Beschluss
6 B 6/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0503.6B6.23.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.2)
2. Ein Bürgerentscheid kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (Rn.5)
3. Bei wesentlich geänderten Situationen im Nachgang an einen Bürgerentscheid, die sich nach dem objektiven Empfängerhorizont für die Bürger beurteilt, kann die Entscheidung des Bürgerentscheids durch die Durchführung eines neuen Bürgerentscheides abgeändert werden. (Rn.11)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 4. Mai 2023 und in der Zeit danach bis zur Entscheidung in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 4. Dezember 2023, über den Antrag der ... AG vom 17. April 2023 auf Erlass eines Aufstellungsbeschlusses über die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Gemarkung A-Stadt, Flur …., Flurstücke …… zu entscheiden und eine dem Bürgerentscheid vom 5. Dezember 2021 entgegenstehende Entscheidung zu treffen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.2) 2. Ein Bürgerentscheid kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (Rn.5) 3. Bei wesentlich geänderten Situationen im Nachgang an einen Bürgerentscheid, die sich nach dem objektiven Empfängerhorizont für die Bürger beurteilt, kann die Entscheidung des Bürgerentscheids durch die Durchführung eines neuen Bürgerentscheides abgeändert werden. (Rn.11) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 4. Mai 2023 und in der Zeit danach bis zur Entscheidung in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 4. Dezember 2023, über den Antrag der ... AG vom 17. April 2023 auf Erlass eines Aufstellungsbeschlusses über die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Gemarkung A-Stadt, Flur …., Flurstücke …… zu entscheiden und eine dem Bürgerentscheid vom 5. Dezember 2021 entgegenstehende Entscheidung zu treffen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach dem Begehren der Antragsteller. Danach ist die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragsteller wollen den Ist-Zustand aufrechterhalten, der darin besteht, dass für das Gebiet südlich der Landstraße (K 69) zwischen den Ortsteilen A-Stadt und ….., östlich der A-Stadter Straße (L….) sowie nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine Aufstellungsbeschlüsse bestehen und auch nicht gefasst werden. Die Aufhebung von Aufstellungsbeschlüssen für dieses Gebiet war bereits Gegenstand und Ergebnis eines Bürgerentscheides am 5. Dezember 2021. Es besteht auch die Gefahr, dass die Antragsgegnerin in der Gemeindevertretersitzung am 4. Mai 2023 Aufstellungsbeschlüsse fasst, die das Gebiet umfassen, das bereits beim Bürgerentscheid gegenständlich war und diesem entgegensteht. Der Antrag ist begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Den von der Antragsgegnerin geplanten Aufstellungsbeschlüssen steht die Sperrwirkung des § 16g Abs. 8 Satz 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) entgegen. Hiernach kann ein Bürgerentscheid innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Dies gewährt abstimmungsberechtigten Bürgern, wie es die Antragsteller sind, in Ausgestaltung und Ergänzung ihres Rechts zur Teilnahme an der Abstimmung nach § 6 in Verbindung mit § 16 g Abs. 7 Satz 1 GO ein eigenes Recht auf Aufrechterhaltung und Beachtung des Bürgerentscheides (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Juni 1995 – 2 L 121/94 – juris, Rn. 68). Es ist der Gemeindevertretung oder entscheidungsbefugten Ausschüssen daher verwehrt, im Wege des Bürgerentscheides getroffene Entscheidung innerhalb der nächsten zwei Jahre abzuändern oder aufzuheben (KVR SH/GO-Dehn September 2015 Rn. 43). Wenn ein erfolgreicher Bürgerentscheid einen positiv gestaltenden Beschluss zur Folge hat, ist jedwede Änderung dieses Beschlusses bis hin zur gesamten Aufhebung von der Sperrwirkung umfasst. Bei einem erfolgreichen kassatorischen Bürgerentscheid, bei dem die Rechtsfolge die Aufhebung eines Beschlusses darstellt, ist eine Aufhebung der Entscheidung als Akt der vollkommenen Umkehr darin zu sehen, dass der Beschluss identisch wieder von der Gemeinde oder dem entsprechenden Ausschuss erlassen wird. Im Gegensatz dazu ist eine Entscheidung, die mit dem ursprünglichen Inhalt der mit dem Bürgerentscheid aufgehobenen Entscheidung keine Überschneidung hat, als anderer Gegenstand schon nicht von der Sperrwirkung umfasst. Eine Änderung des Bürgerentscheides ist daher im Bereich zwischen identischem Neuerlass der aufgehobenen Entscheidung und einem gänzlich neuen Beschluss ohne Bezug zum Ursprungsvorhaben anzusiedeln. Nach diesem Maßstab stellt die Planung der Antragsgegnerin eine unzulässige Änderung des Bürgerentscheids im Sinne des § 16g Abs. 8 Satz 2 GO dar. Der Bürgerentscheid am 5. Dezember 2021 behandelte folgende Fragestellung: „Sind Sie dafür, die in der Gemeinde ….. am 10. Dezember 2020 im Parallelverfahren beschlossenen Aufstellungsbeschlüsse zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 13 für das Gebiet südlich der Landstraße (K….9) zwischen den Ortsteilen A-Stadt und ….., östlich der A-Stadter Landstraße (L ….) sowie nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen – vorgesehen für den Bau einer Photovoltaik-Freilandanlage-, aufzuheben?“ Gemäß der öffentlichen Beschlussvorlage der Antragsgegner ist die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde …. und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 13 der Gemeinde ….. für das Gebiet "Flächen südlich der Landstraße (K….) zwischen den Ortsteilen A-Stadt und …. sowie des landwirtschaftlichen Weges, östlich der A-Stadter Straße (L…), westlich des landwirtschaftlichen Weges sowie nördlich des …. und landwirtschaftlich genutzter Flächen - Photovoltaik-Freilandanlage" geplant. Die geplanten Aufstellungsbeschlüsse betreffen damit bereits dasselbe Ziel, nämlich die Schaffung der Voraussetzungen für den Bau einer Photovoltaik-Freilandanlage und dasselbe Gebiet. Die Flächenplanung ist zwar reduziert worden, allerdings ist bereits der gesamte neu geplante Bereich Teil der Aufstellungsbeschlüsse vom 10. Dezember 2020 gewesen. Es ist der Antragsgegnerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass die neue Planung Umstände berücksichtigt, die im Bürgerbegehren beanstandet wurden. Dies wird auch von den Antragstellern nicht bestritten. Als Rechtsfolge anzunehmen, dass damit die Sperrwirkung entfällt, geht hingegen fehl. Bei wesentlich geänderten Situationen im Nachgang an einen Bürgerentscheid, die sich nach dem objektiven Empfängerhorizont für die Bürger beurteilt, kann die Entscheidung des Bürgerentscheids durch die Durchführung eines neuen Bürgerentscheides abändert werden (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Juni 1995 – 2 L 121/94 – juris, Rn. 73). Eine grundlegende Änderung in der Planung führt damit nicht dazu, dass die Sperrwirkung zu verneinen ist. Es wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, dass durch Bürgerentscheid und nicht durch die Gemeinde selbst eine geänderte Entscheidung getroffen wird. Ob die Planung vorliegend derart abgeändert wurde, dass die Bürger sie nicht als identische Angelegenheit ansehen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist es der Antragsgegnerin verwehrt, selbst einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Eine Befristung der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren, längstens bis zum Ende der Sperrfrist, ist auch erforderlich. Über diesen Zeitraum hinaus haben die Antragsteller keinen Anspruch auf eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Sperrfrist von zwei Jahren endet nach § 87 Abs. 1 LVwG in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 5. Dezember 2023. Die Antragsteller haben den Antrag bis zu einer Entscheidung im noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 4. Dezember 2023, gestellt. Der Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach den öffentlichen Vorlagen ist die Beschlussfassung der Aufstellungsbeschlüsse für die Sitzung am 4. Mai 2023 geplant. Die Antragsteller müssen sich im Übrigen nicht darauf verweisen lassen, abzuwarten und im Nachgang an die Beschlussfassung ein gerichtliches Verfahren anzustrengen oder ein neues Bürgerbegehren zu initiieren. Denn dann wäre die Sperrwirkung bereits unterlaufen und eventuell ein unumkehrbarer Zustand geschaffen. Es liegt auch nur eine vorläufige Regelung vor und keine Vorwegnahme der Hauptsache, da eine mögliche Abweisung der Hauptsache die Beschlussfassung innerhalb der Sperrfrist noch ermöglichen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer folgt dabei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., Anh § 164, Rn. 14) und setzt nach dessen Ziff. 22.6 und 1.5 den Streitwert auf 7.500,00 Euro fest. Der im Hauptsacheverfahren im Zusammenhang mit Bürgerbegehren anzusetzende Streitwert von 15.000,00 Euro war hiernach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.