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Urteil

6 A 214/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0210.6A214.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung „Diskussionsforum Politik“ am 26. April 2017 auf Seite 2 und 6 der dort gezeigten Präsentation gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats des Service-Betriebes des Beklagten unbefugt erfolgte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung „Diskussionsforum Politik“ am 26. April 2017 auf Seite 2 und 6 der dort gezeigten Präsentation gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats des Service-Betriebes des Beklagten unbefugt erfolgte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und teilweise begründet. Die Zulässigkeit der Klage als Feststellungklage ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere liegt hier ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis vor. Als ein solches qualifiziert sich jede rechtliche Beziehung, jedes subjektive Recht und jede Pflicht (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 43, Rn. 5 m.w.N.). Konkret streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Beklagte die Rechte der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung am 26. April 2017 in rechtswidriger Art und Weise verletzt hat. Der mögliche Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin erzeugt zwischen den Beteiligten eine rechtliche Beziehung, dessen Bestehen oder Nichtbestehen einer gerichtlichen Überprüfung hier zugänglich ist. Der Klägerin steht auch das für die Zulässigkeit notwendige Feststellungsinteresse zur Seite. Unabhängig von der Frage, ob der Klägerin möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen der unbefugten Weitergabe von Daten zustehen, ist vorliegend zu ihren Gunsten in jedem Fall Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte erneut im Rahmen seiner Einbindung der Kreistagsabgeordneten in die Geschäfte der Verwaltung die ihm im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens zur Verfügung gestellten Daten weitergibt. Die Klägerin führt nach wie vor als Aufgabenträgerin im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) das Management durch und koordiniert die im Kreis tätigen Verkehrsunternehmen, sodass die weitere Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens für die kommenden Jahre abzusehen ist. Da der Beklagte die streitgegenständlichen Daten eigenen Angaben zu Folge zur frühzeitigen Einbindung der Kreistagsabgeordneten in die Geschäfte der Kreisverwaltung weitergegeben hat, ist es daher mehr als nur denkbar, dass er auch in Zukunft aus diesem Grund Daten aus einem Verwendungsnachweisverfahren zugänglich machen wird. Die Klage ist auch insoweit begründet, als dass die Seiten 2 und 6 der Präsentation auch dem Personalrat des Service-Betriebes des Beklagten während der Veranstaltung am 26. Mai 2017 gezeigt worden sind. Insofern hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin rechtswidrig verhalten, weil er ihre Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart hat. Dies ergibt sich aus § 88a Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG). Danach haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Bei den auf den Seiten 2 und 6 gezeigten Daten über die Kosten je Fahrplankilometer unter Nennung zweier Verkehrsunternehmen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschrift. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht führt zu dem Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus (vgl. Beschl. v. 17. Januar 2007 - 15 P 1/06 - juris, Rn. 6): „Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 11 Abs. 1 IFG-SH liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie nach dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheimgehalten werden sollen. Kein Geheimnis liegt vor, wenn die Tatsachen offenkundig bekannt sind, wenn sie jedermann bekannt oder doch ohne weiteres zugänglich sind (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 IFG; Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Rn 13 zu § 6 m.w.N.). Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse im Wesentlichen kaufmännisches Wissen (vgl. zu dieser Begriffsbestimmung BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 ua. –, EuGRZ 2006, 159/166).“ Diesen Maßstab vorliegend zugrunde gelegt, bestehen hinsichtlich der Eigenschaft der auf Seite 2 und 6 genannten Daten keine Zweifel, dass es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Der Beklagte selbst räumt ein, dass die Daten Aufschluss über die wirtschaftlichen und kaufmännischen Tätigkeiten der genannten Verkehrsunternehmen geben können. Entgegen seiner Auffassung ist die Kammer darüber hinaus davon überzeugt, dass die Daten dem Service-Betrieb des Beklagten auch mit dem notwendigen Geheimhaltungswillen zur Verfügung gestellt worden sind. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, dass die Klägerin diese Daten im Laufe des Verwendungsnachweisverfahrens und allein zur Erfüllung des hiermit verfolgten Zwecks zur Verfügung gestellt hat. Dieses Verfahren dient nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten der Rechenschaft und Kontrolle, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel allein für die ihr übertragenen Aufgaben verwendet (vgl. Rspr. zu anderen Verwendungsnachweisverfahren u.a. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14. Juli 2021 – 2 LC 112/20 –, juris, Rn. 95 ff; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2019 – OVG 3 B 101.18 –, juris, Rn. 20 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Juli 2016 – 1 A 77/15 –, juris, Rn. 30). Damit sind die Daten über die Kosten je Fahrplankilometer allein dem Service-Betrieb und nur zu diesem Zweck übermittelt worden und sollten nach dem Willen der Klägerin gerade nicht Gegenstand frei zugänglicher Unterlagen werden. Sie dienten, so die Klägerin, allein der Rechenschaft und waren nicht zur weiteren Verwendung bzw. als politische Entscheidungsgrundlage gedacht. Dieses Umstandes war sich der Beklagte auch offensichtlich bewusst, da er aus diesem Grund die Teilnehmer der Veranstaltung vom 26. April 2017 von sich aus anschließend an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert hat. Aus diesem Grund kann er auch nicht damit gehört werden, wenn er vorträgt, dass die Klägerin zugestimmt hat, dass andere Beteiligte im Rahmen des Genehmigungswettbewerbes Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen nehmen. Zum einen hat die Klägerin diese Zustimmung erst im Rahmen des Genehmigungswettbewerbes und damit nach dem 26. April 2017 erteilt. Zum anderen handelt es sich bei den Kalkulationsgrundlagen nicht um konkrete Daten aus den Verwendungsnachweisen, sondern um Daten, die dieselben Rückschlüsse wie diese ermöglichen. Eine generelle Einwilligung in die Weitergabe von Informationen, die allein im Verwendungsnachweisverfahren weitergegeben werden, kann darin nicht erkannt werden. Insofern der Beklagte diese Daten dem Personalratsvorsitzenden des Service-Betriebes des Beklagten zur Verfügung gestellt hat, indem er diesen eigenen Angaben zufolge zur Veranstaltung am 26. April 2017 hinzuholte, hat er die Daten unbefugt weitergegeben. Es ist keine Befugnis des Beklagten ersichtlich, die ihm die Offenbarung gegenüber dem Personalratsvorsitzenden gestattete. Allein die Tatsache, dass der Personalratsvorsitzende seinerseits zu Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist, lässt keine Befugnis zur Offenbarung von Geheimnissen entstehen. Auch Mitteilungen innerhalb der Behörde an nicht dienstlich mit der Sache befasste Beschäftigte lösen unabhängig von deren Verschwiegenheitspflicht eine Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs nach § 88a LVwG aus (vgl. zum wortlautgleichen § 30 VwVfG: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 30, Rn. 10). Auch aus § 49 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (MBG) ergibt sich keine Befugnis des Beklagten, dem Personalratsvorsitzenden die Daten zu offenbaren. Dieser besitzt zwar ein weit gefasstes Auskunftsrecht. Nach § 49 Abs. 1 MBG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Maßnahmen verlangen. Insoweit sich dieses Recht allerdings auf Unterlagen wie die vorliegende Präsentation bezieht, gilt Abs. 2, wonach schriftliche Unterlagen und in Dateisystemen gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen sind, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Insofern schränkt der Gesetzgeber hier das Auskunftsrecht dahingehend ein, dass es ausdrücklich nur im Rahmen der Aufgaben des Personalrates besteht. Es ist gerade kein umfassender Auskunftsanspruch hier zu erkennen, der wiederum dem Beklagten die Befugnis verleiht, jedwede Unterlagen an den Personalrat weiterzuleiten. Erst wenn ein Sachzusammenhang mit den Aufgaben der Personalvertretung besteht, entfällt seitens des Beklagten die Pflicht zur Geheimhaltung. Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass der Personalratsvorsitzende des Service-Betriebes des Beklagten zur Erfüllung seiner Aufgabe Auskunft über die Kosten je Fahrplankilometer der genannten Verkehrsunternehmen benötigte. Zwar trägt der Beklagte hierzu vor, dass die Präsentation am 26. April 2017 zur Vorbereitung der Entscheidung über die weitere Durchführung des ÖPNV im Kreisgebiet des Beklagten stattgefunden hat, und es damit langfristig auch um eine Entscheidung gegangen ist, die das Personal des Service-Betriebes möglicherweise im Rahmen einer Umstellung betroffen hätte. Dies beschreibt aber keine unmittelbaren Auswirkungen, die von der Informationsveranstaltung vom 26. April 2017 ausgegangen wären, sondern vielmehr das Ergebnis eines sich über Jahre erstreckenden Prozesses. Eine Bereitstellung sensibler Daten an den Personalrat bereits in diesem Stadium war jedoch nach Überzeugung der Kammer weder angezeigt noch erforderlich, da sich nicht erschließt, inwieweit der Personalratsvorsitzende die Beschäftigten des Service-Betriebes auf noch nicht einmal sowohl in tatsächlicher als auch zeitlicher Hinsicht abstrakt absehbare Veränderungen mithilfe der Angaben über die Kosten je Fahrplankilometer hätte vorbereiten können. Soweit die Klägerin im Übrigen die Feststellung begehrt, dass der Beklagte die vorstehend bezeichneten Daten auch den Kreistagsabgeordneten nicht zur Verfügung hätte stellen dürfen, ergibt sich ein anderes Ergebnis. Insofern ist die Klage unbegründet. Hier erweist sich die Weitergabe als befugt, da der Beklagte zur Weitergabe der Daten an die Abgeordneten des Kreistages berechtigt war. Diese Befugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 1 der Kreisordnung Schleswig-Holstein (KreisO). Demzufolge steht den Kreistagsabgeordneten gegenüber der Kreisverwaltung ein umfassendes Kontrollrecht zu. So hat die Landrätin oder der Landrat einzelnen Kreistagsabgeordneten in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Zunächst handelt es sich auch bei dem Verwendungsnachweisverfahren um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist die Überprüfung, ob die Klägerin die ihr von dem Beklagten zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zweckgemäß verwendet hat. Diese Prüfung stellt sich daher als öffentliche Aufgabe dar. Dass der Beklagte diese durch einen von ihm betriebenen Service-Betrieb wahrnimmt, ändert an dieser Tatsache nichts. Die reine Übertragung dieser Aufgabe auf eine ausgelagerte Einheit lässt den hoheitlichen Charakter nicht entfallen. Die Daten auf den Seiten 2 und 6 der am 26. April 2017 beim „...“ gezeigten Präsentationen sind auch vom Kontrollrecht der Abgeordneten erfasst. Die Tatsache, dass sie einer konkreten Zweckbindung unterlagen, und allein dem Verwendungsnachweis dienen sollten, ändert nichts daran, dass den Kreistagsabgeordneten ein Recht zusteht, diese Daten im Rahmen ihres Kontrollrechts einzusehen. Das Kontrollrecht der Kreistagsabgeordneten gegenüber der Kreisverwaltung ist ein zentrales Instrument des Kommunalrechts und daher in seiner kommunalverfassungsrechtlichen Bedeutung als besonders hoch anzusehen. Das Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus (vgl., Urteil vom 18. Juli 2019 - 3 LB 3/18 - juris, Rn. 58 ff.): „Das Kontrollrecht des Kreistagsabgeordneten ist umfassend. Es ist nicht erforderlich, dass ein Zusammenhang zwischen dem Auskunftsersuchen und der Betätigung des Kreistages besteht. Es erstreckt sich auf sämtliche Selbstverwaltungsaufgaben (auch Geschäfte der laufenden Verwaltung) und auf alle Weisungsaufgaben, die kraft Gesetzes in die Zuständigkeit der Landrätin oder des Landrates fallen, nicht jedoch auf die Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde.“ Legt man diese Ausführungen hier zugrunde, kann zugunsten der Klägerin nicht angenommen werden, dass sie in der Lage sein soll, durch eine konkrete Zweckbindung der von ihr zur Verfügung gestellten Daten den Beklagten von seiner Rechenschaft gegenüber den gewählten Kreistagsabgeordneten zu entbinden. Vielmehr ist zu erkennen, dass den Kreistagsabgeordneten ein Recht zustehen muss auch die Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens durch den Beklagten kontrollieren zu können, was eine Einsicht in die daraus gezogenen Daten nach sich zieht. Ein innerer Sachzusammenhang zu den Tätigkeiten der Kreistagsabgeordneten ist anders als beim Personalratsvorsitzenden gerade nicht zu fordern. Diese können ihre Tätigkeiten und weitergehende Auskunftsbegehren erst an den Informationen ausrichten, die sie von der von ihr kontrollierten Kreisverwaltung zugänglich gemacht bekommen. Daher verbietet es sich vorliegend, das Kontrollrecht bereits im Vorfeld nur auf diejenigen Unterlagen und Informationen zu beschränken, die die Abgeordneten im Rahmen der Arbeit im Kreistag benötigen. Vorliegend ist auch zu erkennen, dass die Kreistagsabgeordneten im Rahmen der Veranstaltung vom 26. April 2017 von ihrem Kontrollrecht in Bezug auf die auf den Seiten 2 und 6 präsentierten Daten Gebrauch gemacht haben, sodass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, über die streitgegenständlichen Daten Auskunft zu gewähren. Zwar entsteht das Kontrollrecht der Abgeordneten gemäß dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 KreisO erst „auf Verlangen“. Ein solches lässt sich ausdrücklich vorliegend nicht feststellen, da ausweislich der Angaben des Beklagten, er derjenige war, der die Veranstaltung „...“ am 26. April 2017 einberufen und auch veranstaltet hat. Sie diente der vorzeitigen Einbindung und „Mitnahme“ der Abgeordneten in die Entscheidung, ob im Folgenden ein Vergabeverfahren oder aber Genehmigungswettbewerb hinsichtlich des ÖPNV im Kreisgebiet des Beklagten erfolgen sollte. Insofern ist die streitgegenständliche Präsentation auf Betreiben des Beklagten und nicht der Abgeordneten gefertigt und gezeigt worden. Allerdings erscheint es nicht sachgerecht, vorliegend ein hinreichend geäußertes und dokumentiertes Verlangen der Kreistagsabgeordneten zu fordern, um eine berechtigte Weitergabe der Daten auf Seite 2 und 6 der Präsentation anzunehmen. Zum einen könnte sich eine solche Forderung als „bloße Förmelei“ darstellen, da spätestens in der Teilnahme der Kreistagsabgeordneten in deren Verhalten ein Verlangen im weitesten Sinne zu erkennen sein könnte. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten herausragenden Bedeutung des Kontrollrechts der Abgeordneten darf auch an dieses Merkmal keine allzu hohe Anforderung gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass von den Abgeordneten im Vorfeld einer Information durch den Beklagten nicht erwartet werden kann, bereits einen konkreten Überblick über die möglichen Akten und Auskünfte zu besitzen, die ihnen vorgelegt werden müssen. Aus diesem Grund erscheint es ebenso sachfremd zuvor ein Auskunftsverlangen „ins Blaue hinein“ zu verlangen. Vielmehr stellt sich das Kontrollrecht der Abgeordneten als gegenseitiges Verfahren mit der Verwaltung dar, bei der sich deren grundsätzliche Pflicht zu Rechenschaft gegenüber dem Kreistag mit dem darauf konkreter werdenden Auskunftsersuchen der Abgeordneten ergänzt. Der Beklagte durfte auch nicht ausnahmsweise die Auskunft über die streitgegenständlichen Daten verweigern. Zwar erfährt das Kontrollrecht der Abgeordneten in § 25 Abs. 2 Satz 1 KreisO eine gewisse Einschränkung. Auskunft und Akteneinsicht dürfen danach nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann. Eine spezialgesetzliche Regelung zur Geheimhaltung der Daten aus dem Verwendungsnachweisverfahren ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist hier zu erkennen, dass die Weitergabe der Daten am 26. April 2017 die berechtigten Interessen der Klägerin beeinträchtigen kann oder hat. Zwar führt sie hierzu aus, dass ihr im Nachgang zu der Veranstaltung „zugespielt“ worden ist, dass es zu einer Weitergabe gekommen ist. Insofern ist davon auszugehen, dass trotz der Erinnerung des Beklagten an die Teilnehmer der Veranstaltung an ihre Pflicht zu Verschwiegenheit, die Daten den Personenkreis der Berechtigten verlassen hat. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die primäre Zugänglichmachung an die Kreistagsabgeordneten zulässig war und allein für sich betrachtet die Interessen der Klägerin nicht tangiert hat. Erst die sekundäre Weitergabe im Anschluss an die Veranstaltung stellt sich aus der Sicht der Klägerin als problematisch dar, da diese geeignet war, potentiellen Mitbewerbern den von der Klägerin befürchteten Wettbewerbsvorteil zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Vorliegend war hier die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob das Kontrollrecht der Kreistagsabgeordneten nach § 25 Abs. 1 KreisO auch sensible Daten umfasst, die der Verwaltung allein zum Zwecke des Verwendungsnachweises zur Verfügung gestellt werden, bedarf einer obergerichtlichen Klärung. Dies gilt hier insbesondere, da hier die Daten nur zum (nachträglichen) Verwendungsnachweis weitergegeben worden sind, aber zur Vorbereitung einer auf die Zukunft gerichteten Entscheidung über die Zukunft des ÖPNV im Kreisgebiet des Beklagten benutzt worden sind. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine Informationsweitergabe durch den Beklagten rechtswidrig war. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Verkehrsunternehmen im Kreisgebiet des Beklagten. Sie führt als Aufgabenträgerin im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) das Management durch und koordiniert die im Kreis tätigen Verkehrsunternehmen. Am 26. April 2017 veranstaltete der Service-Betrieb des Beklagten eine Veranstaltung „...“. Im Rahmen dessen hielt der Leiter des Service-Betriebes eine Präsentation mit dem Titel „...“. In dieser wurden zunächst auf Seite 2 ausdrücklich die Unternehmen „...“ genannt und auf Seite 6 neben den Gesamtfahrplankilometern im ÖPNV Aussagen über die Kosten der Verkehrsunternehmen je Fahrplankilometer getroffen. Hierzu gehörten die Kosten der Verkehrsunternehmen je Fahrplankilometer in Höhe von 3,12 €, eine Bandbreite von 1,31 € zwischen dem niedrigsten und höchsten Wert der jeweiligen Verkehrsunternehmen sowie die Darstellung von Verbesserungspotentialen bei Zugrundelegung eines Marktpreises in Höhe von 2,50 € je Fahrplankilometer. Unter dem 17. Juli 2017 bat die Klägerin den Beklagten aufgrund der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Gesellschafter um Auskunft und Mitteilung der Namen und Anschriften der Veranstaltungsteilnehmer sowie der übrigen Personen, denen die Präsentation zur Verfügung gestellt wurde. Mit Bescheid vom 8. September 2017 erteilte der Beklagte im Hinblick auf das Auskunftsbegehren der Klägerin mit, dass es sich bei den Personen, die an der maßgeblichen Veranstaltung teilgenommen hätten und denen die Präsentation „...“ zur Verfügung gestellt worden sei, um den Landrat - ... - sowie einige Kreistagsabgeordnete gehandelt habe. Darüber hinaus sei die Präsentation zwei weiteren Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt worden, die zur Veranstaltung eingeladen worden, jedoch nicht erschienen seien. Darüber hinaus teilte der Beklagte mit, dass eine Weitergabe von vertraulichen Daten der Verkehrsunternehmen aus den Verwendungsnachweisen an Dritte nicht erfolgt sei. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, dass die Kreistagsabgeordneten die Aufgabe hätten, im Kreistag über die Haushaltssatzung des Kreises zu beschließen und damit über die Verwendung der finanziellen Mittel des Kreises. Zu den Aufgaben des Kreises gehörten wiederum auch die Zahlungen an die Verkehrsunternehmen, über die diese wiederum Nachweise zu führen hätten. Dieser Nachweis lege Rechenschaft über die Verwendung der Mittel des Kreises. Die von dem Kläger erwähnten Verwendungsnachweise stellten daher eine Entscheidungsgrundlage für den künftigen Einsatz von Kreishaushaltsmittelns dar und seine Grundlage für zukünftige Entscheidungen der Kreistagsabgeordneten. Insofern müssten ihnen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekannt sein, weshalb sie wiederum zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Rein vorsorglich seien die Teilnehmer der Veranstaltung an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert und besonders darauf hingewiesen worden, dass die Präsentation vertraulich zu behandeln sei. Unter dem 21. September 2017 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch und begründete diesen mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2018. Im Rahmen der Veranstaltung vom 26. April 2017 seien durch den Service-Betrieb des Beklagten betriebsbezogene Daten genannt worden, aus denen sich die Kostensätze der Verkehrsunternehmen pro Fahrplankilometer errechnen ließen. Hierbei handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die unbefugt offenbart worden seien. Diese Informationen stünden mit der wirtschaftlichen Betätigung der jeweiligen Unternehmen in Zusammenhang und seien daher geheim zu halten. Dass diese Informationen im Rahmen einer verwaltungsinternen Veranstaltung zugänglich gemacht worden seien, ändere nichts an einer unbefugten Auskunft. Sowohl der Landrat als auch die Kreistagsabgeordneten seien in das Verwendungsnachweisverfahren nicht eingebunden und müssten daher von der Kenntnis der Kostensätze ausgeschaltet bleiben. Darüber hinaus seien auch weitere Personen, die in der Organisation des Beklagten stünden, anwesend gewesen. Für eine angemessene Information der Kreistagabgeordneten über die Kosten des ÖPNV sei die Verbreitung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in keiner Weise erforderlich. Die zugänglich gemachten Daten bildeten sich aus den Verwendungsnachweisen der Verkehrsunternehmen und seien lediglich zu diesem Zweck übermittelt worden. Es entspreche dem Willen dieser, die Daten geheim zu halten. Eine Einwilligung zur weiteren Verwendung sei niemals erteilt worden. Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 teilte der Beklagte mit, dass auch der Personalratsvorsitzende des Service-Betriebes des Kreises Schleswig-Flensburg an der Veranstaltung am 27. April 2017 teilgenommen habe. Darüber hinaus wies er den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 8. September 2017 verwies der Beklagte darauf, dass auch der Personalratsvorsitzende ein befugter Wissensträger sei. Ihm sei die Präsentation jedoch weder als Datei noch in Papierform ausgehändigt worden. Eine Mitteilung der privaten Anschriften der Kreistagsabgeordneten lehnte der Beklagte erneut ab. Am 7. Juni 2018 hat die Klägerin zunächst unter dem Aktenzeichen 8 A 208/18 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18. Juli 2018 hat die 8. Kammer des erkennenden Gerichts das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Klageantrages der Klägerin zu 2. abgetrennt und unter dem Az. 8 A 250/18 weitergeführt. Am 24. Juli 2018 hat die erkennende Kammer das Verfahren übernommen und seitdem unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführt. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage wie auch schon im Verwaltungsverfahren vor, dass der Beklagte den Teilnehmern der Veranstaltung „...“ am 26. April 2017 unbefugt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart habe. Eine derartige Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs sei auch innerhalb einer Behörde möglich, wenn sachlich nicht beteiligte Bedienstete Kenntnis der Information erlangten. Die Geheimnisse seien einer Behörde immer nur zu einer konkreten Aufgabenerfüllung anvertraut. Die Zahlungen des Beklagten an die Verkehrsunternehmen der Klägerin gehörten zwar zu den Aufgaben des Beklagten, die dieser jedoch alleine mithilfe seines Service-Betriebes wahrnehme. Dieser führe auch allein das Verwendungsnachweisverfahren durch. Eine Rechenschaftspflicht gegenüber den einzelnen Kreistagsabgeordneten bestehe dagegen gerade nicht. Daher seien die Verwendungsnachweise nur wenigen Personen bekannt, denen die Prüfung der Verwendungsnachweise obliege. Über diesen Personenkreis hinaus dürften die Verwendungsnachweise nicht offenbart werden. Auch wenn die Stellen, denen die Geheimnisse bekannt gemacht worden seien, jeweils zur Geheimhaltung verpflichtet seien, ändere dies nichts an der unbefugten Weitergabe. Die Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten über den Haushalt zu entscheiden, erfordere es nicht, dass sie von den Daten aus den Verwendungsnachweisen Kenntnis haben müssten. Sie benötigten zum Beschluss der Haushaltssatzung und der Mittel des Kreises lediglich eine Gesamtangabe über die Verwendung der Mittel. Die Kostenansätze pro Fahrplankilometer der Verkehrsunternehmen hingegen sei für eine angemessene Information der Kreistagsabgeordneten lediglich nicht erforderlich. Es hätte auch ausgereicht, den Durchschnittskostensatz ohne Rückschlussmöglichkeit auf die einzelnen Unternehmen zugänglich zu machen. Der Name der Veranstaltung „...“ lege zudem nahe, dass es sich um eine politische Diskussionsveranstaltung gehandelt habe, die nicht als Entscheidungsgrundlage für den künftigen Einsatz von Haushaltsmitteln gedient haben könne. Bei den streitgegenständlichen Daten handele es sich um wettbewerbsrelevante Informationen. Anhand der Präsentationsunterlagen lasse sich ermitteln, bei welchem Kostensatz der preiswerteste Betreiber liege. Daher lasse diese Erkenntnis Rückschlüsse auf die Wirtschaftsstrategie, Kosten- und Entgeltkalkulation der einzelnen Unternehmen zu. Daher sei die Offenlegung dieser Daten geeignet, exklusives kaufmännisches Wissen preiszugeben mit spürbaren Effekten auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Der Konkurrenz werde hierdurch Tür und Tor geöffnet. In einem Genehmigungswettbewerb oder einem Ausschreibungsverfahren könnten hierdurch Wettbewerbsnachteile entstehen. Die Klägerin beantragt: „Es wird festgestellt, dass die Offenbarung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf Seite 2 und 6 der auf der Veranstaltung „...“ am 26. April 2017 gegenüber den teilnehmenden Kreistagsabgeordneten, eingeladenen und nicht erschienenen Kreistagsabgeordneten, den nicht mit dem Verwendungsnachweis befassten Verwaltungsmitarbeitern und gegenüber dem Personalrat des Service-Betriebes des Beklagten rechtswidrig war.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Bescheid vom 8. September 2017 und Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2018. Ergänzend trägt er vor, dass der Feststellungsantrag der Klage bereits nicht hinreichend bestimmt sei. Bei den allgemeinen Kostensätzen pro Fahrplankilometer sei bereits zweifelhaft, ob es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Präsentiert worden sei lediglich eine durchschnittliche Angabe der Kostensätze. Eine Rückrechnung auf die individuellen Kostensätze sei zwar nicht auszuschließen, diese sei aber auch aus öffentlichen Unterlagen möglich. Im Rahmen des Genehmigungswettbewerbes für das Teilnetz West habe die Klägerin darüber hinaus dem Beklagten gegenüber bestätigt, dass keine Bedenken bestünden, wenn allen anderen Verfahrensbeteiligten - also allen wesentlichen Konkurrenten - Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen gewährt werde, weshalb fraglich sei, ob zugunsten der Klägerin überhaupt ein Geheimhaltungswille bestehe. Eine Weitergabe an Personen außerhalb der Behörde sei nicht erfolgt. Vielmehr habe er, der Beklagte, selbst die befugten und zur Geheimhaltung verpflichteten Wissensträger vorliegend höchstvorsorglich auf die Vertraulichkeit der Daten und die Geheimhaltungspflicht hingewiesen. Vorliegend hätten nur sachlich Beteiligte bzw. Berechtigte - also befugte Wissensträger - Kenntnis von der Präsentation erhalten. Die Kreistagsabgeordneten hätten unter anderem die Aufgabe, im Kreistag über die Haushaltssatzung des Kreises zu beschließen und damit über die Verwendung der finanziellen Mittel des Kreises ab. Zu den Aufgaben des Kreises gehörten auch die Zahlungen an die Verkehrsunternehmen, über die diese wiederum einen Nachweis zu führen hätten. Dieser Nachweis sei aber kein Selbstzweck, sondern er lege Rechenschaft über die Verwendung von Mitteln des Kreises. Die betrieblichen Daten seien daher Entscheidungsgrundlage für den künftigen Einsatz von Kreishaushaltsmitteln - also Grundlage für künftige Entscheidungen der Kreistagsabgeordneten. Gerade weil ihnen insoweit auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekannt sein müssten, unterlägen sie der Verschwiegenheit. Der Personalrat sei ebenfalls befugter Wissensträger. Ihm seien auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies sei vorliegend nur insoweit geschehen, als der Personalratsvorsitzende während der Veranstaltung die Präsentation zu Gesicht bekam. In Papierform oder als Datei seien diese Daten nicht ausgehändigt worden. Die wirtschaftlichen Hintergründe seien für das Verständnis für die Maßnahmen bedeutsam gewesen. Eine Information als solche dürfte rechtlich statthaft sein, zumal der Personalrat selbst Teil der Verwaltung sei (§ 1 Abs. 3 MBG) und seine Mitglieder ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet seien (§ 9 Abs. 1 MBG). Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie zu dem Verfahren mit dem Az. 8 A 208/18 und den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.