur Erstattung festgesetzt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Einzelrichterurteil vom 21. Oktober 2016 teilweise stattgegeben und die Bescheide aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als € 16.208,97 festgesetzt wurde. Die Kostenfestsetzung der Beklagten sei mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Kosten für das Aufnehmen, Legen und Setzen der Betontiefbordsteine (Positionen 1.03.043 und 1.03.044) in Höhe von € 95,04 brutto und der geltend gemachten Bauleitungskosten i. H. v. € 459,38 rechtmäßig. Hinsichtlich der geltend gemachten Bauleitungskosten enthalte § 9a KAG keinen Anknüpfungspunkt für die Erstattungsfähigkeit von Personalkosten für eigenes Personal. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass zum erstattungsfähigen Aufwand nur solche Kosten gehörten, die der Gemeinde durch die Herstellung des konkreten Grundstücksanschlusses zusätzlich entstehen. Die aufgrund der Einstellung und Beschäftigung der Bauleiterin Frau … anfallenden Lohn- und Fahrtkosten seien jedoch den allgemeinen Ausgaben des Einrichtungsträgers bei der Herstellung und Unterhaltung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung zuzuordnen und könnten ggf. in die Berechnung der Verbrauchsgebühren, nicht aber zusätzlich in den Erstattungsaufwand von Grundstücksanschlusskosten eingebracht werden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, soweit es die Erstattungsfähigkeit der durch den Einsatz von eigenem Personal entstandenen Bauleitungskosten in Höhe von € 459,38 versagt und insoweit den streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufgehoben hat. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 entsprochen. Die Beklagte trägt vor, zwar zählten (allgemeine) Verwaltungskosten, die bei der Herstellung einer Erschließungsanlage durch den Einsatz vorhandener Dienstkräfte der Gemeinde entstehen, nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Personalaufwendungen der Gemeinde seien jedoch dann erstattungsfähig, wenn das entsprechende Personal eigens für die beitragsfähigen Maßnahmen beschäftigt werde und diese Kosten damit ohne diese Maßnahmen nicht entstünden. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Mitarbeiterin Frau … einzig für die Wahrnehmung der Bauleitung von beitragsfähigen Maßnahmen beschäftigt werde. Die entsprechenden Personalkosten würden als aktivierte Eigenleistungen verbucht und fänden keine Berücksichtigung im Gebührenhaushalt. Der angesetzte Stundensatz richte sich nach dem Mittelwert der Personalaufwendungen auf Basis der durchschnittlichen jährlichen Haushaltsbelastung für die jeweiligen Entgelt- beziehungsweise Besoldungsgruppe für eine Vollzeitstelle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Oktober 2016 zu ändern und den Kostenerstattungsbescheid vom 16. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 lediglich insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als € 16668,35 festgesetzt wurde und die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. Der Senat konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Kläger noch deren Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Sie wurden mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 102 Abs. 2 VwGO).