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Beschluss

4 B 7/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0403.4B7.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Der Beigeladene führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer ... als Beitragsschuldner für eine Wohnung in der Gemeinde ... ... . Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2024 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von ... € nebst Säumniszuschlag in Höhe von ... € fest. Der Beigeladene mahnte mit Schreiben vom 19. August 2024 (Bl. 49 der Beiakte A) den Antragsteller zur Zahlung des mit Bescheid vom 1. Juli 2024 festgesetzten Betrages in Höhe von ... € bis zum 9. September 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von ... € fest. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 2. September 2024 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 31. August 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von ... € nebst Säumniszuschlag in Höhe von ... € fest. Der Beigeladene mahnte mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 (Bl. 39 der Beiakte A) den Antragsteller zur Zahlung der mit Bescheid vom 2. September 2024 festgesetzten Beiträge in Höhe von ... € bis zum 6. November 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von ... € fest. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 (Bl. 42 der Beiakte A) teilte der Antragsteller dem Beigeladenen mit, dass seine Ehefrau im Zuge der Trennung im Jahr 2020 aus der gemeinsamen Wohnung in ... ... ausgezogen sei. Die Eheleute seien sodann unter der Beitragsnummer ... geführt worden, worauf der Antragsteller in der Folgezeit die Rundfunkbeiträge entrichtet habe. Mit Schreiben des Beigeladenen vom 26. September 2023 habe der Antragsteller dann die Information erhalten, dass für ihn ein neues Beitragskonto unter der Beitragsnummer ... ... angemeldet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er auf dieses Beitragskonto geleistet. Diese Zahlungen seien vom Beigeladenen jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – zurückgewiesen worden. Der Beigeladene teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. November 2024 mit, dass unter der Beitragsnummer ... ... eine Wohnung mit einer anderen Adresse angemeldet sei. Aufgrund der unterschiedlichen Adressen werde das Beitragskonto ... daher unverändert fortgeführt werden. Er bestätigte zwar, dass auf dem anderen Beitragskonto Zahlungen eingegangen seien. Er wies jedoch darauf hin, dass die Beitragskonten personenbezogen und nicht wohnungsbezogen geführt würden. Der Antragsteller sei nicht Inhaber dieses Beitragskontos, sondern die zahlende Person für diesen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 (Bl. 58 der Beiakte A) ersuchte der Beigeladene die Antragsgegnerin um Vollstreckung der nicht gezahlten Beträge für die Zeiträume vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2024. Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt ... ... € die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Antragsgegnerin kündigte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 20. Januar 2025 (Bl. 5 der Beiakte B) die Vollstreckung einer Gesamtsumme von ... ... € an, wenn er nicht bis zum 3. Februar 2025 zahle. Hierbei führte sie die Mahngebühr in Höhe von ... € aus dem Schreiben des Beigeladenen vom 16. Oktober 2024 nicht mit auf. Der Antragsteller hat am 31. Januar 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass die Einleitung der Zwangsvollstreckung rechtlich zu beanstanden sei, da tatsächlich keine Forderung bestehe bzw. fällig sei. Zur Begründung bezog er sich auf das Schreiben an den Beigeladenen vom 21. Oktober 2024. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den vom Antragsgegner geltend gemachten Rundfunkgebühren 01/20 bis 05/24 Beitragsnummer ... ... sowie Rundfunkgebühren 06/24 bis 08/24 Beitragsnummer ... ... sowie diesbezügliche Mahngebühren und Säumniszuschläge (einstweilen) einzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie beruft sich im Wesentlichen auf das ihr erteilte Vollstreckungsersuchen. Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er teilt insbesondere mit, dass der Antragsteller durch seine Zahlungen nicht seine eigene Rundfunkbeitragspflicht erfüllt habe, sondern die seiner früheren Ehefrau. Da der Antragsteller ihm gegenüber nicht mitgeteilt habe, dass Zahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr auf die Beitragsschuld seiner früheren Ehefrau, sondern auf seine eigene Beitragsschuld anzurechnen seien, habe er nach den Umständen davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller weiterhin die Beitragsschuld für das Beitragskonto ... habe erfüllen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Offenbleiben kann, ob für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO das erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Sache sehr eilig ist und die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig erledigt wird, gering ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O.). Vorliegend hat der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 31. Januar 2025 bei Gericht gestellt, ohne zuvor die Antragsgegnerin um Einstellung der Vollstreckung zu ersuchen. Die in der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2025 gewährte Zahlungsfrist bis zum 3. Februar 2025 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, sodass die Vollstreckung noch nicht unmittelbar bevorstand. Dem Antragsteller wäre es demnach zuzumuten gewesen, sich zunächst an die Antragsgegnerin zu wenden und diese um Einstellung der Vollstreckung zu ersuchen. Der Antrag bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch die im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen angeführten Festsetzungsbescheide, mithin durch Verwaltungsakt zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Diese Festsetzungsbescheide sind durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Da Rechtsbehelfe gegen die betreffenden Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, kommt es auf deren Bestandskraft nicht an. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den betreffenden Bescheiden festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Beigeladene hat den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 19. August 2024 und 16. Oktober 2024 auch jeweils nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche – bis zum 9. September 2024 bzw. 6. November 2024 – unter Angabe der Antragsgegnerin als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gemahnt. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit dem Mahnschreiben vom 19. August 2024 festgesetzten Mahngebühr in Höhe von ... € gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn – wie hier – im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Sie erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzte Mahngebühr ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO bei einem Mahnbetrag bis zu 1.000 € einschließlich 17 €. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, der Vollstreckung stehe entgegen, dass es sich bei den festgesetzten Rundfunkbeiträgen um unrechtmäßige Forderungen handelt, hätte dies mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide geltend gemacht werden müssen, vgl. § 322 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 2 LVwG. Dies gilt namentlich für den vom Antragsteller der Sache nach erhobenen Einwand, dass die vom Beigeladenen geltend gemachten Rundfunkbeitragsforderungen im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsbescheide vom 1. Juli und 2. September 2024 bereits durch seine Zahlungen auf das Beitragskonto 418 549 705 erloschen gewesen seien. Diesen Erfüllungseinwand hätte der Antragsteller in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Festsetzungsbescheide geltend machen müssen (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021 – 1 LA 336/20 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von ... ... €.