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Beschluss

6 B 18/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0815.6B18.25.00
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Leitsätze
1. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. (Rn.29) 2. Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. (Rn.40) 3. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges ist nicht zu verlangen, dass jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt wird. (Rn.53)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juli 2025 gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 7 und 8, soweit die Zwangsgeldandrohung die Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung betrifft, angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller trägt 3/5 und der Antragsgegner 2/5 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. (Rn.29) 2. Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. (Rn.40) 3. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges ist nicht zu verlangen, dass jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt wird. (Rn.53) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juli 2025 gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 7 und 8, soweit die Zwangsgeldandrohung die Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung betrifft, angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller trägt 3/5 und der Antragsgegner 2/5 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung. Er ist Eigentümer eines Geländes in der Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX. Auf dem Gelände befindet sich ausweislich der im Internet einsehbaren Luftbilder im Norden und Westen des Grundstücks eine Lagerhalle, die östliche sowie südliche Grundstücksseite enthält Freiflächen. Die südliche Freifläche ist an Herrn XXX verpachtet. Auf dieser Fläche lagerte der Pächter unter anderem Gegenstände des Zirkusbedarfs. Mitarbeiter der Polizei stellten im Oktober 2016 größere Mengen gelagerter Abfälle sowie abgestellte, nicht fahrtüchtige Fahrzeuge fest. Seit 2017 fanden durch Mitarbeiter des Antragsgegners wiederkehrend Ortsbegehungen auf dem Grundstück statt. Im Mai 2017 hörte der Antragsgegner den Pächter erstmals zur Entsorgung von Abfällen an und erließ im Juli 2017 eine Ordnungsverfügung. In den Jahren darauf hörte der Antragsgegner den Pächter wiederholend zur Entsorgung unter anderem von Abfällen auf dem Grundstück an und erließ entsprechende Ordnungsverfügungen. Der Antragsteller erhielt die Anhörungen und Ordnungsverfügungen als Abschrift zur Kenntnis. Bei einer Ortsbegehung des Antragsgegners am 30. Juni 2021 stellte dieser fest, dass ein (weiteres) Einschreiten zurzeit trotz der Ablagerung einer Vielzahl an Gegenständen nicht erforderlich sei. Der Antragsgegner führte in der Folgezeit weiterhin Nachkontrollen am Grundstück durch. Am 10. Mai 2025 kam es auf dem verpachteten Lagerplatz zu einem Großbrand. Ausweislich eines zu einem am 12. Mai 2025 durch den Antragsgegner erfolgten Ortstermin gefertigten Protokolls seien die gelagerten Gegenstände zu 95 % verbrannt. Als Abfälle zählte das Protokoll Altreifen, Metallschrott, Altholz der Kategorie A IV, brandbelasteten Baumischabfall sowie Brandasche auf. In einem Vermerk hielt der Antragsgegner fest, dass der Boden der Brandstelle auf der gesamten Fläche ca. 5 – 10 cm abzutragen sei. Der vor Ort angetroffene Pächter des Lagerplatzes habe dem Antragsgegner unter anderem mitgeteilt, dass er zahlungsunfähig sei, jedoch versuche, Abfälle, die geringe Entsorgungskosten verursachen, zeitnah zu entsorgen. Am 14. Mai 2025 hörte der Antragsgegner sowohl den Pächter als auch den Antragsteller zur Entsorgung der Brandabfälle an, wies auf die abfallrechtlichen Pflichten hin und forderte beide unter anderem auf, das gesamte Brandinventar sowie die übrigen gelagerten Abfälle einer nachweislich ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den durch das Brandereignis verunreinigten Boden in einer Tiefe von mindestens 10 cm abzutragen und diesen ebenfalls einer nachweislich ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 18. Mai 2025 Stellung. Der Pächter sei allein zur Entsorgung verpflichtet. Es fehle dem Antragsteller zudem am Zugriffsrecht. Er habe als Eigentümer keine Eingriffsmöglichkeit. Am 27. Mai 2025 traten wassergefährdende Stoffe – Mineralölkohlenwasserstoffe – auf dem Grundstück aus und liefen von dem Gelände des Antragstellers über die dortige Betonfläche ab. Am 18. Juni 2025 kontrollierte der Antragsgegner den Lagerplatz. Im hierzu gefertigten Vermerk hielt der Antragsgegner unter anderem fest, dass geringe Mengen an Metallschrott entsorgt worden seien, ein größerer Fortschritt jedoch nicht ersichtlich sei. Mit Bescheid vom 20. Juni 2025 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die Brand-abfälle unverzüglich, spätestens bis zum 18. Juli 2025 zu entsorgen und die Entsorgung durch Praxisbelege, wie z.B. Lichtbilder, und entsprechende Entsorgungsbelege ebenfalls bis zum 18. Juli 2025 nachzuweisen (Ziffer 1). Zusätzlich ordnete er in Ziffer 2 an, die weiteren gelagerten Gegenstände, die im Sachverhalt benannt werden, bis zum 18. Juli 2025 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Antragsgegner stellte in Ziffer 2 zudem klar, dass dies auch die nicht fahrtüchtigen oder unangemeldeten Fahrzeuge betreffe. Er ordnete wiederum an, die ordnungsgemäße Entsorgung anhand von Praxisbelegen oder Entsorgungsnachweisen bis zum 18. Juli 2025 nachzuweisen. In Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ordnete der Antragsteller an, den verunreinigten Boden auf der gesamten Brandfläche 10 cm tief auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall, dass eine tiefere Verunreinigung festgestellt werde, enthielt die Ziffer 3 die zusätzliche Anordnung, das verunreinigte Erdreich um jeweils weitere 5 cm abzutragen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Zudem enthielt die Ziffer 3 die weitere Anordnung, den Abtrag des verunreinigten Bodens ebenfalls bis zum 18. Juli 2025 mit Praxisbelegen und den Verbleib des verunreinigten Bodens mit entsprechenden Entsorgungsbelegen ebenfalls zum vorgenannten Datum nachzuweisen. In Ziffer 4 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ablagerung bzw. Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen auf dem Grundstück sowie die Nutzung zur Annahme, Rücknahme, Demontage oder sonstiger Behandlung von Altfahrzeugen abweichend der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ziffer 5 enthielt eine weitere Untersagungsverfügung. Dem Antragsteller wurde darin jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie damit verunreinigten Gegenständen außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen bzw. ohne Schutzvorrichtungen, wie z.B. einem Leichtflüssigkeitsabscheider auf dem Grundstück untersagt. Der Antragsgegner stellte in Ziffer 5 zudem klar, dass darunter auch Reparaturarbeiten an Fahrzeugen auf dem Gelände sowie an der benachbarten Straße gefasst seien. Ein weiterer Umgang setze den Nachweis über dafür vorgesehene Anlagen voraus. Weiter ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-5 an (Ziff. 6). Für den Fall der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Befolgung der Anordnungen in den Ziffern 1, 3 und 5 drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 € (insgesamt 15.000,00 €) an (Ziffer 7). Für den Fall des nicht, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Nachkommens der Aufforderungen in den Ziffern 2 und 4 drohte der Antragsgegner zusätzlich ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,00 € (insgesamt 4.0000,00 €) an (Ziffer 8). Der Antragsgegner begründete die streitgegenständliche Ordnungsverfügung im Wesentlichen damit, dass eine Abfalllagerung außerhalb dafür vorgesehener Abfallbeseitigungsanlagen vorgenommen werde, die gegen § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verstoße und daher die Beseitigung anzuordnen sei. Zudem stehe der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb einer dafür vorgesehenen Anlage im Widerspruch zu den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Verkehrssicherungspflichten seien besonders missachtet worden. Der Umgang mit Motoren und vergleichbaren Gegenständen auf dem Grundstück verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, da bereits wassergefährdende Stoffe ausgetreten seien. Die Stoffe seien zusammen mit Regenwasser vom Grundstück als Schmutzwasser abgeflossen. Allerdings sei Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet werde. Der Antragsteller sei neben dem Pächter als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, da der Pächter bereits am 12. Mai 2025 mitgeteilt habe, finanziell nicht in der Lage zu sein, die vollständige Räumung vorzunehmen. Er sei zwar bemüht, durch Veräußerungen von Schrott und der Sammlung von Spenden den Anordnungen nachzukommen, allerdings sei bei einer Kontrolle am 18. Juni 2025 festgestellt worden, dass lediglich eine kaum messbare Menge an Abfall durch den Pächter entsorgt worden sei. Dass der Pächter den Anordnungen innerhalb der gesetzten Frist nachkommen werde, sei äußerst unwahrscheinlich, zumal die vorhandenen Abfälle keinen nennenswerten Wirtschaftswert aufweisen würden. Vor dem Hintergrund einer effektiven Gefahrenabwehr und den gefährdeten öffentlich-rechtlichen Schutzgütern (Boden- und Grundwasserschutz) sei die Inanspruchnahme eines finanziell geeigneten Grundstückseigentümers unerlässlich und verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme des Eigentümers als Abfallbesitzer sei gesetzlich möglich. Die Räumung und Entsorgung der entstandenen Brandabfälle sei das mildeste Mittel. Durch die ordnungsgemäße Entsorgung werde die fortlaufende Störung durch rechtswidrige Ablagerung und nicht vorgenommene Entsorgung entstandener Abfälle erreicht. Die Lagerung der Abfälle sei trotz Wissens um die Rechtswidrigkeit durch den Antragsteller seit vielen Jahren geduldet worden. Ein Austrag ins Erdreich durch die langfristige Lagerung der Abfälle sei nicht auszuschließen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, dass diese zur Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sei. Ein weiterer Austrag der Schadstoffe und damit einhergehenden Kontaminierungen des Bodens oder des Grundwassers würden verhindert. Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung, dem Schutz des Bodens vor Schadstoffeinträgen sowie am Schutz von Gewässern vor dem Eintrag wassergefährdender Stoffe überwiege das Interesse des Antragstellers an der rechtswidrigen Abfalllagerung. Es sei bereits nachgewiesen ein Eintrag wassergefährdender Stoffe in die Kanalisation sowie ein Eintrag von Brandabfällen in den Boden erfolgt. Die Arbeiten an abgestellten Fahrzeugen erfolgten unter vollständiger Missachtung von Rechtsvorschriften. Die Zwangsgeldandrohung sei bereits in empfindlicher Höhe erfolgt, um eine angemessene Wirkung zu erzielen. Das wirtschaftliche Interesse an der Nichterfüllung sowie die betroffenen Schutzgüter würden andernfalls keine ausreichende Beachtung finden. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller ohne weitere Begründung am 10. Juli 2025 Widerspruch. Am gleichen Tage hat er das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die an den Antragsteller als auch an den Pächter gerichteten Verfügungen seien überwiegend wortgleich. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Ermächtigungsgrundlage für welche Anordnung gelten solle. Die in Ziffer 1 und 2 getroffenen Entsorgungsanordnungen würden nicht zwischen Brandabfällen und weiteren auf dem Grundstück gelagerten Abfällen unterscheiden. Zudem seien die gelagerten Fahrzeuge schon kein Abfall. Allein die Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge begründe keine Abfalleigenschaft. Auch sei er weder Erzeuger noch Besitzer von Abfällen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei hierfür die tatsächliche Gewalt bzw. Sachherrschaft an den Abfällen erforderlich, welche vorliegend nicht gegeben sei. Der Pächter entsorge im Übrigen die Abfälle. Er habe bereits mehrere Tonnen Abfall in Containern zu einem Entsorger verbracht und beabsichtige die Verwertung von Metallgegenständen. Dies sei in der gesetzten Frist jedoch nicht umsetzbar. Die Anordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, da schon kein verunreinigter Boden vorhanden sei. Ausweislich des Berichts der Unfallrufbereitschaft der Unteren Wasserbehörde vom 27. Mai 2025 sei eine Verunreinigung des Bodens nicht festgestellt worden. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) finde schon keine Anwendung, da gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG die streitgegenständlichen "Einwirkungen auf den Boden" nicht durch das BBodSchG, sondern vielmehr durch die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen geregelt würden. Die in Ziffer 4 benannte Untersagungsanordnung sei rechtswidrig, da der Antragsteller zu keiner Zeit auf dem Grundstück Abfälle gelagert oder beseitigt habe und er dies auch zukünftig nicht beabsichtige. Dies gelte ebenso für die in Ziffer 5 angeordnete Untersagung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen. Der Antragsteller habe weder auf dem Gelände noch an der benachbarten Straße Reparaturarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt. Die nach § 100 WHG geforderten Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes lägen nicht vor. Dies sei durch ein Schreiben des Geschäftsbereichsleiters für öffentliche Sicherheit in der Amtsverwaltung XXX, XXX bestätigt. Danach habe der Leiter des Fachdienstes Wasser, Boden und Abfall des Antragsgegners, XXX, versichert, dass die Kreisverwaltung Sorge dafür getragen habe, dass keine wassergefährdenden Stoffe oder gefährlichen Abfälle auf dem Grundstück gelagert würden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2025 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, die Verpachtung als Lagerfläche erfolge seit jeher formell rechtswidrig. Die Lagerfläche unterliege nicht mehr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 14c Landesbauordnung (LBO) der Genehmigungsfreiheit, sondern bedürfe einer Baugenehmigung. Ein baurechtlicher Genehmigungsantrag auf Nutzungsänderung sei bisher nicht gestellt worden. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller als Eigentümer der Fläche die rechtswidrige Lagerung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen dulde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die rechtswidrige Nutzung unterbinden wolle. Auch die Untersagung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen sei rechtmäßig, da der Pächter mittellos sei und die Durchsetzung der ihm gegenüber erlassenen Anordnungen mittels Verwaltungszwangs keinen Erfolg verspreche. Die auf dem Grundstück gelagerten Fahrzeuge seien als Abfall zu bewerten. Der Abfallbegriff richte sich nach dem KrWG. Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Verwertbare Fahrzeuge habe der Pächter bereits vor dem Brandereignis auf ein anderes Grundstück verbracht. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge seien dagegen seit vielen Jahren von Gegenständen und Abfällen eingeschlossen. Eine Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1, 3 KrWG sei auch durch Unterlassen, beispielsweise durch ein Verrosten- oder Vermodernlassen von Gegenständen möglich. Abzustellen sei dabei auf die allgemeine Verkehrsanschauung. Die vom Antragsteller angeführte Wiederverwendung der Fahrzeuge sei weder glaubhaft noch plausibel. Der Lagerplatz sei in den letzten Jahren derart ungeordnet gewesen, dass eine Verwertung nicht möglich gewesen sei. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Zustandsstörer sei rechtmäßig. Auf die eigene Ablagerung von Abfall komme es hierfür nicht an. Ausschlaggebend sei die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle, wobei ein Mindestmaß an Sachherrschaft bereits genüge. Auch ein Besitzwille sei nicht erforderlich. Abfallbesitz beurteile sich demgemäß rein faktisch danach, ob eine Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit auf den Abfall bestehe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2022 – 7 B 17.21 –. Der Antragsteller verkenne, dass der Besitzbegriff des Abfallrechts nicht zivilrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich auszulegen sei. Eine Sachherrschaft des Eigentümers über Ablagerungen auf seinem Grundstück scheide nur dann aus, wenn das Grundstück durch Widmungsakt der Allgemeinheit zugänglich sei und dem Eigentümer hierdurch ein Sonderopfer auferlegt werde. Dann bestehe eine ordnungsrechtliche Verantwortung des Kreises. Ein solches Sonderopfer werde dem Antragsteller aber nicht auferlegt. Es handle sich um ein abgesperrtes Gewerbegrundstück, an dem der Antragsteller als Eigentümer nach der Verkehrsauffassung die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände ausübe. Einer Inanspruchnahme stehe auch nicht entgegen, dass der Pächter bereits Anstrengungen unternommen habe, Abfälle vom Grundstück zu verbringen. Dies sei vom Antragsgegner zwar zur Kenntnis genommen worden, jedoch sei die Entsorgung zunehmend ins Stocken geraten. Die nunmehr lagernden Abfälle seien bei der Entsorgung kostenverursachend. Aufgrund der Mittellosigkeit des Pächters sei schon nicht davon auszugehen, dass dieser eine umweltgerechte Entsorgung vornehme. Die Behauptung des Antragstellers, von schädlichen Bodenverunreinigungen sei nicht auszugehen, sei schlicht nicht nachzuvollziehen. Die Brandrückstände seien auf den betroffenen Flächen zurückgeblieben und könnten Schadstoffe enthalten. Auch durch das Löschwasser sei ein Eintritt in den Boden nicht auszuschließen. Das Gelände sei nicht versiegelt und der Grundwasserspiegel liege mit etwa 1,5 m relativ nah an der Oberfläche. Es bestehe daher die begründete Gefahr der Grundwasserverunreinigung. Zudem seien durch den Brand gefährliche Abfälle entstanden. Die Vollzugsanordnung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner schon über längere Zeit Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten gehabt habe, jedoch nicht eingeschritten sei. Der Antragsgegner habe das Grundstück regelmäßig begangen und durch Anwendung von Verwaltungszwang Sorge dafür getragen, dass die Abfälle entsorgt werden. Vor dem Brand sei kein sicher feststellbarer Abfall mehr vorgefunden worden und auch der Boden sei bis zu diesem Zeitpunkt beanstandungsfrei gewesen. Durch den Brand seien die gelagerten Gegenstände nahezu vollständig verbrannt worden. Hieraus ergebe sich eine gänzlich neue Situation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. A. Der Antrag ist, soweit er sich gegen die Ziffern 1 bis 5 des Bescheides vom 20. Juni 2025 richtet, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auszulegen (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO), da dem Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsgegner hat in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 seiner Ordnungsverfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Soweit sich der wörtlich gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch gegen die Ziffern 7 bis 9 richtet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auszulegen (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO). Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 7 und 8 gilt, dass sie bereits kraft Gesetzes gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar ist. Selbiges gilt für die festgesetzten Gebühren und Auslagen in Ziffer 9, deren sofortige Vollziehung sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt. Den so verstandenen Anträgen bleibt der Erfolg teilweise versagt. B. Die Anträge auf Wiederherstellung (hierzu I.) sind im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen sind sie unbegründet. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (hierzu II.) sind ebenfalls im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen sind sie unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; darüber hinaus überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Übrigen überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 - 4). Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Anträge als teilweise begründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts teilweise das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Anordnungen des Antragsgegners in den Ziffern 1 bis 3 erweisen sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnungen in den Ziffern 4 und 5 erweisen sich dagegen als offensichtlich rechtswidrig. 1. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 5 in der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 des Bescheides vom 20. Juni 2025 im Wesentlichen mit den Besonderheiten des Einzelfalls begründet Er hat unter Bezugnahme auf die drohende weitere Auswaschung von Schadstoffen in den Boden in diesem Einzelfall die sofortige Vollziehung zur Verhinderung einer fortgeführten Kontamination für erforderlich erachtet. Gleiches gilt für die Anordnung hinsichtlich der Fahrzeuge, deren sofortige Vollziehung in diesem Einzelfall aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Schadstoffaustritte erforderlich sei. Im Hinblick auf die Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass eine Untersagung aufgrund der durch die illegale Abfalllagerung drohenden Gefahren zur Durchsetzung der abfallrechtlichen Pflichten erforderlich sei. Diese Begründung genügt den Anforderungen des Begründungserfordernisses, da gerade im Gefahrenabwehrrecht, wenn wie vorliegend, die Beeinträchtigung hoher Schutzgüter droht, nicht zu hohe Maßstabe an den Begründungszwang nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen sind. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen zudem insgesamt einen Einzelfallbezug erkennen, denn sie knüpfen an den im Rahmen von Kontrollen bzw. Einsätzen des Antragsgegners auf dem Grundstück des Antragstellers festgestellten und dokumentierten Zustand an. Aus der Begründung geht ferner hervor, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hier bewusst war. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung dargelegt, weshalb hier ein weiteres Zuwarten nicht möglich sei, da sonst die Gefahr der Vertiefung und Ausweitung des abfall-, bodenschutz- sowie wasserrechtlich zu beanstandenden Zustandes bestehe und Auswaschungen in den Boden durch Niederschlag bereits erfolgen könnten. 2. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt teilweise das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung. a.) Die in Ziffer 1 angeordnete Entsorgung der Brandabfälle findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 62 KrWG. Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand ein Vollzugserfordernis hinsichtlich der Anforderungen des KrWG. Ein solches ist gegeben, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder droht verletzt zu werden. Dies ist hier der Fall, weil ein Verstoß gegen die § 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorliegt. Danach ist u.a. der Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese zu verwerten oder, falls die Abfälle nicht verwertet werden, diese zu beseitigen, wobei die Verwertung und Beseitigung gemäß § 3 Abs. 22 KrWG unter dem Begriff der Abfallentsorgung zusammengefasst werden. Bei den auf dem Grundstück befindlichen Brandabfällen handelt es sich um beseitigungspflichtige Abfälle (hierzu aa.)) Der Antragsteller ist Abfallbesitzer (hierzu bb)). Die zur Entsorgung gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden (hierzu cc.)) und Ermessensfehler sind nicht erkennbar (hierzu dd.)). aa.) Bei den sog. Brandabfällen, deren Entsorgung dem Antragsteller mit der Ordnungsverfügung in Ziffer 1 aufgegeben wird, handelt es sich um Abfälle im Sinne der § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 KrWG. (hierzu aaa.)), die unter Verstoß gegen die Grundpflichten nach § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 2 KrWG gelagert wurden (hierzu bbb.)). aaa.) Hinsichtlich der Entsorgung der in Ziff. 1. benannten Brandabfälle ergibt sich die Abfalleigenschaft nach Maßgabe des subjektiven Abfallbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG. Danach sind Abfälle u. a. alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigen will. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KrWG u. a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Gegenstände, die durch den Brand beschädigt wurden, sind als Abfall zu qualifizieren. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (Bl. 9 - 14, 66 - 75 VV), die nach dem Brandereignis erstellt worden sind, sind die auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände durch den Großbrand überwiegend zerstört worden. Selbst wenn zuvor noch eine ursprüngliche Zweckbestimmung der Gegenstände vorgelegen hätte, ist diese durch die aufgrund des Brandes erfolgte Zerstörung nunmehr entfallen. Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht vor. Da bereits die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs gegeben sind, kommt es auf den objektiven Abfallbegriff, der sich nach § 3 Abs. 4 KrWG richtet und dem neben dem subjektiven Abfallbegriff nur noch eine Auffangfunktion zukommt (Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 103), nicht mehr an. bbb.) Indem der Antragsteller die Brandabfälle lagerte und weder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG verwertete noch seiner Beseitigungspflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG nachkam, verletzte er die nach dem KrWG aufgestellten Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft bzw. Abfallbeseitigung. Eine Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 23 KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Die Brandabfälle sind – anderes trägt auch der Antragsteller nicht vor – nicht einem in der weiteren Wirtschaft sinnvollem Zweck zugeführt worden. Eine Verwertung liegt unstreitig nicht vor. Können Abfälle nicht verwertet werden, greift die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 KrWG nachrangige Pflicht zur Abfallbeseitigung. Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 26 KrWG ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Die Beseitigung hat gemäß § 15 Abs. 2 KrWG so zu erfolgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beseitigung der Abfälle erfolgte nicht. bb.) Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die vorgenannten Abfälle befinden, Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung und als solcher gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Entsorgung verpflichtet. Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Antragsteller hat die Sachherrschaft über die gegenständlichen Abfälle. Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an Grundstücken nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 17 L 1507/18 –, juris Rn. 52 ff. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, BVerwGE 106, 43-51 – juris Rn. 10 ff.). Das dem Antragsteller gehörende Grundstück ist, wovon auch die Beteiligten ausgehen, nicht in diesem Sinne frei zugänglich. Es ist nicht ersichtlich, dass Betretungsrechte für die Allgemeinheit bestehen. Der Antragsteller hat, vermittelt durch das Eigentum an dem Grundstück, also nach der Verkehrsauffassung die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände, auch über die Abfälle. Der Antragsteller dringt nicht mit dem Einwand durch, er sei deshalb kein Abfallbesitzer, weil er das Grundstück verpachtet habe, die dort gelagerten Gegenstände nicht in seinem Eigentum stünden und es daher an der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle fehle. Es ist nicht erkennbar, dass der verpachtete Lagerplatz durch Schließvorkehrungen, die dem Antragsteller einen Zugriff unmöglich machen könnten, besonders gesichert ist. Hieran ändert die auf den Lichtbildern teilweise ersichtliche Umzäunung einzelner Gegenstände – etwa von Autoreifenstapeln – nichts. Der Lagerplatz ist ausweislich der Lichtbilder von mehreren Eingängen betret- bzw. befahrbar, sodass das für den Abfallbesitz gemäß § 3 Abs. 9 KrWG erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die Abfälle trotz Verpachtung gegeben ist. cc.) Weiter ist auch die von dem Antragsgegner hinsichtlich der aufgegebenen Entsorgung eingeräumte Frist in der Sache nicht zu beanstanden. Diese Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus den Regelungen des KrWG und entstehen nicht etwa erst mit dem Erlass der Ordnungsverfügung. Der Antragsteller war somit bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet und hatte hiervon aufgrund der zuvor ergangenen Anhörung auch Kenntnis. Der Antragsteller kann sich hier nicht auf eine zu kurze Frist berufen, da ihm seine Pflichtigkeit schon über einen längeren Zeitraum bekannt war. Wegen seiner Untätigkeit ist ihm keine längere Frist zu gewähren. Diese fällt allein in seinen Verantwortungsbereich. Selbst wenn man unterstellte, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller über einen längeren Zeitraum auf die Durchsetzung des Abfallrechts mittels Ordnungsverfügung verzichtet hätte, kann sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen. Hieraus konnte der Antragsteller weder Vertrauen dahingehend entwickeln, seinen abfallrechtlichen Verpflichtungen gar nicht nachkommen zu müssen, noch ergibt sich daraus Vertrauen auf eine besonders großzügige Fristbemessung. dd.) Der Antragsgegner hat bei der in Ziffer 1 getroffenen Entsorgungsanordnung auch das ihm nach § 62 KrWG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Wahrung der gerichtlich zu überprüfenden Grenzen der Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Die Entsorgungsanordnung erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Die für eine Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen jedenfalls geeignete Maßnahme ist auch erforderlich.Dies folgt für das Gericht bereits daraus, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Lagerung von Brandabfällen als Besitzer duldete.Die Anordnung erweist sich auch als angemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Entsorgungsanordnung verbundenen Nachteile außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zuzuführen und damit die abfallrechtlichen Grundpflichten einzuhalten, denn von den Brandabfällen drohen Schadstoffe in den Boden auszuwaschen. Aufgrund der Duldung der Ansammlung von Abfall auf dem Grundstück durch den Antragsteller in der Vergangenheit, ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller bei fehlender Anordnung seiner Grundpflicht freiwillig nachkäme. b.) Der in Ziffer 1 zusätzlich aufgegebene Nachweis der Entsorgung durch Praxisbelege wie z. B. Lichtbilder und entsprechende Entsorgungsbelege bis zum 18. Juli 2025 ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG umfasst. Nur durch die Vorlage von Belegen ist es dem Antragsgegner möglich, zu überprüfen, ob der Antragsteller den Abfall entsprechend den Anforderungen des KrWG ordnungsgemäß entsorgt und nicht nur entfernt hat. Die Nachweisanordnung erweist sich am Maßstab des § 114 VwGO als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Zweck der Durchsetzung der Einhaltung der abfallrechtlichen Grundpflichten zu fördern, denn insoweit wird einer unsachgemäßen Beseitigung der Abfälle vorgebeugt. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Durch die Anforderung an Praxisbelege und Entsorgungsbelege wird gleichzeitig sichergestellt, dass die Brandabfälle vollständig, nicht etwa nur teilweise, ordnungsgemäß entsorgt wurden. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist nicht erkennbar, dass die Belastung des Antragstellers außer Verhältnis zum verfolgten Zweck der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung stehen. Entsorgungsbelege erhält der Antragsteller bei Beseitigung der Abfälle in den dafür zugelassenen Anlagen jedenfalls auf Nachfrage ohnehin, sodass hierdurch keine erhöhte Belastung entsteht. Auch die zusätzliche Verpflichtung, z.B. Lichtbilder als Praxisbelege, vorzulegen, steht nicht außer Verhältnis. Der Antragsgegner hat die Art des Nachweises zugunsten des Antragstellers bewusst offengelassen und zugleich durch beispielhaft – nicht aber abschließend – aufgeführte Belegarten dem Antragsteller zumutbare Nachweismöglichkeiten hinreichend bestimmt aufgezeigt. Auch vor dem Hintergrund einer effektiven Gefahrenabwehr ist die Nachweisanordnung in Ziffer 1 verhältnismäßig. Bei den Brandabfällen handelt es sich um eine erhebliche Menge an Abfällen von denen Schadstoffe in den Boden ausgewaschen werden können und deren Beseitigung durchaus kostenverursachend sein wird. Insoweit ist es, auch um einer unsachgemäßen Entsorgung vorzubeugen, sachgemäß, sowohl Praxisbelege als auch Entsorgungsbelege zu fordern. Auch die in der Anordnung gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Frist Bezug genommen. c.) Die Auswahl des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. Die Verwertungspflicht trifft die Erzeuger und die Besitzer von Abfällen. Die Behörde hat sich demnach die Frage zu stellen, wen sie zur Pflichtenerfüllung heranzieht. Dabei ist nach den allgemeinen, polizeirechtlichen Grundsätzen der Störerauswahl zu verfahren, d. h. vornehmlich nach dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenbeseitigung (Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 7 Rn. 25 ff.). Der Antragsteller hat in seinen Ermessenserwägungen entscheidend darauf abgestellt, dass der Antragsteller als Zustandsstörer im Hinblick auf die Gefahrenabwehr zügiger zur Beseitigung der Abfälle herangezogen werden kann als der Pächter des Geländes. Dies deshalb, weil der Pächter dem Antragsgegner bereits mitgeteilt hat, dass er keine finanziellen Mittel zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderungen besitze. Zudem seien trotz der Bemühungen des Pächters auch keine wesentlichen Fortschritte bezüglich der Reinigung des Grundstücks festzustellen gewesen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 2. Auch die in Ziffer 2 durch den Antragsgegner getroffenen Anordnungen begegnen materiell-rechtlich keinen Bedenken. Zunächst ist die Entsorgungsanordnung rechtmäßig (hierzu a.)). Auch die Anordnung, mit der dem Antragsteller eine Nachweispflicht auferlegt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu b.)). a.) Ermächtigungsgrundlage der Entsorgungsanordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist wiederum § 62 KrWG. Bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand ein Vollzugserfordernis hinsichtlich der Anforderungen des KrWG. Ein solches ist gegeben, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder droht verletzt zu werden. Dies war hier der Fall, weil ein Verstoß gegen die § 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorlag. Die Anordnung in Ziffer 2 genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz (hierzu aa.)). Bei den in Ziffer 2 zur Entsorgung angeordneten Gegenständen handelt es sich ebenfalls um beseitigungspflichtigen Abfall (hierzu bb.)). Zudem ist weder die gesetzte Frist, noch die Auswahl des Störers zu beanstanden und auch Ermessensfehler sind nicht erkennbar (hierzu cc.)). aa.) Die Entsorgungsanordnung ist zunächst hinreichend bestimmt im Sinne des § 108 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), denn sie gibt hinreichend bestimmt auf, welche (weiteren) Gegenstände der Entsorgung zugeführt werden sollen. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann und das auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 17 L 1507/18 –, juris Rn. 12). Aus dem Tenor der Entsorgungsanordnung in Ziffer 2 ergibt sich, dass die weiteren auf dem Grundstück gelagerten Abfälle, im Sachverhalt näher benannt werden. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Sachverhaltsbeschreibung sowie der rechtlichen Begründung der Ordnungsverfügung lässt sich daher unzweideutig erkennen, was vom Antragsteller verlangt wird. Dies betrifft Gegenstände, die schon eine lange Zeit abgelagert werden, sodass eine Entledigung im Sinne des § 3 KrWG anzunehmen ist. Im Sachverhalt sind zudem Beispiele von Gegenständen benannt, bei denen der Antragsgegner die Abfalleigenschaft annimmt, sodass für den Antragsteller ersichtlich ist, welche weiteren Abfälle Ziffer 2 zur Entsorgung anordnet. Eine unzureichende Bestimmtheit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Antragsgegner nicht jeden Gegenstand einzeln benannt hat. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges ist von dem Antragsgegner nicht zu verlangen, dass er jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt, dies insbesondere, wenn wie hier eine Vielzahl von Gegenständen betroffen ist und das Grundstück – wie vorliegend – durch ein Großbrandereignis erheblich zerstört wurde (vgl. zur Bestimmtheit: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 17 L 1507/18 –, juris Rn. 13 f. m. w. N.). bb.) Bei den weiteren auf dem Grundstück gelagerten Gegenständen, die in Ziffer 2 zur Entsorgung angeordnet werden, handelt es sich ebenfalls um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG, denn deren ursprüngliche Zweckbestimmung ist auch entfallen. Gegenstände, die dauerhaft der Witterung ausgesetzt sind, dadurch verrosten, vergrünen oder jedenfalls in ihrer Substanz beeinträchtigt werden, können ihre ursprüngliche Zweckbestimmung schon objektiv nicht mehr erfüllen. Dies gilt insbesondere für Gegenstände, die wahllos auf Haufwerke geschichtet werden, da sie hierdurch zum einen drohen, sich gegenseitig zu beschädigen, zum anderen aber auch nicht mehr erkennbar ist, was aufeinandergeschichtet wurde. Eine Trennung von abgelagerten Gegenständen, die noch einen Wert haben und denen, die wertlos sind, ist nicht möglich. Selbst wenn der Pächter oder der Antragsteller den Gegenständen teilweise noch einen Wert beimessen, ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung von Abfällen die Auffassung des Erzeugers oder des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die Zweckbestimmung spiegelt sich in der Regel im wirtschaftlichen Wert einer Sache wider (Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 3 Rn. 87). So liegt es auch hier. Die fraglichen Gegenstände sind weitestgehend wertlos, so dass eine Veräußerung ausgeschlossen ist. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Entsorgungsanordnung der in Ziffer 2 genannten Fahrzeuge rechtswidrig sei, weil diese keinen Abfall darstellen, ist dem nicht zu folgen. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Fahrzeuge, die nicht fahrtüchtig bzw. nicht angemeldet sind, sind als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu qualifizieren, da sie ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren haben. Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel unbeabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass Fahrzeuge gegen Witterungseinflüsse geschützt werden würden, um nicht ungehindert zu verrotten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. März 2021 – Au 9 S 20.2585 –, juris Rn 29). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die im Freien, ungeschützt abgestellten Fahrzeuge werden seit Jahren nicht mehr dazu genutzt, von einem Ort zu einem anderen zu gelangen. Dies zeigen schon die Lichtbilder im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. So ist der blaue MAN-LKW bereits im Jahr 2021 (Bl. 160 VV) ungeschützt auf dem Grundstück abgestellt worden. Zieht man sodann die aktuellen Lichtbilder zum Vergleich heran, so lässt sich auf dem Lichtbild auf Blatt 36 des Verwaltungsvorgangs derselbe LKW erkennen, der hinsichtlich des Zustands zudem eine deutliche Verschlechterung aufgrund des Witterungseinflusses zeigt. Gleiches gilt für die auf den Lichtbildern ersichtliche Lagerung des weißen LKW. Auch diese zeugt, entgegen des Vortrags des Antragstellers, nicht von einer kurzfristigen Lagerung, um Fahrzeuge der Reparatur zuführen zu wollen. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Fahrzeuge verrotten, durch Bäume und Pflanzen einwachsen und begrünen und in ihrem Zustand gerade keine Verbesserung erfahren. Auch insoweit ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung von Produktabfällen die Auffassung des Erzeugers oder des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Angesichts der obigen Ausführungen ist nicht zu erkennen, dass die Fahrzeuge noch ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel dienen. Es kann dahinstehen, ob eine Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. Zwar ist bei einer geäußerten Reparaturabsicht die Abfalleigenschaft dann zu verneinen, wenn diese Absicht anhand objektiver Umstände glaubhaft erscheint und die erneute Verwendung des reparierten Fahrzeugs zu erwarten ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 20 CS 02.1482 –, juris Rn. 17). Dafür ist, wie oben dargelegt, trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Antragstellers nichts ersichtlich. Maßnahmen, die eine Instandsetzung von Fahrzeugen zeigen, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Pächter bereits begonnen habe, Abfall der Entsorgung zuzuführen, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung, sondern allenfalls zu einem Wegfall der von der Ordnungsverfügung ausgehenden diesbezüglichen Beschwer. Ohnehin ist weder durch die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien, noch durch sonstige Nachweise belegt, dass die Abfälle bereits gänzlich beseitigt worden sind. cc.) Bezüglich der in Ziffer 2 angeordneten Entsorgung der Abfälle wird hinsichtlich der Eigenschaft des Antragstellers als Abfallbesitzer, der in der Entsorgungsanordnung in Ziffer 2 gesetzten Frist, der Ermessensausübung sowie der Störerauswahl auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, da diese gleichsam hier gelten. b.) Der in Ziffer 2 zusätzlich aufgegebene Nachweis der Entsorgung durch Praxisbelege wie z. B. Lichtbilder oder entsprechende Entsorgungsnachweise bis zum 18. Juli 2025 ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen kann. Nur durch die Vorlage von Belegen ist es dem Antragsgegner möglich, zu überprüfen, ob der Antragsteller den Abfall entsprechend den Anforderungen des KrWG ordnungsgemäß entsorgt und nicht nur entfernt hat. Die Nachweisanordnung erweist sich am Maßstab des § 114 VwGO als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Insoweit wird auf die oben ausgeführten Ermessenserwägungen Bezug genommen. Ermessensfehler liegen hier erst recht nicht vor, da dem Antragsteller hier die Wahl zwischen Praxisbelegen oder Entsorgungsnachweisen gelassen wurde. Hinsichtlich der gesetzten Frist, innerhalb derer die Nachweise zu erbringen gewesen wären, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3.) Die Anordnungen in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 62 KrWG i. V. m. § 4 Abs. 2, 3, § 10 Abs. 1 BBodSchG. Sowohl die Anordnung, die brandbelastete Fläche mindestens 10 cm tief auszuheben und diese erforderlichenfalls um jeweils weitere 5 cm abzutragen (hierzu a.)) als auch die Anordnung, den verunreinigten Boden mit Praxisbelegen bis zum 18. Juli 2025 zu entsorgen (hierzu b.)) ist rechtmäßig. a.) Das BBodSchG ist anwendbar. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u. a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 bis 11 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden regeln. Auf dem Grundstück des Antragstellers lag eine schädliche Bodenverunreinigung vor. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind ausweislich § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen liegt vor, wenn sich ein vorhandener Zustand nachteilig verändert (vgl. Erbguth/Schubert, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 2 BBodSchG, Rn. 14). In Bezug auf den Boden ist dies der Fall, wenn die Bodenfunktionen negativ beeinflusst sind. Hierzu zählen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a BBodSchG z. B. die natürlichen Funktionen, wie die Funktion als Lebensraum für Mensch und Tier (vgl. Erbguth/Schubert, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 2 BBodSchG, Rn. 6). Der Begriff Gefahr orientiert sich am herkömmlichen ordnungsrechtlichen Verständnis, nach dem eine Gefahr dann vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens an einem geschützten Rechtsgut hinreichend wahrscheinlich ist. Ausreichend ist im Bodenschutzrecht jedoch bereits die "Gefahr einer Gefährdung", einer tatsächlichen Gefahrensituation bedarf es nicht (vgl. Erbguth/Schubert, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 2 BBodSchG, Rn. 16). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine schädliche Bodenveränderung vor, die geeignet ist, eine Gefahr für die Allgemeinheit herbeizuführen. Dies wird durch die Zwischenergebnisse der Probenentnahmen auf dem Grundstück belegt. Im Prüfbericht-Nr.: 25-37751-001/1 sind Überschreitungen der Vorsorgewerte nach der Anlage 1, Tabelle 1 der BBodSchV zu erkennen. So wird der Vorsorgewert von Blei, der nach der Anlage 1 Tabelle 1 BBodSchV 40 mg/kg nicht überschreiten soll, im Zwischenbericht mit 45,4 mg/kg ausgewiesen. Auch der nach Anlage 1 der BBodSchG festgelegte Zink-Vorsorgewert von 60 mg/kg wird erheblich überschritten. Ausweislich des Zwischenberichts liegt dieser zum Teil bei 89,0 bzw. 93,0 mg/kg. Durch den Brand sind auf der gesamten Brandfläche Schadstoffe in den Boden gelangt. Hierdurch wird der Lebensraum jedenfalls für Tiere negativ beeinflusst, da diese die Schadstoffe aufnehmen können. Soweit der Antragsteller auf den Bericht vom 27. Mai 2025 verweist und ausführt, dass darin festgehalten worden sei, dass eine Verunreinigung nicht habe festgestellt werden können, verfängt dieses Argument nicht. Der Einsatz der Unteren Wasserbehörde auf dem Grundstück des Antragstellers am 27. Mai 2025 erfolgte aufgrund des Austritts von wassergefährdenden Stoffen. Dieser Austritt erfolgte ausweislich der Lichtbilder ab Blatt 33 der Verwaltungsakte jedoch auf der betonierten Fläche am Eingang des Grundstücks und steht mit der Bodenverunreinigung aufgrund des Brandereignisses nicht im Zusammenhang. Insofern kann der Einsatzbericht vom 27. Mai 2025 zur Feststellung, ob eine Bodenverunreinigung aufgrund des Brandereignisses vorlag, keinerlei Erkenntnisse liefern. Die Ermächtigungsgrundlage zur Bodensanierung findet sich in § 4 Abs. 2, 3, § 10 Abs. 1 BBodSchG. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 BBodSchG und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Die Anordnung, den Boden auszuheben, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Sanierungsanordnung sind erfüllt. Es ist bereits eine schädliche Bodenveränderung eingetreten und der Antragsteller war als Grundstückseigentümer zur Sanierung verpflichtet. Die Anordnung, den verunreinigten Boden auf der gesamten Brandfläche mindestens 10 cm tief auszuheben, ist eine vom Gesetz umfasste, ordnungsgemäße Sanierungsmaßnahme. Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Schadstoffen (Nr. 1), die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Nr. 2) oder zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens (Nr. 3). Der Bodenaushub fällt als Dekontaminationsmaßnahme unter § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG (Nies, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106 EL Januar 2025, § 2 BBodSchG, Rn. 40), wobei hinsichtlich der Festlegung der zur Gefahrenabwehr notwendig abzutragenden Menge der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (Erbguth/Schubert, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 2 BBodSchG, Rn. 33). Die Anordnung, den Boden auf der Brandfläche mindestens um 10 cm auszuheben, genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht vor. Die Verunreinigung ist bis zu einer Bodentiefe von 10 cm bei der Ortsbegehung am 12. Mai 2025 festgestellt worden. Dass die Verunreinigung weniger tief reichen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entfernung des verunreinigten Bodens bis zu dieser Tiefe erfüllt den Zweck, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Anordnung ist auch angemessen. Das Recht des Antragstellers am Eigentum aus Art. 14 GG muss hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurückstehen. Die durch die Maßnahme getroffenen Belastungswirkungen durch den Bodenaushub stehen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck des Bodenschutzes. Verbliebe der verunreinigte Boden auf dem Gelände des Antragstellers, drohen die Schadstoffe durch Niederschlag tiefer in den Boden und somit möglicherweise in das Grundwasser zu gelangen. Auch die Anordnung, das Erdreich um jeweils weitere 5 cm abzutragen, sofern eine tiefere Verunreinigung festgestellt wird, ist frei von Ermessensfehlern und genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insoweit trägt der Antragsgegner der Möglichkeit Rechnung, dass, sofern die Verunreinigung tiefer als 10 cm reicht, zunächst jeweils nur weitere 5 cm abgetragen werden sollen, um den Antragsteller nicht unverhältnismäßig zu belasten. Dass die Belastungswirkungen dieser Anordnung außer Verhältnis zum erstrebten Zweck des Bodenschutzes stehen, ist nicht erkennbar. Die Auswahl des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. Zwar kann neben dem Grundstückseigentümer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auch der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung zur Sanierung herangezogen werden. Existieren mehrere Pflichtige, orientiert sich das Auswahlermessen der Behörde vorrangig an der Effektivität der Gefahrenabwehr. Es besteht kein starres Rangverhältnis, nach dem etwa ein Verursacher vor einem Zustandsstörer heranzuziehen ist. Das Ermessen der Behörde wird durch § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG gelenkt, wonach die zuständige Behörde eine Anordnung nicht treffen darf, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 6 B 20/23 –, Rn. 80). Der Antragsgegner hat sich bei der Auswahl des Pflichtigen zulässigerweise von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Der Antragsteller hat in seinen Ermessenserwägungen entscheidend darauf abgestellt, dass der Antragsteller als Zustandsstörer im Hinblick auf die Gefahrenabwehr zügiger zur Beseitigung der Abfälle herangezogen werden kann als der Pächter des Geländes. Dies deshalb, weil der Pächter dem Antragsgegner bereits mitgeteilt habe, dass er keine finanziellen Mittel zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderungen besitze. Zudem seien trotz der Bemühungen des Pächters auch keine wesentlichen Fortschritte bezüglich der Reinigung des Grundstücks festzustellen gewesen. b.) Auch die in Ziffer 3 angeordnete Entsorgung des verunreinigten Bodens ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 62 KrWG. Bei dem verunreinigten, abzutragenden Boden handelt es sich um Abfall im Sinne der § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KrWG. Mit dem Bodenaushub wird aus dem unbeweglichen Boden eine bewegliche Sache, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 KrWG dem Kreislaufwirtschaftsrecht unterliegt (Schneeweiß/Moser/Schlenker, in: Fuchs/Maurer/Schalk, Handbuch Tiefbaurecht, 1. Aufl. 2023, Rn. 267). Der Antragsteller muss sich des Bodenaushubs auch entledigen im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG, da der Boden aufgrund seines Zustands geeignet ist, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden. Der Antragsteller ist als Eigentümer auch Abfallbesitzer. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Abfallbesitzbegriff Bezug genommen. Der aufgegebene Nachweis der Entsorgung durch Praxisbelege wie z. B. Lichtbilder bis zum 18. Juli 2025 ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG i. V. m. § 50 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Nachweisverordnung umfasst. Insoweit gelten wiederum die bereits oben dargelegten Grundsätze, sodass auf diese Bezug genommen wird. 4.) Die Untersagungsanordnung in Ziffer 4 ist rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage der Untersagungsanordnung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist § 62 KrWG. Mit der Untersagungsanordnung soll die nach § 28 Abs. 1 KrWG bestehende Rechtspflicht, Abfälle nicht illegal zu lagern, durchgesetzt werden. Eine abfallrechtliche Anordnung steht im Ermessen des Antragsgegners. Taugliche Adressaten einer Anordnung gemäß § 62 KrWG sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, für die eine auf dem KrWG oder auf einer zu diesem ergangenen Verordnung basierende Rechtspflicht besteht. Dies sind, wie bereits oben dargelegt, insbesondere die Abfallerzeuger und die Abfallbesitzer Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen hat der Antragsgegner bei der Auswahl des Störers die Grundsätze der Effektivität und der Zumutbarkeit, das Verursacherprinzip oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beachten (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 22 CS 10.439 –, juris Rn. 15). Diese Grundsätze hat der Antragsgegner nicht beachtet. Vorliegend lagert der Antragsteller die Abfälle nicht selbst auf dem Grundstück, sondern duldet das Handeln des Pächters. Es ist nicht erkennbar, dass die Untersagung der Abfalllagerung in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Hinblick auf den Antragsteller effektiv ist, da dieser weder jetzt noch in der Vergangenheit illegal Abfälle gelagert hat und daher nicht selbst gegen die aus § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG folgende Rechtspflicht verstoßen hat. Insoweit ist – wie mit der Ordnungsverfügung an den Pächter vom 30. Mai 2025 erfolgt – der Pächter als Verursacher der Abfälle heranzuziehen. In Bezug auf die Untersagungsverfügung dringt auch das bei der Störerauswahl zuvor herangezogenen Argument der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht durch, da eine Untersagungsanordnung, anders als eine Entsorgungsanordnung nicht kostenverursachend sein kann. 5.) Die Untersagungsanordnung in Ziffer 5 ist rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage der Untersagungsanordnung in Ziffer 5 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der Wasserbehörde auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG ist das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts. Beeinträchtigung meint jede nachteilige Veränderung gegenüber dem vorherigen Zustand. Vermeidung oder Beseitigung stehen für die Abwehr einer Gefahr und, wenn sich die Gefahr bereits verwirklicht hat, für die Abstellung des Schadens und Rückführung in den ursprünglichen Zustand (Czychowski/Reinhardt, in: Czychowski/Reinhardt WHG, 13. Aufl. 2023, § 100 Rn. 34). Der Antragsgegner hat sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Hinsichtlich der Störerauswahl gelten die Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (Czychowski/Reinhardt, in: Czychowski/Reinhardt WHG, 13. Aufl. 2023, § 100 Rn. 59), sodass auch hier der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr zu beachten ist. Der Antragsteller ging weder in der Vergangenheit noch jetzt mit wassergefährdenden Stoffen um, sondern duldete das Handeln des Pächters. Es ist nicht erkennbar, dass die Untersagung des Umgangs mit wassergefährdende Stoffen im Hinblick auf den Antragsteller dazu geeignet ist, Gefahren zu beseitigen. Insoweit ist – wie vorliegend ebenfalls mit Ordnungsverfügung vom 30. Mai 2025 geschehen – der Pächter richtiger Adressat einer Untersagungsverfügung. Das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt hier hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung. Es findet seine Rechtfertigung darin, die drohende Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit sowie den Boden abzuwenden und eine effektive Gefahrenabwehr sicherstellen zu können. Ohne den Sofortvollzug droht weiterhin eine Bodenverunreinigung durch Auswaschung von Schadstoffen in den Boden. Hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 kommt es auf ein besonderes Vollzugsinteresse nicht mehr an, da das Aussetzungsinteresse im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der Rechtswidrigkeit der in Ziffer 4 und 5 enthaltenen Anordnungen überwiegt. II. Der gegen die Zwangsgeldandrohungen gerichtete zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet. Die in Ziffer 7 und 8 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 228 Abs. 1, 2, § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG, soweit sie die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung betrifft, rechtmäßig. Der Vollzug von Verwaltungsakten ist gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zulässig, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Diese Voraussetzung lag aufgrund der sofortigen Vollzugsanordnung vor, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Androhung der Zwangsgelder ist schriftlich erfolgt (§ 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG) und dem Antragsteller ist zudem eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 bis 3 gesetzt worden, § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich in dem durch § 237 Abs. 3 LVwG vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 15,00 € und höchstens 50.000,00 € festgesetzt werden kann. Ermessensfehler bei der Zwangsgeldandrohung sind nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und entsprechend ausgeübt. Die Zwangsgeldandrohung ist insbesondere angemessen. Es ist nicht erkennbar, dass die mit der Zwangsgeldandrohung verbundenen Nachteile außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen, die öffentlich-rechtlichen Schutzgüter vor weiteren Beeinträchtigungen zu bewahren, Der Antragsteller ist trotz vorheriger Anhörung seinen abfallrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Durch die Brandabfälle drohen jedoch jedenfalls Auswaschungen in den Boden, die aufgrund der Schadstoffe zu einer Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit führen können, da diese, sofern die Abfälle nicht einer Entsorgung zugeführt werden, in das Grundwasser gelangen können. Aufgrund der vom Antragsgegner erkannten hohen Gefahr für öffentlich-rechtliche Schutzgüter, ist die Höhe der Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung im Hinblick auf die Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung folgt aus der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), da der Sach- und Streitgegenstand nicht genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bietet. Insbesondere ist die Streitwertbestimmung an Hand der Menge des von der Ordnungsverfügung betroffenen Abfalls, wie sie in Ziffer 2.4.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen vorgesehen ist, nicht möglich, weil sich diese an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht ermitteln lassen. Der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG war jedoch hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügungen zu Ziffern 1.-5. jeweils gesondert anzusetzen, da es sich insoweit um eigenständige Streitgegenstände handelt (§ 39 Abs. 1 GKG).