Beschluss
7 B 53/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1204.7B53.23.00
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Leitsätze
1. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller nutzlos ist, etwa, weil die Folgen, auf deren vorläufige Verhinderung der Eilantrag zielt, bereits irreversibel eingetreten sind.(Rn.8)
2. Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung kann in rechtmäßiger Weise nachgeholt werden, wenn die zuvor getroffene Anordnung zur sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig war. (Zum vorherigen Rechtstreit, siehe Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2023 7 B 34/23, juris; nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Oktober 2023 4 MB 30/23).(Rn.14)
3. Der Tatbestand des § 16a TierSchG setzt nach seinem Wortlaut, aus Gründen des Tierwohls und zur Vermeidung von Umgehungsgefahren nur voraus, dass der Adressat der Ordnungsverfügung zum Zeitpunkt der festgestellten Verstöße Halter oder Betreuer gewesen ist, nicht aber, dass er im Zeitpunkt des Erlasses einer Ordnungsverfügung noch Halter sein muss.(Rn.23)
4. Ein mehrfacher und damit wiederholter Verstoß im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG kann auch dann angenommen werden, wenn ein Tierhalter hinsichtlich zweier unterschiedlicher Tierarten gegen die Halter- und Betreuerpflichten aus § 2 TierSchG verstößt.(Rn.25)
5. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen wie die Verletzung der am Tierwohl im Sinne von § 1 TierSchG i. V. m. Art. 20a GG orientierten Tierhaltungsbedingungen nach § 2 TierSchG kommt der fachlichen Beurteilung des Amtsveterinärs besonderes Gewicht zu (sog. vorrangige Beurteilungskompetenz); vorgenommene amtstierärztliche Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden.(Rn.27)
6. Ein die Grundbedürfnisse der Nutztiere vereitelnde Verstoß kann sich als schwerwiegend und damit gröblich im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG darstellen.(Rn.37)
7. Der Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG verlangt aus Gründen des Tierwohls kein Verschulden.(Rn.38)
8. Die Wahrung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen obliegt originär dem Tierhalter; eine andauernde Anleitung durch die zuständigen Behörden bzw. engmaschige behördliche Tierschutzkontrollen sind weder vorgesehen noch tatsächlich umsetzbar.(Rn.46)
9. Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz und der TierSchNutztV Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit aus, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Grunde nach hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die Eigentumsgarantie an gehaltenen Tieren grundsätzlich nur soweit reicht, wie dem Wohl dieser Tiere entsprochen wird. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vermag unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.(Rn.51)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller nutzlos ist, etwa, weil die Folgen, auf deren vorläufige Verhinderung der Eilantrag zielt, bereits irreversibel eingetreten sind.(Rn.8) 2. Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung kann in rechtmäßiger Weise nachgeholt werden, wenn die zuvor getroffene Anordnung zur sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig war. (Zum vorherigen Rechtstreit, siehe Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2023 7 B 34/23, juris; nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Oktober 2023 4 MB 30/23).(Rn.14) 3. Der Tatbestand des § 16a TierSchG setzt nach seinem Wortlaut, aus Gründen des Tierwohls und zur Vermeidung von Umgehungsgefahren nur voraus, dass der Adressat der Ordnungsverfügung zum Zeitpunkt der festgestellten Verstöße Halter oder Betreuer gewesen ist, nicht aber, dass er im Zeitpunkt des Erlasses einer Ordnungsverfügung noch Halter sein muss.(Rn.23) 4. Ein mehrfacher und damit wiederholter Verstoß im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG kann auch dann angenommen werden, wenn ein Tierhalter hinsichtlich zweier unterschiedlicher Tierarten gegen die Halter- und Betreuerpflichten aus § 2 TierSchG verstößt.(Rn.25) 5. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen wie die Verletzung der am Tierwohl im Sinne von § 1 TierSchG i. V. m. Art. 20a GG orientierten Tierhaltungsbedingungen nach § 2 TierSchG kommt der fachlichen Beurteilung des Amtsveterinärs besonderes Gewicht zu (sog. vorrangige Beurteilungskompetenz); vorgenommene amtstierärztliche Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden.(Rn.27) 6. Ein die Grundbedürfnisse der Nutztiere vereitelnde Verstoß kann sich als schwerwiegend und damit gröblich im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG darstellen.(Rn.37) 7. Der Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG verlangt aus Gründen des Tierwohls kein Verschulden.(Rn.38) 8. Die Wahrung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen obliegt originär dem Tierhalter; eine andauernde Anleitung durch die zuständigen Behörden bzw. engmaschige behördliche Tierschutzkontrollen sind weder vorgesehen noch tatsächlich umsetzbar.(Rn.46) 9. Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz und der TierSchNutztV Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit aus, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Grunde nach hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die Eigentumsgarantie an gehaltenen Tieren grundsätzlich nur soweit reicht, wie dem Wohl dieser Tiere entsprochen wird. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vermag unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.(Rn.51) Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. 1.) Der wörtlich formulierte Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 14.11.2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist schon unstatthaft und daher unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (i. d. F. der Bekanntmachung v. 19.03.1991 [BGBl. I S. 686], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 14.03.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 71] – VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise auf Antrag wiederherstellen. Das setzt voraus, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache – hier der Widerspruch vom 10.07.2023 – überhaupt aufschiebende Wirkung entfalten kann. Hieran fehlt es. Denn bei der Anordnung vom 14.11.2023 handelt es sich anders als bei den am 22.06.2023 mündlich getroffenen Maßnahmen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern bloß um eine Anordnung der sofortigen Vollziehung, gegen die ein Widerspruch nicht statthaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2021 – 6 C 6.20 – juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.10.2023 – 4 MB 30/23 – juris Rn. 5 m. w. N.) und daher auch nicht die Folgen von § 80 Abs. 1 VwGO auslösen kann. 2.) Aber auch der Antrag in der gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO gebotenen Auslegung, die aufschiebende Wirkung des am 10.07.2023 erhobenen Widerspruches gegen die Maßnahmen des Antragsgegners vom 22.06.2023 wiederherzustellen, bleibt erfolglos. a.) Er ist zumindest teilweise unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es an einem anerkennenswerten Rechtschutzbedürfnis, soweit sich er sich gegen die zur sofortigen Vollziehung angeordnete Fortnahme- und Veräußerungsverfügung des Antragsgegners über die vom Antragsteller am 22.06.2023 (noch) gehaltenen Rinder richtet. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 – 9 VR 1.22 – juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.08.2019 – 12 MS 34/19 – juris Rn. 14; Schoch, in: ders/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO, § 80 Rn. 492 m. w. N.). So liegt der Fall hier in Bezug auf die Fortnahme- und Veräußerungsverfügung. Denn die Folgen, auf deren vorläufige Verhinderung der Eilantrag zielt, sind bereits irreversibel eingetreten, indem der Antragsteller die Rinder noch vor dem behördlichen Maßnahmenvollzug selbst veräußert hat (vgl. hierzu BVerwG, a. a. O.). Soweit sich der Antragsteller gegen das zur sofortigen Vollziehung angeordnete Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot wendet, dürfte ein Rechtschutzbedürfnis bestehen. Zweifel daran bestehen jedoch insoweit der anwaltlich vertretene Antragsteller in der Antragsschrift vortragen lässt, er „hält (…) zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rinder. Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuell auch nicht geplant“ (Bl. 6. d. GA). Denn wenn kein ernstliches Interesse vonseiten des Antragstellers an seiner Rinderhaltung mehr besteht, wäre die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen erlassene Rinderhaltungsverbot von vornherein nutzlos. Allerdings wird man unter Bezugnahme auf die vorige beruflich ausgeübte Rinderhaltung des Antragstellers in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Antragschrift, der Antragsteller habe noch etwa 15 Berufsjahre vor sich, wohl annehmen müssen, dass er seiner früheren Tätigkeit künftig nachgehen wollen wird, sodass der hiesige Antrag nur vorrübergehend und nicht vollständig nutzlos ist. b.) Dem ungeachtet ist der Antrag, soweit er zulässig ist, unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. aa.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 14.11.2023 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war als Erlassbehörde der Verwaltungsakte vom 22.06.2023 auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig und hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (zu den Maßstäben siehe OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 MB 34/20 – juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 08.11.2016 – 8 B 1395/15 – juris Rn. 6 m. w. N.). Insbesondere erweist sich die Begründung nicht als lediglich floskelhaft, sondern bezieht die besonderen Umstände des Einzelfalles ein, indem der Antragsgegner in seiner Anordnung vom 14.11.2023 ausführt, dass aufgrund der mehrfachen tierschutzrelevanten Feststellungen nicht mehr hingenommen werden könne, dass Rinder erneut dem Unvermögen des Antragstellers ausgesetzt wären und ihnen unter Missachtung ihrer Grundbedürfnisse nach Tränkwasser und Futter erhebliche Leiden zugefügt würden. Die Rüge des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 14.11.2023 sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner sich erneut auf seine Anordnung vom 22.06.2023 beziehe und dies nach den Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (7 B 34/23) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (4 MB 30/23) unzulässig sei, dringt nicht durch. Den vorgenannten Entscheidungen ist eine solche Rechtsansicht nicht zu entnehmen. Vielmehr legen diese nur dar, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Maßnahme gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich erfolgen muss und das Schriftformerfordernis nicht nach einer mündlich erfolgten Anordnung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.10.2023 – 4 MB 30/23 – juris Rn. 13; VG Schleswig, Beschl. v. 26.07.2023 – 7 B 34/23 – juris Rn. 8 ff.). Als Ausnahme gilt die mündliche Anordnung der sofortigen Vollziehung für so zu bezeichnende Notstandsmaßnahmen i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Hieraus lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht schlussfolgern, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht nach Erlass eines Verwaltungsaktes erfolgen könnte. Eine andere Auslegung führte zu sinnwidrigen Ergebnissen: Zum einen würde die von Gesetzes wegen für Verwaltungsakte vorgesehene Formfreiheit nach 108 Abs. 2 Allgemeines (Landes-)Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (i. d. F. der Bekanntmachung v. 02.06.1992 [GVOBl. 1992, S. 243, 534] – LVwG) eingeschränkt. Zum anderen könnte einer nachträglichen Änderung der Tatsachengrundlage nicht mehr mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet werden. bb.) Im Übrigen ergibt die Interessenabwägung, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen gegen das am 22.06.2023 erlassene Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn Verbot rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ist der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 19.12.2022 [BGBl. I S. 2478] – GG) kein Interesse an seinem Vollzug bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. So liegt der Fall hier. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte ein Vorgehen in der Hauptsache hier keinen Erfolg. Das am 22.06.2023 erlassene Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich materiell rechtmäßig. Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnungen. (1.) Das Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Hs. 1 Tierschutzgesetz (i. d. F. der Bekanntmachung v. 18.05.2006 [BGBl. I S. 1206, 1313], zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes v. 20.12.2022 [BGBl. I S. 2752] – TierSchG). Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a, etwa der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (i. d. F. der Bekanntmachung v. 22.08.2006 [BGBl. I S. 2043], zuletzt geändert durch Art. 1a VO v. 29.01.2021 [BGBl. I S. 146] – TierSchNutztV), wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. (2.) Das angegriffene Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist von der gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht (v. 22.06.2007, Tierschutzzuständigkeitsverordnung – Tiersch-ZustVO) sachlich und gemäß §§ 29, 31 LVwG örtlich zuständigen Behörde getroffen worden. Eine Anhörung gem. § 87 Abs. 1 LVwG im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22.06.2023 erfolgt. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des erlassenen Verbots. (3.) Auch ist das angegriffene Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot nach der hier gebotenen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden. (a.) Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Denn der Antragsteller hat in der Vergangenheit sowohl den Anforderungen des § 2 TierSchG sowie als auch den Vorschriften einer Rechtsverordnung im Sinne des § 2a TierSchG, hier der TierSchNutztV, teils wiederholt, grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Rindern länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. (aa.) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der festgestellten Mängel als Tierhalter (vgl. hierzu VG Schleswig, Urt. v. 25.04.2023 – 7 A 301/22 – n.V; Urt. v. 02.07.2018 – 1 A 57/16 – juris Rn. 30 m.w.N.) zu qualifizieren und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung vom 22.06.2023. Unerheblich bleibt der Einwand des Antragstellers, er sei im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots nicht mehr Halter gewesen. Das trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Aber auch rechtlich geht dieser Einwand fehl, da der Tatbestand des § 16a TierSchG nach seinem Wortlaut, aus Gründen des Tierwohls und zur Vermeidung von Umgehungsgefahren nur voraussetzt, dass der Adressat der Ordnungsverfügung zum Zeitpunkt der festgestellten Verstöße Halter oder Betreuer gewesen ist, nicht aber, dass er im Zeitpunkt des Erlasses einer Ordnungsverfügung noch Halter sein muss. (bb.) Der Antragsteller hat den Anforderungen an eine art- und verhaltensgerechte Rinderhaltung wiederholt und grob zuwidergehandelt. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt etwa vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen Ruheverhalten, Pflege oder Ernährung unterlassen oder erheblich eingeschränkt wird oder etwa, wenn die Haltung Gefahren für die gehaltenen Tiere oder Teile von ihnen begründet (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2020 – 15 K 3564/20 – juris Rn. 45; OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.09.2017 – 2 B 455/17 – juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 33). Konkretisiert werden die erforderlichen Haltungsbedingungen für Nutztiere, wie die hiesigen Rinder (vgl. § 2 Nr. 1 TierSchNutztV i.V.m. § 1 Abs. 1 TierSchNutztV), zur Sicherstellung der Verhaltensbedürfnisse durch die TierSchNutztV. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt bereits ab zwei Verstößen vor. Das Verbot setzt zudem nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45 m. w. N.). Ein mehrfacher und damit wiederholter Verstoß kann auch dann angenommen werden, wenn ein Tierhalter hinsichtlich zweier unterschiedlicher Tierarten gegen § 2 verstößt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.09.2016 – 23 L 2645/16 – juris Rn. 43). Das Tatbestandsmerkmal „grob“ kann zum einen bei einem vereinzelten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Standards gegeben sein, der schwer wiegt, etwa, wenn der Tierhalter einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift begangen hat. Unterhalb dieser Schwelle kann zum anderen ein grober Verstoß wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. In diesem Fall kommt es in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auf die Intensität, Dauer und Summe der Verstöße, die Größe der herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie den Grad des Verschuldens an (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben ist daher hier der Einwand des Antragstellers von vornherein unerheblich, die Haltung seiner 45 auf der Weide stehenden Rinder sei tierschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Ob diese Behauptung zutrifft, muss die Kammer nicht entscheiden, da jedenfalls für die in den Stallungen gehaltenen Rinder wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen die Halterpflichten festzustellen sind. Der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des am 22.06.2023 verfügten Rinderhaltungs- und -betreuungsverbots ist vorauszuschicken, dass das Gesetz den verbeamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage einräumt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind. Hierdurch wird die bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers fachlich vertretbar sind. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 – juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 MB 48/22 – juris Rn. 46 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39; VG Schleswig, Beschl. v. 24.11.2022 – 7 B 48/22; Beschl. v. 30.04.2020 – 1 B 23/20 – juris Rn. 32). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 MB 48/22 – juris Rn. 46 f.; Beschl. v. 27.01.2022 – 4 MB 73/21 – juris Rn. 24 m. w. N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Die Kammer hat weder Bedenken gegen die Richtigkeit der die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen der Amtstierärztin noch gegen die rechtliche Einordnung dieser. Die tierschutzrechtlichen groben und teils wiederholten Verstöße, die Gegenstand des streitgegenständlichen Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes sind, wurden durch schriftliche Vermerke und Lichtbilder anschaulich dokumentiert (vgl. nur Bl. 221 – 234; Bl. 310 – 314; Bl. 335 f.; Bl. 377 – 502; Bl. 547 – 553 d. BA A des Verfahrens 7 B 34/23). Die Amtstierärztin stellte eine art- und verhaltenswidrige Rinderhaltung durch den Antragsteller fest. Aus den Feststellungen ergeben sich Verstöße des Antragstellers gegen seine spezifischen Halterpflichten § 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. der TierSchNutztV. Insbesondere beanstandete die Amtstierärztin die Pflege ((1.)) und Ernährung ((2.)) der Rinder. (1.) Der Antragsteller hat das Wohlergehen der Tiere in Bezug auf die nach § 2 Nr. 1 TierSchG erforderliche Pflege nicht sichergestellt. Der Begriff der Pflege ist weit auszulegen und umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 – juris Rn. 119; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2012 – 11 ME 234/12 – juris Rn. 5; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 32). Hierzu gehören auch die Reinhaltung der Unterbringungseinrichtungen, die Reinigung der Tiere, die Gesundheitsfürsorge sowie die Durchführung von Heilbehandlungen. Die Reinhaltung der Unterbringungseinrichtungen wird unter anderem durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV konkretisiert. Danach hat der Nutztierhalter sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Gemäß § 11 Nr. 7 TierSchNutztV muss der Halter von Kälbern i. S. d. § 2 Nr. 3 TierSchNutztV sicherstellen, dass Mist, Jauche oder Gülle im Rahmen der Stallhaltung in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird. Kälber dürfen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen. Hiermit sollen Tiere auch vor Krankheiten geschützt werden. Diese Anforderungen hat der Antragsteller in wiederholter Weise für einige der von ihm gehaltenen Nutztiere nicht erfüllt. Dies belegen die Ausführungen der Amtstierärztin in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrolle am 22.06.2023, die Feststellungen zu einer Kontrolle der Haltung des Antragstellers am 28.03.2013 (Bl. 235 d. BA A des Verfahrens 7 B 34/23) sowie die Feststellungen in Bezug auf die Legehennenhaltung des Antragstellers im Jahr 2015 (09.12.2015 u. 15.12.2015; Bl. 336 u. Bl. 341 d. BA A des Verfahrens 7 B 34/23). Hiernach war das eingestreute Stroh in den Haltungseinrichtungen nahezu vollständig von den Ausscheidungen der Tiere verschmutzt und durchnässt bzw. mistig, feucht und kotverschmutzt. Die Feststellungen vom 22.06.2023 lassen sogar darauf schließen, dass eine Reinigung von Kotausscheidungen nicht bloß kurzfristig nicht stattgefunden hat. Aufgrund dieser wiederholten Zuwiderhandlung hat der Antragsteller den von ihm gehaltenen Nutzieren besondere Leiden zugefügt, indem die Tiere durch die mangelhafte Reinhaltung zum einen Krankheitsgefahren ausgesetzt wurden und sich die Tiere zum anderen grundbedürfniswidrig nicht auf einer trockenen, sauberen Liegefläche hinlegen konnten. (2.) Auch die Anforderungen an eine art- und verhaltensgerechte Ernährung erfüllte der Antragsteller nicht. Für Nutztiere, wie den vom Antragsteller gehaltenen Rindern, hat der Halter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind (vgl. nur VG Schleswig, Beschl. v. 06.02.2023 – 7 A 88/21 – n.V.). Jedes über zwei Wochen alte Kalb muss jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben, § 11 Nr. 4 TierSchNutztV. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. So stand den in den Stallungen gehaltenen 16 Rinder zu Beginn der Vor-Ort-Kontrolle am 22.06.2023 weder Tränkwasser noch Futter zur Verfügung. Anhand des Trockenheitsgrades der vorgefundenen Wassereimer in den Kälberbuchten und des Gierverhaltens der Rinder bei Futter- und Wasserversorgung (Unruhe, Muhen/Brüllen, gegenseitiges Wegdrängen, Klettern über den Rand der Buchtenabtrennung bei Annäherung mit einem Wassereimer) durch Mitarbeiter des Antragsgegners hat die Amtstierärztin nachvollziehbar dargelegt, dass eine angemessene Futter- und Wasserzufuhr nicht bloß kurzfristig, sondern über einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet war. Wie der Antragsteller später selbst zugab, sind die Rinder an diesem Morgen vorher nicht gefüttert worden. Wie die Fotodokumentation ergab, standen den Kälbern entgegen der Behauptung des Antragstellers keine eigenen Wasserbassins zu Verfügung, aus denen sie hätten trinken können. Das bloße Vorhandensein von ausreichenden Futtervorräten impliziert entgegen der Annahme des Antragstellers noch keine art- und bedarfsgerechte Futterversorgung der Tiere in hinreichender Menge und Qualität. Dabei hat die Amtstierärztin mit Lichtbildaufnahmen dokumentiert, dass das vorhandene Futtermittel des Antragstellers teils von schlechter Qualität und mitunter von Schimmel durchzogen ist. Den Feststellungen des Antragsgegners hinsichtlich der mangelhaften Wasser- und Futterversorgung der Rinder im Jahr 2022 ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Im Übrigen hat der Antragsgegner bereits im Jahr 2013 eine unzureichende Wasserversorgung von Rindern (28.03.2013; Bl. 235 d. BA A des Verfahrens 7 B 34/23) sowie im Jahr 2015 eine nicht ordnungsgemäße Versorgung mit Tränkwasser und Futter der gehaltenen Legehennen (09.12.2015 u. 15.12.2015; Bl. 336 u. Bl. 341 d. BA A des Verfahrens 7 B 34/23) festgestellt. Dieser die Grundbedürfnisse der Nutztiere vereitelnde Verstoß stellt sich als schwerwiegend und damit gröblich dar und wurde zudem mehrfach und damit wiederholt festgestellt (Bl. 548 d. BA A des Verfahrens 7 B 34/23). Von diesem Verstoß kann sich der Antragsteller nicht exkulpieren, indem er vorbringt, dass er mitunter nicht von der mangelhaften Wasserzufuhr gewusst haben will, weil diese durch ein unvorhergesehenes Verhalten eines Tieres unterbrochen worden sein soll, oder nicht habe wissen können und in Bezug auf die Fütterung am Tag der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.06.2023 sowie im Jahr 2022 gesundheitlich eingeschränkt gewesen sein will. All das ist tierschutzrechtlich unbeachtlich. Zum einen verlangt der Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG aus Gründen des Tierwohls kein Verschulden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 41). Zum anderen hat der Halter von Nutzieren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchNutztV Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter im Falle einer Betriebsstörung sicherzustellen. Letzteres hat der Antragsteller nicht getan, wie sich anhand der amtstierärztlichen Feststellungen für die Jahre 2022 und 2023 zeigt. Die Behauptung des Antragstellers, dass das Füttern und Tränken der Tiere am 22.06.2023 bis spätestens gegen Mittag durch seine Familie erfolgen sollte, steht dieser Annahme nicht entgegen. Dass die Wasser- und Futterversorgung der Rinder – gleich durch welchen beauftragten Dritten – bis dahin nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde, ist dem Antragsteller zuzurechnen, da er als Halter die Ernährung der Tiere sicherstellen und sich im Rahmen der Übertragung seiner Pflichten auf Dritte vergewissern muss, dass die Pflicht erfüllt wird. Der Antragsteller hat den Rindern durch sein wiederkehrendes Verhalten mehrfach erhebliche Leiden zugefügt. Das geschilderte besondere Gierverhalten der Tiere nach der Zugabe von Wasser und Futter und die Ausführungen der Amtsveterinärin belegen, dass die Tiere über einen längeren Zeitraum erheblich Durst und Hunger gelitten haben. Das bloße Bestreiten des Antragstellers des den Rindern entstandenen Leids reicht nicht, um der amtstierärztlichen Wertung substantiiert entgegenzutreten. Auch unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, die Rinder seien in einem guten Ernährungszustand gewesen. (cc.) Im Übrigen ist die Zukunftsprognose des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass auch weiterhin davon auszugehen ist, dass der Antragsteller tierschutzwidrig handelt. Dies verdeutlicht sowohl die Art und Häufigkeit der wiederkehrend festgestellten systemischen Mängel. Nichts weist darauf hin, dass der Antragsteller sein Verhalten in einer Weise ändern wird und zukünftig von einer den Vorgaben des § 2 TierSchG entsprechenden Rinderhaltung ausgegangen werden kann. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben und nach der eidesstattlichen Erklärung seiner Schwester vom 10.07.2023 (Bl. 37 d. GA) wie bereits in der Vergangenheit auch weiterhin Unterstützung durch seine Schwester bei der Rinderhaltung erhalte. Denn trotz jedweder Unterstützung seitens der Familienmitglieder wurden artgerechte Haltungsbedingungen auch bei den früheren Vor-Ort-Kontrollen nicht immer vorgehalten. Hieran ändert auch eine nunmehr ausdrücklich gefasst eidesstattliche Erklärung nichts. Dafür, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände dargelegt werden, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Halters ergibt. Hierfür muss ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich die Antragstellerin wiederum tierschutzwidrig verhält (VG Göttingen, Urt. v. 09.02.2011 – 1 A 184/09 – juris Rn. 24 m. w. N.). Ein derartiges Umdenken lässt sich beim Antragsteller nicht feststellen. Im Gegenteil verdeutlicht sein beschwichtigender Vortrag in Bezug auf die Verstöße, dass er weder den Grund für die an ihn gestellten Halterpflichten noch die Tragweite seiner Verstöße erkannt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem 01.01.2023 und dem 01.04.2023 insgesamt fünf der von ihm gehaltenen Rinder – aus streitigen Gründen – verendet sind und der Antragsteller somit verpflichtet gewesen wäre, seine Haltungsbedingungen besonders aufmerksam zu überwachen. Dies tat er indes nicht, womit er seine fehlende Einsicht dokumentiert. Nach summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner gewählte Rechtsfolge nicht zu beanstanden. Sie ist ermessenskonform, insbesondere verhältnismäßig. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG räumt der Behörde auf Rechtsfolgenseite ein Auswahlermessen ein. Danach kann diese das Haltungsverbot auf eine bestimmte Art oder auch sämtliche Tiere erstrecken. Eine Ermessensentscheidung kann nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur daraufhin geprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen gar kein Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensausübung ist vorliegend voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kein Ermessensausfall vor. Die gewählte Rechtsfolge in Gestalt des dauerhaften Rinderhaltungs- und -betreuungsverbots hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung und ist am Zweck des Tierschutzgesetzes i. S. d. § 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. Art. 20a GG ausgerichtet. Zur Erreichung eben dieses Zwecks ist das Haltungs- und -betreuungsverbot geeignet. Das Haltungs- und -betreuungsverbot ist auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Die vom Antragsteller vorgebrachten milderen Mittel, sind nicht gleich geeignet. So obliegt die Wahrung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen originär dem Tierhalter. Eine andauernde Anleitung durch die zuständigen Behörden bzw. vom Antragsteller präferierte engmaschige Tierschutzkontrollen sind weder vorgesehen noch tatsächlich umsetzbar (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.07.2020 – 23 Cs 20.1087 – juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang und aufgrund der vielen festgestellten Verstöße wären auch eindeutige Handlungsanweisungen in Form von behördlichen Auflagen nicht gleich geeignet. Denn auch nach festgestellten Verstößen hat es der Antragsteller nicht geschafft, art- und verhaltensgerechte Zustände herzustellen. Ein sukzessiver Aufbau des Rinderbestandes ist ebenfalls nicht gleich geeignet. Die festgestellten Zuwiderhandlungen des Antragstellers sind systemischer Art und nicht aufgrund einer zu hohen Anzahl an gehaltenen Tieren eingetreten. Insoweit böte nicht einmal eine Bestandsreduzierung eine hinreichende Gewähr dafür, dass dem Wohl des vom Antragsteller weiterhin gehaltenen reduzierten Tierbestandes genüge getan würde. Nach vorläufiger Prüfung kann daher eine – wenn auch sukzessive – Bestandserhöhung dem Tierwohl jedenfalls nicht genügen. Vertragliche Vereinbarungen mit der Familie sind schon deshalb nicht gleich geeignet, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben sowie der eidesstattlichen Erklärung der Schwester des Antragstellers (Bl. 37 d. GA) stets von seiner Familie unterstützt worden sein soll und artgerechte Haltungsbedingungen dennoch nicht verlässlich hergestellt wurden. Der bloße Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung begründet keine Verbesserung der Zustände. Dabei hätte der Antragsteller spätestens seit dem Verfahren 7 B 34/23 hinreichend Zeit gehabt, entsprechende Vereinbarungen zu schließen, was er nicht getan hat. Auch dort standen die hiesigen tierschutzrechtlichen Mängel bereits in Rede. Hinsichtlich der fehlenden Lern- und Einsichtsfähigkeit des Antragstellers werden insoweit die obigen Gründe aus der Gefahrenprognose zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen. Im Übrigen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Privatpersonen schon deshalb nicht gleich geeignet, weil diese nur zwischen den Vertragspartnern nicht aber absolut wirken und daher vom Antragsgegner nicht vollstreckt werden könnten. Auch der Abschluss einer tierärztlichen Betreuungsvereinbarung führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine solche kann nicht das Einhalten der Anforderungen an eine artgemäße Ernährung und Unterbringung sicherstellen. Das Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot ist nach summarischer Prüfung auch angemessen. Das öffentliche Interesse am Tierwohl (Art. 20a GG) überwiegt die Interessen des Antragstellers aus der Eigentums- und Berufsfreiheit (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Zunächst gestalten die tierschutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz und der TierSchNutztV Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit aus, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Grunde nach hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die Eigentumsgarantie an gehaltenen Tieren grundsätzlich nur soweit reicht, wie dem Wohl dieser Tiere entsprochen wird. Da es sich bei einem Haltungs- und Betreuungsverbot um die von § 16a Abs. 1 TierSchG vorgehaltene, eingriffsintensivste Maßnahme handelt, ist diese nur unter besonders hohen Voraussetzungen gerechtfertigt. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vermag unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Im Gegenteil darf gerade von einem professionellen, konzessionierten Tierhalter mit spezieller Fach- und Sachkenntnis erwartet werden, dass er es gar nicht erst zu derartigen Verletzungen seiner Haltungspflichten kommen lässt, sondern Mängel verantwortungsvoll und unmittelbar abstellt. Konkret ist hier die Erwägung einzustellen ist, dass der Antragsteller nicht bloß singulär gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat, sondern vielfach und dabei teils in grober Weise (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 09.12.2016 – 3 B 347.16 – juris Rn. 8). Zudem handelte der Antragsteller dem Tierwohl auf mehreren Ebenen zuwider, indem er seine Halterpflichten sowohl in Bezug auf die Pflege als auch in Bezug auf die Ernährung der Rinder verletzte, ohne dass er sich letzten Endes einsichtig zeigte und eine hinreichende Abhilfe schaffte. Dabei handelt der Antragsteller mit seinem Verhalten der erforderlichen Kenntnis und Fachkunde eines diplomierten Landwirts zuwider. Dies begründet die Annahme, dass Rinder in der Obhut des Antragstellers gefährdet sind, weil er in Gewinnerzielungsabsicht bloß auf seinen wirtschaftlichen Vorteil bedacht ist. Es hat sich langjährig gezeigt, dass er nicht fähig ist, die einer dem Tierwohl entsprechenden Haltung erforderlichen Bedingungen dauerhaft herzustellen. Aufgrund der eigenverantwortlichen groben und wiederholten Verletzungen des Tierwohls stellt das Rinderhaltungs- und -betreuungsverbots keine unbillige Härte für den Antragsteller dar. Im Übrigen steht es dem Antragsteller frei, gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG einen Antrag auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Rindern zu stellen, sobald er die bekannten Missstände beseitigt hat und der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verbotes besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Interesse des Antragstellers an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass es dringlich geboten ist, weitere mögliche Leiden von Rinden zu vermeiden, wobei dieses Interesse angesichts der vom Antragsgegner ermittelten und dokumentierten erheblichen Missstände und die hiervon zahlreich betroffenen Tiere über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinausgeht und daher eine letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache kann nicht abgewartet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.02.2014 [BGBl. I S. 154], zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes v. 08.10.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 272] – GKG) i. V. m. Punkt 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.