Beschluss
7 A 22/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht kann nach § 93 Satz 2 VwGO bei mehreren in einem Verfahren erhobenen Ansprüchen die Trennung anordnen, um den Prozessstoff übersichtlich zu ordnen.
• Bei subjektiver Klagehäufung ist es geboten, Beteiligte, deren Verfahren bereits erledigt sind, durch Verfahrenstrennung endgültig aus dem Prozessrechtsverhältnis zu entlassen.
• Die Entscheidung über Trennung oder Verbindung hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Ordnung des Prozessstoffes und des Kostenrisikos zu erfolgen; das Interesse verbleibender Kläger an geringerem Kostenrisiko tritt zurück gegenüber der Prozessordnung und dem effektiven Rechtsschutz.
• Eine konstitutive Kostenentscheidung kann nicht nur für einen Teil verbundener Verfahren getroffen werden; die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gebietet Abschluss der Kostenentscheidung für alle verbundenen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Verfahrenstrennung bei teilweiser Erledigung verbundenener Verfahren • Das Gericht kann nach § 93 Satz 2 VwGO bei mehreren in einem Verfahren erhobenen Ansprüchen die Trennung anordnen, um den Prozessstoff übersichtlich zu ordnen. • Bei subjektiver Klagehäufung ist es geboten, Beteiligte, deren Verfahren bereits erledigt sind, durch Verfahrenstrennung endgültig aus dem Prozessrechtsverhältnis zu entlassen. • Die Entscheidung über Trennung oder Verbindung hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Ordnung des Prozessstoffes und des Kostenrisikos zu erfolgen; das Interesse verbleibender Kläger an geringerem Kostenrisiko tritt zurück gegenüber der Prozessordnung und dem effektiven Rechtsschutz. • Eine konstitutive Kostenentscheidung kann nicht nur für einen Teil verbundener Verfahren getroffen werden; die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gebietet Abschluss der Kostenentscheidung für alle verbundenen Verfahren. Mehrere Kläger führten verbundene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bei einigen Klägern (Nr. 11–13) waren die Verfahren durch Klagerücknahme bzw. Erledigungserklärungen bzw. Vergleich beendet; andere Verfahren waren noch anhängig. Das Gericht prüfte, ob die noch nicht erledigten Verfahren von den bereits beendeten zu trennen seien, damit die bereits erledigten Beteiligten endgültig aus dem Prozessrechtsverhältnis entlassen werden können. Dabei war zu beachten, dass eine Kostenentscheidung erforderlich wird und die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung Bedeutung hat. Die Frage der Gebühren- und Kostenverteilung sowie das Kostenrisiko der verbleibenden Kläger standen demgegenüber im Raum. • Rechtsgrundlage ist § 93 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht die Anordnung der Trennung mehrerer in einem Verfahren erhobener Ansprüche treffen kann. • Die Trennungsentscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen und richtet sich nach dem Gebot, den Prozessstoff zur besseren Übersichtlichkeit zu ordnen. • Bei subjektiver Klagehäufung drängt es sich auf, Beteiligte, deren Verfahren bereits in der Sache erledigt sind, durch Trennung endgültig aus dem Prozess zu entlassen, um Klarheit und ordnungsgemäße Aktenführung zu gewährleisten. • Weil bei einigen Klägern die Erledigung durch Erledigungserklärungen oder Klagerücknahme erfolgt ist und eine konstitutive Kostenentscheidung erforderlich ist, kann die Kostenentscheidung nicht nur für einen Teil der verbundenen Verfahren getroffen werden; die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung muss gewahrt bleiben. • Das Interesse verbleibender Kläger an einem geringeren Kostenrisiko ist gegenüber der Ordnung des Prozessstoffes und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zurückzustellen; die Verbindung oder Trennung ändert nicht den auf einzelne Kläger entfallenden Streitwertbetrag, und Kostenvorteile durch Verbund können mit Beendigung gemeinsamer Prozessführung entfallen. Das Gericht hat die Verfahrenstrennung zugelassen, um die bereits in der Sache erledigten Beteiligten endgültig aus dem Prozessrechtsverhältnis zu entlassen und die Aktenordnung zu sichern. Wegen der erfolgten Erledigungen und der Klagerücknahme war eine konstitutive Kostenentscheidung erforderlich; diese kann nicht nur für einzelne Teile verbundener Verfahren ergehen, weshalb die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu beachten ist. Das Interesse der verbleibenden Kläger an einer möglichst geringen Prozesskostenbelastung tritt hinter dem Bedürfnis nach übersichtlicher Prozessordnung und dem effektiven Rechtsschutz zurück. Folglich ist die Trennung gerechtfertigt, auch wenn durch Verbindung Gebührenvorteile entstehen könnten, die jedoch mit Beendigung gemeinsamer Prozessführung entfallen.