Urteil
4 A 51/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1111.4A51.24.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinde ist bei der Einleitung von Kühlwasser in ihre Schmutzwasserkanalisation nicht zu einer Differenzierung ihres Gebührensatzes oder Gewährung eines Leichtverschmutzerabschlags verpflichtet.(Rn.37)
2. Bei fehlender oder mangelhafter Vorauskalkulation ist von der Gemeinde zu fordern, dass sie den Anforderungen für die Ermittlung und den Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH (juris: KAG SH 2005) dadurch möglichst nahekommt, indem sie für den in den Blick zu nehmenden ausgleichsfähigen Kalkulationszeitraum eine Nachkalkulation anhand der tatsächlichen Kosten vornimmt.(Rn.54)
(Rn.60)
Tenor
Der Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 12. Oktober 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2024 werden insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2022 einen Betrag von € und die Vorausleistung für das Jahr 2023 einen Betrag von € übersteigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde ist bei der Einleitung von Kühlwasser in ihre Schmutzwasserkanalisation nicht zu einer Differenzierung ihres Gebührensatzes oder Gewährung eines Leichtverschmutzerabschlags verpflichtet.(Rn.37) 2. Bei fehlender oder mangelhafter Vorauskalkulation ist von der Gemeinde zu fordern, dass sie den Anforderungen für die Ermittlung und den Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH (juris: KAG SH 2005) dadurch möglichst nahekommt, indem sie für den in den Blick zu nehmenden ausgleichsfähigen Kalkulationszeitraum eine Nachkalkulation anhand der tatsächlichen Kosten vornimmt.(Rn.54) (Rn.60) Der Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 12. Oktober 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2024 werden insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2022 einen Betrag von € und die Vorausleistung für das Jahr 2023 einen Betrag von € übersteigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 12. Oktober 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2024 sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Zulässigkeit der statthaften Anfechtungsklage steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte zwischenzeitlich mit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 27. Februar 2024 die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2023 endgültig festgesetzt hat. Eine Erledigung der hier unter anderem streitgegenständlichen Festsetzung der Vorausleistung für das Jahr 2023 ist durch die endgültige Festsetzung nämlich nicht eingetreten, da die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hat und daher noch keine Bestandskraft eingetreten ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 173/17 – juris Rn. 28 ff. m. w. N.). Die den streitgegenständlichen Abgabenfestsetzungen zugrundeliegende Abwassergebührensatzung der Gemeinde ... vom 8. Mai 2023 ist jedoch unwirksam. Sie ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere wurde sie am 8. Mai 2023 einstimmig von der Gemeindevertretung beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt. Sie wurde gemäß § 9 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Bekanntgabe geltenden Hauptsatzung der Gemeinde ..., Kreis ... vom 14. März 2022 durch Bereitstellung im Internet am 11. Mai 2023 bekannt gemacht. Sie ist – mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 der Satzung (Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung) – rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Satzung ist jedoch materiell unwirksam. Sie berücksichtigt zwar das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in ausreichendem Maße. Die Satzung zitiert unter anderem § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) und die §§ 1, 2 und 6 KAG. Dabei ist es unschädlich, dass § 2 KAG in der Einleitungsformel insgesamt und nicht absatzgenau zitiert worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 26). Das rückwirkende Inkrafttreten der Abwassergebührensatzung gemäß § 13 Abs. 1 AbwGebS zum 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023 ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Abwassergebührensatzung vom 8. Mai 2023 die Vorgängersatzung vom 24. Februar 2022 nebst Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2022 ersetzt hat. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Auch die in § 13 Abs. 3 Satz 2 AbwGebS enthaltene Regelung, dass die Schmutzwassermenge für das Jahr 2023 aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Vermeidung von Zwischenablesungen zeitanteilig nach Tagen aufgeteilt und dem jeweiligen Gebührensatz zuzurechnen ist, wenn für das Jahr 2023 aufgrund der Satzung und ihrer Rückwirkung unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes für die Zeit vor der Bekanntmachung der Satzung andere Gebührensätze als für die Zeit nach der Bekanntmachung zu berücksichtigen sind, ist nicht zu beanstanden. Da die Gemeinde die Änderung der Satzung im noch laufenden Jahr 2023 vorgenommen hat und der Erhebungszeitraum für das Jahr 2023 daher noch nicht aufgelaufen war, bestand für eine solche Regelung keine zwingende Notwendigkeit, weil hier kein Fall einer echten Rückwirkung vorliegt (vgl. Thiem/Böttcher, in: Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 30. Ergänzungslieferung Mai 2025, § 2 Rn. 64a). Die Satzung verstößt ferner nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Zur Wahrung des Schlechterstellungsverbots wird verlangt, dass sich hierzu eine entsprechende Bestimmung in der Satzung befindet (OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 – juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die Abwassergebührensatzung der Gemeinde, indem sie in § 13 Abs. 3 Satz 1 AbwGebS bestimmt, dass aufgrund dieser Satzung für die Vergangenheit niemand schlechter gestellt werden darf als nach dem durch die Satzung ersetzten Satzungsrecht. Die Abwassergebührensatzung enthält auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben (§ 1 Abs. 2 Gegenstand der Gebühr, § 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung, § 5 Gebührenhöhe, § 6 Gebührenpflichtige, § 8 und § 9 Erhebungszeitraum, Fälligkeit der Gebühr und Vorauszahlungen). Zwar beinhaltet die Satzung keine ausdrückliche Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Abgabe (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 66/16 – juris Rn. 48). Durch die Regelung in § 8 Abs. 1 AbwGebS, wonach Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist, und die in § 9 Abs. 1 AbwGebS enthaltene Regelung, dass nach Ablauf des Erhebungszeitraumes die Abwassergebühr festgesetzt wird, kann der Entstehungszeitpunkt – der Ablauf des Kalenderjahres – im Wege der Auslegung jedoch noch hinreichend genau bestimmt werden. Dass der Satzungsgeber davon ausgegangen ist, dass die Abgabe erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, wird zudem durch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwGebS normierte Möglichkeit der Festsetzung von Vorauszahlungen deutlich. Die Satzung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der von der Gemeinde in § 3 Abs. 2 AbwGebS gewählte Gebührenmaßstab keine Differenzierung zwischen herkömmlichem Abwasser (Schmutzwasser) und Kühlwasser enthält. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Satzung damit weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gemeinde muss bei der Bestimmung eines Gebührenmaßstabes das Äquivalenzprinzip als die von der Rechtsordnung vorgegebene Grundlage der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes in Beziehung zu dem Gebührenbedarf und dem Gebührenaufkommen beachten. Das Äquivalenzprinzip betrifft demnach das Leistungsverhältnis zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner und sagt nichts darüber aus, ob die erhobene Gebühr im konkreten Einzelfall leistungsgerecht ist. Ergänzt wird dieses Prinzip durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, dem die Maßstabsregelung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Abgabenpflichtigen untereinander genügen muss (vgl. Brüning, Kommunale Gebühren, 1. Auflage 2018, § 8 Rn. 2 ff.; Thiem/Böttcher, in: Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 30. Ergänzungslieferung Mai 2025, § 6 Rn. 112). Der Gebührenmaßstab darf weder in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 – VII C 109.60 – juris; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 2 BvR 179/64, 476/64, 477/64 – juris Rn. 44) noch zu einer Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen untereinander führen. Insbesondere hat der Satzungsgeber auch das für die einzelne Abgabenart geltende landesrechtliche Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zu berücksichtigen. Danach sind die Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Die Frage der sogenannten Leistungsproportionalität stellt sich insbesondere dann, wenn eine gemeindliche Einrichtung verschiedene Leistungen erbringt, die nach einem einheitlichen Maßstab abgerechnet werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 L 264/06 – juris Rn. 30). Grundsätzlich kommt der Gemeinde bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes ein weiter Ermessensspielraum zu. Das bedeutet, dass das Gericht nicht befugt ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu stellen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob der von der Gemeinde gewählte Maßstab innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Grenze dort zu ziehen, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 – 2 BvL 10/59 – juris Rn. 11 und vom 14. April 1964 – 2 BvR 69/62 – juris Rn. 42). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht hingegen die Frage, ob der (Orts-)Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – VII C 15.65 – juris Rn. 23). Dabei ist im Abgabenrecht zusätzlich auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem (Orts-)Gesetzgeber gestattet zu verallgemeinern und zu pauschalieren und damit zulässt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – IV C 99.65 – juris Rn. 9). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit stellt dabei jedoch keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund dar, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unbeachtlich erklärt werden können. Er gilt nur, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem „Falltyp“ widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten – insbesondere verwaltungspraktischer Art – bestehen, die Härten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 – juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2007 – 9 A 281/05 – juris Rn. 4). Gemessen hieran ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Gemeinde in der Abwassergebührensatzung keine Gebührendifferenzierung zwischen herkömmlichem Abwasser (Schmutzwasser) und Kühlwasser vorgenommen hat. Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit vor, da die gemeindliche Einrichtung – hier die Kläranlage – keine unterschiedlichen Leistungen erbringt. Die Abgabenschuldner im Gemeindegebiet nehmen als Indirekteinleiter die gesamte Kläranlage samt aller Reinigungsstufen in Anspruch und nutzen damit nicht nur einen Teilbereich der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Unabhängig von der unstreitig geringeren Schmutzfracht des von der Klägerin eingeleiteten Kühlwassers leitet sie dieses als Abwasser in die gemeindliche Kanalisation ein. Spätestens dort wird es mit häuslichem Abwasser vermengt und sodann in der Kläranlage der Gemeinde gereinigt. Die Kläranlage ist unstreitig technisch nicht in der Lage, das Abwasser der Klägerin getrennt zu behandeln, vielmehr durchläuft ihr Abwasser – wie das Abwasser anderer Einleiter auch – sämtliche Reinigungsstufen. Die mit der Gebühr abzugeltende Abwasserbeseitigung stellt sich hier mithin als eine nicht teilbare Leistung dar und unterscheidet sich auch von Fällen, in denen etwa ein Industriebetrieb unter Einsatz einer eigenen Pumpstation und einer eigenen Druckleitung sein Produktionsabwasser direkt in eine Kläranlage einleitet und diese erst ab der zweiten Reinigungsstufe (biologischer Teil) in Anspruch nimmt (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 L 264/06 – juris). Selbst in einem solchen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg jedoch offen gelassen, ob die Gemeinde dem durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung tragen muss oder diese Entscheidung im Ermessen des Satzungsgebers steht (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 L 264/06 – juris Rn. 28). Wenn aber – wie hier – keine teilbare Leistung erbracht wird und die Abwasserbeseitigungsanlagen vollständig beansprucht werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde dazu entschließt, keinen „Leichtverschmutzerrabatt“ zu gewähren. Zwar ist die Gemeinde bei einem Großverbrauch von Frischwasser mit einer unterdurchschnittlichen Verschmutzung des eingeleiteten Abwassers rechtlich nicht gehindert, einen Leichtverschmutzerabschlag in der Satzung vorzusehen. Eine Verpflichtung zur Einführung eines Leichtverschmutzerabschlages besteht jedoch nicht, da bei „Leichtverschmutzern“ das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Leistung ohne entsprechende Abschläge nicht verletzt ist. Die kommunale Kläranlage wird nämlich auch durch nur leicht verschmutztes Abwasser belastet und damit insgesamt in Anspruch genommen (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 73. Aktualisierung 2025, § 6 Rn. 761 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1972 – VII B 91.70 – BeckRS 1972, 31289705). Entgegen der Ansicht der Klägerin läuft die fehlende Gebührendifferenzierung auch nicht dem Äquivalenzprinzip zuwider. Die Kalkulation dokumentiert die Kostenpositionen für die Veranlagungsjahre 2022 und 2023 einerseits und die jeweilige Höhe des festgesetzten Gebührensatzes andererseits, weshalb keine Anhaltspunkte für eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger ersichtlich sind. Die fehlende Differenzierung des Gebührenmaßstabes verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann anzunehmen, wenn wesentlich Gleiches willkürlich, also ohne zureichende sachliche Gründe, ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleichbehandelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – IV C 179.65 – juris Rn. 24). Im Gebührenrecht ist dabei zusätzlich zu beachten, dass die Gebührenpflichtigen bei etwa gleicher Benutzung auch etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden entsprechende, in etwa angemessene Gebühren zu zahlen haben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 5. September 1996 – 2 K 8/94 – juris Rn. 22). Vorliegend behandelt die Satzung durch den einheitlich gewählten Gebührenmaßstab in § 3 Abs. 2 AbwGebS – die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitete Schmutzwassermenge – ungleiche Sachverhalte gleich. Denn der Satzungsgeber erhebt unabhängig davon, wie verschmutzt die eingeleiteten Abwässer sind, einen einheitlichen Gebührensatz. Zwar werden die häuslichen Abwässer und das Kühlwasser nicht getrennt eingeleitet, da die Gemeinde nicht über die technische Möglichkeit für ein gesondertes Auffangen verfügt. Sie trägt damit aber auch nicht dem Umstand Rechnung, dass ein erheblicher Anteil des in ihre Kläranlage eingeleiteten Abwassers nur gering verschmutztes Kühl-wasser ist. Diese fehlende Differenzierung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit, hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Betroffenen und ist auch vor dem Hintergrund der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Richtig ist zwar, dass in dem betreffenden Gemeindegebiet (ohne Teilbereich ) im Jahr 2022 nach der Kalkulation der Gemeinde eine Anzahl von 1.063 Hausanschlüssen bzw. Grundstücken (vgl. Bl. 11 der Beiakte B) vorhanden war und das Gesamtvolumen des Abwassers in Höhe von ... m3 gering verschmutztes Abwasser im Umfang von ... m3 enthielt. Dies entspricht 32,45 %. Das Gericht ist jedoch zu der Überzeugung gekommen, dass sich der Bezugspunkt der 10 %-Grenze hinsichtlich des Grundsatzes der Typengerechtigkeit nicht auf den Gebührenmaßstab – hier in Gestalt des eingeleiteten Schmutzwassers –, sondern auf die von der jeweiligen Regelung betroffenen Gebührenschuldner bzw. die zu entwässernden Grundstücke bezieht. Dafür spricht bereits der Sinn und Zweck des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, der es dem Satzungsgeber ermöglichen soll, eine Pauschalisierung von Regelfällen eines Sachbereichs vorzunehmen. Er soll eine im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität vom Satzungsgeber getroffene Entscheidung für einen bestimmten „Regelungstypus“ davor bewahren, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, infrage gestellt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 – juris Rn. 10). Als Regelung des Sachbereichs ist vorliegend daher nicht auf die Schmutzwassermenge abzustellen, sondern auf die von der Schmutzwassergebührenerhebung betroffenen Grundstücke im Gemeindegebiet. Ausgehend hiervon leitet unstreitig nur ein Grundstück im betreffenden Gemeindegebiet teilweise gering verschmutzte Abwässer ein, sodass nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen. Des Weiteren hat die fehlende Differenzierung bei wertender Betrachtung auch keine erheblichen Auswirkungen, da insofern verschiedene Möglichkeiten eines Vermeidungsverhaltens gegeben sind. Zum einen besteht für die Klägerin die bereits im Jahr 2008 zwischen den Beteiligten erörterte Möglichkeit, ihr System auf eine geschlossene Kreislaufführung ohne Frischwasserzufuhr umzustellen. Die von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragenen Argumente, wonach eine Umstellung auf ein Kreislaufsystem zeitaufwendig und schwer umsetzbar sei, stellen sich für das Gericht vor diesem Hintergrund als reines internes Organisationsproblem der Klägerin dar. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es ihr generell nicht möglich wäre, ihren Frischwasserverbrauch für die Kühlung zu reduzieren. Namentlich ergibt sich dies nicht bereits aus dem in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umstand, dass sich der bislang priorisierte Einsatz von Brunnenwasser als Kühlwasser, aber auch ein geschlossener Frischwasserkreislauf aus Platzgründen nicht haben umsetzen lassen. Zum anderen könnte die Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Direkteinleitung ihres Kühlwassers beantragen, wenn es – wie von ihr behauptet – tatsächlich die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer erfüllt. Bei beiden Varianten würde das Einleiten von Kühlwasser in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung demnach entfallen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass eine Gebührendifferenzierung aufgrund der vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und der sich insbesondere aus der erforderlichen Kalkulation ergebenden rechtlichen Risiken mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (vgl. Desens, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, D. Gebühren, Rn. 545), welcher aufgrund der besonderen Situation eines einzelnen Gewerbebetriebs, der im Gemeindegebiet Kühlwasser in die öffentliche Abwassereinrichtung einleitet, nicht im Verhältnis zu der erzielbaren Lenkungswirkung steht. Die Satzung ist jedoch deshalb unwirksam, weil die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2022 und 2023 bei der Ermittlung der Abgabensätze an Kalkulationsfehlern leiden. Der Abgabensatz ist dann unwirksam, wenn die Kalkulation des Abgabensatzes auf nicht sachgerechten Annahmen beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich das Ergebnis der Kalkulation durch nachfolgende Prüfungen bestätigen lässt. Denn wird ein Abgabensatz ohne Berücksichtigung der zu stellenden Anforderungen bestimmt, ist er unabhängig davon ungültig, ob sich durch eine später erstellte Berechnung nachweisen lässt, dass die in der Satzung bestimmten Abgabensätze – gleichsam zufällig – nicht aufwandsüberschreitend sind (st. Rspr. OVG Schleswig, Urteile vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 67 und vom 21. November 2007 – 2 LB 31/07 – juris Rn. 31 ff.). Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass der Satzung vom 8. Mai 2023 für die Bestimmung der Gebührensätze ausweislich der Beschlussvorlage der Gemeinde die Gebührenkalkulationen der Firma ... für das Jahr 2022 vom 2. Mai 2023 und für das Jahr 2023 vom 28. April 2023 zugrunde lagen. Im Rahmen der Überprüfung einer Kalkulation von Abgaben ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 – juris Rn. 43 m. w. N.) nicht gehalten, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass das Gericht lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die der Kläger selbst substantiiert aufwirft. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die erforderliche Überzeugung für dessen Richtigkeit zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es möglicherweise nicht einfach ist, die ermittelten und angegebenen Zahlenwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet einen Kläger nicht davon, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht sich selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 – juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 4 A 282/19 – juris Rn. 118). Die Klägerin hat danach konkret und substantiiert nur die jeweils in den Kalkulationen unter Nr. 5 (Ermittlung des Deckungsbedarfs) berücksichtigten „Kostenüberdeckungen aus Vorjahren“ in Höhe von je ... € gerügt. Sie hat dazu vorgebracht, dass die Gemeinde ihre bestehende Gebührenausgleichsrücklage erst hätte verbrauchen müssen, bevor sie die Gebühren ab dem Jahr 2022 hätte erhöhen dürfen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG ist eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen. Eine fehlerhafte Berechnung von Überschüssen und ihre Nichtberücksichtigung wirkt sich jedoch nur auf den Gebührensatz der Rechnungsperiode aus, weshalb eine Fortschreibung nicht stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 – 9 CN 1.18 – juris Rn. 40; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 2 LB 148/02 – BeckRS 2003, 30473424; Beschluss vom 25. August 2005 – 2 LA 50/05 – n.v.). Der einzelne Gebührenpflichtige hat demnach in der maßgeblichen Rechnungsperiode die Nichtberücksichtigung bzw. nicht ausreichende Berücksichtigung von Überdeckungen in der maßgeblichen Rechnungsperiode geltend zu machen. Nach den vorstehenden Maßstäben besteht daher keine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, die mindestens seit dem Jahr 2008 geführte Gebührenausgleichsrücklage über die entnommenen Beträge von je ... € weiter abzubauen. Wie der Beklagte schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat, handelt es sich bei der Berücksichtigung in Höhe von jeweils ... € nämlich nicht – wie in den Gebührenkalkulationen bezeichnet – um den Ausgleich von Kostenüberdeckungen aus Vorjahren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG. Es handelt sich vielmehr um einen Ausgleich von Überschüssen aus früheren Jahren, der jenseits der gebührenrechtlichen Dreijahresfrist getätigt wurde. Die Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage erfolgte daher lediglich – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigte – aus politischen Gründen, um die Schmutzwasserbeseitigungsgebühren möglichst gering halten zu können. Die vorliegenden Gebührenkalkulationen verstoßen jedoch gegen § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG, weil keine ausgleichspflichtigen bzw. -fähigen Über- bzw. Unterdeckungen aus den vorhergehenden Kalkulationszeiträumen ab 2018 (für 2022) und ab 2019 (für 2023) ermittelt und berücksichtigt wurden. Die Festsetzung der Gebührensätze fällt in die Kompetenz der Gemeindevertretung. Diese kann die Gebührensätze nur auf der Grundlage einer Kalkulation, die sie sich zu eigen macht, ermessensfehlerfrei durch Satzung festlegen. Aus der Beschlussvorlage müssen sich dabei die Gründe für die Festlegung der Gebührensätze aus der herangezogenen Gebührenkalkulation ergeben. Dabei wird verlangt, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 KN 162/17 – juris Rn. 239; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris Rn. 49 ff. m. w. N.). Die Gebührenkalkulation dient auf der ersten Stufe der Ermittlung der zulässigen Gebührensatzobergrenze und setzt voraus, dass für den Kalkulationszeitraum – hier einjährig gewählt – die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ermittelt werden. Die umlagefähigen Kosten sind auf der zweiten Stufe nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht zu verteilen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 KN 162/17 – juris Rn. 240). Führt die Gemeinde oder der sonstige Einrichtungsträger keine (Vor-)Kalkulation durch, so gibt es keinen Bemessungszeitraum, an dessen Ende sich eine Über- oder Unterdeckung ergeben könnte. Eine gegebenenfalls auszugleichende Über- oder Unterdeckung kann nur nach einem Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten bzw. Maßstabseinheiten eintreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 KN 162/17 – juris Rn. 275). Deshalb kommt der mit der Vorauskalkulation kongruenten Betriebsabrechnung für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum eine besondere Bedeutung zu. Ihr müssen dieselben Leitentscheidungen zugrunde gelegt werden, wie dies bei der Vorauskalkulation der Fall war (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris Rn. 50). Diese Maßstäbe hat die Gemeinde in den Gebührenkalkulationen für die streitgegenständlichen Jahre 2022 und 2023 nicht beachtet. Dem Satzungsgeber lag bei der Beschlussfassung über die Gebührenhöhe nämlich nicht die wirkliche Höhe der in der Gebührenkalkulation für 2022/2023 ausgleichspflichtigen bzw. -fähigen Über- bzw. Unterdeckungen vor, da die Gemeinde keine Kostenüber- oder -unterdeckungen anhand entsprechender Betriebsabrechnungen für die betreffenden vorherigen Kalkulationszeiträume erstellt hat und hierzu tatsächlich auch gar nicht in der Lage war, weil – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden hat – für die Gebührenerhebung vor 2022 keine Gebührenvorauskalkulation erstellt worden war. Der von dem Beklagten überhaupt erst auf Nachfrage des Gerichts vorgelegte Entwurf einer „Betriebsabrechnung 2019 zur Ermittlung von Kostenüber-/Kostenunterdeckungen“ vom 5. Januar 2021 (Bl. 517 ff. der Gerichtsakte) weist zwar nach Gegenüberstellung des Deckungsbedarfs für die zentrale Abwasserbeseitigung und der Gebührenerlöse eine Kostenüberdeckung im Jahr 2019 in Höhe von ... € (Bl. 522 der Gerichtsakte) aus. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, handelt es sich hierbei in Wirklichkeit jedoch nicht um eine Betriebsabrechnung im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um eine Nachkalkulation, die im Entwurfsstadium stehen geblieben und nicht abgeschlossen worden ist. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses konnte die Gemeinde demnach keine Kostenüber- oder -unterdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG feststellen, weil die bloße Fortschreibung der Gebührensätze in dem Zeitraum 2017 bis 2021 – gestützt auf die Kalkulation für das Jahr 2016 – ihrerseits keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation als Voraussetzung für die Ermittlung von Über- und Unterdeckungen darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 CS 25.564– juris Rn. 8). Entgegen der Ansicht des Beklagten führt die von ihm angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris Rn. 55), in der sich aus einer für einen weiteren dreijährigen Kalkulationszeitraum fortgeschriebenen Kalkulation anhand einer Betriebsabrechnung im Nachhinein ergebende Unterdeckungen nicht beanstandet wurden, hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine solche Abrechnung ist im vorliegenden Verfahren gerade nicht erfolgt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG ist es zwar grundsätzlich möglich, einen Gebührensatz für drei Jahre zu kalkulieren, um den Abgabensatz über mehrere Jahre konstant zu halten. Der Kalkulationszeitraum ist jedoch von entscheidender Bedeutung für die Kalkulation und muss der Gemeindevertretung daher im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bekannt sein (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 A 3746/02 – juris Rn. 41). Da die Gemeindevertretung nicht über die Kalkulation, sondern nur über die Gebührensatzung bestimmt, ist eine verwaltungsseitige Fortschreibung des Gebührensatzes ohne Herbeiführung eines neuen Beschlusses der Gemeindevertretung nicht zulässig. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einer Vorauskalkulation oder war diese mangelhaft, ist von der Gemeinde zu fordern, dass sie den Anforderungen für die Ermittlung und den Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG dadurch möglichst nahekommt, indem sie für den in den Blick zu nehmenden ausgleichsfähigen Kalkulationszeitraum eine Nachkalkulation anhand der tatsächlichen Kosten – der sogenannten „harten“ Zahlen – vornimmt. Dabei dient die Nachkalkulation allein der Berechnung einer etwaigen Über- oder -unterdeckung, aber nicht einer Inzidentkontrolle des früheren Satzungsrechts. Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren, die nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG nicht mehr ausgeglichen werden können, sind daher nicht fortzuschreiben. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder -unterdeckungen in die Kalkulation geführt haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 KN 162/17 – juris Rn. 286 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Gemeinde hier nicht Genüge getan. Die infolge der Unwirksamkeit der Abwassergebührensatzung vom 8. Mai 2023 wiederauflebenden Vorgängersatzungen vom 24. Februar 2022 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2022 und vom 13. Dezember 2021 scheiden als mögliche Rechtsgrundlagen aus, da die Gemeinde den ausdrücklichen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge für die Gebührenerhebung vor 2022 keine Gebührenvorauskalkulation erstellt hat und diese daher im Ergebnis demselben Fehler unterliegen wie die Satzung vom 8. Mai 2023. Auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge (Bl. 543 ff. der Gerichtsakte) kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der endgültig bzw. vorläufig festgesetzten Schmutzwasserbeseitigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2022 und 2023. Die amtsangehörige Gemeinde ... betreibt die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde auf der Grundlage ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 13. Dezember 2021 und erhebt hierfür Gebühren gemäß ihrer Abwassergebührensatzung in der für das jeweilige Gebührenjahr geltenden Fassung. Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1937 eine Gießerei auf dem Grundstück ... in der Gemeinde .... Die Maschinen in der Gießerei werden im Schleudergießbetrieb mit Frischwasser gekühlt. Vor der Einleitung des sogenannten Kühlwassers in die öffentliche Abwassereinrichtung wird dieses in einem Abkühlbecken nach den entsprechenden Vorgaben der Genehmigung abgekühlt. Sowohl das Kühlwasser als auch die sonstigen auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abwässer werden ausweislich des Entwässerungsplans (Anlage K32) über die Einleitstellen 1 und 2 in die öffentliche Abwassereinrichtung eingespeist. Am 30. Oktober 2008 führten die Beteiligten ein außergerichtliches Gespräch über die Höhe der Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung in Bezug auf den Betrieb der Klägerin. Im Rahmen dessen führte die Klägerin insbesondere aus, dass eine Prüfung der Inhaltsstoffe der Abwässer ergeben habe, dass die Zusammensetzung ihrer Abwässer aufgrund der nahezu ausschließlichen Nutzung des Frischwassers zu Kühlzwecken im Wesentlichen derjenigen des Frischwassers entspreche. Die Klägerin äußerte deshalb den Wunsch, eine Gebührenermäßigung für die Abwasserbeseitigung hinsichtlich des Kühlwassers zu erhalten. Im Zuge dessen wurde auch die Möglichkeit einer Umstellung des Kühlsystems der Gießerei auf einen geschlossenen Kreislauf ohne Frischwasserzulauf thematisiert. Eine solche Umstellung des Kühlsystems nahm die Klägerin jedoch nicht vor. Nach der Beprobung des Abwassers teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 mit, dass durch eine geänderte Kalkulation sich eine Gebühr für das industrielle Abwasser von 1,06 €/m3 und für das häusliche Abwasser in Höhe von 3,05 €/m3 ergebe. Die Gemeinde ... erließ sodann – ebenfalls im Dezember 2008 – eine Nachtragssatzung zur damals geltenden Beitrags- und Gebührensatzung. Mit der Nachtragssatzung führte die Gemeinde eine Ermäßigung für leicht verschmutzte Abwässer (bis zu einem Verschmutzungsgrad von 5 % im Verhältnis zu normal verschmutzten häuslichen Abwässern bei einem erheblichen Anteil der Gesamtwassermenge) ein. Die Neuregelung beinhaltete, dass für Großeinleiter, die nachweislich nur gering verschmutzte Abwässer einleiten, ein reduzierter Gebührensatz von seinerzeit 1,06 €/m3 statt des regulären Satzes von 3,05 €/m3 galt (sog. Leichtverschmutzerrabatt). Der Leichtverschmutzerrabatt wurde in der Folgezeit der Höhe nach auf 0,94 €/m3 angepasst. Von einer solchen Gebührenermäßigung profitierte die Klägerin ab dem Jahr 2009 bis zum Jahr 2021. Ende 2021 führte die Gemeinde mit der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 13. Dezember 2021 (ausgefertigt am 21. Dezember 2021) in § 14 a für Einleiter von nachweislich sehr gering verschmutzten Abwässern eine Gebührenermäßigung in Höhe von 10 % ein, weshalb sich für die Klägerin ab dem 1. Januar 2022 – abweichend vom regulären Gebührensatz in Höhe von 2,68 €/m3 – ein reduzierter Gebührensatz in Höhe von 2,41 €/m3 ergab. Anfang 2022 erließ die Gemeinde sodann eine weitere Gebührensatzung vom 24. Februar 2022, die jedoch lediglich redaktionelle Änderungen enthielt und nicht zu einer Veränderung des Gebührensatzes führte. Ende 2022 erließ die Gemeinde die 1. Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2022 zur Gebührensatzung vom 24. Februar 2022, welche zu einer Erhöhung des regulären Gebührensatzes auf 3,15 €/m3 führte. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde ... ohne einen Teilbereich von ... vom 8. Mai 2023 (nachfolgend AbwGebS) zum 1. Januar 2022 entfiel eine Gebührenermäßigung für Einleiter von gering verschmutzten Abwässern insgesamt und der reguläre Gebührensatz wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 auf 2,79 €/m3 (§ 5 Abs. 1 Buchst. a AbwGebS) und ab dem 1. Januar 2023 auf 3,17 €/m3 (§ 5 Abs. 2 Buchst. a AbwGebS) festgelegt. Der Beklagte setzte mit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 12. Oktober 2023 unter anderem für das Veranlagungsjahr 2022 endgültige Schmutzwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von ... € fest. Der Betrag setzte sich aus der Gebühr für das Jahr 2022 in Höhe von ... € abzüglich eines Betrages in Höhe von ... € zusammen, welcher aufgrund des Schlechterstellungsverbotes in Ansehung des rückwirkenden Inkrafttretens der Abwassergebührensatzung vom 8. Mai 2023 zu einer Reduzierung der Gebühr führte. Für das Jahr 2023 setzte der Beklagte eine Vorausleistung in Höhe von ... € fest. Gegen diesen Grundbesitzabgabenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf die Widerspruchsbegründung betreffend einen in der Vergangenheit erlassenen Bescheid vom 4. April 2022. Dieser Bescheid, der unter anderem Schmutzwasserbeseitigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 festsetzte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2023 hinsichtlich der Festsetzung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren aufgehoben. In ihrer damaligen Widerspruchsbegründung führte die Klägerin unter anderem aus, dass den Satzungsregelungen zu den Abwassergebühren für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2021 weder eine Kalkulation noch eine Nachkalkulation zugrunde gelegen habe und sie daher nichtig seien. Zudem verstoße der Gebührensatz gegen § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) sowie gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Für die Gebührenbemessung sei nämlich eine hinreichende Differenzierung zwischen Abwässern aus Wohnnutzungen und Abwässern aus gewerblich genutzten Grundstücken vorzunehmen. Ihre Abwässer würden sich sowohl nach der Art als auch nach dem Umfang grundlegend von häuslichen Abwässern unterscheiden. Sie nutze das Frischwasser lediglich zur Kühlung, weshalb es während des Produktionsprozesses nicht verunreinigt werde. Daher verursache sie durch die Einleitung in die Kläranlage auch keinen Klärschlamm, da keine Fäkalien oder sonstige Stoffe in dem Kühlwasser vorhanden seien. Für Kosten einer etwaigen Klärschlammbeseitigung könne sie daher überhaupt nicht herangezogen werden. Da sie zudem eine große Menge von Abwässern in die Kanalisation einleite, müsse dies bei der Bestimmung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen im besonderem Maße Berücksichtigung finden. Eine Gebührenerhöhung im Vergleich zu den Vorjahren von 2008 bis 2021 in einem Umfang von 257 % bzw. 337,23 % begründe des Weiteren einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da dem Beklagten der Sachverhalt hinsichtlich einer Kreislaufführung der Kühlung bekannt gewesen sei, hätte er sie über die Gebührenerhöhung vorher informieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, eine Kreislaufführung zu planen und technisch umzusetzen, zumal die Projektdauer ausweislich eines Angebots circa zwei Jahre umfasst hätte. Da sie dem Beklagten dies bereits im Jahr 2008 mitgeteilt habe, sei ihr Vertrauen auch schutzwürdig. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die Festsetzungen der Abwassergebühren für die Veranlagungsjahre 2022 und 2023 auf einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage, nämlich der Abwassergebührensatzung der Gemeinde ... vom 8. Mai 2023, beruhten. Gegen diese neue Satzungsregelung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere stünden dem Wegfall der Regelung bezüglich eines Leichtverschmutzerrabattes mit Wirkung für die Zukunft keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Es bestehe nämlich kein Vertrauensschutz darauf, dass eine Satzung oder eine bestehende Rechtslage in gleicher Art auch zukünftig weiter fortbestehe. Soweit sich die Klägerin zusätzlich darauf berufe, dass ihr Schmutzwasser weniger verunreinigt sei und deshalb eine geringere Gebühr anfallen müsse, sei dies nicht zutreffend. Die Abwässer im Klärwerk würden nämlich unabhängig von ihrem ursprünglichen Verschmutzungsgrad bei der Einleitung mit Sauerstoff belüftet. Diese Art der Belüftung stelle den größten Kostenpunkt der Kläranlage dar. Für den Umstand der Klärschlammverbrennung sei darüber hinaus – entgegen dem Vortrag der Klägerin – nicht auf das persönliche Interesse abzustellen, sondern auf den Verursachungsbeitrag. Da in dem Klärschlamm Kupfer enthalten sei, bestehe ein generelles Erfordernis für eine Verbrennung. Auch wenn sich der mit der Einleitung des Kühlwassers verbundene Kupfergehalt nicht beziffern lasse, führe dies nicht zu einem pauschalen Abschlag. Es erscheine zwar möglich, dass das Kühlwasser zu etwas geringeren Kosten als das sonstige Schmutzwasser führe. Ausweislich der Untersuchung eines externen Ingenieursbüros würden sich solche Minderkosten jedoch wohl auf einen Anteil von unter 2 % belaufen. Der Aufwand, der mit der Bezifferung des Kostenanteils einhergehen würde, stehe nicht im Verhältnis zu der von der Klägerin erwarteten Kostenersparnis. Im Übrigen sei eine exakte Rückführung aller Kosten auf den Verursacher im Gebührenrecht auch nicht erforderlich. Der im Abgabenrecht geltende Grundsatz der Typengerechtigkeit spreche vielmehr dafür, dass eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Verschmutzung nicht vorgenommen werden müsse. Allein aus der erheblichen Erhöhung der Gebühren könne sich weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit noch eine unbillige Härte ergeben. Letztlich sei auch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, weil die Gebühren nicht nach dem Maß der durch die Benutzung im Einzelfall entstandenen Kosten erhoben werden müssten. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Da für die Reinigung des von der Klägerin eingeleiteten Schmutzwassers keine nachweislich geringeren Kosten entstünden, liege schon keine Ungleichbehandlung vor. Vielmehr stelle sich die Gewährung des früheren Nachlasses auf den zu entrichtenden Gebührensatz nach den heutigen Erkenntnissen vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG und des Äquivalenzprinzips als rechtlich nicht haltbar dar. Die Klägerin hat am 14. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 15. Juli 2024 (Anlage K18) hervorgehe, dass das eingeleitete Kühlwasser sich grundlegend von häuslichen und anderen gewerblichen Abwässern unterscheide. Es enthalte nur in äußerst geringem Umfang organische Stoffe, die auf die sonstige Wassernutzung der Mitarbeiter zurückzuführen seien. Dieser Befund werde von der ... in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (Anlage K27) geteilt. Auch weitere Prüfberichte hätten bestätigt, dass das Kühlwasser ihrer Anlage weitestgehend Niederschlagswasser entspreche. Die Kläranlage fungiere in Bezug auf das Kühlwasser demnach ausschließlich als Durchlauf zur Weiterleitung in das Gewässer. Da eine Reinigung des Kühlwassers durch die Kläranlage daher nicht erforderlich sei, müsse dies auch Einfluss auf die Höhe der Gebühr haben. Sie bestreite zudem ausdrücklich, dass ihr Kühlwasser ursächlich dafür sei, dass der Klärschlamm aufwendig entsorgt werden müsse. Angesichts der Werte aus den Prüfberichten könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Kühlwasser auf die Belastung des Klärschlammes mit Kupfer messbaren Einfluss habe. Die Werte des eingeleiteten Kühlwassers lägen seit Jahren unterhalb der Grenzwerte. Wegen des Fehlens von organischen Stoffen müsse das Kühlwasser auch nicht belüftet werden, sodass es auch zu keinem Energieaufwand für die Reinigung des Kühlwassers komme. Des Weiteren trete sie dem Bericht der ... insoweit entgegen, als darin aufgrund der hohen Kühlwassertemperaturen im Sommer eine geringere Löslichkeit des Sauerstoffes im Wasser angenommen werde. Sie bestreite, dass die Anlage im Sommer Kühlwassertemperaturen aufweise, die sich signifikant auf den Klärprozess auswirkten. Da das Kühlwasser, bevor es durch den Vorfluter in die Kanalisation gelange, in einem Kühlbecken abgekühlt werde, könne davon ausgegangen werden, dass die Temperatur des Kühlwassers keinerlei Auswirkungen auf die Thermik im Klärbecken habe. Die Ingenieurgesellschaft hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Einleitung des Kühlwassers kein Frischwasser zur Spülung der Kanalisation eingeleitet werden müsse. Hierdurch entstehe eine Kostenersparnis. Im Weiteren sei die Ingenieurgesellschaft zwar auch dazu gekommen, dass der Gebührensatz zumindest nicht gleichgesetzt werden könne. Es sei jedoch von einer deutlich überhöhten Schmutzwassermenge ausgegangen worden. Der Schmutzwasseranfall von ... m3/a werde deshalb bestritten, da dieser auch Einfluss auf die Methodik zur Ermittlung des niedrigeren Gebührensatzes für das Kühlwasser habe. Im Vergleich hierzu gehe ... in seinem Gutachten richtigerweise von einer Gesamtmenge von ... m3/a aus, da der Wasserverbrauch von Mitarbeitern nicht mit einem privaten Haushalt vergleichbar sei. Im Übrigen wies die Klägerin auf die von ihr nicht überprüfbare Kalkulation der Firma ... hin. Insbesondere sei die Summe der in den Veranlagungsjahren 2022 und 2023 jeweils in Abzug gebrachten Rücklage in Höhe von je ... € nicht nachvollziehbar. Mangels des Vorliegens von Unterlagen seien die Abrechnungen des Rücklagenkontos nicht überprüfbar. Es sei nicht plausibel, weshalb in den Veranlagungsjahren 2009 bis 2021 Rücklagen hätten gebildet werden können und trotzdem gleichzeitig eine Erhöhung der Gebühren ab dem Jahr 2022 erfolgt sei. Nach der Verwendung von ... € für die Veranlagungsjahre 2022 und 2023 müsste zum 31. Dezember 2023 noch eine Rücklage in Höhe von ... € bestanden haben. Anstatt die Gebühren zu erhöhen, wäre der Beklagte erst zu deren Verwendung verpflichtet gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 12. Oktober 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2024 aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2022 den Betrag von ... € und die Vorausleistung für das Jahr 2023 den Betrag von ... € übersteigt. Hilfsweise beantragt sie, Beweis zu erheben gemäß der Anträge zu Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 gemäß Schriftsatz vom 24. Oktober 2025. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass das Schmutzwasser im Klärwerk unabhängig vom Verschmutzungsgrad auf dieselbe Art und Weise gereinigt werde. Über andere technische Möglichkeiten verfüge die Gemeinde nicht. Das Kühlwasser der Klägerin könne deshalb auch nicht gesondert aufgefangen und behandelt werden. Vielmehr werde es mit dem anderen Schmutzwasser der Klägerin und den sonstigen Abwässern der privaten Haushalte vermischt. Das Kühlwasser durchlaufe somit zwangsläufig alle Reinigungsstufen im Klärwerk, weshalb der Verschmutzungsgrad irrelevant sei. Kosten verursache nämlich schon allein die hydraulische Menge des in die Anlage eingeleiteten Schmutzwassers, unabhängig von dem Verschmutzungsgrad. Des Weiteren wies er darauf hin, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestehe, ihr System auf einen geschlossenen Kreislauf ohne Frischwasserzufuhr umzustellen. Dadurch würde auch die entsprechende Abwassergebühr entfallen. Hinsichtlich der Erhöhung des Gebührensatzes trägt der Beklagte vor, dass hierfür vor allem maßgeblich sei, dass seit dem Jahr 2022 keine Grundgebühr pro Hausanschluss (15 €) mehr erhoben werde. Im Übrigen sei die Kalkulation der Abwassergebührensätze der Jahre 2017 bis 2021 auf die erstellte Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 gestützt worden. Dies sei deshalb geschehen, weil die Verhältnisse im Wesentlichen unverändert geblieben seien. Im Rahmen der jeweiligen Prognose für die Jahre 2017 bis 2021 habe sich die Kalkulation aus dem Jahr 2016 nämlich weiterhin als valide und günstig für den Gebührenschuldner erwiesen. Der Beklagte habe deshalb davon abgesehen, für die Jahre 2017 bis 2021 eine eigenständige neue Kalkulation zu erstellen. Gegen diese Vorgehensweise sei auch nichts zu erinnern. Hinsichtlich der Bemängelung der Verwendung von Rücklagen seitens der Klägerin trägt der Beklagte vor, aus dem Kalkulationsblatt für die Jahre 2015 und 2016 und den darin kalkulierten Gebührensätzen gehe hervor, dass aus den vereinnahmten Gebühren überhaupt keine umfangreichen Rücklagen gebildet worden seien. Vielmehr seien die Gebührensätze für die Jahre 2015 und 2016 nicht kostendeckend kalkuliert worden. Ein Vergleich der Kostenpositionen für die Jahre 2015 und 2016 sowie für die Jahre 2022 und 2023 zeige außerdem, dass der gebührenfähige Aufwand in Summe gestiegen sei (2015: ... €, 2016: ... €, 2022: ... €, 2023: ... €). Eine exorbitante Steigerung sei hieraus jedoch nicht zu erkennen. Der Stand einer Gebührenausgleichsrücklage sei als lediglich haushälterische Rechnung für die Gebührenkalkulation im Übrigen grundsätzlich auch nicht maßgebend. Allein entscheidend seien die Regelungen über den Über-/Unterdeckungsausgleich nach § 6 Abs. 2 Satz 9 und 10 KAG. Die hier vorliegende langjährige Fortführung einer Gebührenausgleichsrücklage, aus der er Entnahmen für einen Ausgleich jenseits der gebührenrechtlichen Dreijahresfrist tätige, sei demgegenüber unbeachtlich. Es bestehe für ihn keine gesetzliche Verpflichtung, die Gebührenausgleichsrücklage in den Jahren 2022 und 2023 über die jeweils entnommenen ... € hinaus weiter abzubauen. Eine vorherige Überdeckung müsse nämlich nicht mehr ausgeglichen werden, wenn der Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG bereits abgelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.