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Beschluss

12 B 38/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.3 GlüStV ist gegenüber einem im Internet veranstaltenden Anbieter offensichtlich nicht rechtswidrig und berechtigt die Behörde zum Erlass einer Untersagung. • Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung bestimmter Online-Glücksspiele (§ 4 Abs.4 GlüStV) ist mit EU-Recht und dem Grundgesetz vereinbar, soweit es dem Ziel der Suchtprävention, Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung dient. • Eine Anordnung, die dem Betreiber aufgibt, sein Angebot für Nutzer aus dem jeweiligen Land unzugänglich zu machen, ist hinreichend bestimmt; Geolokalisierung oder Abschaltung des Angebots sind zulässige Umsetzungsoptionen. • Bei summarischer Würdigung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betreibers; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Online-Glücksspielangeboten nach GlüStV rechtmäßig • Die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.3 GlüStV ist gegenüber einem im Internet veranstaltenden Anbieter offensichtlich nicht rechtswidrig und berechtigt die Behörde zum Erlass einer Untersagung. • Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung bestimmter Online-Glücksspiele (§ 4 Abs.4 GlüStV) ist mit EU-Recht und dem Grundgesetz vereinbar, soweit es dem Ziel der Suchtprävention, Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung dient. • Eine Anordnung, die dem Betreiber aufgibt, sein Angebot für Nutzer aus dem jeweiligen Land unzugänglich zu machen, ist hinreichend bestimmt; Geolokalisierung oder Abschaltung des Angebots sind zulässige Umsetzungsoptionen. • Bei summarischer Würdigung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betreibers; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzulehnen. Die Antragstellerin betreibt unter einer bestimmten Domain ein öffentliches Online-Glücksspielangebot mit Automatenspielen, Tischspielen und weiteren Angeboten. Die Glücksspielaufsicht des Landes erließ mit Verfügung vom 15.02.2018 die Untersagung, im Internet unter der Domain diese Online-Glücksspiele in Schleswig-Holstein zu veranstalten oder zu vermitteln, setzte eine Erfüllungsfrist von zwei Wochen und drohte ein Zwangsgeld von 10.000 Euro an. Die Behörde stützte die Anordnung auf § 9 GlüStV und argumentierte, es läge keine für Schleswig-Holstein wirksame Erlaubnis vor; für die angebotenen Spielarten könne nach § 4 Abs.4 GlüStV keine Erlaubnis erteilt werden. Die Antragstellerin erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; sie rügte insbesondere Unions- und Verfassungsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts und des Internetverbots, mangelnde Bestimmtheit, Ermessenfehler und Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Der Antragsgegner verteidigte die Verfügung mit Verweis auf Gefahren von Online-Glücksspielen, die Kohärenz des GlüStV und die einschlägigen Leitlinien zum Internetvollzug. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Behörde ist zuständig und stützt die Untersagung auf § 9 Abs.1 S.1, S.2, S.3 Nr.3 GlüStV i.V.m. § 6 Erster GlüÄndStV AG; damit ist das Einschreiten formell gedeckt. • Tatbestandsmäßigkeit: Das Angebot erfüllt die Tatbestandsmerkmale öffentlichen Glücksspiels nach § 3 GlüStV (Entgelt, Zufallsentscheidung, offener Personenkreis) und ist in Schleswig-Holstein veranstaltet bzw. zugänglich (§ 3 Abs.4 GlüStV); eine hierfür erforderliche Erlaubnis fehlt. • Bestimmtheit: Ziffer 1 der Verfügung nennt die Domain und die relevanten Spielarten und ist damit hinreichend bestimmt (§ 108 Abs.1 LVwG); die Behörde kann dem Adressaten die Wahl der Umsetzung (Abschaltung, Geolokalisierung) überlassen. • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Das Internetverbot (§ 4 Abs.4 GlüStV) und der Erlaubnisvorbehalt sind mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, weil sie legitime Gemeinwohlziele (Suchtprävention, Betrugsschutz, Jugend- und Spielerschutz) verfolgen und kohärent angewandt werden können; Ausnahmen für bestimmte, weniger gefährliche Spielarten sind verfassungsgemäß und begründen keine unionsrechtliche Inkohärenz. • Verhältnismäßigkeit: Die Untersagung ist geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung der Ziele des GlüStV; technische Mittel wie Geolokalisierung und Front-End-Validierung sind grundsätzlich möglich und zumutbar; bei Nichterreichbarkeit wäre auch ein bundesweit wirkendes Verbot verhältnismäßig. • Ermessen und Gleichbehandlung: Die Behörde hat prioritär und sachgerecht vorgegangen unter Beachtung gemeinsamer Leitlinien; keine hinreichenden Anhaltspunkte für willkürliche Auswahl oder unzulässige Ungleichbehandlung sind erkennbar. • Zwangsmittel: Die Anordnung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 236,237 LVwG und ist im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu beanstanden; die Höhe liegt innerhalb praxisüblicher Grenzen. • Eilrechtliche Bewertung: Bei summarischer Prüfung erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage gering, so dass das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht hält die Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde für rechtmäßig: Die beanstandeten Online-Angebote sind nach § 3 und § 4 GlüStV als öffentliches Glücksspiel einzuordnen und für die streitigen Spielarten besteht keine materielle Erlaubnisfähigkeit nach § 4 Abs.4 GlüStV. Die Anordnung ist hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und mit Unions- sowie Verfassungsrecht vereinbar, die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Glücksspielverbots gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet wurde.