Beschluss
6 B 10003/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:1222.6B10003.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag eines Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt erhoben hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. (Rn.10)
2. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese wasserrechtliche Erlaubnis gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. (Rn.16)
3. Der Antragsteller kann eine rücksichtnehmende Beachtung seiner eigentumsrechtlichen Belange bei Ausübung des (Bewirtschaftungs- )Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag eines Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt erhoben hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. (Rn.10) 2. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese wasserrechtliche Erlaubnis gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. (Rn.16) 3. Der Antragsteller kann eine rücksichtnehmende Beachtung seiner eigentumsrechtlichen Belange bei Ausübung des (Bewirtschaftungs- )Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen. (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellten Eilrechtsschutzanträge, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.10.2021 gegen die wasserrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 25.8.2021 (AZ.: ) wiederherzustellen, hilfsweise die am 30.11.2021 angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben; 2. es der Beigeladenden durch Hängebeschluss gemäß § 80 Abs. 8 VwGO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen, von der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 25.8.2021 (Az.: ) Gebrauch zu machen, 3. und zusätzlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.12.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners a„Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis“ vom 15.12.2021 (Az.: …) anzuordnen, haben keinen Erfolg. Die Anträge zu 1. und 2. sind bereits unzulässig, der Antrag zu 3. unbegründet. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 25.8.2021 war bis zum 15.12.2021 befristet. Nach diesem Zeitpunkt entfaltet die Erlaubnis für sich allein keine Rechtswirkung mehr, sondern steht nur noch im Zusammenhang mit der Verlängerung durch den Bescheid vom 15.12.2021 und bildet mit diesem zusammen einen gemeinsamen Streitgegenstand. Der Verwaltungsakt ist in seiner ursprünglichen Fassung rechtlich nicht mehr existent, beziehungsweise „überholt“ und hat sich damit prozessual erledigt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller hat jedoch gerade mit dem „zusätzlich“ gestellten Antrag vom 15.12.2021 zum Ausdruck gebracht, dass er den zuerst gestellten Antrag aufrechterhalten will und einen weiteren Antrag gegen die Änderungsgenehmigung stellt. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig soweit mit ihm die Verpflichtung der Beigeladenen durch das Gericht erstrebt wird. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bereits nicht eröffnet. Bei der dem Antrag zu 2. zu Grunde liegenden Streitigkeit handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch des Antragsstellers gegen die Beigeladene, der seine Grundlage nicht erkennbar im öffentlichen Recht hat. Es handelt sich vielmehr um einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch, da hier weder ein Hoheitsträger beteiligt ist noch durch den Anspruch verpflichtet werden soll. Einer Verweisung bedurfte es insoweit nicht, da § 17a GVG ersichtlich für Klageverfahren konzipiert und in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht anwendbar ist (VGH Kassel, Bschl. v. 7.5.1993 – 11 TH 1563/92 –, juris; Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand 41. EL Juli 2021, Vorbem. § 17 GVG, Rn. 14ff). Der nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag zu 3. gegen die verlängerte wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.12.2021 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach den genannten Vorschriften kann das Gericht auf Antrag eines Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt erhoben hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Inhaltlicher Maßstab der aufgrund summarischer Prüfung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des für sie günstigen Verwaltungsaktes, das öffentliche Interesse sowie das Aufschubinteresse des Antragstellers sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Jedenfalls dann, wenn nach gegenwärtiger Beurteilung ein Unterliegen des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher als sein Obsiegen ist, und wenn hinzutritt, dass seinen Interessen kein Vorrang vor dem öffentlichen und vor allem dem privaten Interesse des Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides einzuräumen ist, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht in Betracht. Hieran gemessen hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Es liegt entgegen des Vorbringen des Antragstellers kein Verstoß gegen das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO weder hinsichtlich der Änderungsgenehmigung noch hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzuges vor. Eine etwaige Verletzung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO ist im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittklage ohne Bedeutung. Die Norm des § 80 Abs. 3 VwGO vermittelt keinen Drittschutz. Dem Gericht obliegt in diesem Rahmen eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Ist das Gericht aber in Dreiecksverhältnissen nach § 80 a VwGO selbst befugt, Sofortvollzugsmaßnahmen anzuordnen, so obliegt ihm in diesem Rahmen auch eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob die Behörde überhaupt eine Entscheidung getroffen hat und ggf., ob sie eine Entscheidung ohne Begründung oder auch mit einer zu beanstandenden Begründung getroffen hat. Hieraus folgt, dass es auf die Frage einer ausreichenden Sofortvollzugsbegründung in Fällen der vorliegenden Art im Ansatz nicht ankommt (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.07.1994 - 4 M 58/94 -, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 27.05.2009 -12 B 16/09 -). Darüber hinaus genügt die Begründung des Antragsgegners zum Sofortvollzug auch den rechtlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO, denn sie ist auf den hiesigen Einzelfall projiziert und betont die maßgeblichen Aspekte. Auch darüber hinaus hat der Antragsteller eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsteller kann eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht verlangen. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1987 - BVerwG 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40, juris Rn. 9; Senatsurt. v. 14.12.2016 - 13 LC 54/16 -, juris Rn. 81; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, in: DÖV 2011, 135, 138). Individuelle Belange Dritter, die zum Kreis der rechtmäßigen Wasserbenutzer und derjenigen Personen zählen, deren private Belange nach den Umständen des Einzelfalls von der Benutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden, sind im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten (Bewirtschaftungs- )Ermessens und dort nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.2018 - BVerwG 3 A 16.15 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.3.2016 - 20 A 2978/11 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Die Einwände des Antragstellers greifen vorliegend nicht durch. Er macht geltend, dass durch die Grundwasserabsenkung auf dem Grundstück ... die Gefahr bestünde, dass sein Brunnen trockenfalle, die Standortsicherheit seines Wohnhauses beeinträchtigt und sein Hainbuchenbewuchs beschädigt werde. Soweit der Antragsteller damit geltend machen will, dass seine Belange nicht hinreichend bei der Betätigung des Bewirtschaftungsermessens berücksichtigt worden seien, ist ihm zwar zuzusprechen, dass er eine rücksichtnehmende Beachtung seiner eigentumsrechtlichen Belange bei Ausübung des (Bewirtschaftungs- )Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen kann. Diese gebotene Rücksichtnahme vermittelt der Rechtsposition des Antragstellers aber keinen absoluten Schutz. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 17; Urt. v. 25.2.1977 - BVerwG IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 - juris Rn. 22). Hier hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm die mit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis verbundene begrenzte und befristete Grundwasserabsenkung im Hinblick auf etwaige Beeinträchtigungen seines Wohnhauses oder der auf seinem Grundstück befindlichen Vegetation unzumutbar ist (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, 1244; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.8.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491, 492; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 125 m.w.N.). Aus seinem Vorbringen ergeben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Grundwasserabsenkung dazu führen könnte, dass die bestehende Vegetation bzw. deren Wurzeln einen bisher vorhandenen Anschluss an das Grundwasser verlieren und einen Schaden nehmen könnten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Brunnen des Antragstellers beeinträchtigt werden könnte. Selbst wenn die Grundwasserabsenkung zu einer zeitweisen Trocknung des Brunnen führen sollte, so ist nicht ersichtlich, warum dies nicht durch den Antragsteller hinzunehmen sein sollte. Insoweit wird der Brunnen gerade jetzt in den Wintermonaten nicht zur Bewässerung des Gartens benötigt. Auch hinsichtlich der Befürchtungen, dass die Standortsicherheit seines Wohngebäudes gefährdet sein könnte, trägt der Antragsteller nichts weiter vor. Dabei ist auch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grundwasserabsenkung ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen seit dem 26.10.2021 erfolgt (Bl. 67 d.A.) und bisher keine belegbaren Schäden aufgetreten sind. Jedenfalls hat der Antragsteller keine Veränderungen vorgetragen. Die Gefahr von Beeinträchtigungen des Eigentums des Antragstellers durch entwässerungsbedingte Gebäudeabsenkungen ist von der Antragsgegnerin bei Betätigung ihres Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG den dargestellten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügend beachtet und gewürdigt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis nur für einen befristeten Zeitraum erteilt worden ist. Zudem hat der Antragsgegner die wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.12.2021 dahingehend beschränkt, dass eine Entnahmemenge von 4,2 m³ pro Stunde Trockenwetter nicht überstiegen werden darf. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners hat sich damit der Absenkradius derart verkleinert, dass er nunmehr außerhalb des Grundstücks des Antragstellers liegt. Hinsichtlich der wiederholt gestellten Anträge des Antragstellers auf vollständige Akteneinsicht bleibt nur anzumerken, dass der Antragsgegner angegeben hat, sämtliche Akten zu diesem Verfahren eingereicht und vorgelegt zu haben. Das Gericht sieht im Eilverfahren keine Veranlassung eine weitere Akteneinsicht zu gewähren, da sich aus den Akten ergibt, dass der Antragsteller die zur Verfügung gestellte Akte auch elektronisch heruntergeladen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Sachantrag nicht gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.