Beschluss
6 B 43/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0227.6B43.22.00
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Leitsätze
1. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen und nicht lediglich formelhaft sein. (Rn.3)
2. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.4)
3. Es gilt die allgemeine Theorie der unmittelbaren Verursachung, wonach derjenige eine Gefahr verursacht, der bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. (Rn.5)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9.12.2022 gegen die wasserbehördliche Anordnung vom 9.11.2022 wird bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen und nicht lediglich formelhaft sein. (Rn.3) 2. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.4) 3. Es gilt die allgemeine Theorie der unmittelbaren Verursachung, wonach derjenige eine Gefahr verursacht, der bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. (Rn.5) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9.12.2022 gegen die wasserbehördliche Anordnung vom 9.11.2022 wird bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die wasserbehördliche Anordnung des Antragsgegners vom 9.11.2022 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, da der Antragsgegner von dem nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abgewichen ist und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9.11.2022, mit dem der Antragstellerin u.a. aufgegeben wird, eine Stauhöhe von 7 m am Stauwehr nicht zu unterschreiten und nur Klarwasser über das regelbare Stauwehr abzulassen, angeordnet hat. Der Antrag ist auch begründet. Zwar liegt entgegen der Rüge der Antragstellerin kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen und nicht lediglich formelhaft sein. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 85f., m. w. N.; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 Rn. 247). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung enthält die Ordnungsverfügung vom 9.11.2022, indem der Schutz der Wasserqualität und die Gefährdung der ….. und des …… Sees hervorgehoben werden. Zudem führt der Antragsgegner aus, dass jedes Karpfenabfischen zu einer weiteren erheblichen Einleitung von Sediment- und Nährstoffeinträgen führen könne. Die Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragsgegners aus. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an der sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.3.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 6.8.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides nicht das entgegengesetzte Verschonungsinteresse der Antragstellerin. Denn der streitgegenständliche Bescheid vom 9.11.2022 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 107 Abs. 3 LWG. Danach treffen die unteren Wasserbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der wasserrechtlichen Generalklausel erfüllt sind, kann letztlich dahinstehen. Es bestehen jedenfalls Zweifel an einer ermessensfehlerfrei vorgenommenen Störerauswahl. § 107 LWG enthält keine Regelung dazu, gegen wen die Maßnahme zu richten ist. Diesbezüglich gelten die zum allgemeinen Ordnungsrecht ermittelten Grundsätze der Störerauswahl. Dabei gilt die allgemeine Theorie der unmittelbaren Verursachung, wonach derjenige eine Gefahr verursacht, der bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dies gebieten auch die insbesondere im Umweltrecht anerkannten Grundsätze des Verursacherprinzips, des Effektivitätsgrundsatzes sowie der allgemeinen umweltpolitischen Verteilungsgerechtigkeit mit der Folge, dass Maßnahmen sowohl gegen Personen gerichtet werden können, die die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu verantworten haben (Handlungsstörer), als auch gegen denjenigen, der für den Zustand von Sachen verantwortlich ist (Zustandsstörer) (vgl. Beschluss der Kammer vom 2.9.2020 – 6 B 16/20 –, juris Rn. 42, m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt die wasserrechtliche Anordnung des Antragsgegners eine tragfähige Ermessensentscheidung über die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen nicht erkennen. Eigentümerin des ….. Mühlenteichs ist die Antragstellerin. Sie veranstaltete in der Vergangenheit auch das Karpfenfischen und das damit einhergehende Ablassen des Teichwassers. Allerdings ist der ... Eigentümer des Stauwehrs. Dies ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin sowie aus dem Verwaltungsvorgang. Da es vorliegend um die Einhaltung einer festgelegten Stauhöhe am Stauwehr und das Unterlassen des Ablassens geht, spielt das Stauwehr eine entscheidende Rolle. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der ……. als Eigentümer nicht als Adressat etwaiger Maßnahmen in Betracht gezogen wurde. Der Eigentümer des Stauwehrs wird als potentieller Störer im Bescheid nicht erwähnt. Auch im gerichtlichen Verfahren trägt der Antragsgegner keine weitere Begründung dazu vor, aus welchem Grunde allein die Antragstellerin heranzuziehen war und der ... unberücksichtigt blieb. Auch im Übrigen hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt. Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung lediglich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Daran gemessen hat der Antragsgegner ermessensfehlerhaft entschieden. Die Ausführungen zum Ermessen erschöpfen sich vorliegend in der Formulierung von Ergebnissätzen und der Nennung von Schlagworten. Andere in Betracht kommende, mildere Mittel werden vom Antragsgegner in der angegriffenen Anordnung nicht dargestellt. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich jedoch, dass z.B. ein langsames Ablassen des Wassers angedacht wurde, ebenso wie die Installation eines Schlammfangs. Außerdem ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass alternative Befischungsmaßnahmen diskutiert wurden. So kamen u.a. die Beschaffung eines speziellen Netzes, ein Schlickschlicken sowie ein Karpfenfang mittels Teilablassens des Wassers und Keschern von Ufer und Boot aus in Betracht. All diese Maßnahmen finden im Bescheid jedoch keine Berücksichtigung, obgleich die Anordnung das Ziel verfolgt, aktiv veranlasste Sedimenteinträge, wie sie beim jährlichen Karpfenfest geschehen, zu unterbinden. Es geht also gerade um eine gewässerschonende Befischung. Vor diesem Hintergrund sind mögliche alternative Befischungsmaßnahmen als gegenüber dem vollständigen Untersagen mildere Maßnahmen zu prüfen. Weiterhin sind andere Eintragspfade unberücksichtigt geblieben. So weist der ….. See verschiedene Verbindungen zu unterschiedlichen Seen auf und besitzt jedenfalls mehrere Zuflüsse. Ob und inwieweit diese zur Abwendung der Gefahren für die Wasserqualität des …. Sees in geeigneter Weise herangezogen werden können, führt der Bescheid nicht aus. Das Gericht macht allerdings von der Möglichkeit der Befristung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO Gebrauch, weil davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens diesen Ermessensfehlern Rechnung tragen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG.