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Beschluss

6 B 37/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1129.6B37.22.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.5) 2. Diese Abwägung zwischen Aufschub und Vollzugsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. (Rn.5) 3. Zwangsmittel können so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist. (Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. August 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2022 wird angeordnet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.5) 2. Diese Abwägung zwischen Aufschub und Vollzugsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. (Rn.5) 3. Zwangsmittel können so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist. (Rn.11) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. August 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2022 wird angeordnet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.08.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.08.2022 – Az.XX – herzustellen“, hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und begründet. So hat die Antragstellerin gegen die vorliegend streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 30.000,00 € unter dem 30. August 2022 Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, da § 248 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG SH) Rechtsbehelfen gegen Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommen lässt. Der Antrag ist darüber hinaus begründet. Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub und Vollzugsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 12 B 38/18 - juris Rn. 46). Dies zugrunde gelegt, überwiegt das Aussetzungsinteresse vorliegend dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. August 2022 ist offensichtlich rechtswidrig. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 1, § 237 LVwG SH. Gemäß § 235 Abs. 1 Ziff. 1 LVwG SH stellt das Zwangsgeld ein zulässiges Zwangsmittel dar und muss gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG SH schriftlich angedroht werden. Nach § 237 Abs. 1 Ziff. 2 LVwG SH ist die Festsetzung u.a. dann zulässig, wenn die Pflichtige ihrer Verpflichtung zuwiderhandelt. Dem festgesetzten Zwangsgeld liegt die Untersagungsanordnung des Antragsgegners vom 15. Juni 2021 zugrunde. Dieser Bescheid sieht neben der Untersagung des Betriebs der Beschichtungsanlage BA 1 zunächst die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € vor. Nachdem der Antragsgegner gegen die Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 ein Zwangsgeld in dieser Höhe festgesetzt hatte, drohte er bei erneuter Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 € an. Unter dem 15. Februar 2022 setzte der Antragsgegner dann ein Zwangsgeld in dieser Höhe fest und drohte für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 € an. Nachdem die Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 15. Februar 2022 Widerspruch eingelegt hatte, setzte der Antragsgegner die Vollstreckung des Zwangsgeldes am 18. März 2022 aus, da die Antragstellerin der Anordnung vom 15. Juni 2022 mittlerweile nachgekommen sei. Dessen ungeachtet wies er mit Bescheid vom 9. August 2022 den Widerspruch der Antragstellerin zurück, erteilte aber gleichzeitig den Hinweis, dass es eine derzeitige Zahlung des Zwangsgeldes nicht bedürfe. Klage gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die nun wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 € als unverhältnismäßig. Zwar können gemäß § 235 Abs. 2 LVwG SH Zwangsmittel so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Zwangsmittel beliebig wiederholt werden kann, wenn sich ergibt, dass das Zwangsmittel nicht geeignet ist, die erwartete Zwangswirkung auszulösen und ihn zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 1 L 111/93 -, juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 5. August nicht geeignet ist, die Antragstellerin zur Erfüllung der Untersagungsanordnung vom 15 Juni 2021 zu veranlassen. So führt der Antragsgegner zu Recht aus, dass die Zwangsgeldfestsetzung vom 15. Februar 2022 bestandskräftig geworden ist, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen und eine Klageerhebung nicht erfolgte. Eine Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2022 erfolgte nicht. Ebenso wenig sind Vollstreckungshindernisse ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Antragsgegner die Vollstreckung des Zwangsgeldes ausgesetzt hat, steht einem erneuten Vollstreckungsversuch nicht entgegen. Somit stünde es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Antragsgegner noch immer frei, die am 15. Februar 2022 festgesetzten 30.000,00 € zu vollstrecken. Erst wenn nach einer Vollstreckung dieses Zwangsgeldes noch immer eine Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung vom 15. Juni 2022 droht, ist die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angezeigt. Davor darf der Antragsgegner jedoch nicht davon ausgehen, dass die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes geeignet ist, die Antragstellerin zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei zunächst das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 € zugrunde gelegt und diesen Wert wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens halbiert.