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Beschluss

4 MB 48/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1222.4MB48.22.00
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Leitsätze
1. Für die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es grundsätzlich nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern oder die Verletzung von Prozessgrundrechten an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.(Rn.25) (Rn.26) 2. In einem tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbot kann ein faktisches Berufsverbot liegen.(Rn.59) 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Verbots stellt einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, der nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist.(Rn.59) 4. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne, das Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann; dies gilt speziell auch für Eingriffe auf Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.(Rn.62)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 24. November 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es grundsätzlich nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern oder die Verletzung von Prozessgrundrechten an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.(Rn.25) (Rn.26) 2. In einem tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbot kann ein faktisches Berufsverbot liegen.(Rn.59) 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Verbots stellt einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, der nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist.(Rn.59) 4. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne, das Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann; dies gilt speziell auch für Eingriffe auf Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.(Rn.62) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 24. November 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Landwirt und unterhält einen Nutztierbetrieb (Milchvieh und Kälber). Er wendet sich gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022, mit welchem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug einer tierschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners als unbegründet abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner führte – jeweils in Anwesenheit der zuständigen Amtstierärztin – ab Oktober 2019 verschiedene Kontrollen des Nutztierbetriebes des Antragstellers sowohl auf der Hofstelle als auch im Bereich der Weidehaltung durch und stellte verschiedenste, teils gravierende Mängel in der Rinderhaltung fest. Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 verfügte er gegenüber dem Antragsteller zehn Einzelmaßnahmen und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Nichtumsetzung wurde die Fortnahme der Rinder angedroht. Nach Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs durch Bescheid vom 25. November 2020 wies das Verwaltungsgericht die daraufhin erhobene Anfechtungsklage durch Urteil vom 19. April 2022 als unbegründet ab (Az. 7 A 41/21); über den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat der Senat noch nicht entschieden (4 LA 26/22). Mit Schreiben vom 31. August 2022 teilte die Amtstierärztin dem Antragsgegner mit, dass ein neuerliches Einschreiten aus sachverständiger Sicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 8. September 2022 ordnete der Antragsgegner zum Schutz von Leben und Wohlbefinden der Rinder gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG folgende Maßnahmen an (BA C mit 20 Anlagen, Bl. 1 ff.): 1. Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern vollständig und auf Dauer ab dem 08.10.2022; 2. Auflösung des Rinderbestandes auf eigene Kosten bis zum 07.10.2022; 3. Vorlage eines Nachweises über den Verbleib der in Ziffer 2 genannten Rinder innerhalb von einer Woche nach Ablauf der in Ziffer 2 genannten Frist (bis zum 14.10.2022); 4. Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern mit Wirkung ab dem 08.10.2022 am Standort Wiesengrund 2 (…) sowie auf sämtlichen im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen einschließlich Pachtflächen; 5. Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Antragstellers für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnung der Ziffer 2. In Bezug auf die Ziffern 1 bis 4 wurde außerdem die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde angegeben, dass die sofort vollziehbaren Anordnungen aus dem Bescheid vom 6. Mai 2020 überwiegend nicht umgesetzt worden seien. Der Antragsteller habe wiederholt den Vorschriften des § 2 TierSchG i.V.m. der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zuwidergehandelt und dadurch den gehaltenen und betreuten Rindern erhebliche und länger anhaltende Schmerzen, erhebliche Leiden und Schäden zugefügt (II.). Auf Grund der langjährigen und gravierenden Mängel im Zusammenhang mit der Rinderhaltung sei nicht davon auszugehen, dass die Haltungsbedingungen in der näheren Zukunft nunmehr tierschutzgerecht hergestellt und dauerhaft eingehalten würden. Die Tierhaltung habe sich insgesamt, teilweise sogar sehr verschlechtert. Es gebe kein ausreichendes Personal, die Grundversorgung der Tiere habe keinen absoluten Vorrang bei allen Tätigkeiten, die Tätigkeiten seien unorganisiert und ohne konkreten Plan; vom Antragsteller suggeriertes Fachwissen werde nicht umgesetzt; der Betrieb sei in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der Antragsteller erscheine als Betriebsleiter überfordert (III.). Wegen der wiederholten und langjährigen Verstöße sei das Entschließungsermessen reduziert; beim Auswahlermessen gehe es zulasten des Antragstellers, dass wiederholte Kontrollen und Einzelmaßnahmen nichts bewirkt hätten. Im Rahmen der Kontrollen fehle es an einer strukturierten und durchdachten Vorgehensweise. Der Antragsteller habe keine Einsicht in die Notwendigkeiten und zeige keine Bereitschaft zu positiven Veränderungen; es fehle in vielfacher Hinsicht am Verantwortungsbewusstsein. Hinzu komme, dass das Öko-Zertifikat mit Bescheid vom 1. Juni 2022 für drei Monate entzogen und eine Vermarktung der Produkte untersagt worden sei. Der Eingriff sei gerechtfertigt. Der Antragsteller habe jahrelang gezeigt, dass er nicht willens oder in der Lage sei, den Rinderbetrieb tierschutzgerecht zu führen. Er habe keine Abhilfe geschaffen; die Tiere seien nach wie vor ständig Gefahren ausgesetzt. Der Sofortvollzug sei im überwiegenden öffentlichen Interesse u.a. deshalb anzuordnen, weil der Gesamtzustand der Rinderhaltung und des Betriebes trotz diverser Kontrollen sowie behördlicher Hilfestellungen und Auflagen nach wie vor unhaltbar sei und ein behördliche Einschreiten erfordere. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sein Verhalten hinsichtlich der Rinderhaltung zukünftig ändere. Er habe mehrfach gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, einen tierschutzgerechten Betrieb zu führen. Den Rindern müsse jegliches (weitere) Leiden erspart werden, welches sie im Betrieb des Antragstellers und durch dessen mangelhafte Betriebsführung erleiden könnten. Jeder Tag, den die Rinder in seinem Betrieb verbringen, berge weiterhin das Risiko eines erheblichen Leidens (IV). Am 4. Oktober 2022 erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 17. und 18. Oktober 2022 führte die Amtstierärztin eine weitere Kontrolle des Betriebs des Antragstellers durch und riet zu einer Bestandsauflösung noch vor dem Winter um zu vermeiden, dass sich der Zustand der Tiere wieder erheblich verschlechtert (Bericht Anl. - Bg 5 -). Am 17. November 2022 erfolgte eine Begehung der Hofstelle; u.a. wurde die Haltung von Kälbern in einer Rundbogenhütte begutachtet (Vermerk Anl. - Bg. 7 -). Mit Beschluss vom 24. November 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung (zu Ziffern 1 bis 4) bzw. Anordnung (Ziffer 5) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2022 als unbegründet abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unter Ziffer 6 des Bescheides sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Verfügung des dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbotes für Rinder (Ziffer 1 und 4) sowie der Auflösung des Rinderbestandes (Ziffer 2) erwiesen sich nach summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnungen (Ziffer 6). Dagegen hat der Antragsteller am 30. November 2022 Beschwerde eingelegt und diese zunächst nicht begründet. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022, bei Gericht eingegangen am 12. Dezember 2022, hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Wegnahme der Tiere nunmehr unabhängig von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgen solle, sofern der Antragsteller diese nicht selbst bis zum 9. Dezember 2022 veräußere. Aus amtstierärztlicher Sicht sei die Auflösung des Bestandes bzw. Wegnahme der Rinder wegen der anhaltenden Missstände zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt notwendig und überfällig (vgl. Schr. der Amtstierärztin v. 07.12.2022, Anl. - Bg 6 -). Am 14. Dezember 2022 ab acht Uhr morgens hat der Antragsgegner in Begleitung eines Tierhändlers und der Polizei sämtliche Rinder des Antragstellers von der Weide und aus den Stallungen abgeholt (insgesamt 136 Tiere). Den daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 nach neun Uhr eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Hängebeschlusses hat die stellvertretende Vorsitzende durch eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 8 VwGO am gleichen Tag abgelehnt. Ausweislich einer Stellungnahme der Amtstierärztin vom 18. Dezember 2022 wurden zum Zeitpunkt der Wegnahme weiterhin Mängel in der Tierhaltung festgestellt; bis zuletzt habe keine konsequente und dauerhafte Umsetzung der ordnungsrechtlichen Maßnahmen festgestellt werden können (Anl. Bg. - 12 -). Die Tiere sind derzeit in Dithmarschen untergebracht und noch nicht veräußert. Am 15. Dezember 2022 hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet. Er meint, dass das Verwaltungsgericht bereits von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen ausgehe und unter Verstoß gegen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG willkürlich entschieden habe. Er beantragt, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24.11.2022 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.10.2022 gegen den Bescheid vom 08.09.2022 im Hinblick auf die Ziffern 1 bis 4 wiederherzustellen und in Bezug auf Ziffer 2 zugleich die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und meint, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§ 146 Abs. 4, § 147 Abs. 1 VwGO). Auch die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Antragsänderung durch das zusätzliche Begehren nach Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO zwar grundsätzlich kein Raum (zuletzt Beschl. v. 10.08.2022 - 4 MB 23/22 - , juris Rn. 24 m.w.N.); zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt dies aber nicht, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (Beschl. v. 20.05.2022 - 4 MB 16/22 -, juris Rn. 12). So liegt es hier. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. a. Die Beschwerdebegründung erfüllt über weite Strecken schon nicht die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die zum einen gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordert eine konkrete Begründung, warum diese änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss nicht nur die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, sondern auch das Entscheidungsergebnis. Das Darlegungsgebot soll darüber hinaus zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerde nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies setzt eine Orientierung an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung voraus. Zu einem strukturierten fallbezogenen Vorbringen gehört deshalb etwa auch, den Vortrag zuzuordnen, sobald mehrere Anordnungen streitgegenständlich sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 2, v. 27.08.2021 - 4 MB 41/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.). An einer derartigen Strukturierung fehlt es hier. Nach umfänglicher Wiedergabe des Inhalts des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses leitet der Antragsteller die eigentliche Beschwerdebegründung (unter 2. im Schr. v. 15.12.2022) mit der Feststellung ein, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts das Ergebnis nicht trügen. Es gehe bereits von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen aus, entscheide willkürlich und unter Verstoß gegen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG. Die weitere Begründung (in den Gliederungspunkten a. bis h.) richtet er an diesen Verstößen aus, nicht aber an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung. Auch mit der Replik im Schreiben vom 20. Dezember 2022 ist nachträglich keine Strukturierung erfolgt. Soweit der Antragsteller eine Verletzung verschiedener Prozessgrundrechte anführt, ist dies allein im Übrigen nicht zielführend. Mehrfach rügt er, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt habe und deshalb ein Gehörsverstoß vorliege. Auch habe es gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es den verbeamteten Tierärzten einen fachlichen Beurteilungsspielraum einräume und deren Meinung als maßgeblich ansehe, ohne den Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da das Verwaltungsgericht sich nicht mit den Auswirkungen des Vollzugs der existenzgefährdenden Anordnung aus Sicht des Antragstellers auseinandergesetzt habe. Dies alles verhilft der Beschwerde noch nicht zum Erfolg. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es grundsätzlich nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (Beschl. des Senats v. 28.02.2019 - 4 MB 14/22 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Eine Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze vermag eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Entsprechendes gilt für die Rüge weiterer Verstöße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist Sache des Antragstellers, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses durch substantiierten Vortrag zur Sache in Frage zu stellen. Dass sich die für den Sofortvollzug der einschneidenden Maßnahme erforderliche Gefahrenlage unter korrekter Anwendung der angeführten verfassungsrechtlichen Maßstäbe weder zum Zeitpunkt der verwaltungsrechtlichen Entscheidung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen lässt, bleibt deshalb erst einmal nur eine Behauptung. b. Soweit der Antragsteller im Übrigen meint, dass das Verwaltungsgericht grundsätzliche verfassungsrechtliche Vorgaben in Bezug auf die Interessenabwägung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verletzt habe, weil es keine Vollzugsfolgenabwägung angestellt habe, verkennt er den vom Verwaltungsgericht und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Prüfungsmaßstab für Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Danach ergeht die gerichtliche Entscheidung zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, doch orientiert sich diese vorrangig an der Frage, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also offensichtlich ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ergeht die Entscheidung allein aufgrund einer Interessenabwägung, bei der die jeweils eintretenden Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Eilentscheidung gegenüberzustellen sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2021 - 4 MB 53/21 -, juris Rn. 9, v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 5). Dieser fachgerichtliche Maßstab ist vom Bundesverfassungsgericht anerkannt. Entscheidend ist allerdings, dass die Gerichte dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte gebührend Rechnung tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 20.09.2019 - 2 BvR 880/19 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht – seinen eigenen und den vorgenannten Vorgaben folgend – zunächst die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides festgestellt und sich anschließend mit der Frage befasst, ob darüber hinaus auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Für eine Vollzugsfolgenabwägung ist insoweit kein Raum. c. Des Weiteren stellen die einzelnen Argumente der Beschwerdebegründung, soweit sie sich den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung sinnvoll zuordnen lassen, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nicht in Frage. aa. Antragsgegner und Verwaltungsgericht stützen sowohl die Haltungs- und Betreuungsverbote als auch die Bestandsauflösung auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Auflösung des Bestandes wird in dieser Norm zwar nicht ausdrücklich benannt, kann nach allgemeiner Ansicht aber als Konkretisierung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes angesehen werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 52 m.w.N.). Allerdings wird dies vom Antragsteller auch nicht angegriffen. bb. Zu der nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu klärenden Frage, ob der Antragsteller wiederholt oder grob den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, verweisen der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht auf die seit Mai 2019 wiederholt amtstierärztlich festgestellten Verstöße gegen die Vorschrift des § 2 TierSchG und die sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Verfügung vom 6. Mai 2020 nebst verschiedenster Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Die (Rechts-) Grundlagen art- und verhaltensgerechter Rinderhaltung sowie deren Inhalt seien dem Antragsteller bekannt; zumindest habe er seit Mai 2019 die Möglichkeit gehabt, sich hiervon Kenntnis zu verschaffen. Der Antragsgegner listet im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2022 zahlreiche Verstöße auf, die sich sowohl auf die Stall- als auch die Weidehaltung beziehen. Sie betreffen die Fütterung, die Wasserversorgung (Tränken), die Sauberkeit der Haltungseinrichtungen und Liegeflächen, die Verletzungsgefahr in den Ställen und auf der Weide und die tierärztliche Versorgung. Hierauf und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. (1) Hierzu meint der Antragsteller, dass der vorangegangene Bescheid vom 6. Mai 2020 lediglich dazu gedacht gewesen sei, ihm Hinweise zu erteilen. Er erschöpfe sich in der Wiederholung abstrakt genereller Regelungen und weise keinen verbindlichen Anordnungscharakter oder vollstreckbaren Inhalt auf. Dennoch stelle das Verwaltungsgericht maßgeblich auf diesen vorherigen Bescheid ab und moniere, dass der Antragsteller den Anordnungen nicht nachgekommen sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Für den Senat steht außer Zweifel, dass es sich bei dem Bescheid vom 6. Mai 2020 nach Form und Inhalt um einen wirksamen und sofort vollziehbaren Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG und um eine für den Antragsteller verbindliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG handelt. Darin wird dem Antragsteller aufgegeben, 1. allen Tieren jederzeit Raufutter und Trinkwasser in ausreichender Menge und Qualität zur freien Verfügung anzubieten, 2. sämtliche Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen auszustatten, so dass jedem Tier Zugang zu Futter und Wasser, in einer ausreichenden Menge und Qualität gewährt wird, 3. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen so vorzuhalten, dass Verunreinigungen ausgeschlossen bzw. auf ein Minimum begrenzt werden, z.B. durch Abdeckungen auf den Kälbertränkeeimern, 4. sämtliche Haltungseinrichtungen sauber zu halten, insbesondere Ausscheidungen so oft wie möglich zu entfernen und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen zu reinigen und nötigenfalls zu desinfizieren, 5. allen Tieren trockene, weich eingestreute Liegeflächen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, 6. Dass die Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein müssen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossenen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, 7. sind die Haltungseinrichtungen regelmäßigen auf Gefahrenquellen zu überprüfen und diese ggf. unverzüglich zu beseitigen, 8. Kälber ohne Muttertier so unterzubringen, dass eine nachteilige Beeinflussung ihrer Gesundheit durch Wärmeableitung verhindert wird, z.B. in isolierten Kälberhütten von ausreichender Größe, 9. für kranke oder verletzte Tiere Absonderungseinrichtungen vorzuhalten, in denen diese erforderlichenfalls untergebracht werden können, wobei diese Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage zu versehen sind und 10. sicherzustellen, dass bei konkretem Krankheitsverdacht oder bei Verletzungen erforderlichenfalls Maßnahmen für die Behandlung und Absonderung ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Hierzu zählen ggf. auch tierärztliche Nachkontrollen. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht im dazu angestrengten Hauptsacheverfahren (7 A 41/21) Zweifel an der Verbindlichkeit dieser Anordnungen gehabt hätte. Auf die im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2022 aufgelisteten Verstöße gegen die vorgenannten Anordnungen und gegen die Vorschrift des § 2 TierSchG geht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht näher ein. Soweit er zu diesem Punkt behauptet, zahlreiche Maßnahmen ergriffen zu haben, um möglichst von weiteren Zugriffen des Antragsgegners verschont zu bleiben, bleibt dies zu unsubstantiiert, um die vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstöße in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht in Frage zu stellen. (2) Tatsächliche Grundlage der getroffenen Feststellungen sind amtstierärztlich verfasste Vermerke und Stellungnahmen sowie umfangreiches Bildmaterial, erstellt nach zahlreichen Kontrollen auch nach Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020. Insoweit wird auf die detaillierte Darstellung des Verwaltungsgerichts (im Beschluss S. 7 bis 9) Bezug genommen. Diese tatsächlichen Feststellungen bestreitet der Antragsteller nicht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die den verbeamteten Tierärzten und -ärztinnen gesetzlich eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass den amtlichen Tierärzten bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die von den Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden; ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist hierfür jedoch nicht ausreichend (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2022 - 4 MB 73/21 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Anderes könnte nur gelten, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass das amtstierärztliche Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (so etwa VGH München, Beschl. v. 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 -, juris Rn. 20). Eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ist deshalb nicht zu besorgen. Anders als der Antragsteller vorträgt, hat sich das Verwaltungsgericht insoweit keine eigene tiermedizinische Kompetenz angemaßt und behauptet, dass es die fachliche Richtigkeit der amtstierärztlichen Einschätzungen überprüfe. Vielmehr überprüft es nach seinen Ausführungen im Beschluss (S. 6) nur, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers fachlich vertretbar sind. Dies entspricht den vorgenannten Maßgaben. Hiervon ausgehend hat die Kammer weder Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Amtstierärztin noch gegen deren rechtliche Einordnung erhoben. Die eingeholte Stellungnahme des Dr. Lamp von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein – Beratungsprotokoll vom 7. Oktober 2022 aufgrund eines angekündigten Betriebsbesuchs vom 30. September 2022 – entkräfte die Feststellungen der Amtstierärztin nicht maßgeblich, sondern bestätige ihre Feststellungen in wesentlichen Punkten. Dass der Antragsteller die amtstierärztlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren den vorgenannten Bedingungen entsprechend qualifiziert in Frage gestellt und das Verwaltungsgericht dies übergangen hätte, wird im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Soweit er sich zur Begründung der Beschwerde überhaupt auf die Stellungnahme des Dr. Lamp von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bezieht, findet diese erst im Rahmen der vom Antragsteller beanstandeten weiteren Interessenabwägung im Rahmen des Sofortvollzugs Erwähnung und hier auch nur als Beleg dafür, welche Anstrengungen der Antragsteller unternommen hat, um bestehende Mängel abzustellen. Auch sonst erfolgen keine substantiierten Darlegungen, die den Inhalt der amtstierärztlichen Vermerke und Stellungnahmen in Frage stellen. cc. Als Tatsachen, die im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, verweist das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass den vom Antragsteller gehaltenen Rindern aufgrund der festgestellten Verstöße bereits über längere Zeit Leiden, Schmerzen und Schäden entstanden sind. Aus den umfangreich dokumentierten Haltungs-, Ernährungs- und Pflegemissständen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners werde deutlich, dass es sich dabei nicht nur um Momentaufnahmen handele. Die Mängel der Rinderhaltung seien vielmehr systemischer Art, wiederkehrend und wiederholt von gewisser Dauer. Sie seien ganzjährig und selbst über die wärmeren Jahreszeiten hinweg festgestellt worden. Eine wesentliche und grundlegende Verbesserung der Umstände sei auch trotz zweimaliger Wegnahme von Tieren (22 und 13 Tieren) nicht eingetreten. Insbesondere der Ernährungszustand der Tiere bleibe schlecht, was auch das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) bei seiner Kontrolle am 6. September 2022 bestätigt habe. (1) Insoweit greift der Antragsteller zunächst den daran anschließenden Hinweis des Verwaltungsgerichts an, dass laut Vermerk des MLLEV eine zuvor am 1. Juni 2022 mit sofortiger Wirkung gegen den Antragsteller ausgesprochene Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 bestehen bleiben solle und der Einwand des Antragstellers, er sei ein zertifizierter Biobetrieb, deshalb nicht durchgreife. Diese Darstellung erweist sich nach den Darlegungen des Antragstellers allerdings nicht als falsch. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass es im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem – wie hier – die zuständige Behörde noch nicht über den Widerspruch gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot entschieden hat und es noch an einer abschließenden behördlichen Entscheidung fehlt, auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung ankommt (OVG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 8 und v. 27.08.2021 - 4 MB 41/21 -, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Beschl. v. 11.06.2020 - 3 B 124/20 -, juris Rn. 4). Denn allein der Hinweis auf eine bestehende Zertifizierung für Ackerbau und Futtergewinnung und auf das Ergebnis einer Futtermittelkontrolle vom 2. Dezember 2022 (Anl. B 1) – die laut Antragsgegner nicht im Rahmen der Bio (Öko-) Zertifizierung sondern auf Veranlassung des Veterinäramtes durchgeführt wurde – stellt nicht in Frage, dass dem Antragsteller die Vermarktung von tierischen Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Art. 42 Abs. 2 untersagt und ein Zertifikat nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2018/848 zurückgenommen worden ist wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 – Vorschriften für die Tierproduktion – i.V.m. den Produktionsvorschriften nach Anhang II Teil II der genannten Verordnung. Ausweislich des Bescheides des damals für Verbraucherschutz zuständigen MJVE vom 1. Juni 2022 zählten dazu nicht nur Vorgaben für die Fütterung der Tiere mit ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen, sondern auch solche zur Erhaltung der Tiergesundheit, zu den Haltungspraktiken einschließlich Besatzdichte und Unterbringung sowie das Gebot, ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress während ihrer gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Im Betrieb des Antragstellers sei die ökologisch/biologische Integrität des Tierbestandes hinsichtlich der Ernährungslage und den Haltungsbedingungen gravierend gestört. Unter solchen Umständen sei eine Fortführung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Hinweis auf die ökologische Produktion und die Ausstellung eines Zertifikats nicht länger gerechtfertigt. Laut Vermerk des MLLEV vom 26. September 2022 könnten die Maßnahmen nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wegen anhaltender tierschutzrechtlicher Verstöße nicht aufgehoben werden. Inwiefern dies durch die vom Antragsteller behauptete Zertifizierung für Ackerbau und Futtergewinnung – die möglicherweise dem vom Antragsgegner vorgelegten Zertifikat (Anl. - Bg 10 -) entspricht – in Frage gestellt sein soll, ist nicht näher dargelegt. Gleiches gilt für den Hinweis auf eine am 15. November 2022 durchgeführte unangekündigte Kontrolle der Öko-Kontrollstelle, bei der auch die Tiere und die Gebäude besichtigt worden seien. Das überreichte Stichprobenprotokoll ist handschriftlich verfasst und zählt – bis auf zwei Zusätze „i.O.“ – im Wesentlichen die kontrollierten Bereiche auf, ohne diese zu kommentieren. Eine Auswertung ergibt sich daraus jedenfalls nicht; insbesondere verhält es sich nicht zum Ernährungszustand der Tiere (Anl. B 2). Ob die Rückgabe der Bio-Zertifizierung in Bezug auf die Milchvermarktung nur am Veto des Veterinäramtes gescheitert ist, wie der Antragsteller behauptet, kann offenbleiben. Der Antragsgegner lässt insoweit vortragen, dass dies gar nicht in die Zuständigkeit des Veterinäramtes falle; allerdings habe es die zuständigen Ministerien darauf hingewiesen, dass die Ökokontrollstelle im Hinblick auf die Gründlichkeit ihrer Kontrollen dringend kontrolliert werden sollte. Letztlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Betrieb des Antragstellers gegenwärtig nicht um einen für die Vermarktung tierischer Erzeugnisse zertifizierten Biobetrieb handelt, bestätigt. (2) Weiter meint der Antragsteller, dass sich die willkürlichen und gegen Art. 12, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verstoßenden Tendenzen des Verwaltungsgerichts insbesondere auch in der Aussage wiederspiegelten, dass seine allein unter dem Druck des laufenden Verfahrens zu erkennenden Bemühungen, sein Verhalten zu bessern, nicht ausreichten, um eine positive Prognose für die Zukunft auszustellen. Während die ihm vorgeworfenen Verstöße kleinlich aufgelistet seien, würden die Bemühungen nicht exakt benannt. Unklar bleibt, auf welche entscheidungstragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sich diese Kritik beziehen soll. Die in diesem Zusammenhang zitierte Passage aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/2007) legt die Annahme nahe, dass es dem Antragsteller insoweit nicht um die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu treffende Prognose, sondern um die Prüfung der Anordnung des Sofortvollzugs geht, die „ausschließlich zum Schutz vor Gefährdungen während des laufenden Hauptsacheverfahrens zulässig ist“ und unterbleiben muss, „wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptverfahrens führt“ (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26). Dessen ungeachtet stellt der Antragsteller die im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu treffende Zukunftsprognose mit dieser pauschalen Kritik im Ergebnis nicht in Frage. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die rechtliche Ausgangsüberlegung, dass ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet ist, die dem Tierhaltungsverbot zugrundeliegende Gefahrenprognose zu erschüttern, stellt er nicht in Frage; sie entspricht im Übrigen auch der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.08.2021 - 4 MB 41/21 – juris Rn. 24 m.w.N.). Auch das vom Verwaltungsgericht bezeichnete Erfordernis, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass ein individueller Lernprozess und ein innerer Vorgang stattgefunden haben, die nachvollziehbar werden lassen, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass der Antragsteller sich wiederum tierschutzwidrig verhält, wird nicht in Frage gestellt. Schließlich wäre es Sache des Antragstellers gewesen, seine der negativen Prognose gegenüberstehenden Bemühungen konkret aufzuzeigen und zu benennen, um die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom Ergebnis her in Frage zu stellen. Dies leistet die Beschwerdebegründung nicht. Stattdessen hat der Antragsgegner anlässlich seiner auch nach Erlass des Bescheides vom 8. September 2022 durchgeführten Kontrollen dokumentiert, dass die tierschutzwidrigen Verhältnisse andauern, weshalb eine verlässliche Haltung und Betreuung der Rinder weiterhin nicht stattfinde und auch nicht zu erwarten sei. dd. Hauptkritikpunkt der Beschwerde ist die Annahme eines besonderen und gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des im Streit stehenden Bescheides. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den kumulierten Verboten und Anordnungen im Bescheid vom 8. September 2022 um ein faktisches Berufsverbot handele. Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stelle einen eigenständigen Eingriff in die Berufsfreiheit auf der Ebene der Berufswahlfreiheit dar. Dem Antragsteller werde seine Tätigkeit als Milchviehhalter umfassend untersagt. Die Tätigkeit des Ackerbaus stelle eine andere berufliche Tätigkeit dar, die er auf seinem Betrieb nicht durchführen könne, da es sich größtenteils um Grünlandflächen handele, die aufgrund landesrechtlicher Verbote nicht umgebrochen und anderweitig genutzt werden dürften. Entsprechend habe sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung eines derartigen Verbotes im Wege des Sofortvollzuges auseinandergesetzt. Auch mit diesem Vorbringen stellt der Antragsteller die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses letztlich nicht überzeugend in Frage. Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots davon ausgegangen, dass dieses in seinen Auswirkungen einem Berufsverbot nicht gleichstehe, weil es dem Antragsteller freistehe, seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne die Haltung von Rindern fortzuführen, z.B. durch Anbau und Vermarktung von Ackerfrüchten und Heu bis hin zur Verpachtung von Flächen oder Aufgabe nicht mehr benötigter ggfs. gepachteter Flächen. Hiervon ausgehend hat es das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie der Bestandsauflösung angenommen, welches das Interesse des Antragstellers an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiege. Dies ergebe sich daraus, dass es dringlich geboten sei, weitere mögliche Leiden von Tieren zu vermeiden. Angesichts der vom Antragsgegner ermittelten und dokumentierten erheblichen Missstände und der hiervon zahlreich betroffenen Rinder gehe das Vollzugsinteresse auch über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, noch hinaus. Ein Berufsverbot hat der Antragsgegner nicht ausdrücklich angeordnet. Allerdings kann in einem Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder ein faktisches Berufsverbot liegen. Wäre dies der Fall, weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die sofortige Vollziehung eines solchen Verbots nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, weil dem Adressaten schon vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit genommen würde, sich weiterhin beruflich zu betätigen. Ein derartiger Eingriff wäre nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verlangt nicht nur die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, sondern darüber hinaus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2010 - 1 BvR 722/10 -, juris Rn. 12 ff.; v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 20 ff.). Es wäre eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.04.2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 20). Für den Senat ist allerdings schon nicht überzeugend dargelegt, dass sich die Vollziehung des Verbots der Haltung und Betreuung von Rindern unter den hier erkennbaren Umständen tatsächlich auf der Ebene der Berufswahlfreiheit bewegt oder dass es sich jedenfalls um eine der Berufswahl nahekommende Berufsausübungsregelung handeln könnte, weil Milchviehhaltung und Ackerbau verschiedene berufliche Tätigkeiten darstellen und dem Antragsteller ohne die Rinderhaltung keine anderweitige landwirtschaftliche Erwerbsgrundlage verbleibt. Seine Behauptung, auf seinem Betrieb keinen Ackerbau betreiben zu können, weil es sich größtenteils um Grünlandflächen handele, die aufgrund landesrechtlicher Verbote nicht umgebrochen und anderweitig genutzt werden dürften, bleibt nach dem Hinweis des Antragsgegners auf den Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers ca. 60 ha Land umfasst, auf dem sich Ackerbau und Futtergewinnung betreiben lasse (dazu Anl. - Bg 11 -), unsubstantiiert, zumal der Antragsteller selbst an anderer Stelle auf ein bestehendes Zertifikat für Ackerbau und Futtergewinnung hinweist. Das vom Antragsgegner eingereichte Zertifikat mit einer Gültigkeit vom 15. August 2022 bis zum 28. Februar 2023 (Anl. Bg 10) bezieht sich u.a. auf die Tätigkeit der Produktion und führt im Verzeichnis der Erzeugnisse nicht nur Grünland als Umstellungsware, sondern auch Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, nämlich Dinkel, Futterbau, Grünland, Hafer, Mais, Roggen und Winterweizen als ökologisches Erzeugnis auf. Selbst wenn man dessen ungeachtet einen beachtlichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG annehmen wollte, bleibt es im Ergebnis dabei, dass das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Ein angenommenes vorläufiges Berufsverbot ist auch unter den strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls als statthaft anzusehen. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse, die auf Feststellungen bis hin zum Tag der Wegnahme der Rinder vor einer guten Woche beruhen, ist zu besorgen, dass der Antragsteller bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit weiterhin und zusätzlich gefährden wird. Das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers in der Milchviehhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 -, Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 10), das auch Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (BVerfG, Urt. v. 24.10.2010 - 1 BvF 2/05 -, juris Rn. 148); dies gilt speziell auch mit Blick auf Einschränkungen auf der Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 4.08 -, juris Rn. 38; OVG Schleswig, Urt. v. 04.12.2014 - 4 LB 24/12 -, juris Rn. 65). Eine Gesamtwürdigung der hier maßgeblichen Umstände ergibt, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als Milchviehhalter schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für den verfassungsrechtlich geschützten Tierschutz befürchten lässt. Der Antragsgegner hat seit Beginn der hier dokumentierten Kontrollen auf dem Hof und den Weiden des Antragstellers im Mai 2020 trotz erteilter Hinweise und Mahnungen sowie der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2020 immer wieder erhebliche Verstöße gegen § 2 TierSchG und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung feststellen müssen. Selbst nach Ergehen der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 8. September 2022 und zuletzt noch am Tag der Wegnahme der Rinder am 14. Dezember 2022 waren wiederum Verstöße festzustellen, die die Amtstierärztin nicht mehr nur als wiederholte Verstöße, sondern als unhaltbaren Dauerzustand bezeichnet. Wegen der gravierenden und langanhaltenden – und nicht nur plakativ aufgezählten – Verstöße gegen das Tierschutzrecht prognostiziert der Antragsgegner zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen sowohl in den Stallungen und sonstigen Gebäuden auf dem Hof als auch auf den Weiden weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Rinder konkret erwarten lässt. Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers an einer uneingeschränkten Berufsausübung und Gewinnerzielung hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdebegründung, dass der Antragsteller „beispielsweise ein eigenes Gutachten der Landwirtschaftskammer in Auftrag gegeben“ hat, dass „Besprechungen sowohl mit Baubehörden als auch mit Fachunternehmen stattgefunden“ haben, um etwaige bestehende Mängel abzustellen, dass „zahlreiche Gefahrenquellen … beseitigt worden“ seien, „Tränken aufgestellt, der Wasserdurchfluss … erhöht, das Verhältnis der Ammenkühe zu den Kälbern … erhöht und … Gummimatten für die Böden … sowie Unterlagerungen für die zu überquerende Brücke beim Weideauftrieb“ bestellt worden sein sollen. Diese geschilderten Bemühungen genügen nicht, um ein Wohlverhalten zu erkennen, dass eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnte. So hat sich auch nach der Begehung durch Dr. Lamp von der Landwirtschaftskammer bei den amtsärztlichen Kontrollen am 17. und 18. Oktober 2022 ein mangelhafter Zustand der Tiere ergeben. Bis zuletzt wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand der Ställe und sonstigen Haltungseinrichtungen auf dem Hof unverändert und in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden war, dass sich auf den Weiden trotz des Wintereinbruchs kein Witterungsschutz befand, die Einzäunung der Weiden mit Elektrolitzen defekt und die installierten Tränkebecken verdreckt, nicht erreichbar oder defekt waren. Zudem bescheinigte die Amtstierärztin eine drohende Kälbersterblichkeit, weil die zugesagte Blockkalbung ausweislich der HIT-Listen nicht eingehalten und deshalb zu erwarten sei, dass die Kühe ohne Schutz auf der Weide kalben würden. Schließlich sei den Rindern auf dem Hof und auf den Weiden weiterhin nicht genügend Raufutter vorgelegt worden. Der Ernährungszustand des Bestandes insgesamt habe sich nicht so verbessert, als das angenommen werden könnte, dass die Tiere gut über den Winter kommen (vgl. die Kontrollberichte v. 19.10. und 07.12.2022 sowie die Stellungnahme v. 18.12.2022). Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass in Obhut von Menschen gehaltene Tiere auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen sind, der Antragsteller gegenwärtig aber offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage ist, diese zu leisten. Die sofortige Vollziehung der getroffenen Maßnahme mag für den Antragsteller einschneidend sein, er legt aber nicht überzeugend dar, dass sie zugleich seine Existenz gefährdet, sondern behauptet dies lediglich. Insoweit ist im Übrigen auf die durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG eröffnete Möglichkeit des Antragstellers zu verweisen, dass er einen Antrag auf (Wieder-)Gestattung des Haltens und Betreuens von Rindern stellen kann. Einem derartigen Antrag wäre stattzugeben, sofern der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz entfallen ist. Im Rahmen eines solchen Antragsverfahrens ist die Behörde demnach verpflichtet, das Fortbestehen der Voraussetzungen für das erlassene Verbot zu überprüfen und damit die Folgen dieses Verbots für den Antragsteller unter Kontrolle zu halten. Es liegt somit auch in seiner Hand, einen Antrag auf Wiedergestattung zu stellen und damit den Weg zu einer völligen oder teilweisen Aufhebung des Verbots zu eröffnen (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 9) und über den Weg des § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend zu machen. Das damit begründete und überwiegende Allgemeininteresse an der Einhaltung des auch ethisch begründeten Tierschutzes, der entsprechend Art. 20a GG zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt, geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus. 3. Ein Anspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheides vom 8. September 2022 – mithin auf Rückgabe der am 14. Dezember 2022 weggenommenen Tiere – besteht nach alledem nicht. Zwischen den Beteiligten scheint zwar streitig zu sein, ob bzw. wann der Antragsgegner den Antragsteller bzw. seinen Prozessbevollmächtigten nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses von der Absicht der Wegnahme unterrichtet hat, doch legt der Antragsteller nicht dar, inwieweit dies für den geltend gemachten Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen entscheidungserheblich sein soll. Im Übrigen musste der anwaltlich vertretene Antragsteller nach Ablauf der ihm ursprünglich gesetzten Frist bis zum 7. Oktober 2022 mit einem Vollzug rechnen. Der Antragsgegner hatte lediglich zugesagt, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Zwangsmaßnahmen abzusehen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 149 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Anordnungen nach dem Vorbringen des Antragstellers einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, geht auch der Senat mangels anderweitiger tragfähiger Grundlagen für die Annahme eines jährlichen Gewinns von 15.000,- Euro aus. Eine Halbierung dieses Streitwertes wegen Vorliegens eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes scheidet aus, da die Entscheidung in der Sache vollständig vorweggenommen wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.08.2021 - 4 MB 41/21 -, juris Rn. 34). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).