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Urteil

4 A 204/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1111.4A204.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung von zusätzlichen Schmutzwassergebühren für das Jahr 2017 sind § 1 Abs. 1, § 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt ... (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 5. Dezember 2017 (nachfolgend: BGS 2017), welche rückwirkend zum 1. April 2014 in Kraft getreten ist, vgl. § 15 Abs. 1 BGS 2017. Die streitgegenständliche Satzung ist wirksam. Die Satzung entspricht den erforderlichen Mindestanforderungen an eine Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vor. Der in der BGS 2017 geregelte Entstehungszeitpunkt entspricht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Übertragen auf das Abgabenrecht muss der Abgabenschuldner also den Tatbestand erfüllen, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 2024 – 9 A 169/12 – juris Rn. 23). Zwar enthält die Satzung keine ausdrückliche Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebühr. Jedoch ergibt sich durch Auslegung von § 10 Abs. 1 bis 3 BGS 2017, dass der Gebührenanspruch für die endgültige Festsetzung der Gebühr erst nach Ablauf des Ablesezeitraums entsteht und die Beklagte vorher lediglich zur Festsetzung von Vorauszahlungen berechtigt ist. Das rückwirkende Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zum 1. Januar 2014 gemäß § 15 Abs. 1 BGS 2017 ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen eines rückwirkenden Inkrafttretens sind hier gegeben, da die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Dezember 2017 die Beitrags- und Gebührensatzung vom 4. März 2014 ersetzt hat. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Auch verstößt die BGS 2017 nicht gegen das Schlechterstellungsgebot, da sie in § 15 Abs. 2 Satz 1 einen Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG enthält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 – juris Rn. 17). Darin heißt es, dass durch den rückwirkenden Erlass dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach bisherigem Satzungsrecht. Auch die Rechtsanwendung durch die Beklagte begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2022 gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Buchst. a und Abs. 7 Satz 1, § 10 Abs. 2 BGS 2017 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht auf eine zusätzliche Schmutzwassergebühr in der in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides ausgewiesenen Höhe von ... € für das Jahr 2017 in Anspruch genommen. Der Festsetzungsbescheid vom 15. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2022 ist materiell rechtmäßig ergangen. Der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2022 ist nicht wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, da er nach Auslegung durch das Gericht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist über § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG anwendbar, da sie ergänzende Anforderungen an Abgabenbescheide stellt (VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 24/20 – juris Rn. 27; Langendorf in: PdK KAG SH, Stand August 2024, Erl. 3.2.2 zu § 11). Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO konkretisiert den § 108 Abs. 1 LVwG dahingehend, dass Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben müssen, wer die Steuer schuldet. Zwar muss der Betrag der Abgabe einerseits hinreichend bezeichnet sein, andererseits kann ein Verwaltungsakt auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – juris Rn. 11). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Die Annahme der Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92 – juris Rn. 8 und vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – juris Rn. 11). Zwar ist der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Betrags der Gebühr mehrdeutig, da er in Ziffer 1 den Bescheid vom 11. Januar 2022 aufhebt, soweit dieser einen Betrag in Höhe von „... €“ übersteigt, und in Ziffer 2 die zusätzliche Schmutzwassergebühr auf einen Betrag in Höhe von ... € neu festsetzt. Allerdings ergibt sich hier im Wege der Auslegung ohne Weiteres, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid nach den ihr bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahingehend verstehen musste, dass dieser den Festsetzungsbescheid vom 15. Dezember 2021 aufhebt, soweit die in ihm zusätzlich festgesetzte Schmutzwassergebühr für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2017 einen Betrag in Höhe von ... € übersteigt. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau der Ziffern 1 bis 3 und der Begründung des Widerspruchsbescheides. Nach Ziffer 3 werden etwaige zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Aufwendungen auf Antrag in Höhe von 12,46 % erstattet (... € (aufzuhebende Summe laut Begründung) entsprechen 12,46 % von ... € (im Ausgangsbescheid festgesetzte Summe)). In der Begründung des Bescheides heißt es zudem, dass dem Widerspruch in Höhe von ... € stattzugeben war. Die Begründung des Widerspruchsbescheides bezieht sich auf die neu festgesetzte Gebühr in Höhe von ... €. Die festgesetzte Gebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS 2017 die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird. Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet gilt gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. a BGS 2017 bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge. Die Beklagte konnte die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge für das Jahr 2017 im Sinne des § 5 Abs. 3 Buchst. a BGS 2017 gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS 2017 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 162 AO selbst schätzen und hat dies in nicht zu beanstandender Weise getan. Letztere Vorschrift ist auch ohne Regelung in der Satzung über die Verweisnorm des Kommunalabgabengesetzes entsprechend anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1998 – 2 L 254/94 – juris Rn. 41; VG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2004 – 14 A 210/02 – juris Rn. 64). Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zwar bestand seit 2016 eine Schmutzwassermesseinrichtung, jedoch hat diese in dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum unstreitig falsch angezeigt, sodass eine messgenaue Erfassung der zugeführten Wassermengen auf Grundlage des § 5 Abs. 3 Buchst. a BGS 2017 nicht mehr möglich war. Insoweit kann der Vortrag der Klägerin zu der Tatsache, dass der Messfehler darauf zurückzuführen sei, dass sich im Zähler ein Belag gebildet habe, an dieser Stelle dahinstehen. Dies gilt ebenfalls für den Vortrag der Klägerin, der Messfehler habe nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe bestanden. Voraussetzung für die Schätzung ist lediglich, dass die Schmutzwassermesseinrichtung falsch angezeigt hat. Der Beklagten stand zur Schätzung der ihrer Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführten Schmutzwassermengen nicht die Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 BGS 2017 zur Verfügung, wonach der Schätzung die Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung begründeter Angaben des Gebührenpflichtigen zugrunde gelegt wird. Da der betreffende Schmutzwasserzähler direkt nach Umstellung der Betriebsprozesse im laufenden Jahr 2016 eingebaut wurde, kann keine Vergleichsgröße aus dem Vorjahr zur Schätzung herangezogen werden. Auch ein Rückgriff auf die Schätzungsmethode nach § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 BGS 2017 scheidet aus, wonach andernfalls ein Durchschnittswert von 40 Kubikmetern je Person/jährlich der Schätzung zugrunde gelegt wird. Dieser Auffangwert betrifft offensichtlich nur Privatpersonen bzw. Privathaushalte. Ein Auffangwert für den Fall eines Industriebetriebes wie den der Klägerin ist demgegenüber in der Beitrags- und Gebührensatzung nicht geregelt. Die Rechtmäßigkeit einer Schätzung ist nicht davon abhängig, dass das Ergebnis der Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse genau abbildet. Eine genaue Bestimmung der Grundlagen der Abgabenerhebung kann im Schätzungswege trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden. Als Hilfsmittel zur Tatsachenfeststellung muss die Schätzung zu keinem exakten, sondern nur zu einem vertretbaren Ergebnis führen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 S 929/17 – juris Rn. 75 f. m. w. N.). Dementsprechend ist eine Schätzung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 162 AO vorliegen und sich das Ergebnis als schlüssige, wirtschaftlich vernünftige und mögliche, wenn auch an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens bewegende Wahrscheinlichkeitsüberlegung darstellt (BFH, Urteile vom 19. Juli 2011 – X R 48/08 – juris Rn. 21 und vom 20. März 2017 – X R 11/16 – juris Rn. 51). Eine Schätzung ist dagegen rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis mithin unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig oder unwahrscheinlich ist (vgl. BFH, Urteile vom 18. Dezember 1984 – VIII R 195/82 – juris Rn. 43 und vom 1. Oktober 1992 – IV R 34/90 – juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 30. Juni 2009 – I B 193/08 – juris Rn. 10 m.w.N.; Seer in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung, 5/2022, § 162 AO Rn. 98). Dabei hat die Schätzung nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen, wobei der Beklagten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2001 – 11 C 3.00 – juris Rn. 26 und vom 15. Januar 2002 – 9 C 4/01 – juris Rn. 36). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. September 1998 – XI B 209/95 – juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2009 – X B 28/08 – juris Rn. 13). Dementsprechend ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, das aufgrund der von ihr gewählten Schätzungsmethode erzielte Ergebnis durch Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode zu überprüfen und zu untermauern (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. September 1998 – XI B 209/95 – juris Rn. 26, vom 1. März 2005 – X B 158/04 – juris Rn. 8 und vom 27. Januar 2009 – X B 28/08 – juris Rn. 13, Seer in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 170. Lieferung, 5/2022, § 162 AO Rn. 52). Die Schätzung ist von dem Gericht im Übrigen allerdings voll überprüfbar, weil sie keine Ermessenentscheidung ist (Rüsken in: Klein, Kommentar zur AO, 18. Aufl. 2024, § 162 Rn. 102 m. w. N.). Gemessen daran ist die von der Beklagten für den Veranlagungszeitraum vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten gewählte Schätzungsmethode und -grundlage unter Rückgriff auf die bereits für das Jahr 2017 abgerechnete Schmutzwassermenge sowie Berechnung einer mittleren Abweichung ist nachvollziehbar und plausibel. Auch die Berechnung der mittleren Abweichung aufgrund der Vergleichswerte vor und nach Austausch des Schmutzwassermengenmessgerätes ist generell geeignet, die Grundlagen für die Gebührenerhebung durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Das durch die Schätzungsmethode der Beklagten gewonnene Schätzungsergebnis in Form einer zusätzlichen Schmutzwassermenge von ... m3 ist schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig. Es liegen keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor, die die Schätzung der Beklagten erschüttern. Die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Auswertung der Betriebsübersicht und der Stoffbilanz für das Jahr 2017 (Bl. 102 der Beiakte A) stellt die Schätzung der Beklagten nicht infrage. Der Stoffbilanz liegt vereinfacht der Berechnungsgrundsatz zugrunde, dass die Eingangsmenge bestehend aus den Positionen „Trinkwasser“ und „Brüden“ zuzüglich der Position „Niederschlagsmenge“ der Ausgangsmenge bestehend aus den Positionen „Verdunstung“, „Entgaser“, „Abwasser“ und „Brüden + Kühl“ entspricht. Die Stoffbilanz der Klägerin auf der Grundlage der von ihr gemeldeten Messungen geht von einer Schmutzwassermenge in Höhe von ... m3 und einer Brüden- und Kühlwassermenge in Höhe von ... m3 aus und weist als Ergebnis der Bilanz einen Überschuss von ... m3 aus, der einem Bilanzierungsfehler von 3,33% entspricht. Die Stoffbilanz weist unter der Überschrift „Ansatz Stadt “ eine bereits abgerechnete Schmutzwassermenge in Höhe von ... m3 sowie eine zusätzliche Schmutzwassermenge aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2021 in Höhe von ... m3 aus. Unter Annahme einer ausgeglichenen Stoffbilanz mit einem Bilanzierungsfehler von 0,00 % gibt sie eine Brüden- und Kühlwassermenge von ... m3 an. Würde man demgegenüber die zusätzliche Schmutzwassermenge aus dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2021 von ... m3 in Ansatz bringen, ergäbe sich bei Annahme einer ausgeglichenen Stoffbilanz mit einem Bilanzierungsfehler von 0,00 % eine Brüden- und Kühlwassermenge von ... m3. Soweit die Klägerin vorträgt, dass tatsächlich ... m3 Brüden- und Kühlwasser im Jahr 2017 in den ...-Graben abgeleitet worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Sie lässt außer Acht, dass der Zähler, der das Brüden- und Kühlwasser gemessen hat, ebenfalls fehlerhaft angezeigt hatte. Das ergibt sich aus dem Vergleich der durch das Technische Betriebszentrum der Beklagten erfolgten Messungen im September 2021 zu den Messungen der Klägerin in den vorangegangenen Jahren, aus dem sich eine höhere Schmutzwassermenge und eine geringere Brüden- und Kühlwassermenge ergibt. Dass auch die von der Beklagten errechnete Brüden- und Kühlwassermenge von ... m3 (56,76 % der in der Betriebsübersicht und der Stoffbilanz angegebenen Brüden- und Kühlwassermenge von ... m3) nicht der unter dem „Ansatz Stadt “ ... ausgewiesenen Menge von ... m3 bzw. – nach den Angaben im Widerspruchsbescheid – ... m3 entspricht, greift die Schätzung nicht an, denn bei der in der Stoffbilanz der Klägerin unter dem „Ansatz Stadt ...“ angeführten Menge handelt es sich lediglich um ein Berechnungsergebnis und nicht um die Brüden- und Kühlwassermenge, die tatsächlich in den ...-Graben eingeleitet wurde. Die Schätzung führt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der der Stoffbilanz zugrundeliegenden Berechnung zu einem vertretbaren Ergebnis. Unter der Annahme einer bereits abgerechneten Schmutzwassermenge aus dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2022 von ... m3, einer zusätzlichen Schmutzwassermenge aus dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2022 von ... m3 und der nach der Schätzung der Beklagten unterstellten Brüden- und Kühlwassermenge gemäß Widerspruchsbescheid vom 23. September 2022 ... von m3 ergibt die der Stoffbilanz zugrunde gelegte Berechnung eine Menge von ... m3 als „Ergebnis Bilanz“, was einem Bilanzierungsfehler von 2,88 % entspricht. Dieses Ergebnis liegt sogar unterhalb des von der Klägerin in der Stoffbilanz ausgewiesenen Bilanzierungsfehlers von 3,33 %. Der klägerische Vortrag zu einer exponentiellen Fehlerentwicklung führt ebenfalls nicht dazu, dass die von der Beklagten vorgenommene Schätzung unter Rückgriff auf die bereits für das Jahr 2017 abgerechnete Schmutzwassermenge sowie die mittlere Abweichung der Menge vor und nach Einbau der neuen Zähler zu unschlüssigen, wirtschaftlich unmöglichen oder unvernünftigen Ergebnissen führt. Vielmehr präsentiert die Klägerin lediglich eine alternative Schätzungsmethode unter Rückgriff auf die bereits für das Jahr 2017 abgerechnete Schmutzwassermenge und der Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung, die ihrerseits zu unschlüssigen Ergebnissen führt. Soweit die Klägerin die Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung auf das Erwerbs- und Installationsdatum des alten Schmutzwassermessgerätes sowie dessen Kalibrierungszertifikat stützt, verkennt sie, dass weder dem Erwerbs- und Installationsdatum noch dem Kalibrierungszertifikat eine Aussagekraft über die Höhe des Messfehlers im Jahr 2017 oder die Entwicklung des Fehlers zukommt. Das Zertifikat enthält lediglich Angaben zum Zustand des Schmutzwassermessgerätes im Zeitpunkt des Kalibrierungsdatums am 28. Juli 2015 (Bl.101 der Beiakte A). Die exponentielle Fehlerentwicklung aufgrund der klägerseits vorgetragenen Belagbildung im Schmutzwasserzähler zugrunde gelegt, müsste zudem mit der zunehmenden Bildung des Belages immer weniger Schmutz- als auch Brüden- und Kühlwasser gemessen worden sein. Dies findet in der Datenlage jedoch keine Stütze. Den Werten aus den Betriebsübersichten bzw. Stoffbilanzen der Jahre 2017 bis 2021 ist vielmehr zu entnehmen, dass die mit dem alten Schmutzwasserzähler gemessenen Schmutzwassermengen bezogen auf die Gesamtmenge konstant geblieben sind. Der Betriebsübersicht bzw. Stoffbilanz aus dem Jahr 2017 (Bl. 102 der Beiakte A) ist insoweit zu entnehmen, dass auf eine Eingangsmenge in Höhe von ... m3, bestehend aus den Positionen „Trinkwasser“ und „Brüden“ zuzüglich der Position „Niederschlagsmenge“ in Höhe von ... m3 (insgesamt ... m3), u. a. die Ausgangsmengen bestehend aus den Positionen „Abwasser“ in Höhe von ... m3 (51,71 % von ... m3) und „Brüden + Kühl“ in Höhe von ... m3 (39,24 % von ... m3) kamen. Für das Jahr 2018 (Bl. 16 der Gerichtsakte) kamen nach den Angaben der Klägerin auf eine Eingangsmenge in Höhe von insgesamt ... m3 die Ausgangsmengen bestehend aus den Positionen „Abwasser“ in Höhe von ... m3 (53,25 % von ... m3) und „Brüden + Kühl“ in Höhe von ... m3 (35,95 % von ... m3). Im Jahr 2019 (Bl. 12 der Gerichtsakte) entfielen auf eine Eingangsmenge in Höhe von insgesamt ... m3 die Ausgangsmengen „Abwasser“ in Höhe von ... m3 (51,03 % von ... m3) und „Brüden + Kühl“ in Höhe von ... m3 (41,43 % von ... m3). Im Jahr 2020 (Bl. 13 der Gerichtsakte) belief sich die Eingangsmenge auf insgesamt ... m3. Die Ausgangsmengen unter der Position „Abwasser“ betrug ... m3 (52,07 % von ... m3) und „Brüden + Kühl“ ... m3 (40,08 % von ... m3). Die mit dem alten Zähler gemessenen Schmutzwassermengen lagen danach im Zeitraum der Jahre 2017 bis 2020 in einem Bereich von 51,03 % bis 53,25 % und die gemessene Brüden- und Kühlwassermengen in einem Bereich von 35,95 % bis 41,43 %. Hiernach lässt sich weder ein exponentieller Anstieg noch ein Abfall der Werte feststellen. Die von der Klägerin tabellarisch aufgeführten monatlichen Fehlerquoten unter Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung im Zeitraum von Januar 2016 bis August 2021 (Bl. 195 der Gerichtsakte) vermögen die Schätzung der Beklagten auch deshalb nicht zu erschüttern, weil sie sich nicht mit den Messwerten im Jahreszeitraum vor (1. September 2020 bis 31. August 2021) und nach dem Austausch des Messgerätes (1. September 2021 bis 31. August 2022) in Einklang bringen lassen. So wird in der Tabelle für den September 2020 ein Messfehler von 18,55 % und für den August 2021 von 33,65 % ausgewiesen. Dies hätte zur Folge, dass im September 2020 bei einer gemessenen Schmutzwassermenge von ... m3 die tatsächliche Schmutzwassermenge ... m3 betragen hätte. Im August 2021 hätte dann bei einer gemessenen Schmutzwassermenge von ... m3 die tatsächliche Schmutzwassermenge m3 betragen. Ein solch erheblicher Anstieg der Schmutzwassermenge um über 12 % lässt die Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung selbst unschlüssig erscheinen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Schmutzwasser zu Brüden- und Kühlwasser führt die Schätzung der Beklagten nicht zu unschlüssigen, wirtschaftlich unvernünftigen oder unmöglichen Ergebnissen. Ein Vergleich der Messwerte vor und nach dem Austausch beider Messgeräte Ende August 2021 ergibt vielmehr, dass der Schmutzwasserzähler eine erheblich zu geringe Menge und der Zähler, der das in den ...-Graben eingeleitete Brüden- und Kühlwasser gemessen hat, eine erheblich zu große Menge angezeigt hat. Die Beklagte geht deshalb – wie im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2022 ausgeführt – nachvollziehbar davon aus, dass vor Auswechslung der Zähler durchschnittlich 33,65% zu wenig Schmutzwasser und durchschnittlich 56,76 % zu viel Brüden- und Kühlwasser gemessen wurde. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die gemessene Gesamtmenge bestehend aus Schmutzwasser und Brüden- und Kühlwassers zusammengerechnet vor und nach Auswechslung der beiden Zähler im Wesentlichen gleichgeblieben ist. Die Klägerin dringt mit ihrer Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung insbesondere nicht mit Blick auf die bessere Messgenauigkeit des neuen Messgerätes durch. Die Argumentation bezieht sich lediglich auf den Zähler für das Brüden- und Kühlwasser, da dort stark demineralisiertes Wasser abgeleitet wird, und kann daher lediglich im Rahmen eines schlüssigen Mengenflusses bzw. im Verhältnis von Schmutzwasser zu Brüden- und Kühlwasser Berücksichtigung finden. Die Argumentation ist jedoch bereits in sich unschlüssig. Zum einen wäre bei einer Verbesserung der Messgenauigkeit zu erwarten, dass nach Auswechslung des Zählers eine größere Wassermenge gemessen wird als vor Auswechslung des Zählers. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der alte Zähler nach dem klägerischen Vortrag bei demineralisiertem Wasser eine höhere Mindestleitfähigkeit dieses Wassers zur Messung voraussetzte und eine Wassermenge, die diese Mindestleitfähigkeit nicht aufwies, nicht gemessen habe. Unterstellt, die Mindestleitfähigkeit habe einen Einfluss auf die gemessene Menge an Brüden- und Kühlwasser, wäre zu erwarten, dass nach Auswechslung des Zählers für das Brüden- und Kühlwasser eine höhere Wassermenge gemessen wird. Der Datenlage ist hingegen zu entnehmen, dass nach Auswechslung des Zählers für das Brüden- und Kühlwasser eine geringere Wassermenge gemessen wurde. Zum anderen wäre anzunehmen, dass der laut Klägervortrag auf der Funktionsweise des alten Zählers beruhende Messfehler seit dessen Einbau in der gleichen Höhe bestanden hätte. Davon ausgehend ergibt sich aber kein schlüssiger Mengenfluss, wenn man zugleich den Vortrag der Klägerin zugrunde legt, dass der Zähler für das Schmutzwasser einer exponentiellen Fehlerentwicklung unterlegen habe. Nach der Datenlage ergibt sich hingegen ein schlüssiger Mengenfluss, wenn man sowohl für das Schmutzwasser, welches in die Kläranlage eingeleitet wurde, als auch für das Brüden- und Kühlwasser, welches in den ...-Graben eingeleitet wurde, die im Jahr 2021 festgestellten Abweichungen zugrunde legt. Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS 2017. Danach ist anstelle der gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümer derjenige gebührenpflichtig, der auf Grund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Die Klägerin ist aufgrund des Geschäftsraummietvertrages Nutzungsberechtigte in diesem Sinne und damit Gebührenschuldnerin. Der Umstand, dass die Beklagte sich zunächst in ihrem Bescheid auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BGS 2017 stützte und die Klägerin fälschlicherweise als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, da die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört – in rechtlicher Hinsicht – die Prüfung, ob ein Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 – juris Rn. 13, vom 30. Juni 1989 –– 4 C 40.88 – juris Rn. 20 und vom 12. April 1991 – 8 C 92.89 – juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 – juris Rn. 35). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu zusätzlichen Schmutzwassergebühren für das Jahr 2017. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ... in ... ein Milchtrockenwerk. In ihrem Betrieb wird aus dem Rohprodukt Milch durch Trocknung Milchpulver hergestellt. Eigentümerin des Grundstücks ist die .... Aufgrund einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis der Beklagten vom 6. März 2014 leitet die Klägerin Brüden- und Kühlwasser, welches bei der Produktion von Milchpulver anfällt, in den ...-Graben ein. Die Beklagte betreibt die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) gemäß der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt ... (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung als öffentliche Einrichtung. Sie erhebt Schmutzwassergebühren auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt ... (Beitrags- und Gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Im Dezember 2015 nahm die Klägerin Prozesse in Betrieb, für die sie aufbereitetes Wasser einsetzte, das zuvor der Milch entzogen wurde. Durch die Verfahren kam es zu einem Anstieg der Abwassermengen gegenüber der gemessenen Frischwassermenge. Die Klägerin erwarb in diesem Zusammenhang ein Abwassermessgerät und installierte dieses Anfang 2016 im Ablauf des Schmutzwassers. Zudem wurde ein zweiter Zähler zur Messung des in den ...-Graben abgeleiteten Brüden- und Kühlwassers eingebaut. Die Klägerin informierte die Beklagte über die Installation der Messgeräte und teilte mit, dass sie ab diesem Zeitpunkt die Schmutzwassermenge selbst ablesen und der Beklagten zur Berechnung der Gebühr jeweils monatlich mitteilen werde. Auf der Grundlage der von der Klägerin gemeldeten Zählerstände setzte die Beklagte für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2017 mit Bescheiden vom 1. Februar 2017, 1. März 2017, 10. April 2017, 4. Oktober 2017, 2. November 2017, 1. Dezember 2017 und 4. Januar 2018 Schmutzwassergebühren in Höhe in insgesamt ... € aufgrund einer abgerechneten Schmutzwassermenge von insgesamt ... m3 fest (Bl. 162 ff. der Beiakte A). Aufgrund von ihr beobachteter Höhenstände in den Abwasserschächten im ... beauftragte die Beklagte im Frühjahr 2021 einen unabhängigen Dienstleister, die Schmutzwassermengen in den Kanalabschnitten der Straßen ... und zu ... messen. Im Anschluss an die Messungen wurden seitens der Klägerin entsprechende tagesaktuelle Vergleichszahlen der dortigen Messung zur Verfügung gestellt. Ein Abgleich dieser Messungen ergab eine erhebliche Differenz. Der externe Dienstleister maß im Vergleich zur Klägerin eine höhere Schmutzwassermenge. Im Anschluss ermittelte das Technische Betriebszentrum der Beklagten im Vergleich zur Klägerin ebenfalls eine höhere Schmutzwassermenge und eine geringere Menge Brüden- und Kühlwasser. Vor diesem Hintergrund erfolgte am 30. August 2021 ein Austausch des Abwassermengenmessgerätes, d. h. des Zählers für das Schmutzwasser, welches der Kläranlage zugeführt wird, sowie des Zählers für das Brüden- und Kühlwasser, welches in den ...-Graben eingeleitet wird. Dabei erfolgte ein Wechsel des alten Messgerätes auf eine neuere Version. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 setzte die Beklagte in der Folge zusätzliche Schmutzwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von ... € fest. Dabei legte sie eine bereits abgerechnete Schmutzwassermenge für das Jahr 2017 von ... m3 und eine geschätzte mittlere Abweichung von 36,66 % zugrunde. Die sich daraus ergebende Differenz, eine Schmutzwassermenge von ... m3, belegte sie mit einem Gebührensatz von 1,91 €/m3. Zur Begründung des Bescheides führte sie an, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks sei. Zudem seien die Schmutzwassergebühren gem. § 5 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung rückwirkend zu schätzen, da der Schmutzwasserzähler nicht bzw. nicht richtig angezeigt habe. Da nach Umstellung der Betriebsprozesse Ende des Jahres 2015 im Jahr 2016 der Schmutzwasserzähler eingebaut worden sei, der fehlerhaft gemessen habe, könne keine Vergleichsgröße aus den Vorjahren zur Schätzung herangezogen werden. Zur Schätzung könne aber die prozentuale Abweichung herangezogen werden, um welche der alte Schmutzwasserzähler geschätzt zu wenig gemessen habe. Zur Ermittlung dieser prozentualen Abweichung könne die Schmutzwassermenge, die nach Einbau des neuen Schmutzwasserzählers Ende August 2021 gemessen wurde, mit der zuvor gemessenen Schmutzwassermenge ins Verhältnis gesetzt werden. Zur bestmöglichen Vergleichbarkeit sei der monatliche Durchschnittswert der drei Monate nach Auswechslung (September 2021 bis November 2021) mit dem Durchschnittswert der drei Monate vor Auswechslung (Juni 2021 bis August 2021) abzugleichen. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 60 der Beiakte A verwiesen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie mit weiterem Schreiben vom 14. Februar 2022 aus, die Beklagte lege der Berechnung der zusätzlichen Schmutzwassergebühr 2017 eine Situation aus dem Jahre 2021 zugrunde, indem auf einen Fehler des Messgerätes in der Größenordnung von 36,66 % abgestellt werde. Der Messfehler habe im Jahr 2017 jedoch nicht in dieser Höhe vorgelegen. Es sei in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2015 ein neues, mit einem Kalibrierungszertifikat versehenes magnetisch-induktives Mengenmessgerät installiert worden. Die im Zertifikat ausgewiesene Fehlerquote von -0,006 % und + 0,005 % sei weit entfernt von den in Ansatz gebrachten 36,66 %. Die Wassermenge im Jahr 2017 könne auch über eine Stoffbilanz nachvollzogen werden. Für das Jahr 2017 habe sie exemplarisch eine Stoffbilanz monatsbezogen durchgeführt. Für die Einzelheiten dieser Stoffbilanz wird auf Bl. 102 der Beiakte A Bezug genommen. Das Ergebnis zeige, dass bei der Berücksichtigung der von der Beklagten nachträglich angesetzten Schmutzwassermengen für die Ableitung von Brüden- und Kühlwasser nur noch ... m3 verblieben. Tatsächlich seien jedoch ... m3 Brüden- und Kühlwasser in den ...-Graben abgeleitet worden. Am 23. September 2022 erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid, der der Klägerin am 24. September 2022 zugestellt wurde. Unter Ziffer 1 hob die Beklagte den Bescheid vom 11. Januar 2022 auf, soweit die in ihm zusätzlich festgesetzte Schmutzwassergebühr 2017 einen Betrag in Höhe von „... €“ übersteigt. Unter Ziffer 2 setzte die Beklagte die zusätzliche Schmutzwassergebühr für das Jahr 2017 auf einen Betrag in Höhe von ... € neu fest. Dabei ging sie von einer abgerechneten Schmutzwassermenge von ... m3 und einer mittleren Abweichung von 33,65 % aus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Widerspruch sei in Höhe von ... € stattzugeben gewesen. Im Bescheid vom 15. Dezember 2021 sei fälschlicherweise von einer bereits im Jahre 2017 abgerechneten Schmutzwassermenge von ... m3 ausgegangen worden. Richtigerweise seien jedoch lediglich ... m3 Schmutzwasser für das Jahr 2017 abgerechnet worden. Aufgrund dessen, dass nun bereits ein Jahr seit der Auswechslung des Schmutzwasserzählers vergangen sei, habe sie die Abweichung nochmal neu berechnet und einen gesamten Jahreswert zur Schätzung herangezogen, da dieses Schätzungsergebnis dem wahren Sachverhalt am nächsten komme. Es werde demnach ein Jahreszeitraum vor und nach Auswechslung der Schmutzwasserzähler berücksichtigt. Die neue Berechnung anhand des längeren Betrachtungszeitraums führe zu einer realitätsnäheren Betrachtung mit Blick auf etwaige jahreszeitliche Schwankungen und einzelne monatliche „Ausreißer“. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 211 der Beiakte A verwiesen. Die Klägerin hat am 24. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid beruhe auf einer fehlerhaften (Schätzungs-)Grundlage, die zur Aufhebung führen müsse. Die dem Bescheid zugrunde gelegte Schätzung der Abwassermengen beruhe auf einem Fehler in der verwendeten Messeinheit bzw. des verwendeten Messgerätes. Die Annahme eines konstanten Messfehlers von 33,65 % sei in der Realität nicht gegeben gewesen und könne auch nicht durch die von ihr durchgeführte Stoffbilanz belegt werden. Das (alte) Messgerät sei im Jahr 2015 mit einem Kalibrierungszeugnis gekauft und Anfang 2016 in den betrieblichen Schmutzwasserablauf eingebaut worden. Die Differenz zwischen berechneter Abweichung seitens der Beklagten und dem Kalibrierungsprotokoll zeige auf, dass die Annahme eines konstanten Messfehlers über den gesamten Erhebungszeitraum nicht korrekt sei. Ergänzend trägt sie vor, beim Austausch der Geräte im Jahr 2021 sei festgestellt worden, dass sich über die Zeit seit dem Einbau des alten Messgerätes in diesem ein Belag aufgebaut habe, welcher den Messfehler verursacht habe. Aufgrund des sich naturbedingt gebildeten Belages in Verbindung mit der Funktionsweise des magnetisch-induktiven Messgerätes sei der Ansatz einer exponentiellen Fehlerentwicklung zutreffend und als (Schätzungs-)Grundlage für die Festsetzung einer zusätzlichen Schmutzwassergebühr heranzuziehen. In dem Zähler für das Brüden- und Kühlwasser habe sich zwar kein Belag, jedoch ein Fäulnis-Film ausgebildet. Dieser erkläre neben der technischen Funktionsweise des alten Messgerätes, für dessen Funktionsweise eine höhere Leitfähigkeit bei demineralisiertem Wasser erforderlich gewesen sei, den aufgetretenen Messfehler. Bei dem neuen Messgerät sei diese Differenzierung aufgrund besserer Elektroden nicht mehr vorgesehen. Folge des Belags bzw. des Fäulnis-Films habe sowohl eine zu geringe als auch eine zu hohe Messung sein können. Seit der Auswechslung der Zähler erfolge eine jährliche Wartung, um eine Bildung eines erneuten Belages bzw. Fäulnis-Films und damit einhergehende Messfehler zu vermeiden. Sie macht ferner geltend, es handele sich bei ihr um die falsche Adressatin des Bescheides, da sie entgegen der Annahme des Beklagten nicht Grundstückseigentümerin sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von zusätzlichen Schmutzwassergebühren für das Jahr 2017 vom 15. Dezember 2021, Kassenzeichen, ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2022, Kassenzeichen ..., aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es stehe fest, dass der im Jahre 2016 eingebaute Schmutzwasserzähler fehlerhaft eine zu geringe Menge gemessen habe. Streitig sei nicht das Bestehen eines Messfehlers, sondern allein dessen Höhe. Für die Annahme eines konstanten Messfehlers spreche zum einen das Verhältnis des gemessenen Schmutzwassers zu dem Brüden- und Kühlwasser. Die Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung seitens der Klägerin erkläre nicht, warum der zweite Zähler für das Brüden- und Kühlwasser in dem Zeitraum vor dessen Austausch eine zu hohe Wassermenge gemessen habe. Ein Vergleich der acht Monate vor der Auswechslung der beiden Schmutzwasserzäher (Januar 2021 bis August 2021) und der fünf Monate nach Auswechslung (September 2021 bis Januar 2022) ergebe, dass nach Austausch des Messgerätes nur noch 56,76% der vor Auswechslung des Messgeräts angefallenen Brüden- und Kühlwassermenge gemessen worden sei. Mit einer exponentiell anwachsenden Messungenauigkeit, die zu einer stetig geringeren gemessenen Wassermenge führe, könne dies nicht erklärt werden. Zum anderen könne die Annahme einer exponentiellen Fehlerquote weder auf die vor der Auswechslung des Schmutzwasserzählers vorgenommenen Messungen noch auf die in den über die Produktion bekannten Zahlen gestützt werden. Für die Annahme einer konstanten Fehlerquote spreche die klägerseits im Rahmen einer Stoffbilanz für das Jahr 2017 errechnete Brüden- und Kühlwassermenge in Höhe von ... m3. Dieses Berechnungsergebnis liege im Bereich der von ihr im Widerspruchsbescheid angenommenen Menge von ... m3 (= 56,76 % der von der Klägerin angegebenen Brüden- und Kühlwassermenge für das Jahr 2017 von ... m3). Der Umstand, dass vor Austausch der beiden Messgeräte Ende August 2021 der Zähler für das Schmutzwasser, welches der Kläranlage zugeführt werde, eine erheblich zu geringe Menge und der Zähler für das Brüden- und Kühlwasser eine erheblich zu große Menge angezeigt habe, führe dazu, dass die gemessenen Mengen des Schmutzwassers und des Brüden- und Kühlwassers zusammengerechnet vor und nach Auswechslung der beiden Zähler nahezu gleichgeblieben seien. Auch eine verbesserte Messgenauigkeit des neu eigebauten Zählers für Brüden- und Kühlwasser könne die Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung nicht erklären und stehe zum Teil im Widerspruch zu dieser Annahme. Bei einer Verbesserung der Leitfähigkeit wäre zu erwarten, dass nach Auswechslung des Zählers eine größere Wassermenge gemessen würde als vor der Auswechslung. Das ergebe sich daraus, dass der alte Zähler bei demineralisiertem Wasser eine höhere Mindestleitfähigkeit dieses Wassers zur Messung vorausgesetzt habe, sodass Wasser, welches diese Mindestleitfähigkeit nicht aufgewiesen habe, nicht gemessen worden sei. Diese aufgrund der Mindestleitfähigkeit abweichende Messung des Brüden- und Kühlwassers hätte bereits in gleichem Umfang bei Einbau des Zählers für das Brüden- und Kühlwasser Auswirkungen zeigen müssen. Die Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung finde somit keine Entsprechung in der vorgelegten Datenlage. Die von der Klägerin aufgezeigte exponentielle Fehlerentwicklung weise für den September 2020 einen Messfehler von 18,55 % und für den Monat August 2021 einen Messfehler von 33,65 % aus. Dies hätte zur Folge, dass im September 2020 bei einer gemessenen Schmutzwassermenge von ... m3 die tatsächliche Schmutzwassermenge ... m3 hätte betragen müssen. Im August 2021 hätte sich dann bei einer gemessenen Schmutzwassermenge von m3 die tatsächliche Schmutzwassermenge auf ... m3 belaufen müssen. Ein solch erheblicher Anstieg der Schmutzwassermenge spreche gegen die Annahme einer exponentiellen Fehlerentwicklung. Ferner trägt sie vor, es handele sich bei der Bezeichnung der Klägerin als Grundstückseigentümerin in den Bescheiden um einen unbeachtlichen Fehler. Die Klägerin sei in rechtmäßiger Weise als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Ihre Gebührenpflicht als Nutzungsberechtigte ergebe sich aus § 8 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung. Die Klägerin könne sich jedenfalls nicht darauf berufen, zu Unrecht als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen worden zu sein. Dies würde einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.