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Urteil

7 A 279/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0219.7A279.23.00
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Leitsätze
1. Die bloße Zuordnung eines Betroffenen zum rechtsextremistischen Spektrum durch den Verfassungsschutz genügt als solche noch nicht für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG (juris: WaffG 2002). Hierfür bedarf es vielmehr zwingend einer individuell festgestellten aktiv-kämpferischen Betätigung des Betroffenen gegen elementare Verfassungsgrundsätze.(Rn.35) 2. Ein Unterstützen von verfassungsfeindlichen Vereinigungen liegt vor, wenn unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG (juris: WaffG 2002) eine individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlung zugunsten einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung vorliegt, die sich für den Betroffenen erkennbar positiv für die Vereinigung auswirken kann.(Rn.37) 3. Jede Tätigkeit ist als Unterstützungsleistung anzusehen, die sich für den Betroffenen erkennbar in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt, wobei es auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele ebenso wenig ankommt wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlung.(Rn.40) 4. Einwände von Betroffenen dahingehend, dass ihnen weder ihre objektive Unterstützungsleistung zugunsten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung noch subjektiv das Fördern der Ziele dieser Vereinigung bewusst gewesen sei, sind grundsätzlich dann unbeachtlich, wenn sich den Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles hätte aufdrängen müssen, dass sie durch ihr Verhalten eine verfassungsfeindliche Vereinigung und deren Ziele fördern.(Rn.43) 5. Auch die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung, die einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zugerechnet werden kann, kann im Einzelfall als Unterstützung den Tatbestand Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG (juris: WaffG 2002) erfüllen.(Rn.44) 6. Die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung ist aber nur dann als hinreichende Unterstützungsleistung zu qualifizieren, wenn der Betroffene bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringt, dass er auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht.(Rn.46) 7. Die Teilnahme an Veranstaltungen, die einer Partei zugeordnet werden können, die sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtet, eignet sich für die Annahme, dass der Teilnehmer eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, wenn die Veranstaltungen die öffentliche Wahrnehmung dieser Partei stärken.(Rn.48) 8. Soweit Veranstaltungen von Parteien der Öffentlichkeit zugänglich sind, können sie grundsätzlich als dazu geeignet angesehen werden, öffentliche Aufmerksamkeit zu generieren, den Geltungsanspruch der Partei zu unterstreichen und dadurch auch ihr Aktions- und Rekrutierungspotential zu stärken. Selbiges gilt für den Fall, dass Veranstaltungen zur programmatischen Zielverfolgung beitragen bzw. dem persönlichen Zusammenhalt von Mitgliedern und Sympathisanten dienen.(Rn.49) 9. Im vorliegenden Einzelfall lag in der wiederholten Teilnahme des Klägers an der kostenpflichtigen Festival-Veranstaltung, die eindeutig der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuften Partei NPD zuzurechnen war, eine Unterstützungsleistung einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigung. Zum einen hat er durch den Erwerb von Eintrittskarten zur Parteienfinanzierung beigetragen und damit den Bestand der NPD und ihr Gefährdungspotential gesichert. Zum anderen hat er mit seiner Teilnahme im Jahr 2019 vor dem Hintergrund des unmittelbar zuvor stattgefundenen Mordes am Kasseler Regierungspräsidenten sowie den Restriktionen, denen das Festival im Jahr 2019 unterlag die Außenwirkung der NPD in besonderem Maße gestärkt und damit seine Nähe und Verbundenheit zur NPD dokumentiert.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Zuordnung eines Betroffenen zum rechtsextremistischen Spektrum durch den Verfassungsschutz genügt als solche noch nicht für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG (juris: WaffG 2002). Hierfür bedarf es vielmehr zwingend einer individuell festgestellten aktiv-kämpferischen Betätigung des Betroffenen gegen elementare Verfassungsgrundsätze.(Rn.35) 2. Ein Unterstützen von verfassungsfeindlichen Vereinigungen liegt vor, wenn unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG (juris: WaffG 2002) eine individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlung zugunsten einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung vorliegt, die sich für den Betroffenen erkennbar positiv für die Vereinigung auswirken kann.(Rn.37) 3. Jede Tätigkeit ist als Unterstützungsleistung anzusehen, die sich für den Betroffenen erkennbar in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt, wobei es auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele ebenso wenig ankommt wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlung.(Rn.40) 4. Einwände von Betroffenen dahingehend, dass ihnen weder ihre objektive Unterstützungsleistung zugunsten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung noch subjektiv das Fördern der Ziele dieser Vereinigung bewusst gewesen sei, sind grundsätzlich dann unbeachtlich, wenn sich den Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles hätte aufdrängen müssen, dass sie durch ihr Verhalten eine verfassungsfeindliche Vereinigung und deren Ziele fördern.(Rn.43) 5. Auch die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung, die einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zugerechnet werden kann, kann im Einzelfall als Unterstützung den Tatbestand Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG (juris: WaffG 2002) erfüllen.(Rn.44) 6. Die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung ist aber nur dann als hinreichende Unterstützungsleistung zu qualifizieren, wenn der Betroffene bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringt, dass er auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht.(Rn.46) 7. Die Teilnahme an Veranstaltungen, die einer Partei zugeordnet werden können, die sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtet, eignet sich für die Annahme, dass der Teilnehmer eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, wenn die Veranstaltungen die öffentliche Wahrnehmung dieser Partei stärken.(Rn.48) 8. Soweit Veranstaltungen von Parteien der Öffentlichkeit zugänglich sind, können sie grundsätzlich als dazu geeignet angesehen werden, öffentliche Aufmerksamkeit zu generieren, den Geltungsanspruch der Partei zu unterstreichen und dadurch auch ihr Aktions- und Rekrutierungspotential zu stärken. Selbiges gilt für den Fall, dass Veranstaltungen zur programmatischen Zielverfolgung beitragen bzw. dem persönlichen Zusammenhalt von Mitgliedern und Sympathisanten dienen.(Rn.49) 9. Im vorliegenden Einzelfall lag in der wiederholten Teilnahme des Klägers an der kostenpflichtigen Festival-Veranstaltung, die eindeutig der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuften Partei NPD zuzurechnen war, eine Unterstützungsleistung einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigung. Zum einen hat er durch den Erwerb von Eintrittskarten zur Parteienfinanzierung beigetragen und damit den Bestand der NPD und ihr Gefährdungspotential gesichert. Zum anderen hat er mit seiner Teilnahme im Jahr 2019 vor dem Hintergrund des unmittelbar zuvor stattgefundenen Mordes am Kasseler Regierungspräsidenten sowie den Restriktionen, denen das Festival im Jahr 2019 unterlag die Außenwirkung der NPD in besonderem Maße gestärkt und damit seine Nähe und Verbundenheit zur NPD dokumentiert.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Berichterstatter konnte vorliegend als Einzelrichter entscheiden, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung der Bekanntmachung v. 19.03.1991 [BGBl. I S. 686], zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 22.12.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 409] – VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2023 (Az.: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2023 (Az.: ) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 24.06 –, juris Rn. 35 m. w. N.). 1.) Der Widerruf der Waffenerlaubnis in Form des Kleinen Waffenscheins im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (in der Fassung v. 11.10.2002 [BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957], zuletzt geändert durch Art. 228 der Verordnung v. 19.06.2020 [BGBl. I S. 1328] – WaffG) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Waffenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich – nach Erteilung der Erlaubnis – Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer Waffenerlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller einer solchen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Widerruf ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er wurde von der nach § 1 Abs. 6 Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes (v. 30.06.2014 [GVOBl. 2004, S. 229] – WaffGAV SH 2004) sachlich und gemäß § 31 Allgemeines (Landes-)Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (in der Fassung der Bekanntmachung v. 02.06.1992 [GVOBl. 1992, S. 243, 534] – LVwG) örtlich zuständigen Behörde schriftlich mit Begründung (§ 108 Abs. 2, § 109 Abs. 1 LVwG) getroffen. Der Kläger hat mit Schreiben des Beklagten vom 22.08.2022 und 25.10.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 87 Abs. 1 LVwG erhalten. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs. Der Widerruf ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Nach der Erteilung der Waffenerlaubnis im März 2016 mit der zweimaligen Teilnahme am Festival „Schild & Schwert“ in den Jahren 2018 und 2019 Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits vorgelegen hätten. Denn auf Grundlage dieser Tatsachen erfüllt der Kläger den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG. Unschädlich ist, dass der Beklagte den Widerruf – offenbar – auf den Regelunzuverlässigkeitstatbestand nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG gestützt hat, obwohl im Zeitpunkt des für diese Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes indes der Regelunzuverlässigkeitstatbestand aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG erfüllt gewesen ist. Da es sich bei der Regelunzuverlässigkeit um den die Rechtsgrundlage ausfüllenden Tatbestand handelt, bedarf es vorliegend keiner Umdeutung im Sinne des § 115a LVwG. Weil der Beklagte seiner Widerrufsentscheidung die den Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG ausfüllenden Tatsachen zugrunde gelegt hat, obwohl er zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers maßgebend auf die Voraussetzungen Regelunzuverlässigkeit aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG abstellte, beruht die Widerrufsentscheidung auch nicht auf einem Begründungsfehler im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 2 LVwG, der zur Aufhebung des Widerrufs führen würde, vgl. § 115 LVwG. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln Bestrebungen verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (lit. a) aa)), oder eine Vereinigung unterstützt haben, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (lit. c)). a.) Bei dem Begriff der „Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann auf die Legaldefinitionen in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55) sowie in entsprechender Anwendung auf die Maßstäbe der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich „gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Rn. 261; Beschl. v. 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 –, juris Rn. 107; Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 529 ff. – NPD-Verbotsverfahren II; BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2022 – 6 S 1420/22 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022 – 11 ME 250/22 – n. V.; OVG Bautzen, Beschl. v. 04.07.2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschl. v. 21.07.2023 – 7 B 23/23; VG Bayreuth, Urt. v. 27.10.2020 – 1 B K 19.204 – juris, Rn 23; VG Berlin, Beschl. v. 16.03.2020 – 1 L 14/20 –, juris Rn. 16). Nach dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich eine Vereinigung bzw. der Einzelne noch nicht gegen diese elementaren Grundsätze, wenn sie bzw. er sich bloß kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Vielmehr muss die Vereinigung als solche bzw. der Einzelne als solches nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 –, juris Rn. 108 f.; Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 529 ff., 594 f. – NPD-Verbotsverfahren II; OVG Bautzen, a. a. O.; VG Schleswig, a. a. O.). Dazu genügt, dass sie bzw. er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Die Vereinigung bzw. der Einzelne muss ihre bzw. seine Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 23; Urt. v. 01.09.2010 – 6 A 4.09 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13). Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Ls. 4; Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 585 ff. – NPD-Verbotsverfahren II), die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jeder weder die Vereinigung oder der Einzelne eine hinreichende Potentialität zum Erreichen dieser Ziele erreicht haben, noch eine konkrete Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung eingetreten sein. Die bloße Zuordnung eines Betroffenen zum rechtsextremistischen Spektrum durch den Verfassungsschutz genügt als solche mangels zwingend festgestellter aktiv-kämpferischer Betätigung des Betroffenen gegen elementare Verfassungsgrundsätze noch nicht für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 04.07.2022 – 6 S 988/22 –, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Beschl. v. 09.08.2022 – ). Dies folgt bereits aus dem gesetzgeberischen Willen. Denn der Gesetzesentwurf, mit dem vorgeschlagen wurde, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreichen soll (vgl. BT-Drs. 19/13839 S. 130), ist gescheitert, nachdem die Bundesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Speicherung von Daten bei den Verfassungsschutzämtern nicht selbst Unzulässigkeitsgrund sein müsse, weil das Gesetz am die Speicherung begründenden Sachverhalt ansetze und deshalb die Inkompatibilität von Rechtsextremismus und waffenrechtlicher Zuverlässigkeit gewährleistet sei (vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 141). Dass die letztgenannte Annahme des Gesetzgebers nicht ohne weiteres zutrifft, offenbart sich insbesondere anhand der Fälle von Personen, die von Verfassungsschutzämtern als subkulturell geprägte Rechtsextremisten eingestuft worden sind (kritisch auch Fischer-Lescano, Zuverlässig Rechtsextrem, Beitrag vom 14.12.2022 auf: verfassungsblog.de, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/zuverlassig-rechtsextrem/ [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Denn diese besuchen oft zwar einschlägige rechtsextremistische Veranstaltungen, ohne dass ihnen aber selbst bestimmte verfassungsfeindliche Handlungen nachgewiesen werden können. Ob in der bloßen Teilnahme an einer solchen Veranstaltung oder Demonstration eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG liegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bemessen (siehe hierzu sogleich unter b.)) b.) Auch der Begriff des „Unterstützens“ einer Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der vollständig der gerichtlichen Auslegung unterliegt. Vereinigungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36) nur Vereine im Sinne des § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz (v. 05.08.1964 [BGBl. I S. 593], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 30.11.2020 [BGBl. I S. 2600] – VereinsG) oder Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 Parteiengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung v. 31.01.1994 [BGBl. I S. 149], zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 10.08.2021 [BGBl. I S. 3436] – PartG). Ein Unterstützen von verfassungsfeindlichen Vereinigungen liegt vor, wenn unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG eine individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlung zugunsten einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung vorliegt, die sich für den Betroffenen erkennbar positiv für die Vereinigung auswirken kann. aa.) Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm, da diese Tatbestandsvoraussetzung vom Betroffenen auf Handlungsebene ein Mehr zur bloß ausreichenden passiven Mitgliedschaft eines Betroffenen in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG fordert. Dies zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber mit seinem risikovermeidenden Ansatz im Rahmen der Novellierung des Waffengesetzes im Jahr 2020 den Regeltatbestand von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG auf seine jetzige Voraussetzung, die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, zur Schließung einer Regelungslücke (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36) beschränkt hat (vgl. Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften [Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG] v. 17.02.2020, BGBl. I S. 166 ff). Zuvor verlangte § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. noch ausdrücklich, dass der Betroffene über die bloße Mitgliedschaft hinausgehend verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (vgl. etwa Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften v. 30.06.2017 [BGBl. I S. 2133] – 2. WaffGuaÄndG). bb.) Auch wenn der Terminus des „Unterstützens“ wegen seines offenen Wortlauts und vor dem Hintergrund der aus dem Umgang mit Waffen resultierenden Gefahren für die überragend wichtigen Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich weit ausgelegt werden kann, sind an eine tatbestandliche Unterstützungshandlung qualitative Mindestvoraussetzungen zu stellen, die im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG bislang nicht abschließend geklärt sind. Hierzu wird vertreten, die Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterstützung einer den internationalen Terrorismus unterstützenden Vereinigung aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung v. 25.02.2008 [BGBl. I S. 162], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 20.12.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 390] – AufenthG) bzw. früher § 54 Nr. 5 AufenthG (in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung) und davor § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz (in der Fassung v. 09.07.1990 [BGBl I 1990, S. 1354], aufgehoben durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes v. 30.07.2004 [BGBl. I 1950] mit Wirkung v. 01.01.2005 – Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet – AuslG) zu übertragen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 04.07.2022 – 6 B 61/22 –, juris Rn. 11; offengelassen OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022 – 11 ME 250/22 –, n. V.; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.07.2022 – 6 S 988/22 –, juris Rn. 17). Danach ist jede Tätigkeit als Unterstützungsleistung anzusehen, die sich – für den Betroffenen erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn 15 ff. zu § 54 Nr. 5 AufenthG; Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn. 25 m. w. N., Rn. 27 zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; OVG Bautzen, Beschl. v. 04.07.2022 – 6 B 61/22 –, juris Rn. 11 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlung (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 54). Diese Maßstäbe sind nahezu deckungsgleich mit Definitionsversuchen aus der Literatur, nach denen der Betroffene die verfassungsfeindliche Vereinigung in Kenntnis und einer gewissen Billigung ihrer Ziele und Zwecke fördern muss (vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG, § 5 Rn. 55; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29f). Daraus folgt, dass ein aktives Fördern noch nicht vorliegt, wenn ein Betroffener lediglich mit einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sympathisiert (vgl. Gade, a. a. O.; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 771a). Bei einer – wenn auch einmaligen – Spende oder einem kostenlosen Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen wird man ein Billigen der Ziele und Zwecke dagegen in aller Regel annehmen können (vgl. Gade, a. a. O.; Papsthart, a. a. O.). Zu erwartende Einwände von Betroffenen dahingehend, dass ihnen weder ihre objektive Unterstützungsleistung zugunsten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung noch subjektiv das Fördern der Ziele dieser Vereinigung bewusst gewesen sei, sind grundsätzlich dann unsubstantiiert und als unbeachtlich zurückzuweisen, wenn sich den Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles hätte aufdrängen müssen, dass sie durch ihr Verhalten eine verfassungsfeindliche Vereinigung und deren Ziele fördern. cc.) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang umstritten scheint in diesem Zusammenhang, ob schon die bloße – auch wiederholte – Teilnahme eines Betroffenen an einer außenwirksamen Veranstaltung, die von einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung durchgeführt wird, bereits eine den Tatbestand der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG erfüllende, hinreichende Unterstützungsleistung darstellt (im konkreten Einzelfall dafür VGH München, Beschl. v. 21.07.2021 – 24 ZB 21.167 –, juris Rn. 10; VG Bayreuth, Urt. v. 27.10.2020 – B 1 K 19.204 – juris, Rn 23; VG Berlin, Beschl. v. 16.03.2020 – 1 L 14/20 –, juris Rn. 16; offengelassen VGH Mannheim, Beschl. v. 04.07.2022 – 6 S 988/22 –, juris Rn. 17; zweifelnd OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022 – 11 ME 250/22 – n. V.; OVG Bautzen, Beschl. v. 04.07.2022 – 6 B 61/22 –, juris Rn. 11; dagegen Gade, a. a. O.). (1.) Dass der beschriebene Streit tatsächlich besteht, lässt sich unter Berücksichtigung der zu diesem Bereich bisweilen ergangenen Rechtsprechung nicht erkennen. Der Meinungsstreit bestünde nur dann, wenn ein Gericht die Teilnahme an einer Veranstaltung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Unterstützungshandlung wertet, obwohl die Teilnahme im Einzelfall nach vorgenannten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Unterstützungshandlung zu qualifizieren wäre. Denn auch die Gerichte und Auffassungen, die daran zweifeln oder es ablehnen, dass die Teilnahme an der Veranstaltung einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Vereinigung als Unterstützungshandlung einzustufen sei, beziehen sich stets auf die oben dargestellten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterstützungshandlung. Dass ein Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bisher aber eine Unterstützungshandlung angenommen hätte, obwohl die Anforderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Maßstäbe nicht erfüllt gewesen wären, vermag der erkennende Einzelrichter – soweit bislang ersichtlich – nicht zu erkennen. Denn auch wenn die Gerichte die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts an die Unterstützungshandlung nicht immer in ihren Entscheidungsgründen repetiert haben, orientierten sich die Subsumtionen jeweils stark an diesen. Die geäußerten Zweifel an der Annahme, dass eine Teilnahme an einer Versammlung als Unterstützungsleistung ausreichen könne, rühren vielmehr daher, dass eine allgemeingültige Aussage über eine Veranstaltungs- oder gar Demonstrationsteilnahme nicht getroffen werden kann, sondern im jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden müssen. Dabei erklärt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Einleitung dieser Maßstäbe bereits selbst, dass auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen eine Unterstützungsleistung darstellen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn. 25). Allerdings ist die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung nur dann als hinreichende Unterstützungsleistung zu qualifizieren, wenn der Betroffene bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringt, dass er auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit verfassungsfeindlichen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende – etwa humanitäre oder politische – Ziele der Vereinigung gerichtet sind und sich der Betroffen insoweit von den verfassungsfeindlichen Zielen deutlich distanziert (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn 15 zu § 54 Nr. 5 AufenthG; Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn. 27). Wenn die Teilnahme eines Betroffenen an einer Veranstaltung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im konkreten Einzelfall aber bereits die Maßstäbe einer Unterstützungshandlung erfüllt, ist die bloße Teilnahme an einer solchen Veranstaltung auch als Unterstützung einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, zu werten. Anders als mitunter vertreten, bedarf es dann keiner über die bloße Teilnahme hinausgehenden Handlung mehr, aus der konkret abgeleitet werden kann, dass der Teilnehmer gerade die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung befürwortet (so hingegen Gade, a. a. O.). (2.) Nicht zu beanstanden ist daher die gerichtliche Fortschreibung der vorgenannten Maßstäbe, nach der sich die (bloße) Teilnahme an Veranstaltungen, die einer Partei zugeordnet werden können, die sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtet, für die Annahme eignet, dass der Teilnehmer eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, wenn die Veranstaltungen die öffentliche Wahrnehmung dieser Partei stärken (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.07.2021 – 24 ZB 21.167 –, juris Rn. 10; VG Bayreuth, a. a. O., Rn 24; VG Berlin, a. a. O., Rn. 17; VG München, Beschl. v. 09.01.2017 – M 7 S 16.3223 –, juris Rn. 19; Urt. v. 13.11.2013 – M 7 K 12.2797 –, juris Rn. 33). Ebenfalls mit den vorgenannten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich vereinbar ist es, Veranstaltungen von Parteien, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, als dazu geeignet anzusehen, öffentliche Aufmerksamkeit zu generieren, den Geltungsanspruch der Partei zu unterstreichen und dadurch auch ihr Aktions- und Rekrutierungspotential zu stärken, und selbiges für den Fall anzunehmen, dass Veranstaltungen zur programmatischen Zielverfolgung beitragen bzw. dem persönlichen Zusammenhalt von Mitgliedern und Sympathisanten dienen (vgl. VGH München, a. a. O.; VG Bayreuth, a. a. O.; VG Berlin, a. a. O.; VG München, Beschl. v. 09.01.2017, a. a. O.; Urt. v. 13.11.2013, a. a. O.). Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau kann ein Betroffener mit der Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung im Einzelfall zum Ausdruck bringen, dass er auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der verfassungsfeindlichen Vereinigung selbst steht, soweit er sich nicht bis zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hinreichend von den verfassungsfeindlichen Zielen der Vereinigung distanziert. bb.) Gemessen an diesen Maßstäben konnten keine hinreichenden Tatsachen nachgewiesen werden, die die Annahme begründen könnten, dass der Kläger in den fünf Jahren vor dem für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzeln Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (1.). Jedoch hat der Kläger durch seine mehrmalige Teilnahme an den Veranstaltungen „Schild & Schwert“ im November 2018 und Juni 2019 dokumentiert, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre Vereinigungen unterstützt hat, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (2.). (1.) Auf Grundlage der vorliegenden Tatsachen steht nicht fest, dass der Kläger einzeln Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Es fehlt insoweit an einer feststehenden individuell dem Kläger zurechenbaren aktiven Betätigung in Bezug auf die Verfolgung von Zielen, die sich gegen die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gerichtet hätten. Die bloße, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie des Landesamtes für Verfassungsschutz Schleswig-Holstein getroffene Einstufung des Klägers als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ reicht für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht aus. Für die darüber hinaus erforderliche aktive verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers ist es nicht hinreichend, dass er zweimalig an einer rechtsextremistischen Veranstaltung, die Musik, politische Reden und Lifestyle kombiniert, teilgenommen hat. Die wiederholte Teilnahme legt ein Sympathisieren des Klägers mit der Ideologie der Veranstaltung nahe, was für sich genommen aber noch kein aktiv-kämpferisches Verhalten des Klägers gegen die verfassungsmäßige Ordnung darstellt. Dem Kläger konnten insofern keine konkret-individuellen verfassungsfeindlichen Handlungen während der Teilnahme an den Veranstaltungen oder auch sonst nachgewiesen werden. Dass der Kläger etwa während seiner ersten Teilnahme am „Schild & Schwert“-Festival im November 2018 an der Kampfsportdarbietung „Kampf der Nibelungen“, deren vom Festival unabhängige, als rechtsextremistisch qualifizierte Veranstaltungsreihe inzwischen insbesondere wegen der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung rechtskräftig verboten worden ist (vgl. VG Dresden, Urt. v. 07.09.2022 – 6 K 1945/19 –, juris Rn. 43 – 58), – wenn auch nur als Zuschauer – teilgenommen hätte, steht nach den dem Einzelrichter zur Verfügung stehenden und ausgeschöpften Amtsermittlungsmöglichkeiten nicht fest. (2.) Mit seiner doppelten, entgeltlichen Teilnahme an den beiden Veranstaltungen „Schild & Schwert“ im November 2018 und Juni 2019 hat der Kläger zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. (a.) Die Veranstaltungen zum „Schild & Schwert“-Festival ist der nach dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13) als verfassungsfeindlich eingestuften NPD zuzurechnen, die eine Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG und damit eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) und c) WaffG darstellt. Denn zum einen trat die NPD nach außen sowohl nach der medialen Berichterstattung als auch durch die Banner am Eingang sowie auf den Flächen des Veranstaltungsgeländes für Besucher erkennbar als Veranstalter des Festivals auf. Dass der Kläger entsprechende Banner und Plakate wahrnahm, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass sich der ehemalige stellvertretende Vorsitzende der NPD, XXX, persönlich als Organisator und Anmelder benannte, steht dem nicht entgegen, da diese Tätigkeit insoweit seiner funktionalen Stellung innerhalb der Partei zufällt und der NPD zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 562 – NPD Verbotsverfahren II). Zum anderen lässt sich die Zurechnung des Festivals zur NPD auch aus der Zusammenschau von Zweck und Organisationsstruktur der Veranstaltung ableiten. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat dienten die als Ausfluss einer modifizierten Parteistrategie – Kombination von Politik, Musik, Kampfsport und rechten Lifestyle – organisierten Veranstaltungen der strategischen Neuausrichtung der NPD, um über die Kooperation mit parteiunabhängigen Kräften und Repräsentanten anderer rechtsextremistischer Parteien eine Führungsrolle der NPD im „nationalen Widerstand“ wiederherzustellen (BMI, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 87; Verfassungsschutzbericht 2019, S. 76; Verfassungsschutzbericht 2018, S. 76). Allem voran wollte die NPD mit diesen Kombinationsveranstaltungen, wie auch im veranstaltungseigenen Zweck angedeutet, neue Anhänger und Sympathisanten gewinnen, da zum einen insbesondere Musikveranstaltungen, aber zum anderen Angebote aus dem Bereich Lifestyle für die subkulturell geprägten Rechtsextremisten eine bedeutende Rolle spielen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Glossar: Subkulturell geprägte Rechtsextremisten, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glosaareintraege/DE/S/subkulturell-rechtsextremistisch.html [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Dies schon deshalb, weil subkulturell geprägte Rechtsextremisten in aller Regel gerade keinen gefestigten rechtsextremistischen Ideologiehintergrund besitzen, was dafürspricht, sie auf unterschiedlichen Ebenen erreichen zu wollen, um sie der Parteiideologie näherzubringen. Zudem profitierte die nach außen als Veranstalterin auftretende NPD von den Einnahmen des Festivals (vgl. MDR, "Der vom Verfassungsschutz gepushte Neonazi", die Arische Bruderschaft, Schild & Schwert (SS) & Co.“ – Rechtsrockland – Mehr Rechtsrockkonzerte in Deutschland | Doku | Exakt – die Story, 6:06 Min, abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=yut1_RgqaWY [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Dass dies eine Intention der Veranstaltung darstellte, lag vor dem Ansinnen der Bundesregierung, einen – inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 –, juris) bestätigten – Ausschluss der finanziell bedürftigen NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung zu erwirken, nahe (vgl. Jansen/Meisner, Neonazi-Treffen in Ostritz: NPD will mit Festival "Schild & Schwert" wieder Fuß fassen, Beitrag vom 19.04.2018, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/npd-will-mit-festival-schild-schwert-wieder-fuss-fassen-8424280.html [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Mit einem solchen Festival können erhebliche Gewinne erzielt werden. Nach den Berechnungen des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz Thüringen werden an solchen Wochenenden mitunter Umsätze von etwa 250.000 – 300.000 EUR generiert, wobei die Ausgaben für Bands und Infrastruktur eher gering ausfallen sollen (vgl. MDR, "Der vom Verfassungsschutz gepushte Neonazi", die Arische Bruderschaft, Schild & Schwert (SS) & Co.“ – Rechtsrockland – Mehr Rechtsrockkonzerte in Deutschland | Doku | Exakt – die Story, 12:20 – 13:00 Min, abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=yut1_RgqaWY [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). (b.) Der Kläger hat die NPD daher zum einen unterstützt, indem er Festivaltickets käuflich erworben hat. Denn die Gewinne aus dem Kartenverkauf nahm die NPD ein. Der Kauf einer Karte wirkt sich dahingehend für den Kläger erkennbar positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der NPD aus und sichert ihren Fortbestand. Dabei kann die NPD die aus dem Kartenverkauf erwirtschafteten Einnahmen für verfassungsfeindliche Ziele einsetzen, was wiederum das Gefährdungspotential der NPD stärkt. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich um ein von der NPD veranstaltetes Festival gehandelt habe, dringt er nicht durch. Dieser Umstand hätte sich ihm auf Grundlage aller für ihn erkennbaren Umstände jedenfalls im Rahmen seines ersten Festivalbesuchs im November 2018 aufdrängen müssen. Er selbst gab in der mündlichen Verhandlung zu, NPD-Banner und Plakate gesehen zu haben. Gleichwohl hat er auch für die Folgeveranstaltung im Juni 2019 eine Eintrittskarte erworben und damit konkludent die Ziele der NPD gebilligt. Es handelt sich bei dem Ticketkauf auch nicht um eine bloß kommerzielle Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der NPD. Vielmehr durfte und musste der Kläger bei dieser vollständig ideologisch geprägten Veranstaltung davon ausgehen, dass sie primär als eine Art „Werbeveranstaltung“ zu Rekrutierungszwecken sowie der Refinanzierung der NPD dient, Erlöse aus dem Ticketverkauf der NPD zufallen und der Kläger insoweit mit dem Bezahlen des Ticketpreises eine Spende an Letztere leistet. (c.) Im Übrigen stellt – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme – die zweimalige Teilnahme des Klägers am „Schild & Schwert“-Festival im November 2018 und Juni 2019 schon für sich genommen nach den Maßstäben zur Unterstützungshandlung des Bundesverwaltungsgerichts eine Unterstützung der verfassungsfeindlichen NPD dar. Aus diesem Grunde muss der oben skizzierte Streit, ob die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung aus Unterstützungsleistung ausreicht oder eine Unterstützungsleistung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich ist, nicht entschieden werden. Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau hat der Kläger im hiesigen Einzelfall mit seiner bloßen Teilnahme an den Veranstaltungen „Schild & Schwert“ der verfassungsfeindlichen NPD zum Ausdruck gebracht, dass er auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der verfassungsfeindlichen NPD selbst steht. Er hat durch seine polizeilich festgestellte Teilnahme an den von der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuften, sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtenden NPD (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Rn. 316 ff.; Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 633 ff. – NPD Verbotsverfahren II) veranstalteten rechtsextremistischen „Schild & Schwert“-Festivals, die einen insgesamt kämpferisch-aggressivem Charakter aufweisen (OVG Bautzen, Beschl. v. 19.04.2018 – 3 B 126/18 –, juris Rn. 16), in für ihn erkennbarer Weise die öffentliche Wahrnehmung der NPD gestärkt (vgl. auch VG Bayreuth, a. a. O., Rn 24; VG Berlin, a. a. O., Rn. 17). Ausweislich der ubiquitären medialen Berichterstattung, die Gegenbewegungen nahezu ausblendete, konnte die NPD über dieses der Öffentlichkeit – nach Erwerb einer Eintrittskarte – grundsätzlich zugängliche Festival eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit generieren und ihren Geltungsanspruch unterstreichen. Ersteres hing auch damit zusammen, dass keine sieben Tage vor der Veranstaltung der Beschuldigte und inzwischen rechtskräftig wegen des Mordes an XXX zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Täter (vgl. BGH, Urt. v. 25.08.2022 – 3 StR 359/21 –, juris), der als rechtsextrem eingestufte XXX, festgenommen wurde, worüber ebenfalls besonders breitenwirksam in den Medien berichtet worden ist. Den Geltungsanspruch der NPD zu unterstreichen, war ausweislich der Verfassungsschutzberichte gerade Sinn und Zweck der Veranstaltungen (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 87; Verfassungsschutzbericht 2019, S. 76; Verfassungsschutzbericht 2018, S. 76; ähnlich Jansen/Meisner, Neonazi-Treffen in Ostritz: NPD will mit Festival "Schild & Schwert" wieder Fuß fassen, Beitrag vom 19.04.2018, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/npd-will-mit-festival-schild-schwert-wieder-fuss-fassen-8424280.html [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Ferner dient das Festival der Festigung des inneren Zusammenhalts der neonazistischen Szene. Nach Erkenntnislage namentlich des Landesamtes für Verfassungsschutz Schleswig-Holstein nehmen an diesen Festivals ausschließlich rechtsextrem orientierte Personen teil. Angebote anderer Ideologien, etwa Stände anderer politischer Gesinnung oder Musik mit anderer politischer Färbung, macht das Festival nicht. Gegen die Würdigung des Beklagten, dass die Teilnehmer des „Schild & Schwert“-Festivals tief in der rechtsextremen Szene verwurzelte Personen sind, gibt es angesichts dessen nichts zu erinnern. Dass rechtsextremistisches Gedankengut nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist, liegt auf der Hand. Im Falle des Klägers erschöpfen sich die Feststellungen des Beklagten zudem auch nicht darin, dass der Kläger eine rechtsextremistische Weltanschauung hätte, was für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG nicht genügen würde (vgl. VG München, Beschl. v. 09.01.2017 – M 7 S 16.3223 –, juris Rn. 19). Vielmehr hat er durch seine wiederholte Teilnahme an diesen öffentlichkeitswirksamen Festivals, die bewusst von der NPD auf diese Wirkung angelegt waren, zumindest nach außen den Eindruck vermittelt, dass er hinter den Zielen der Vereinigung steht und verdeutlicht insoweit auch für Dritte klar erkennbar seine innere Nähe und Verbundenheit mit rechtsextremistischem Gedankengut. Bei der wiederholten Teilnahme handelt es sich insoweit um eine Aktivität, die eine deutliche Außenwirkung für die NPD entfaltet und Letztere unterstützt (vgl. auch VG Bayreuth, a. a. O., Rn 24; VG Berlin, a. a. O., Rn. 17). Es gilt hier nicht bloß er Grundsatz, nach dem einer Vereinigung umso mehr Gewicht ihr in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Rahmen der politischen Willensbildung zukommt, je mehr Mitglieder und sonstige Interessenten an einer Veranstaltung dieser Vereinigung teilnehmen (OVG Bautzen, Urt. v. 16.03.2018 – 3 A 556/17 –, juris Rn. 52; VG Bayreuth, a. a. O., Rn. 30; VG München, Urt. v. 13.11.2013 – M 7 K 12.2797 –, juris Rn. 33). Im vorliegenden Fall darf ferner nicht übersehen werden, dass die Teilnahme „Schild & Schwert“-Festival im Jahr 2019 ein ganz besonderes Gewicht hatte. Sie suggeriert nach außen hin und für Dritte klar erkennbar die klägerseits eingenommene innere Verbundenheit als Nichtmitglied mit der rechtsextremistischen Programmatik der NPD. Denn die Veranstaltung erreichte nur etwa knapp die Hälfte der Teilnehmerzahl zur vorangegangenen Veranstaltung im November 2018, sodass mit der Teilnahme verdeutlicht wird, dass man zum engsten Teilnehmerkreis der NPD-Veranstaltung zählt. Dies resultiert zum einen daraus, dass das Programmangebot auf dem Festival stark reduziert und zudem ein behördliches Alkoholverbot verhängt wurde. Zum anderen hatte der Kläger – wie er im Rahmen der informatorischen Anhörung durch sein grundsätzliches politisches Interesse und seinem Bestreben, die Medien zu verfolgen, bestätigte – nicht zuletzt durch die omnipräsente medienwirksame Berichterstattung Kenntnis von den Geschehnissen um den Mord an XXX und der unmittelbar vor der Festivalteilnahme erfolgten Festnahme von XXX. In der Teilnahme der Veranstaltung in Kenntnis all dieser Umstände drückt sich trotz seines distanzierenden Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung von der Besucherklientel der Veranstaltung zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO ein Billigen der Ziele der NPD aus. Eindeutig hat die NPD dabei mit diesen Festivals, die Musik, Politik und Sport kombinierten, eine besondere Gelegenheit geschaffen, ihr Rekrutierungs- und hierüber auch ihr Aktionspotential zu stärken. Insoweit ist die Einschätzung des Beklagten, der sich wiederum die Wertungen des Landesamtes für Verfassungsschutz Schleswig-Holstein zu eigen machte, nicht zu beanstanden, nach der das Format dieses Festivals dazu diene, insbesondere junge, sportaffine Männer für das extreme Spektrum zu rekrutieren, Anhänger der Szene und Neurekrutierte zu vernetzen und auf gewaltsame Auseinandersetzungen vorzubereiten. Gerade die Kombination von Musik, politischem Forum und Sport kann insbesondere für jüngere oder interessierte Teilnehmende anziehend wirken (vgl. Herrmann, Kriminalistik 2021, S. 464 m. w. N.). Im Rahmen der „Schild & Schwert“-Festivals wurden entsprechende Gelegenheiten für den persönlichen und vernetzenden Austausch, der zum einen den persönlichen Zusammenhalt von ideologisch Gleichgesinnten oder der Ideologie nahestehenden Personen und zum anderen eine programmatische Zielverfolgung ermöglicht. Letzteres resultiert daraus, dass mit dem angebotenen politischen Forum jeder Teilnehmende die Möglichkeit hatte, mit den rechtsextremistischen Programmatiken allem voran der NPD und Kampagnen, etwa zur Freilassung inhaftierter Holocaust-Leugner, in Berührung zu kommen. Das Aktionspotential der NPD bzw. ihrer Anhänger wird besonders durch die im Jahr 2018 noch stattfindende Sport- bzw. Kampfdarbietung erhöht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022 – 11 ME 250/22 – n. V.; VG Dresden, Urt. v. 07.09.2022 – 6 K 1945/19 –, juris Rn. 43 – 58), da gerade diese dazu dienten Kampftechniken zu beobachten, zu erlernen oder zu erproben, die zum Einsatz gegen politische Gegner und Polizei geeignet sind. Die Kombination der Bestandteile des Festivals mit Konzerten komplettiert das geschaffene Aktions- und Reaktionspotential deshalb, weil Musik an Emotionen der Zuhörenden appelliert und damit auch ein prägendes Zugehörigkeitsgefühl innerhalb einer homogenen Gruppe entsteht. Die Tragfähigkeit des Veranstaltungskonzepts stellt das Verhalten des Klägers letztlich selbst unter Beweis. Der Kläger wusste spätestens seit der ersten Teilnahme an der Veranstaltung 2018, um was für ein Festival es sich handelte und nahm auch wegen seiner Freunde erneut teil. Dass er davon wusste, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Rückfrage des erkennenden Einzelrichters zu. Zuvor geäußerte gegenteilige Behauptungen dahingehend, der Kläger habe das Festival nur besucht, um Musik zu hören, und nicht gewusst, dass es sich um ein rechtsextremistisches Festival handele, verließen aber bereits auf Grundlage des vom erkennenden Einzelrichters im Rahmen der Amtsermittlung erhobenen Tatsachenmaterials die Ebene des Vorstellbaren und waren vollkommen unglaubhaft. Insoweit sei auf die Umstände zum nach außen auftretenden Veranstalter, zur Werbung der NPD am Eingang und auf den Flächen des kleinen, überschaubaren Veranstaltungsgeländes, zu den auftretenden Bands, zu den Aktivitäten beim politischen Forum und der Kampfsportdarbietung (2018) und zum modischen Auftreten der Sicherheitskräfte und Besucher sowie der angebotenen Merchendise-Artikel verwiesen, die es in der Gesamtbetrachtung undenkbar machen, hiervor die Augen verschließen zu können. Etwaige Distanzierungen vom rechtsextremistischen, verfassungsfeindlichen Gedankengut der NPD durch den Kläger haben bis zu dem für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht stattgefunden. Das an den Tag gelegte reuige Verhalten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann der erkennende Einzelrichter nicht mehr zu zugunsten des Klägers einbeziehen. cc.) Es sind keine atypischen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 34). Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung von Vereinigungen mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt (BVerwG, a. a. O., Rn. 34), ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Klägers vom rechtsextremistischen Gedankengut der Fall (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 36). Eine solche kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt – hier: der Erlass des Widerspruchsbescheides – nicht erkannt werden. Die wiederholte Teilnahme des Klägers an der rechtsextremistischen Veranstaltung „Schild & Schwert“ in den Jahren 2018 und 2019 wertet der erkennende Einzelrichter nicht als bloßen Zufall. Im Gegenteil hat der Kläger mit seiner wiederholten Teilnahme auch im Jahr 2019 dokumentiert, dass er zu dem eng umgrenzten obstinaten Teilnehmerkreis gehört, der sich nicht einmal durch rigide Einschränkungen der Veranstaltung von dem Besuch der Veranstaltung abbringen lässt. Zu berücksichtigten ist dabei zum einen, dass sich der Kläger aktiv, zielgerichtet, planerisch und trotz seiner Kenntnis des ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom erkennenden Einzelrichter aufgeworfenen öffentlich zugänglichen Fotomaterials eindeutig der rechten Szene zuzuordnenden Teilnehmerfeldes aus Jahr 2018 abermals im Jahr 2019 dafür entschieden hat, Eintrittskarten für das weit von seiner Heimat entfernt stattfindende, an eine eng umgrenzte, ideologisch gefärbte Personengruppe gerichtete „Schild & Schwert“-Festival mit geringer Teilnehmerzahl zu erwerben. Zum anderen muss insbesondere gewürdigt werden, dass nach den Informationen des Verfassungsschutzberichtes des Bundesamtes für Verfassungsschutzes im Jahr 2019 sowohl die Teilnehmerzahl gegenüber der schon geringen Teilnehmerzahl 2018 um nochmal etwa die Hälfte als auch das Veranstaltungsangebot stark reduziert und zusätzlich ein behördliches Alkoholverbot für die Veranstaltung verhängt wurde. 2.) Die Pflicht zur Abgabe des Kleinen Waffenscheins ergibt sich unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wobei der Beklagte den Zeitraum für die gesetzlich vorgesehene unverzügliche Abgabe der Waffenerlaubnis im Sinne eines nicht schuldhaften Zögerns (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 80) für den Kläger bereits in rechtskonformer Auslegung auf mehr als vier Wochen festgelegt hat. 3.) Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken. Sie basiert auf § 228 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236, § 237 LVwG und ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Androhung ist schriftlich unter Fristsetzung und in bestimmter Höhe – 300,00 EUR – erfolgt und mit den von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Anordnungen des Bescheides vom 25.05.2022, auf die sich das Zwangsgeld bezieht, verbunden worden, § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist verhältnismäßig, § 237 Abs. 3 LVwG. 4.) Auch gegen die Kostenerhebung des Beklagten auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (v. 17.01.1974 [GVOBl. 1974, S. 37] – VwKostG) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (v. 26.09.2018 [GVOBl. 2018, S. 476] – Verwaltungsgebührenverordnung – VerwGebVO) in Verbindung mit den Tarifstellen 25.1.38 und 25.3.1 des allgemeinen Gebührentarifs (Anlage 1 zur VerwGebVO) ist nichts zu erinnern. 5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 (in der Fassung der Bekanntmachung v. 05.12.2005 [BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431, 2007 S. 1781], zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2023 [BGBl. I S. 411] – ZPO). 6.) Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.02.2014 [BGBl. I S. 154], zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes v. 08.10.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 272] – GKG) unter Berücksichtigung der Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger war seit März 2016 Inhaber des Kleinen Waffenscheins Nr. XXX (Bl. 12 d.VA). Vom 2. – 3. November 2018 und vom 21. – 22. Juni 2019 nahm der Kläger mit Freunden an der zum zweiten und dritten Mal in A-Stadt im Freistaat XXX stattfindenden Veranstaltung „Schild & Schwert“ – von Szenekennern als „SS“ bezeichnet – teil und campierte auf dem dafür eingerichteten veranstaltungseigenen Zeltplatz. Das Veranstaltungsgelände (Hotel „XXX“) war nach Angaben des festivalerfahrenen Klägers klein und übersichtlich. Anmelder und maßgeblicher Organisator war der damals stellvertretende Bundesvorsitzende der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), XXX (vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [BMI], Verfassungsschutzbericht 2019, S. 76). Offizieller Veranstalter war die NPD (vgl. MDR, "Der vom Verfassungsschutz gepushte Neonazi", die Arische Bruderschaft, Schild & Schwert (SS) & Co.“ – Rechtsrockland – Mehr Rechtsrockkonzerte in Deutschland | Doku | Exakt – die Story, 6:06 Min, abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=yut1_RgqaWY [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Der Kläger ist nach eigenen Angaben nicht Mitglied der NPD oder etwaigen Folgevereinigungen. Bei der vom Kläger wiederholt besuchten Veranstaltung „Schild & Schwert“ handelt es sich um ein über die veranstaltungseigene Internetseite (https://schildundschwertfestival.de/) beworbenes Festival, welches die Komponenten Politik, Musik, Kampfsport und rechten Lifestyle kombiniert (vgl. BT-Drs. 19/9406, S. 6; BMI, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 76). Diese Festivals dienten als Ausfluss einer modifizierten Parteistrategie der NPD unter anderem dem Ziel, eine strategische Neuausrichtung der NPD zu erreichen, um über die Kooperation mit parteiunabhängigen Kräften und Repräsentanten anderer rechtsextremistischer Parteien eine Führungsrolle der NPD im „nationalen Widerstand“ wiederherzustellen (BMI, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 87; Verfassungsschutzbericht 2019, S. 76; Verfassungsschutzbericht 2018, S. 76; ähnlich Jansen/Meisner, Neonazi-Treffen in Ostritz: NPD will mit Festival "Schild & Schwert" wieder Fuß fassen, Beitrag vom 19.04.2018, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/npd-will-mit-festival-schild-schwert-wieder-fuss-fassen-8424280.html [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Nach Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz Schleswig-Holstein diente die Veranstaltung der Mobilisierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und der Bindung an die rechtsextremistische Szene und sollen den Zusammenhalt innerhalb der Szene stärken (Bl. 20 d. VA). Bei den Festivals handelt es sich nach der Einschätzung des Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz um Happenings, bei denen die rechtsextreme Gesinnung bzw. das rechtsextremistische Lebensgefühl zelebriert wird (vgl. MDR, "Der vom Verfassungsschutz gepushte Neonazi", die Arische Bruderschaft, Schild & Schwert (SS) & Co.“ – Rechtsrockland – Mehr Rechtsrockkonzerte in Deutschland | Doku | Exakt – die Story, 3:09 Min, abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=yut1_RgqaWY [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Die festivaleigene Internetpräsenz beschreibt den Zweck der Veranstaltung unter der Überschrift „Über uns“ unter anderem wie folgt: „Die meisten Menschen glauben, wir würden nur Wahlpolitik betreiben. Aber nein, seine Heimat zu lieben, heißt auch, daß sich das ganze Leben um die Politik dreht. Zur Politik gehört nicht nur der Wortbeitrag, sondern auch Kultur, Kunst und Lebensart! Und so entstand das Konzept, ein ganzes Wochenende zu zeigen, das national sein, alle Lebensbereiche umfassen kann!“ Den Eingang des Festivalgeländes säumten sowohl im November 2018 als auch im Juni 2019 bauzaungroße Banner der NPD. Es traten Musikbands aus dem Bereich des Rechtsrocks auf, etwa die Band „XXX“. Diese Musikgruppe um den rechtsextremistischen Frontsänger XXX – Psyeudonym XXX – bildet die Nachfolgeband der im Jahr 2003 aufgelösten und bekanntesten rechtsextremistischen Band „XXX“, die der Bundesgerichtshof als kriminelle Vereinigung einstufte, deren Tätigkeit darauf gerichtet war, durch die Herstellung und Verbreitung von CDs Straftaten wie Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates zu begehen. Mitglieder der Band – darunter XXX – wurden rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2005 – 3 StR 233/04). Zudem fanden eine Vorführung des Kampfsportevents „Kampf der Nibelungen“ sowie ein politisches Forum mit Podiumsdiskussion von Vertretern der Parteien NPD bzw. DIE RECHTE, etwa XXX – nunmehr stellv. Bundesvorsitzender der Partei Die Heimat, die als Nachfolgepartei der NPD gilt –, XXX (Die Heimat), XXX und XXX (seit dem 5. Januar 2019 Bundesvorsitzender der Partei DIE RECHTE) statt. Die Teilnehmenden konnten an unterschiedlichen Infoständen mit anderen Teilnehmenden und den Diskutanten ins Gespräch kommen. An der Veranstaltung im November 2018 nahmen insgesamt 1.300 Personen teil (BMI, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 76). Der Eintrittspreis für die Veranstaltung betrug 45,00 EUR, ein FAN-Ticket, das den Backstage-Zugang zu den Bands garantierte, kostete 200,00 EUR (S. Lipp, Hunderte auf Neonazi-Festival, Beitrag vom 05.11.2018, abrufbar unter https://allgaeu-rechtsaussen.de/2018/11/05/hunderte-auf-neonazi-festival/ [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Die Partei DIE RECHTE verfolgte bei dem Festival im November 2018 bei dem politischen Forum an ihrem Stand insbesondere eine Kampagne zugunsten der Freilassung der inhaftierten Holocaust-Leugnerin XXX (zum Ganzen etwa DIE RECHTE, DIE RECHTE beim Schild & Schwert-Festival, Beitrag vom 06.11.2028, abrufbar unter: https://die-rechte.net/allgemein/die-rechte-beim-schildschwert-festival/, [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Sowohl im Jahr 2018 als auch 2019 trugen die Ordner der Veranstaltung T-Shirts mit dem Schriftzug „Arische Bruderschaft“ und dem Logo zweier gekreuzter Stielhandgranaten, das stark angelehnt an das des berüchtigten Sonderkommandos der Schutzstaffel (SS) „Dirlewanger“ war. Auf dem Festivalgelände waren viele große Banner mit demselben Schriftzug und Logo vorhanden. Aufschriften wie „Adolf war der Beste“, „Für immer Skinhead“, „Wehrmacht wieder mit“, „Kraft durch Froide“, „NS“, „Ich habe nichts gegen Ausländer, aber…“, „Unite the Right“, „Kampf der Nibelungen“, „Rassist“ oder Pärchenshits mit der Aufschrift „Adolf 8“ und „Eva 8“ prägten die nahezu ausschließlich schwarz gehaltene Kleidung der Veranstaltungsbesucher. Auch trugen Gäste der Veranstaltung auffällige Tätowierungen, etwa solche der Gruppierung „Combat 18“. Vergleichbare Kleidungsstücke und Tätowierungen konnten Besucher auf den Veranstaltungen erwerben. Im Juni 2019 besuchten etwa 700 Teilnehmer die am Jahrestag der Kriegserklärung Deutschlands im 2. Weltkrieg an die Sowjetunion stattfindende Veranstaltung, für die ein behördliches Alkoholverbot galt. Das Veranstaltungsangebot war gegenüber dem Jahr 2018 reduziert (BMI, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 76). Der Eintrittspreis der Veranstaltung lag nach Angaben des Klägers bei 60,00 EUR. Im Vorfeld waren neben einem Politikforum und Rockkonzerten erneut der „Kampf der Nibelungen“ angekündigt (BMI, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 64 f.). Die Kampfdarbietung wurde offiziell wegen unzureichender Teilnehmerzahlen durch die Veranstalter abgesagt (MDR Sachsen, Neonazis im Kampfsport: Gericht bestätigt Verbot von "Kampf der Nibelungen", Artikel vom 07.09.2022, abrufbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/urteil-prozess-kampfsport-kampf-nibelungen-neonazi-102.html [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]). Nach der bundesweiten Berichterstattung feierten bei diesem etwa drei Wochen nach dem Mord am A-Stadt Regierungspräsidenten XXX stattfindenden Festival auch Unterstützer der Gruppe „XXX“, jenem Netzwerk gewaltbereiter Rechtsextremer, das dem inzwischen für diesen Mord rechtskräftig zu lebenslanger Haftstrafe verurteilten XXX (vgl. BGH, Urt. v. 25.08.2022 – 3 StR 359/21 –, juris) nahegestanden haben soll. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein informierte den Beklagten über die Veranstaltungsteilnahme des Klägers im Jahr 2018 und regte wiederholt – erstmalig im November 2021 (Bl. 18 d.VA) – eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung an. Im Januar 2022 informierte das Ministerium über den Charakter der Veranstaltung im November 2018. Es handele sich um eine rechtsextremistische Musikveranstaltung. Veranstaltungen dieser Art dienten neben der szeneinternen Vernetzung auch der Erwirtschaftung von Gewinnen, die zur Finanzierung lokaler und überregionaler rechtsextremistischer Strukturen eingesetzt werden könnten (Bl. 19 d.VA). Im Juli 2022 informierte das Ministerium in einem weiteren Schreiben über die Veranstaltungsteilnahme des Klägers im Jahr 2019 und legte dar, dass die wiederholte Teilnahme (weitere) Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit begründe. Das „Schild & Schwert“-Festival werde vom Verfassungsschutz als Veranstaltung der rechtsextremistischen Szene bewertet. Der Kläger werde wegen seiner Teilnahme an den beiden Veranstaltungen vom Verfassungsschutz als Anhänger bzw. Unterstützer der subkulturellen rechtsextremistischen Szene eingeordnet (Bl. 21 f. d.VA). Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit den Schreiben vom 22. August 2022 (Bl. 23 f. d.VA) und 25. Oktober 2022 (Bl. 26 f. d.VA) zur Stellungnahme zu dem vom Beklagten beabsichtigten Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenerlaubnis auf. Der Kläger nahm dahingehend Stellung, dass er auf den zwei Veranstaltungen in A-Stadt gewesen sei. Ihm sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass es sich um rechtsextremistische Veranstaltungen gehandelt habe, die von einer rechtsextremistischen Vereinigung angemeldet worden seien. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er die Veranstaltungen nicht besucht. Er habe das Festival besucht, um an einer Musikveranstaltung teilzunehmen. Eine Anwerbung oder Rekrutierung für ein rechtsextremistisches Spektrum habe hinsichtlich seiner Person nicht stattgefunden. Er verfolge keine Bestrebungen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen, zu stören oder zu behindern. Vielmehr unterstütze er das Leben in seinem Wohnort, unter anderem durch eine aktive und regelmäßige Teilnahme an Diensten und Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt (Bl. 28 d.VA). Der Beklagte erbat sodann eine erweiterte Stellungnahme des Verfassungsschutzes Schleswig-Holstein zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers (Bl. 32 d. VA). Das Innenministerium begründete daraufhin die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in einer Stellungnahme damit, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an den Veranstaltungen in A-Stadt als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ anzusehen sei. Die Teilnahme an den Veranstaltungen bedinge eine zielgerichtete persönliche Planung. Der wiederholte Besuch mache deutlich, dass der Kläger eine Bestrebung verfolge, die sich gegen die demokratische Grundordnung richte (Bl. 33 f. d.VA). Hiergegen wandte der Kläger in einer weiteren Stellungnahme ein, dass die Stellungnahme des Innenministeriums keine einzige belegbare Tatsache enthalte. Die Annahme, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Waffengesetzes verfolge, beruhe allein auf pauschalen und allgemein gehaltenen Aussagen, die keine Zuordnung von bestimmten Aussagen oder Handlungen zum ihm erlaubten (Bl. 36 ff. d.VA). Mit Bescheid vom 25. Mai 2023 (Bl. 41 ff. d.VA / Bl. 10 ff. d.GA) – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Mai 2023 zugegangen (Bl. 45 d.VA) – widerrief der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis, Kleiner Waffenschein Nr. XXX, (Ziff. 1). Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, seinen Waffenschein bis zum 26. Juni 2023 beim Beklagten abzugeben (Ziff. 2) und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 300,00 € für den Fall an, dass der Waffenschein nicht rechtzeitig abgegeben werde (Ziff. 3). Zur Begründung des Widerrufs trug der Beklagte vor, der Kläger besitze nicht die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) Waffengesetz (WaffG) erforderliche Zuverlässigkeit und verwies hierfür im Wesentlichen auf die Veranstaltungsteilnahmen des Klägers am „Schild & Schwert“-Festival. Der Beklagte ist der Auffassung, dieser Umstand reiche zum Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Klägers im Sinne der Vorschrift aus. Dass der Kläger vom rechtsextremen Charakter der Veranstaltungen nicht gewusst haben wolle, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Der Kläger gab den Kleinen Waffenschein (Nr. XXX) am 5. Juni 2023 beim Beklagten ab. Am 29. Juni 2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2023 (Bl. 48 ff. d.VA). Zur Begründung verwies der Kläger auf seine vorherigen Stellungnahmen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2023 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 12. Juli 2023 (Bl. 54 d.VA) – wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 50 ff. d.VA). Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und ergänzte, dass subkulturell geprägte Rechtsextremisten Normen und Werte des rechtsextremistischen Weltbildes nur bruchstückhaft übernähmen. Musik spiele dabei eine wichtige Rolle für das subkulturelle Lebensgefühl und sei ein bedeutendes Medium, um neue Anhänger zu rekrutieren und an die Szene zu binden. Bereits die bloße Zuordnung des Klägers zum rechtsextremistischen Spektrum durch den Verfassungsschutz Schleswig-Holstein genüge überdies für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger hat hiergegen am 3. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt, ihm müsse nachgewiesen werden, dass er Bestrebungen gegen die von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG erfassten Verfassungsgrundsätze verfolge oder verfolgt habe. Ein solcher Nachweis könne mit dem pauschalen Vorwurf, der Kläger sei subkulturell rechtsextrem geprägt, nicht gelingen. Auch die – vom Beklagten unrichtig behauptete – Zuordnung des Klägers zum rechtsextremistischen Spektrum reiche für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus (Bl. 1 ff. d.GA). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2023 (Az.: ) in der Form des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2023 (Az.: ) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Schreiben des Innenministeriums vom 27. Februar 2022 und vom 18. Januar 2023 und auf seine Begründung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (Bl. 29 d.GA). Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 36 f. d.GA). Der Einzelrichter hat den Kläger informatorisch angehört und die Verfassungsschutzberichte aus den Jahre 2018 – 2020 in die mündliche Verhandlung eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.