Urteil
26 K 59/23
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0906.26K59.23.00
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Tenor
Die Bewilligungsbescheide der Beklagten je vom 25. August 2022 zugunsten der Beigeladenen zu 1 (Stiftung V...) und 2 (Landesverband i...) und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 werden vollständig, der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 25. August 2022 zugunsten des Beigeladenen zu 3 (Landesverband g...) wird insoweit aufgehoben, soweit mehr als 1,37 VZÄ bewilligt wurden.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Förderanträge des Klägers und der Beigeladenen zu 2 und 3 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Verpflichtungsklage abgewiesen.
Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Berufung wird zugelassen, soweit es um die Bescheide in Bezug auf den Kläger einerseits und die Beigeladenen zu 2 und 3 anderseits geht.
Entscheidungsgründe
Die Bewilligungsbescheide der Beklagten je vom 25. August 2022 zugunsten der Beigeladenen zu 1 (Stiftung V...) und 2 (Landesverband i...) und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 werden vollständig, der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 25. August 2022 zugunsten des Beigeladenen zu 3 (Landesverband g...) wird insoweit aufgehoben, soweit mehr als 1,37 VZÄ bewilligt wurden. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Förderanträge des Klägers und der Beigeladenen zu 2 und 3 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Berufung wird zugelassen, soweit es um die Bescheide in Bezug auf den Kläger einerseits und die Beigeladenen zu 2 und 3 anderseits geht. Die Kammer hat trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der vorsorglich unter verkürzter Ladungsfrist angesetzten mündlichen Verhandlung am 6. September 2023 entscheiden können. Die Ladungen haben den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthalten. Abgesehen davon dürften alle Beteiligten auch nach der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 11. August 2023 an ihrem zuvor ausdrücklich erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) festhalten. Die Klagen führen nur zu einem Teilerfolg. A. Die Klagen sind zulässig. 1. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Entscheidungen nicht in einem Vorverfahren auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüfte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn sie ist damit unerklärt seit mehr als drei Monaten säumig (§ 75 VwGO). 2. Die Anfechtungsklagen sind nicht mangels wirksamer Bewilligungsbescheide unzulässig. Alle drei Bewilligungsbescheide enthalten unter Punkt 7 die gleichlautende auflösende Bedingung. Wäre sie eingetreten, dann könnte der jeweilige Bescheid nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (§ 42 Abs. 1 VwGO), weil er sich auf andere Weise erledigt hätte (§§ 43 Abs. 2, 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Für die Bewilligungsbescheide zugunsten der Beigeladenen zu 1 und 2 steht die Erledigung nicht einmal in Rede. Die Nichterfüllung einer Auflage (etwa im Fall der Beigeladenen zu 1) führte nicht ohne weiteres zur Erledigung. Aber auch in Bezug auf den Beigeladenen zu 3 ist sie – wie dieser und die Beklagte überzeugend meinen – nicht eingetreten. Der Zuschussbescheid sollte nur unwirksam werden, wenn die vorhabensbezogene Beschäftigung der EUTB®-Beratungsfachkräfte und die Umsetzung des EUTB®-Beratungsangebotes nicht spätestens drei Monate nach dem geplanten Beginn des Vorhabens erfolgt ist. Wegen des Fehlens von Nebenstandorten bis Ende März 2023 hält der Kläger es für möglich, dass der Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 3 inzwischen unwirksam ist. Schon für sich genommen ist Punkt 7 in Bezug auf den Beigeladenen zu 3 nicht dahin zu verstehen, dass alle Vorhaben, die in seinem Antrag beschrieben waren, bis Ende März 2023 abschließend durchgeführt/umgesetzt gewesen mussten. Vielmehr waren die Berater einzustellen und die Beratungstätigkeit war aufzunehmen. Es ist nicht fraglich, dass der Beigeladene zu 3 dieser Vorgabe entsprach. Jedenfalls ergibt sich die dargestellte Beschränkung der auflösenden Bedingung aus der Zusammenschau mit Punkt 29 des Bewilligungsbescheids. Dieser gab dem Beigeladenen zu 3 mit Fälligkeit am 30. Juni 2023 auf, geeignete Nachweise über die Realisierung der Einrichtung der Nebenstellen innerhalb von sechs Monaten vorzuhalten. Das wäre unsinnig, wenn der Bewilligungsbescheid mangels Einrichtung der Nebenstellen schon nach drei Monaten unwirksam geworden wäre. Die Erfüllung auch dieser Auflage bis Ende Juni 2023 ist nicht streitig. 3. Die Klagen scheitern nicht am Mangel der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Daran wäre zu denken, wenn der Kläger – wie die Beigeladene zu 1 im Verfahren VG 26 L 361/22 andeutet (dort Bl. 376 d. A.) – selbst Leistungserbringer wäre (dazu Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. März 2023 – VG 26 K 377/22 –). Dazu bezieht sich die Beigeladene zu 1 aber nur auf die Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Internetseite. Die gibt aber für Betreuungsleistungen durch das hauptamtliche Personal nichts her. Die Teilhabeberatung selbst – etwa die zum Persönlichen Budget – ist aber keine Leistung, die den Träger der Beratungsstelle zu einem Leistungserbringer im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB IX macht. Anderenfalls verlöre dieser Begriff seine Funktion als Ausscheidungsmerkmal. Selbst eine – hier nicht in Rede stehende – Budgetbegleitung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX macht den Begleiter nicht zu einem Leistungserbringer im hier fraglichen Sinn (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Mai 2023 – VG 26 K 58/23 – jetzt OVG 6 B 7/23). Ob das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2023 thematisierte „Empowerment für Peer Referent*innen“ oder das im Rahmen des Programms „Inklusionsbegleiter“ vom Kläger durchgeführte Projekt dazu führte, den Kläger seinerzeit als Leistungserbringer anzusehen, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Denn zu keinem der als maßgeblich für die Beurteilung in Betracht zu ziehenden Zeitpunkte (Antragstellung, Bescheidung, letzte mündliche Verhandlung) erbrachte der Kläger die bezeichneten Leistungen. Die beiden Programme/Projekte waren bereits abgeschlossen. B. Die Anfechtungsklagen (I.) sind begründet, weil die angegriffenen Bewilligungsbescheide bei allem erkennbaren redlichen Bemühen der Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in seinen durch die EUTBV begründeten Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtungsklage (II.) ist nur teilweise begründet, weil die Versagung zwar rechtswidrig ist, der Kläger aber keinen Anspruch auf den Zuschuss, sondern nur einen zur Teilnahme an einem Losverfahren hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Anfechtungsklagen 1. Bewilligungsbescheid zugunsten der Beigeladenen zu 1 Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV verstößt. Danach sind Leistungserbringer (nur) ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. Zutreffend rügt der Kläger, dass das nicht der Fall ist. Die Beklagte begründete ihre Auswahlentscheidung damit, dass nach der Zuteilung von 3,5 VZÄ (von 4,37 verfügbaren VZÄ) an Nicht-Leistungserbringer noch 0,87 VZÄ zu vergeben waren und die Beigeladene zu 1 der einzige Antragsteller gewesen sei, der auch andere Regionen beantragt habe und daher mit seinem Antrag über einem VZÄ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV liege. Das ist von § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV nicht gedeckt. Der Förderantrag der Beigeladenen zu 1 wäre in Anbetracht der Bewerberlage abzulehnen gewesen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fördert das zuständige Bundesministerium eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen. Das Gericht unterstellt, dass sich § 1 Abs. 3 EUTBV im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX hält, wenn er gleichwohl Leistungserbringer in die Förderung einer von ihnen eigentlich unabhängigen ergänzenden Teilhabeberatung einbezieht, dies aber zur Ausnahme erklärt. Denn man kann annehmen, dass der Gesetzgeber eine durch § 1 Abs. 3 EUTBV ausgestaltete Förderung einer Beratungsstelle dem Ausbleiben einer Beratung vorzieht. Der ausnahmsweise zu berücksichtigende Leistungserbringer muss danach eine Lücke füllen, den Mangel an unabhängigen Beratungswilligen ausgleichen. Diese mit der Zweckbestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründete Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV wird durch die Systematik der Verordnung gestützt. § 3 Abs. 1 EUTBV begründet für geeignete Antragsteller einen Anspruch auf den Zuschuss, wenn die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten VZÄ nicht ausgeschöpft wird. Das Gegenstück dazu ist in § 3 Abs. 3 Satz 2 EUTBV als regionales Überangebot dahin definiert, dass der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem VZÄ die Einwohnerzahl der betreffenden kreisfreien Stadt überschreitet. § 1 Abs. 3 EUTBV regelt den Fall des regionalen Unterangebots, der sich dadurch auszeichnet, dass für die für die Stadt/den Landkreis zu bewilligenden VZÄ nicht durch darauf bezogene Angebote/Förderanträge von geeigneten Nichtleistungserbringern ausgeschöpft werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil es für die 4,37 VZÄ für die Stadt von drei Nichtleistungserbringern Anträge auf insgesamt 5,5 VZÄ gab. Zwar meint die Beklagte, das Angebot der Beigeladenen zu 1 sei erforderlich, um eine möglichst ausreichende Abdeckung des regionalen Beratungsangebots in der Stadt zu gewährleisten. Doch übergeht sie dabei, dass es das allenfalls wäre, weil sie den vorrangigen Antrag des Klägers überging bzw. sich mit ihrer Auswahlentscheidung in eine Situation brachte, in der § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV problematisch werden konnte. 2. Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 2 Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er gegen § 9 Abs. 3 EUTBV verstößt. a. Die Auffassung des Klägers, der Bescheid stehe bereits mit § 1 Abs. 3 EUTBV nicht im Einklang, weil der Beigeladene zu 2 Leistungserbringer sei, teilt das Gericht nicht. Durch seine Bezugnahme auf seine Antragsschrift im Verfahren VG 26 L 300/22 macht der Kläger zunächst geltend, der Beigeladene zu 2 sei Leistungserbringer, weil seine Beratung in denselben Räumlichkeiten stattfinde, in denen ein Leistungserbringer ansässig sei. Abgesehen davon, dass die Frage, ob jemand Leistungserbringer ist, nicht davon abhängt, wo jemand tätig wird, ist der Beigeladene zu 2 der Klagebegründung unwidersprochen mit der Darstellung entgegen getreten, dass er zwar unter derselben Anschrift tätig ist, es sich bei dem Gebäude aber um ein mehrfach vermietetes mit jeweils abgeschlossenen Räumlichkeiten für die einzelnen Mieter handle. Die mündliche Verhandlung am 10. Mai 2023, in der die Örtlichkeit erörtert worden ist, hat zu keiner anderen Betrachtung Anlass gegeben. Der Kläger meint weiter, der Beigeladene zu 2 sei satzungsgemäß Leistungserbringer. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (k...) ist der Zweck des Verbandes die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihren satzungsgemäßen Bemühungen um die Förderung und Betreuung von Menschen mit N...behinderung. Weiter heißt es, gemäß dem Leitbild des selbstbestimmten Menschen sei es Ziel des Verbandes, Menschen mit N...behinderung in ihrem selbstbestimmten Leben zu fördern. Der Verband verstehe sein Wirken als Hilfe zur Selbsthilfe. Anschließend führt er Tätigkeiten auf, durch die er seinen Zweck insbesondere erreiche. Dazu gehören die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die der Förderung solchermaßen Behinderter dienen, die Beratung seiner Mitgliedsorganisationen in Rechtsfragen sowie die Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Behinderung in ihrer Eigenschaft als Verbraucher durch Aufklärung und Beratung. Im Übrigen entfaltet der Kläger sein Begriffsverständnis. Dem ist im Ansatz und in der Anwendung auf den Beigeladenen zu 2 nicht zu folgen. Leistungserbringer im hier fraglichen Sinn ist jedenfalls derjenige, der selbst Leistungen erbringt, der selbst etwas an einen anderen leistet. Das sind aber nicht alle denkbaren Leistungen, die nach § 241 Abs. 1 BGB Inhalt eines Schuldverhältnisses sein können. § 32 SGB IX bezieht sich nur auf Rehabilitationsleistungen und Teilhabeleistungen nach diesem Buch (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Das sind zum einen Leistungen nach diesem Buch, aber auch Leistungen nach den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 1 Satz 1 SGB IX). § 4 SGB IX beschreibt Leistungen zur Teilhabe, § 5 SGB IX ordnet sie in Leistungsgruppen. Wer solche Leistungen jedenfalls entgeltlich erbringt/ leistet, ist ein Leistungserbringer (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Mai 2023 – VG 26 K 58/23 – jetzt OVG 6 B 7/23 und – VG 26 K 57/23 – jetzt OVG 6 B 6/23). Die Satzung des Beigeladenen zu 2 führt keine derartigen Leistungen auf. Es steht auch nicht in Rede, dass er jenseits seiner Satzung solche Leistungen erbringt. Unbehelflich meint der Kläger, § 4 SGB IX tauge zur Leistungsbestimmung nicht, weil darunter auch der Verkäufer eines von einem Behinderten gekauften Fahrzeugs falle. Zwar erscheint das fraglich, weil § 4 Abs. 1 SGB IX nur Sozialleistungen meint und diese überdies einem bestimmten, behinderungsbezogenen Zweck dienen müssen. Sozialleistungen definiert § 11 Satz 1 SGB I als die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Der Autoverkäufer erbringt aber keine behinderungsbezogene Sozialleistung, sondern erfüllt einen Kaufvertrag. Das könnte selbst dann gelten, wenn das Fahrzeug mit Hilfsmitteln für Behinderte ausgestattet wäre. Sollte das aber anders zu sehen sein, dann ist kein Grund erkennbar, der es hinderte, etwa Autoverkäufer wegen ihres Erwerbsinteresses davon auszuschließen, Behinderte (oder deren Angehörige) ergänzend über eine Teilhabeleistung in Gestalt des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zu beraten. Indes dürfte das eine abwegig theoretische Fallgestaltung sein. Soweit bekannt, bewarben sich keine Verkäufer um einen Zuschuss zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Die weitere „Argumentation“ des Klägers ist nur ergebnisorientiert und gipfelt darin, dass es entscheidend darauf ankomme, „ob ein Träger … von Interessen von Leistungserbringern beherrscht wird“. Auch hier gilt (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2022 – VG 26 L 292/22 –): „Das Gericht hält es für fernliegend, als Leistungserbringer jemand anzusehen, der zwar keine Leistungen erbringt, an dem aber Leistungserbringer beteiligt sind. Das eigene Erbringen von Leistungen (nach § 5 SGB IX) beeinträchtigt zwar die Unabhängigkeit. Mangelnde Unabhängigkeit macht aber jemand, der keine derartigen Leistungen erbringt, nicht zum Leistungserbringer.“ Der Kläger vermengt die von Antragstellern durch § 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV verlangte Unabhängigkeit der Berater mit dem Begriff des Leistungserbringers. So wie nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EUTBV die Teilhabeberatung eines Leistungserbringers unabhängig sein kann, kann ein Nichtleistungserbringer abhängig sein. Er ist dann aber ein Nichtleistungserbringer, wird nicht durch seine Abhängigkeit zum Leistungserbringer. b. Der Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 2 verstößt nicht gegen § 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV. Danach muss der Antragsteller glaubhaft machen, die Unabhängigkeit der Berater sicherzustellen. Mit seinen Antworten auf die diesbezüglichen Fragen im Antragsformular unternahm der Beigeladene zu 2 die Glaubhaftmachung. Mit den vorstehend erörterten Erwägungen zieht der Kläger das zwar in Zweifel. Doch steht das der Glaubhaftmachung nicht entgegen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Mitglieds- und Vorstandsverhältnisse des Beigeladenen zu 2 ist schon nicht dargelegt, dass der Beigeladene zu 2 „von Interessen von Leistungserbringern beherrscht wird“. Darauf deutet auch sonst in Anbetracht der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2023 nichts. c. Der Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 2 verstößt aber gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV. Zu Unrecht sieht die Beklagte den Kläger bzw. seinen Förderantrag als dem bzw. dem des Beigeladenen zu 2 nachrangig an. Die Kammer hält die Norm für in hohem Maße auslegungsbedürftig, wenn nicht sogar unbestimmt (Urteil vom 3. März 2023 – VG 26 K 310/22 – jetzt OVG 6 B 5/23). Die Beklagte verneint diesen Obersatz lediglich, ohne in Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Kammer darzulegen, welche bestimmten Maßstäbe sich aus der Norm ergeben. Es ist zwar richtig, dass Merkmale mehr oder weniger vorliegen können. Doch übergeht die Beklagte, dass die Norm den Rang nicht nach dem Maßstab des Vorliegens bestimmt, sondern nur ein Vorliegen verlangt. Wenn etwa ein Arbeitgeber als geeignet für die Einstellung einen Bewerber ansieht, der in seiner Vorbildungsnote mindestens 3,0 erreichte, dann sind eben alle, die das schaffen, geeignet. Um eine Rangbildung zu ermöglichen, müsste eine Regelung besagen, dass die X-besten, die mindestens diese Note erreichten, ausgewählt werden. Eine vergleichbare Formulierung gibt es hier nicht. Die Beklagte liest sie nur in die misslungene Norm hinein. Die Berufung der Beklagten auf Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der UN-Behindertenrechtskonvention ist unergiebig. Die Norm bezieht sich auf Leistungen und Programme, die die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, und fordert, dass sie „so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten“. Es ist zweifelhaft, dass damit an eine unabhängige ergänzende Teilhabeberatung gedacht war. Selbst wenn das der Fall sein sollte und man „gemeindenah“ („their own communities“, „de leur communauté“) auf die unterste Gliederungsebene eines Staates beziehen wollte, wäre damit § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV keine graduell abstufende Norm. Dahinstehen kann auch hier (wie im Urteil vom 24. Mai 2023 – VG 26 K 58/23 – jetzt OVG 6 B 7/23), ob der Beklagten durch die Verordnung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1). Denn selbst wenn man der Beklagten darin und ihrem sonstigen Verständnis der Norm folgte, bliebe ihre Entscheidung – wenngleich eingeschränkt – überprüfbar. Insbesondere wäre die Überprüfung darauf bezogen, ob die Beklagte von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausging (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2022 – BVerwG 1 A 1.21 –, BVerwGE 175, 139 = NVwZ 2022, 1366 [1372 Rn. 61]). Das ist auch hier zu verneinen. Das vom Beigeladenen zu 2 begehrte Vollzeitäquivalent ist für sich genommen nicht flächendeckender, wohnortnäher als die vom Kläger begehrten zwei Vollzeitäquivalente. Die Verordnung bietet keinen Ansatz dafür, ein Angebot, das auf einen Zuschuss von mehr als einem VZÄ gerichtet ist, abzulehnen, weil es die Anzahl der möglichen VZÄ nicht ausschöpft. Vielmehr sieht sie eine Unter- und eine Obergrenze vor (§ 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV) und gibt insbesondere mit der Obergrenze zu erkennen, dass eine Ausschöpfung möglicher VZÄ durch einen Anbieter nicht erforderlich gar unerwünscht ist. Denn es gibt Regionen wie die hier betroffene, die über mehr als 3 VZÄ verfügen (z. B. auch Hannover, Bremen, Düsseldorf, Duisburg). Ob § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV bestimmt ist und bejahendenfalls wie er zu verstehen ist, kann hier ebenfalls dahinstehen, weil nicht einmal bei einem skalierenden Verständnis von „flächendeckend, wohnortnah“ ein Vorrang des Klägers oder des Beigeladenen auszumachen ist. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten kann man eine sachliche Überlegung erkennen, die die Beratungsstellen ein wenig in der Stadt verteilt. So könnte vertretbar sein, keine weitere Beratungsstelle in der Mitte zu fördern. Indes verlangte die Norm im Verständnis der Beklagten eine Reihenfolge der einzelnen Bewerber und also hier, dass das auf die Mitte bezogene Angebot des Klägers das schlechteste sein müsste. Das ist unvertretbar. Die Beratungsstelle des Klägers wäre nicht weniger flächendeckend oder wohnortnah als die am nordöstlichen Rand gelegene Nr. 2 oder die am südwestlichen Rand gelegene Nr. 4 oder die am südlichen Rand gelegene Nr. 3b. Wenn also der Beigeladene zu 2 den Nordosten abdeckt, dann lässt er eine Lücke in der Mitte und gar nach Westen und Süden hin. Niemand meint, dass durch die Kriterien des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EUTBV hier ein Vorrang des Beigeladenen zu 2 (und des zu 3) gegenüber dem Kläger begründet werden kann. Einen Ermessensspielraum gibt die Norm nicht her. Auch das ist nicht näher zu erörtern, weil die entsprechende Auffassung der Beklagten nur ergebnisorientiert vorgebracht ist. Im Übrigen würde sie auch dieser Spielraum nicht davor schützen, den Bewilligungsbescheid für fehlerhaft zu halten. Denn nach dem Verständnis der Kammer hätte die Beklagte den hier anzuwendenden Begriff verkannt und ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 114 VwGO). 3. Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 3 Der nur zu 0,13 VZÄ angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, weil er gegen § 9 Abs. 3 EUTBV verstößt. Der Einwand des Klägers, der Beigeladene zu 3 habe nicht glaubhaft gemacht, ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorzuhalten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 EUTBV), ist unzutreffend. Der Kläger stützt den Einwand auf die Angabe des Beigeladenen zu 3, dass knapp 50% seiner bisherigen Beratungen Menschen mit einer Sehbehinderung adressierten. Dem ist der Beigeladene zu 3 mit der unangegriffenen Darstellung seiner Beratungsleistungen überzeugend entgegengetreten. Zur Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Beigeladenen zu 2 zu verweisen. Es ist fernliegend, den am südöstlichen Stadtrand gelegenen Standort für flächendeckender und wohnortnäher zu halten als den des Klägers. Umgekehrt könnte man eher hier einen Vorteil des Klägers sehen. Dann wiederum mag man in dem vagen Angebot des Beigeladenen zu 3, er plane, in Zusammenarbeit mit Pflegestützpunkten, Bürgerservice im Alter etc. vor allem für den nördlichen Teil von V... ambulante Beratungsstellen aufzubauen, einen Umstand sehen, der zum Gleichstand beider Angebote führt. Auch im Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen zu 3 ist sein Angebot nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EUTBV nachrangig. II. Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist teilweise begründet, weil die Versagung aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig ist. Sie verletzt den Kläger aber nicht in einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 EUTBV, sondern nur in dem auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren in Gestalt eines Losverfahrens nach § 9 Abs. 3 EUTBV. Zwar sind infolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zugunsten der Beigeladenen zu 1 und der fehlenden Vergabe von 0,37 VZÄ letztlich 0,87 VZÄ konkurrenzlos zu vergeben. Doch erreicht das nicht den von § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV vorgesehenen Mindestumfang eines Zuschusses. Wegen der Gleichrangigkeit der Angebote des Klägers sowie der Beigeladenen zu 2 und 3 hat die Verlosung von (0,5 + 1,0 + 0,13 + 0,37 =) 2,5 VZÄ zwischen ihnen stattzufinden. Im ersten und zweiten Losgang sind jeweils ein VZÄ zu verlosen. Wer in einem Losgang erhält, was er beantragte, nimmt am nächsten Losgang nicht mehr teil. Im dritten Losgang geht es um die verbleibenden VZÄ. Erhielte der Gewinner des letzten Losgangs mehr als er beantragte, geht der Rest an denjenigen, der bereits 1 VZÄ, aber noch nicht die beantragte Anzahl hat. Die nur die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten betreffende Kostenentscheidung gründet auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist aus dem gleichen Grund wie im Verfahren VG 26 K 310/22 (jetzt OVG 6 B 5/23) zuzulassen, weil die Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß § 33 RVG antragsgemäß auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um Zuschüsse nach der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV). Für den Stadtkreis V... waren Zuschüsse im Umfang von 4,37 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zu vergeben. Die Vergabe eines Zuschusses von einem VZÄ an einen hier nicht Beteiligten ist unstreitig. A. (Antrag Kläger) Der Kläger ist ein Verein, der seit März 2018 in V... eine Beratungsstelle betrieb und in Kooperation mit der Stadt ein „Zentrum i...“ unterhält. Er berät unter anderem zu Unterstützungen nach SGB IX und zum Persönlichen Budget. In den Jahren 2014 bis 2017 und 2018 bis 2020 erhielt er jeweils eine Projektförderung durch die E... Stiftung. Im ersten Fall ging es um das Programm „Inklusionsbegleiter“, im zweiten Fall um das Projekt „Empowerment für Peer Referent*innen“. Der Kläger beantragte einen Zuschuss für viermal 0,5 VZÄ, womit er vier in der Beratung erfahrene und bereits beschäftigte Menschen mit Behinderung für ihre Beratungstätigkeit im Stadtkreis V... vergüten will. Zu den wesentlichen Inhalten und Meilensteinen seines geplanten Beratungsangebots schrieb er: „Wir sichern einen niedrigschwelligen Zugang zu unserer Beratung mit wöchentlichen offenen Sprechzeiten und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme per Telefon, per E-Mail, per Video und nach Bedarf aufsuchend sowie mit Veranstaltungen. Wir bieten Infoveranstaltungen zu unserem Angebot, inhouse, online wie in Präsenz.“ Zur Gewährleistung der Niedrigschwelligkeit seines Beratungsangebots in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension schrieb er: „Unsere Erreichbarkeit (Büro und Telefon) ist Mo bis Fr von 10:00 bis 16:00 Uhr. Per Mail auch außerhalb dieser Zeiten. Offene Sprechzeiten sind Mo bis Do ab 13:00 Uhr sowie zusätzlich Di und Do von 10:00 bis 12:00. Vereinbarte Beratungen werden auch außerhalb dieser Zeiten, entsprechend den Möglichkeiten der Ratsuchenden durchgeführt. Veranstaltungen finden ebenfalls häufig außerhalb dieser Zeiten statt. Wir beraten telefonisch, per E-Mail, online sowie bei Bedarf aufsuchend. Die Beratungen finden in einem geschützten Rahmen in einem Beratungszimmer statt, wenn gewünscht ohne Assistenten und Begleitpersonen. Nach Bedarf sorgen wir für Schrift- oder Gebärdensprachdolmetschung, wie auch für unterstützende Kommunikation. Angehörige und Assistenz der Ratsuchenden können, wenn gewünscht und erlaubt, dabei sein. Online Beratung wird per Mail oder Videoübertragung ermöglicht. Bei Bedarf bieten wir auch aufsuchende Beratung an.“ Zur Barrierefreiheit seiner Beratungsräume schrieb er: „Es besteht sowohl per Bus wie per S-Bahn eine gute Anbindung und die Verkehrsmittel sind barrierefrei. Parkplätze stehen zur Verfügung. Die Örtlichkeiten sind in V... bekannt durch die bestehende Beratungstätigkeit, durch versch. kulturelle Angebote wie auch die Vereinstätigkeit. Auch für blinde und sehbehinderte Menschen ist es relativ leicht, die Beratungsstelle zu finden. Bei Bedarf holen wir an den Haltestellen ab und machen Hausbesuche.“ Zur „Wahl der Durchführungsorte zur Umsetzung eines flächendeckenden und wohnortnahen Beratungsangebotes“ schrieb er: „Unser Beratungszentrum liegt mitten in V...x... und ist – auch behinderungsübergreifend barrierefrei – erreichbar. Der ÖPNV zu uns ist ebenso barrierefrei. Bei Bedarf holen wir unsere Klientinnen und Klienten auch direkt an den Haltestellen ab. Darüber hinaus bieten wir auch Beratung vor Ort an.“ Mit Ablehnungsbescheid vom 29. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30. März 2022 ab, weil sein Antrag nach Prüfung der Kriterien des § 9 Abs. 2 EUTBV nicht in gleichem Rang mit einem oder mehreren Anträgen in der betreffenden Region gewesen sei. Im Gegensatz zu Mitbewerbern habe er keine Nebenstandorte angegeben. Für die Stadt mit einer Fläche von ca. 207 Quadratkilometern könnten dezentrale Beratungsmöglichkeiten außerhalb des Stadtzentrums zu einer besseren Erreichbarkeit für Ratsuchende beitragen und zu einer wohnortnahen Beratung führen. Dagegen erhob der Kläger am 19. September 2022 Widerspruch und machte geltend: Selbstverständlich würde er im Falle einer Weiterbewilligung Filialen betreiben, um die Erreichbarkeit noch weiter zu verbessern. Leider sei der hohe Stellenwert von Beratungsfilialen in den Ausschreibungsunterlagen nicht klar erkennbar ausgewiesen. Er sei auch nicht danach gefragt worden, ob er Nebenstandorte anbieten wolle. Weil er nur einen Teil der für die Stadt vorgesehenen Zuschüsse beantragt habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Anbieter so ausgewählt werden, dass ein flächendeckendes Angebot gewährleistet werde und nicht allein durch sein Angebot zu gewährleisten sei. Bei der aktuellen Versorgungslage mit EUTB-Anbietern in der Stadt verstieße der Betrieb von Beratungsfilialen gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. B. (Antrag Beigeladener zu 1/Stiftung) Die Beigeladene zu 1, eine Stiftung, ist nach eigener Wertung ein Leistungserbringer mit Angeboten im Bereich Frühförderung, Schule, Ausbildung, Arbeiten, Wohnen und Diagnostik. Sie beabsichtigt ein Beratungsangebot an verschiedenen dezentralen Standorten in dem Bundesland. Ihre Berater sollen ihr zwar organisatorisch zugeordnet sein, aber vollständig eigenständig und unabhängig beraten. Bei den beantragten Beratungsstellen gebe es keinerlei Vorgaben durch sie. Sie beantragte bei der Beklagten einen Zuschuss von 0,5 VZÄ für eine Beratungsstelle im Stadtkreis (G...) sowie weitere VZÄ in zwei Landkreisen. Zur Gewährleistung der Niedrigschwelligkeit ihres Beratungsangebots in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension schrieb sie: „Dies kann erst final konkretisiert werden, wenn wir wissen, welche Personen als Berater*innen an welchen Standorten eingesetzt werden können. - allgemein: Offene Sprechstunden jeweils Dienstags an den jeweiligen Hauptstandorten. - Außenstellen: z.B. Donnerstagvormittag - Termine nach Vereinbarung jederzeit möglich - ob in der Beratungsstelle oder aufsuchend. Auch digitale u. aufsuchende Beratungsangebote werden jederzeit und je nach Bedarf angeboten! Die Öffnungszeiten der Beratungsstellen an ihren Hauptstandorten sind je nach genehmigter personeller Ausstattung unterschiedlich. In der Regel sind die Sprechzeiten werktags zwischen 9:00 und 16:00 Uhr eingeplant. An jedem Standort wird mind. ein Tag in der Woche als offene Sprechstunde angeboten. An den restlichen Zeiten sind die Berater*innen über Telefon, E-Mail, Fax und Video erreichbar bzw. führen Beratungen vor Ort im Büro, online oder aufsuchend durch. Die Beraterinnen sind flexibel und werden sich den Bedürfnissen der Ratsuchenden, auch gerade in Bezug auf eine eingeschränkte Mobilität, anpassen. Weitere Termine sind auch außerhalb der oben genannten Zeiten jederzeit möglich. Die Berater*innen werden selbstverständlich auch z.B. berufstätigen Ratsuchenden passende Termine für eine Beratung anbieten. An den von uns deklarierten Nebenstellen wird ebenfalls mindestens jeweils an einem Vormittag in der Woche eine offene Sprechstunde angeboten. Weitere Termine können mit Ratsuchenden auch hier vereinbart werden.“ Zur „Wahl der Durchführungsorte zur Umsetzung eines flächendeckenden und wohnortnahen Beratungsangebotes“ schrieb sie: „Haupträumlichkeiten wurden jeweils in den Hauptstädten der jeweiligen Regionen ausgewählt, da dort die Infrastruktur für Menschen mit Behinderungen i.d.R. am besten ausgebaut ist, um möglichst viel Eigenständigkeit umsetzen zu können. Alle Räumlichkeiten sind Barrierearm/-frei und ermöglichen somit grundsätzlich den Zutritt für jeden Menschen mit Behinderung. … Für U... und V... bestehen bereits unbefristete Mietverträge für die Beratungsräumlichkeiten.“ Die Frage, ob in den jeweiligen Regionen neben dem Hauptstandort auch Nebenstandorte geplant seien, bejahte sie und gab für die beiden Landkreise die Anschriften etwaiger Nebenstandorte an. Im Prüfvermerk der Beklagten hieß es: „V...: Bewilligung von 0,5 VZÄ im Zuteilungsverfahren. Nach der Zuteilung von 3,5 VZÄ (von 4,37 verfügbaren VZÄ) an Nicht-Leistungserbringer waren noch 0,87 VZÄ zu vergeben. Der Träger war für V... der einzige Antragsteller, der auch andere Regionen beantragt und daher mit seinem Antrag über einer VZÄ gem. § 3 (4) S. 1 EUTBV liegt.“ Mit Bewilligungsbescheid vom 25. August 2022 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung auch im Stadtkreis V... für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von bis zu über 1 Million Euro. Unter „7. Auflösende Bedingung wegen unterlassener Beschäftigung“ hieß es: „Der Zuschussbescheid wird unwirksam, wenn die vorhabensbezogene Beschäftigung der EUTB®-Beratungsfachkräfte und die Umsetzung des EUTB®-Beratungsangebotes nicht spätestens drei Monate nach dem geplanten Beginn des Vorhabens erfolgt ist.“ Unter „29. Weitere Nebenbestimmungen Zusammenfassung Terminauflagen“ war der Beigeladenen zu 1 aufgegeben, die Einrichtung der Haupt- und Nebenstellen in geeigneter Form bis zum 31. März 2023 nachzuweisen. C. (Antrag Beigeladener zu 2/Landesverband P...) Der Beigeladene zu 2, der bereits Beratungsstellen betrieb, ist ein Verein, dem neben Schulfördervereinen und ehrenamtlichen Selbsthilfevereinen auch Trägerorganisationen angehören, die etwa Rehabilitationsleistungen erbringen. Er beantragte bei der Beklagten einen Zuschuss von 1 VZÄ für eine Beratungsstelle im Stadtkreis, wobei er verneinte, Leistungserbringer zu sein. Er beschäftigt bereits einen behinderten Sonderpädagogen. Zur Gewährleistung der Niedrigschwelligkeit seines Beratungsangebots in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension schrieb er: „… räumliche Dimension: Die Beratungsstelle ist barrierefrei. Angeboten wird aufsuchende Beratung für Ratsuchende, die aufgrund von Mobilitätseinschränkungen oder Unabkömmlichkeit aufgrund häuslicher Pflege nicht die Beratungsstelle aufsuchen können. zeitliche Dimension: ausreichend Zeit, um auch komplexe, schwierige und emotional belastende Themen mit dem Ratsuchenden zu besprechen. Die Öffnungszeiten des Beratungsangebotes decken unterschiedliche Zeitfenster ab. Beratungstermine werden flexibel an den Bedarf der Ratsuchenden angepasst und finden auch außerhalb der sog. regulären Öffnungszeiten statt. Montag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr Dienstag 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung. Zusätzlich wird einmal im Monat (dienstags) eine offene Außensprechstunde (zwei Stunden) angeboten im Behindertenzentrum V... (bhz). Diese Sprechstunden werden gerne von Z...-Beschäftigten genutzt.“ Zur „Wahl der Durchführungsorte zur Umsetzung eines flächendeckenden und wohnortnahen Beratungsangebotes“ schrieb er: „Die Beratungsstelle ist sowohl mit dem ÖPNV (Tarifgebiet Innenstadtzone) als auch mit dem Pkw gut erreichbar. Die Beratungsstelle liegt in einem neu entwickelten Quartier. Alle Behörden haben einen Sitz in V... und sind von der Beratungsstelle gut erreichbar.“ Die Frage, ob in den jeweiligen Regionen neben dem Hauptstandort auch Nebenstandorte geplant seien, verneinte er. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2 zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 21. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von bis zu über 639.000 Euro. Unter „7. Auflösende Bedingung wegen unterlassener Beschäftigung“ hieß es: „Der Zuschussbescheid wird unwirksam, wenn die vorhabensbezogene Beschäftigung der EUTB®-Beratungsfachkräfte und die Umsetzung des EUTB®-Beratungsangebotes nicht spätestens drei Monate nach dem geplanten Beginn des Vorhabens erfolgt ist.“ Unter „29. Weitere Nebenbestimmungen Zusammenfassung Terminauflagen“ hieß es: „Nach Vorhabensbeginn sind die Angaben zur beruflichen Qualifikation, der Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung und eine vorhabenbezogene Stellenbeschreibung einzureichen, insbesondere, wenn sich bis dato Änderungen ergeben haben. Die Stellenbeschreibung soll erforderliche Angaben zur tatsächlich vorgenommenen Eingruppierung enthalten. Fälligkeit: 31.03.2023 Innerhalb von 3 Monaten nach Projektstart reichen Sie bitte Nachweise zu den Miet- und Mietnebenkosten ein. Fälligkeit: 31.03.2023“ D. (Antrag Beigeladener zu 3/Landesverband V...) Nachdem sich der Beigeladene zu 3, ein Verein, der seit 2018 im Stadtkreis V... eine Beratungsstelle betrieb, und die Beklagte über die Notwendigkeit einer offenen Sprechstunde mindestens einmal pro Woche in jeder Haupt- bzw. Außenstelle ausgetauscht hatten, beantragte er bei der Beklagten einen Zuschuss von dreimal 0,5 VZÄ für eine Beratungsstelle im Stadtkreis. Zur Gewährleistung der Niedrigschwelligkeit seines Beratungsangebots in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension schrieb er: „Die Beratungsstelle in V... ist komplett barrierefrei und liegt verkehrsgünstig, sowohl für den öffentlichen Nahverkehr (barrierefreie Haltestelle vor dem Haus inklusive Blinden-Leitsystem) als auch für Autofahrer gut über die AD... erreichbar mit genügend eigenen Parkplätze im privaten Hof vorhanden. Die Beratung erfolgt auf Augenhöhe und die Ratsuchenden bzw. ihre Angehörigen können die Beratungsstelle auf unterschiedlichen Kommunikationskanälen erreichen (telefonisch, Mail, online und persönlich). Auch eine aufsuchende Beratung wird in begründeten Fällen angeboten. Wir planen offene Sprechstunden am Mo von 12-17 Uhr und Do von 10 - 16 Uhr an. Daneben bieten auch wir Sprechstunden nach Vereinbarung an. Darüber hinaus sind wir zu den üblichen Zeiten über die oben genannten Kommunikationskanäle erreichbar. Wir planen in Zusammenarbeit mit Pflegestützpunkten, Bürgerservice im Alter etc darüberhinaus auch in anderen Stadtteilen mindestens einmal im Monat eine Beratung nach Vereinbarung zu etablieren, wie wir es bereits jetzt schon an vielen Stellen vorwiegend im Landkreis H... und O... haben.“ Zur Barrierefreiheit seiner Beratungsräume schrieb er: „Die Räumlichkeiten in V... (K...) sind komplett barrierefrei. Der Zugang ist eben und zugänglich mit Rollstuhl. Im Hof, vor dem Haus befinden sich eigene Parkplätze. Insgesamt 9 Stück, davon zwei Behindertenparkplätze. Das Beratungsangebot ist auch sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die barrierefreie U-Bahnhaltestelle ist ca 100m entfernt und mit Blindenleitsystem ausgestattet.“ Zur „Wahl der Durchführungsorte zur Umsetzung eines flächendeckenden und wohnortnahen Beratungsangebotes“ schrieb er: „Die bisherige Beratungsstelle in V... ist bekannt und hat sich etabliert. Diese liegt oberhalb des V.... Somit erreichen wir sehr gut die Menschen mit Behinderung die in den äußeren Randbezirken im Süden und Süd-Westen von V... wohnen. Dies sind zum Beispiel die Stadtbezirke Y.... Außerdem grenzt V... unmittelbar an den Landkreis H... an. Für diesen Landkreis wurde ebenfalls ein Antrag gestellt. Darüberhinaus planen wir auch in Zusammenarbeit mit Pflegestützpunkten, Bürgerservice im Alter etc vor allem für den nördlichen Teil von V... ambulante Beratungsstellen aufzubauen, so wie wir es jetzt schon im vorwiegend im Landkreis H... und O... haben.“ Der Verwaltungsvorgang enthält auf Bl. 72, 73 einen E-Postaustausch des Beigeladenen zu 3 mit der Beklagten, in dem der Beigeladene zu 3 am 22. Mai 2022 auf eine im Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Post antwortet und erklärt: „es steht korrekt im Antrag geschrieben, daß wir das planen. In die finale Planung können wir erst gehen, sobald wir den Zuschlag haben. Es gibt noch keine konkreten Orte. Im System können aber nur konkrete Ort mit vollständiger Adresse hinterlegt werden. Daher haben wir dort keine Angaben gemacht. Wir wollen aber insbesondere die Außenbezirke im Norden und Osten V...bedienen, für die der Weg zu unserem Hauptstandort sehr weit weg bzw. nicht durch eine gute Nahverkehrsanbindung zu erreichen wäre (z.B. häufiges umsteigen etc).“ Mit Bewilligungsbescheid vom 25. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 3 zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von über 875.000 Euro. Unter „7. Auflösende Bedingung wegen unterlassener Beschäftigung“ hieß es: „Der Zuschussbescheid wird unwirksam, wenn die vorhabensbezogene Beschäftigung der EUTB®-Beratungsfachkräfte und die Umsetzung des EUTB®-Beratungsangebotes nicht spätestens drei Monate nach dem geplanten Beginn des Vorhabens erfolgt ist.“ Unter „29. Weitere Nebenbestimmungen Zusammenfassung Terminauflagen“ hieß es: „Nach Vorhabensbeginn sind die Angaben zur beruflichen Qualifikation, der Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung und eine vorhabenbezogene Stellenbeschreibung einzureichen, insbesondere, wenn sich bis dato Änderungen ergeben haben. Die Stellenbeschreibung soll erforderliche Angaben zur tatsächlich vorgenommenen gehaltlichen Eingruppierung enthalten. Fälligkeit: 31.03.2023 Nach erfolgten Stellenneu- oder Nachbesetzungen sind für jede Person Angaben zur beruflichen Qualifikation, der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung und eine vorhabenbezogene Stellenbeschreibung einzureichen. Die Stellenbeschreibung soll Angaben zur tatsächlich vorgenommenen gehaltlichen Eingruppierung enthalten. Fälligkeit: 31.03.2023 Die Bewilligung wird nur nach Maßgabe der Einrichtung aller geplanten Nebenstellen gemäß den Angaben des Antragstellers erteilt. Geeignete Nachweise über die Realisierung der Einrichtung der Nebenstellen sind innerhalb von sechs Monaten vorzuhalten. Fälligkeit: 30.06.2023“ Der Beigeladene zu 3 erfüllte die Auflagen, richtete insbesondere eine Nebenstelle ein. E. Vorverfahren Nach der im Oktober gewährten Akteneinsicht erhob der Kläger am 31. Oktober 2022 (teilweise) Drittwidersprüche gegen die Bewilligungsbescheide zugunsten der Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 1 (Stiftung) und 2 (Landesverband P...) seien Leistungserbringer. Der Beigeladene zu 3 (Landesverband V...) sei weniger geeignet als er – der Kläger –; ihm seien nur die verbleibenden 1,37 VZÄ zu bewilligen. Die Beklagte ordnete jeweils die sofortige Vollziehung der Bewilligungsbescheide an. F. Klageverfahren Der Kläger geht seit dem 23. Dezember 2022 im Verfahren VG 26 L 361/22 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bewilligungsbescheids zugunsten der Beigeladenen zu 1 vor und hat am 21. Februar 2023 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem nicht beendeten Vorverfahren und den beiden Eilverfahren VG 26 L 300/22 und 361/22 und macht geltend: Er erfülle das Auswahlkriterium nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV auch in dem von ihm nicht geteilten Verständnis der Beklagten, weil sein Standort so zentral sei, dass die Entfernung und die Fahrzeit von den umgebenden Wohngebieten möglichst gering sei, da die Verkehrsanbindung ideal sei. Er decke durch seine aufsuchende Beratung die Fläche der gesamten Stadt ab. Die Abdeckung der Ränder der Stadt sei wenig sinnvoll, weil diese an die umliegenden Landkreise grenzten, deren Beratungsangebote für Ratsuchende am Stadtrand gegebenenfalls besser zu erreichen seien. Ein (am Verfahren nicht beteiligter) Verband decke mit seinen zwei Standorten das Zentrum und den Norden der Stadt ab, er – der Kläger - den Westen der Innenstadt. Mit ihren Zuteilungsentscheidungen verhindere die Beklagte eine flächendeckende und wohnortnahe Beratung, da sie die 4,37 VZÄ nicht voll ausschöpfe. Der Beigeladene zu 2 sei nach seiner Satzung ein Leistungserbringer. Die danach vorgesehene Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in ihren satzungsgemäßen Bemühungen um die Förderung und Betreuung von Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung sei die Beratung und Unterstützung von Leistungserbringern. Entscheidend für die Qualifizierung als Leistungserbringer sei die Unabhängigkeit von Leistungserbringerinteressen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beigeladene zu 3 den Grundsatz „eine für alle“ gewährleiste. Zudem sei der Bewilligungsbescheid zu dessen Gunsten inzwischen wegen der auflösenden Bedingung unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 16. April 2023 (Bd. I Bl. 176 bis 194 d. A.) und vom 19. Mai 2023 (Bd. II Bl. 258 bis 260 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Bewilligungsbescheide der Beklagten je vom 25. August 2022 zugunsten der Beigeladenen zu 1 (Stiftung) und 2 (Landesverband P...) aufzuheben, 2. den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 25. August 2022 zugunsten des Beigeladenen zu 3 (Landesverband V...) insoweit aufzuheben, soweit mehr als 1,37 Vollzeitäquivalente bewilligt wurden und 3. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Zuschuss für den Stadtkreis V... zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie macht geltend: Den Beigeladenen und einem weiteren, am Verfahren nicht beteiligten Verband sei der Vorrang gegenüber dem Kläger einzuräumen gewesen. Deren Beratungsangebote seien erforderlich, um ein wohnortnahes und flächendeckendes Angebot umzusetzen. Diese Würdigung sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil ihr ein Beurteilungsspielraum, jedenfalls aber ein Ermessensspielraum zustehe. Sie habe nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV das Beratungsangebot auszuwählen, das am besten der Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots diene. Unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 1 lit. b der UN-Behindertenrechtskonvention habe sie sich dafür entschieden, dass ein Standort zwei Bedingungen erfüllen müsse, um im Zuteilungsverfahren berücksichtigt werden zu können. Zum einen müsse er so gewählt sein, dass die Entfernungen oder die Fahrzeiten von den umgebenden Wohnorten bzw. Wohngebieten zum Standort möglichst gering seien. Zum anderen müsse der Standort geeignet sein, die Nachfrage von Ratsuchenden in der relevanten Region möglichst gleichmäßig abzudecken, d. h. eine disproportionale Versorgungslage vermeiden. Danach habe das Angebot des Klägers nicht berücksichtigt werden können, weil er ausschließlich einen Standort in der Stadtmitte vorgesehen habe, aber keinen sonstigen Standort. Das Angebot des leistungserbringenden Beigeladenen zu 1 sei erforderlich gewesen, um eine möglichst ausreichende Abdeckung des regionalen Beratungsangebots zu gewährleisten. Sie habe bei ihrer Entscheidung darauf zu achten gehabt, dass der Stadtkreis flächendeckend versorgt wird. Eine Verweisung Ratsuchender auf Nachbarkreise sei unzulässig. Der Kläger missachte mit seinem Hinweis auf den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV), dass beratungsbedürftige Menschen in ihrer persönlichen Mobilität so eingeschränkt sein könnten, dass eine Nutzung des ÖPNV ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 4. April 2023 (Bd. I Bl. 120 bis 133 und 168 bis 170 d. A.) und vom 28. April 2023 (Bd. II Bl. 214 bis 222 d. A.) verwiesen. Die Beigeladene zu 1 meint, der Wunsch der Beklagten nach Nebenstandorten sei sachlich gerechtfertigt. Es schließe die Eigenschaft eines Leistungserbringers nicht aus, wenn der Kläger in den vergangenen Jahren überwiegend oder ausschließlich auf der Grundlage von Förderbescheiden öffentliche Mittel für soziale Dienstleistungen und Projekte erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 26. April 2023 (Bd. I Bl. 208 bis 210 d. A.) und vom 1. Juni 2023 (Bd. II Bl. 345 f. d. A.) Bezug genommen. Der Beigeladene zu 2 macht geltend: Die 15 Trägerorganisationen, die seine Mitglieder und Leistungserbringer seien, hätten überwiegend ihren Ursprung in der Elternselbsthilfe. Die Elternvereine seien weiterhin an den ausgegründeten Gesellschaften beteiligt. Seine – des Beigeladenen – Vertreter hätten keine Funktion bei einem Leistungserbringer. Umgekehrt hätten Leistungserbringer keinen maßgeblichen Einfluss auf seine Entscheidungen, weil jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme habe. Fünf von sieben Vorstandsmitgliedern seien als Peer klassische Vertreter der Selbsthilfe. Er finanziere sich zu einem Viertel aus den Mitgliedsbeiträgen. Seine Beratungsstelle befinde sich zwar in dem gleichen Gebäude wie der Sitz eines Leistungserbringers. Doch werde das Gebäude von mehreren Mietern wie ihm in abgeschlossenen Räumlichkeiten genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 21. April 2023 (Bd. I Bl. 197 bis 201 d. A.) verwiesen. Der Beigeladene zu 3 macht geltend: Er berate nicht nur Menschen mit Hörbehinderung, zumal da er Berater mit drei verschiedenen Behinderungen eingestellt habe. Er decke mit seinem Angebot einen Einwohnerkreis von 250.000 Menschen ab. Die nachträglichen Angaben zu seinen Nebenstellen seien in seinem Antrag bereits angelegt gewesen und auf Nachfrage nur konkretisiert worden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Kläger Ratsuchende aus den Randbezirken in die angrenzenden Landkreise abdrängen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. April 2023 (Bd. I Bl. 205 d. A.) und vom 19. August 2023 (Bd. II Bl. 370 d. A.) Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Streitakten VG 26 L 300 und 361/22 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2023 gewesen.