Urteil
7 A 112/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0314.7A112.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden worden ist, wobei die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Antragstellung erhoben werden darf. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.08.2015 waren die Anträge der Klägerin vom 12.11.2014 zur Anwendung einer Härtefallregelung in ihrem Fall nicht beschieden. Dies geschah erst nach Klageerhebung mit Bescheiden vom 03.09.2015. Die Klägerin hat die ablehnenden Bescheide durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in das Verfahren einbezogen, sodass diese nun zulässigerweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und ein Vorverfahren entbehrlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Rn. 21f), obwohl die Klägerin gegen die am 09.09.2015 zugestellten Bescheide keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Klage ist indes in der Sache unbegründet. Rechtsgrundlage für eine Härtefallentscheidung ist § 27 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte. Danach kann der Verwaltungsausschuss im Einzelfall nach freiem, nur gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlichem Ermessen, Verfahrenserleichterungen, insbesondere Stundungen, bewilligen und besondere Härtefälle sowie die Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands berücksichtigen. Bei den in dieser Satzungsvorschrift verwandten Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, was auch die Ermessensentscheidung im Einzelfall umfasst. Danach erweisen sich die Bescheide vom 03.09.2015 als rechtmäßig. Nach ständig geübter Verwaltungspraxis, die dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und die eine einheitliche Anwendung der Regelung nach Art. 3 GG gewährleistet und gewährleisten soll, kann das Vorliegen eines Härtefalls nur bei Offenlegung sämtlicher Vermögensverhältnisse für das maßgebliche Veranlagungsjahr geprüft werden. Diese Verwaltungspraxis nicht zu beanstanden. Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz ermächtigt in § 2 Abs. 2 lit. d das Versorgungswerk zu Satzungsregelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Dazu zählt insbesondere das Versorgungsabgabeverfahren. Die in § 27 Abs. 6 der Satzung getroffene Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Vielmehr ergibt sich die Beitragspflicht bereits aus der bestehenden Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Dass solche Beitragspflichten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Solidargemeinschaft der Rechtsanwälte Beitragsausfälle im Hinblick auf die versicherten Risiken tragen muss, nur in eng begrenzten Fällen gänzlich erlassen werden, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat das Vorliegen eines Härtefalls nicht nachgewiesen, da sie ihre Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt hat. Damit ist bereits der Tatbestand der Regelung – das Vorliegen eines Härtefalls - nicht erfüllt und eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet. Die Anforderungen für eine Härtefallentscheidung in der Satzung sind auch nicht unverhältnismäßig, unbillig oder gar verfassungswidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versorgungsabgaben auf Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit erhoben werden (§ 24 der Satzung). Die Klägerin ist jeweils entsprechend ihren Einnahmen veranlagt worden und kann daher nicht damit gehört werden, dass die Versorgungsabgaben unbillig, überhöht, unzumutbar oder erdrosselnd seien (vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 30.04.2014 - 3 LA 31/11) Es ist ihre Obliegenheit, aus den Einnahmen aus der Rechtsanwaltstätigkeit ihrer Versorgungsabgabepflicht nachzukommen, insofern kann sie sich nicht auf eine tatsächlich nicht vorliegende Leistungsunfähigkeit berufen. Andere oder weitergehende Regelungen in der Satzung des Versorgungswerkes bedurfte es nicht, es ist Sache der Satzungsautonomie des Versorgungswerkes, wie es die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf der Grundlage des Schl.-H. Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes regelt. Insbesondere Regelungen für sog. Minderbemittelte sind nicht angezeigt, da die Einnahmen ja tatsächlich erzielt wurden. Der Säumniszuschlag hat seine Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 3 der Satzung. Ein einmaliger 2 %-iger Säumniszuschlag ist vor dem Hintergrund, dass fällige Versorgungsabgaben der Versichertengemeinschaft vorenthalten werden und des damit eintretenden Bearbeitungsaufwandes, nicht zu beanstanden. Die Fälligkeitszinsen sind noch nicht festgesetzt worden, die Klage ist derzeit unzulässig. Es ist der Klägerin zuzumuten eine Festsetzung abzuwarten und die dagegen möglichen Rechtsmittel auszuschöpfen. Einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt im Wege einer Härtefallregelung den Erlass der Versorgungswerksbeiträge für die Jahre … und … . Im Verfahren 7 A 22/11 wurde mit Urteil vom 18.06.2013 für das Jahr … ein monatlicher Versorgungswerkbeitrag in Höhe von … € pro Monat für das Jahr … gerichtlich bestätigt ( … € für … ).Die Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen - 3 LA 31/13. Im Verfahren 7 A 120/11 wurde für das Jahr … ein monatlicher Versorgungswerksbeitrag in Höhe von … € bestätigt ( … € für …).Die Berufung wurde nicht zugelassen – 3 LA 32/13. Mit Schreiben vom 23.10.2014 forderte der Beklagte die rückständigen Beiträge für … und … in Höhe von … € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von … €, insgesamt also … €, von der Klägerin an. Mit Schreiben vom 12.11.2014 beantragte die Klägerin, die Härtefallregelung anzuwenden und ihr diese Forderungen zu erlassen. Zur Begründung verwies sie insbesondere darauf, dass die Anforderung der Beträge für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Die Eintreibung der geforderten Summe führe für sie zu einer Existenzgefährdung. Mit Schreiben vom 01.12.2014 forderte der Beklagte die Klägerin in Bezug auf die Beitragsrückstände für das Jahr … und das Jahr … auf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den entsprechenden Zeitraum im Einzelnen darzulegen. Mit Schreiben vom 14.04.2015 forderte der Beklagte den streitigen Betrag an. Ende Juni 2015 begann der Beklagte damit, diesen Betrag zu vollstrecken. Am 18.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass ihr Härtefallantrag bislang nicht beschieden worden sei. Die Zahlung der Summe stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar. Die Härtefallregelung des Versorgungswerkes entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So würden nach freiem Ermessen des beklagten Versorgungswerkes Beiträge erlassen und die Entscheidungen seien damit nicht rechtsmittelfähig. Die Regelung der Satzung des Versorgungswerkes in § 23 Abs. 4 zur Veranlagung bis zur Beitragsbemessungsgrenze verstoße gegen Art. 12 GG. Im Rahmen von Art. 12 GG sei zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Beiträge die Klägerin in ihrer Existenz gefährdeten. Das Versorgungswerk müsse eine Regelung schaffen, um Mitglieder von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen. Weiter ergäben sich aus dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschließlich des Äquivalenzprinzips und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Grenzen für die Bemessung des Beitrags. Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz sehe ungeachtet der Leistungsfähigkeit des Mitgliedes die Erhebung von Beiträgen vor. Die so genannte Härtefallregelung räume dem Versorgungswerk rechtswidrig die Möglichkeit ein, nach Gutdünken die Beiträge zu stunden oder zu erlassen. Dabei werde den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht Rechnung getragen. Damit verstoße die Beitragserhebung gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Satzung des Versorgungswerkes beinhalte verfassungswidrig keine anwendbaren Rechtsvorschriften für die Fälle der sogenannten Minderbemittelten. Die Härtefallregelung werde nicht angewandt. Auch wie das Ermessen auszuüben sei, habe das Versorgungswerk nicht in einer Ermessensrichtlinie festgelegt. Da eine verfassungsmäßige Billigkeitsregelung fehle, werde in der Satzung des Versorgungswerkes auf die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder keine Rücksicht genommen. In ihrem Falle stellten die erhobenen Beiträge eine wirtschaftlich nicht mehr vertretbare Belastung dar. Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es diejenigen Mitglieder, die eine anderweitige Altersversorgungsmaßnahme getroffen hätten, nicht von der Mitgliedschaft befreie. Für die Klägerin bestünde eine anderweitige Versorgung, die diese nachgewiesen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Härtefallregelung die Forderung der Beklagten in Höhe von… € nebst weiterer Säumniszuschläge und Fälligkeitszinsen niederzuschlagen und die Bescheide vom 03.09.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass die Härtefallanträge für das Jahr…und…mit Bescheiden vom 03.09.2015 abgelehnt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.