Urteil
8 A 73/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0130.8A73.16.00
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Leitsätze
Eine unzumutbare Störung durch Garagen und Stellplätze ist anzunehmen, wenn ein rückwärtiger Ruhebereich betroffen ist.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unzumutbare Störung durch Garagen und Stellplätze ist anzunehmen, wenn ein rückwärtiger Ruhebereich betroffen ist.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Versagung des Bauvorbescheids ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheids ist § 66 LBO i. V. m. § 73 Abs. 1 LBO, wonach dieser zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da die Regelung des § 50 Abs. 9 LBO entgegensteht. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Wo die Grenze zwischen der noch zumutbaren Beeinträchtigung und der nicht mehr zumutbaren Störung liegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bebauungssituation, der Vorbelastung der Grundstücke sowie auch des Zwecks der baulichen Anlage zu bewerten. Für Stellplätze und Garagen gilt insoweit, dass diese in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, (nur) für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind (§ 12 Abs. 2 BauNVO) und in diesem Rahmen die damit verbundenen Immissionen von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen sind. Allgemein gilt, dass gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 LBO bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe und geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Auch daraus ergibt sich, dass im Interesse der Entlastung des fließenden Verkehrs die Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf bebauten Grundstücken genehmigungsfähig ist und die damit verbundenen Emissionen grundsätzlich nachbarliche Abwehransprüche nicht auslösen können. Die in Abs. 9 dieser Vorschrift beschriebene Grenze zu der nicht mehr zumutbaren Störung wird in der Regel überschritten, wenn ein rückwärtiger Ruhebereich betroffen ist (OVG Münster, Urteil vom 04.09.2008 – 10 A 1678.07 – juris Rdnr. 46; Bayrischer VGH, Beschluss vom 25.05.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rdnr. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 09.12.1991 – 1 L 28/91; Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 50 LBO Rdnr. 107). Ein solcher rückwärtiger Ruhebereich, der vor eindringender – mit Emissionen verbundener – Bebauung zu schützen ist, ist dann gegeben, wenn die Umgebung so strukturiert ist, dass der „vordere“ Grundstücksbereich bebaut und der „hintere“ Grundstücksbereich gärtnerisch genutzt wird und dementsprechend einen schutzwürdigen Ruhebereich darstellt. Wenn in der Umgebung eines Bauvorhabens ein solcher schützenswerter Bereich vorhanden ist, wird die Grenze der Zumutbarkeit hinsichtlich des von Stellplätzen ausgehenden Lärms herabgesetzt. Bei der Gesamtbewertung der Situation ist allerdings neben der Art und dem Ausmaß der Bebauung auch die Vorbelastung zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den schützenswerten Ruhebereich zwischen den Straßen W-Straße, N-Straße, H-Straße und G-Straße (auf dem Luftbild Beiakte A Blatt 31) zutreffend gekennzeichnet. Dasselbe ergibt sich aus dem weiteren Luftbild (Beiakte A Blatt 33) sowie aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlungen durchgeführten Ortsbesichtigung: An die im Westen dieses Gebiets liegenden Stellplätze und Garagen auf den Grundstücken W-Straße 2, N-Straße 48 sowie H-Straße1 a und 1 b schließt sich ein von Nebenanlagen im wesentlichen freier Bereich an, der sich bis zum G-Straße erstreckt. Auf dem Grundstück W-Straße 8 befindet sich zwar eine genehmigte Garage, die in den Ruhebereich hineinragt, aufgrund ihrer geringfügigen Ausmaße im Verhältnis zur gesamten rückwärtigen Fläche (und als Fremdkörper) hindert sie nicht die Qualifizierung des rückwärtigen Gartenbereichs als „Ruhezone“. Die Stellplätze auf dem Grundstück W-Straße 10 sind nach den Angaben der Beklagten nicht genehmigt. In diesen als Ruhebereich zu qualifizierenden Gartenbereich würde die Genehmigung des beantragten Vorhabens eindringen und diesen verringern. Gleichzeitig entstünde dadurch ein negatives Vorbild. Die Beklagte hätte Schwierigkeiten, ähnliche Vorhaben im inneren Ruhebereich dieses Karrees zu verhindern. Insoweit hat die Beklagte die im beschriebenen westlichen Randbereich dieses Gebiets vorhandenen Stellplätze zutreffend von dem sich anschließenden unbebauten Bereich getrennt. Daher wird das Baugrundstück nicht durch die Stellplätze auf den Grundstücken W-Straße 2, N-Straße 48 sowie H -Str. 1 a und 1 b in dem Sinne geprägt, dass die westlich anschließenden Grundstücke ihren Schutzanspruch verloren hätten. Insoweit gilt ähnliches wie bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Diese hat zur Folge, dass die diesseits und jenseits der Grenze liegenden Bereiche qualitativ unterschiedlich bewertet werden. Ähnliches gilt auch hier: westlich von der vorhandenen Bebauung beginnt der rückwärtige „ruhige Gartenbereich“, der aufgrund seiner erkennbaren ausschließlichen gärtnerischen Nutzung von Bebauung freigehalten werden soll und daher eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Emissionen von Stellplätzen (und Garagen) auslöst. Da schon die Regelung des § 50 Abs. 9 LBO der Genehmigungsfähigkeit des Vorbescheids entgegensteht, kommt es auf die von den Beigeladenen aufgeworfenen Frage, ob das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abgeleitete bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot der Bebauung entgegensteht, nicht an. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die speziellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht im Verhältnis von Spezial- zu Generalvorschrift gegenüberstehen, weil sie verschiedenen Rechtsgebieten mit unterschiedlicher Zweckrichtung und Gesetzgebungskompetenz angehören. Während die landesrechtliche Vorschrift der Gefahrenabwehr dient, regelt die bundesrechtliche Baunutzungsverordnung Belange des Bodenrechts und konkretisiert aus städtebaulicher Sicht allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen. Maßstab ist hier die Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit dem jeweiligen Gebietscharakter (Domning/Möller/Bebensee, a.a.O., § 50 Rdnr. 104 mit weiteren Nachweisen). Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften stimmen allerdings in der Regel überein, sodass sich normalerweise aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine weiter reichenden Beschränkungen der Baufreiheit als aus § 50 Abs. 9 LBO ergeben. Das gilt auch hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Vorbescheids für die Errichtung von Stellplätzen. Die Klägerin hat in F-Stadt auf dem Grundstück W-Straße 4 (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung F-Stadt-D) ein Mehrfamilienhaus mit neun „Altenwohnungen“ errichtet. Für den vorderen Grundstücksbereich sind zwei Stellplätze genehmigt. Im September 2015 stellte sie eine Bauvoranfrage für die Errichtung von sieben Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich. In der W-Straße herrsche ein absolutes Halteverbot, es bestehe keine Möglichkeit, vor dem Grundstück auf der Straße zu parken. Im hinteren Grundstücksbereich sei eine Freifläche von nahezu 450 m2 vorhanden. Sieben bis neun Autos hätten ausreichend Platz. In der Nachbarschaft, nämlich auf den Grundstücken W-Straße 2, N-Straße 44 und H-Straße 1 a und 1 b befänden sich Stellplätze bzw. Carportanlagen. Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Vorbescheid ab (Bescheid vom 16.12.2015). Dem Vorhaben stehe § 50 Abs. 9 LBO entgegen, wonach Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssten, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädige und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung u. a. durch Lärm nicht über das zumutbare Maß hinaus gestört werde. Weiterhin müssten gemäß § 50 Abs. 11 Satz 1 LBO Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein. Nachbarn hätten in der Weise aufeinander Rücksicht zu nehmen, dass sie ihre Stellplätze und Garagen so anordnen, dass sie die anderen Nachbarn möglichst wenig stören. Die Grundstücke entlang der Straßen W-Straße , H-Straße und F-Straße wiesen eine straßenseitige Bebauung mit dahinterliegenden Gärten auf. Da die Gärten rückseitig aneinandergrenzten, ergebe sich zwischen den Bauten entlang der aufgezählten Straßen ein großflächiger Ruhebereich. Die beantragte Stellplatzanlage solle in diesem Bereich errichtet werden. Zwar befänden sich westlich des Bauvorhabens bereits Stellplatzanlagen, jedoch seien diese Stellplätze zur Randlage zu zählen. Sie griffen – anders als die beantragte Anlage - nicht in die Tiefe des vorhandenen Ruhebereichs ein. Das gemeindliche Einvernehmen werde nicht erteilt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2016 zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht geltend: Dem geplanten Neubau stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Die Stellplätze seien so geplant, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädige und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus gestört werde. Die geplante Stellplatzfläche sei nahezu vollständig von anderweitigen Hinterhofstellplätzen bzw. -garagen umgeben. Die Beklagte selbst habe festgestellt, dass im Hinterhausbereich W-Straße 8 eine Garage errichtet sei. Diese rage deutlich in den Innenbereich der vermeintlichen Grünfläche und Ruhezone hinein. Im Weiteren befänden sich auf dem Nachbargrundstück W-Straße 2 insgesamt vier Stellplätze sowie zwischen den Grundstücken 2 und 4 eine Garage, welche durch das Gebäude N-Straße 48 mitgenutzt werde. Auf deren Grundstück, welches sich über den Hinterbereich des Grundstücks W-Straße 2 bis an das Grundstück W-Straße 4 heranstrecke, seien diverse Stellplätze im Innenbereich errichtet worden. Genau nördlich von der geplanten Stellplatzfläche befänden sich auf dem Grundstück H-Straße1 a und 1 b insgesamt zehn Stellplätze bzw. zwei Garagen. Deren Außenkante verlaufe in der Verlängerung der Nord-Süd-Achse genau entlang der Linie der geplanten Stellflächen. Daraus ergäbe sich, dass ihr Grundstück mitnichten in einem grünen Ruhebereich gelegen sei. Vielmehr sei es auf drei Seiten von Hinterhofgaragen bzw. Stellplätzen umgeben, weswegen es schon deshalb verfehlt sei, von einem Ruhe- und Erholungsbereich in der unmittelbaren Umgebung zu sprechen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die geplanten Stellplätze sich an die vorhandenen anschlössen. Diese seien auch auf möglichst kurzem Wege zu erreichen. Im Vordergartenbereich seien die Stellplätze nicht einzurichten, da dort bereits zwei Stellplätze geplant seien, was der maximalen Auslastung entspreche. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage für die Errichtung von sieben Stellplätzen auf dem Grundstück W-Straße 4, F-Stadt, positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass die geplanten Stellplätze die Nachbarschaft unzumutbar belasteten. Zwar seien diese vorbelastet durch die bereits in der näheren Umgebung vorhandenen Stellplatzanlagen und Garagen. Außerdem sei das Grundstück F-Straße selbst durch zwei Stellplätze im rückwärtigen Bereich belastet, die über eine Zufahrt um das Gebäude herum angefahren werden könnten. Diese Vorbelastungen erhöhten jedoch die Zumutbarkeit nicht in einem solchen Maß, dass die mit sieben Stellplätzen verbundenen Auswirkungen hinzunehmen seien. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Klägerin seien die zwei notwendigen Stellplätze südlich vom Baukörper genehmigt worden. Bei den jetzt im Streit befindlichen rückwärtigen Stellplätzen handele es sich nicht um notwendige. Der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan habe eine rückwärtige Baugrenze festgesetzt. Die Stellplätze seien außerhalb dieser Grenze geplant. Die nördlich angrenzenden Grundstücke südlich der H-Straße lägen nicht im Geltungsbereich des B-Plans, jedoch sei aus der vorhandenen Bebauung eine faktische rückwärtige Baugrenze entlang der südlichen Gebäudeabschlussseiten zu entnehmen. Zwischen dieser Baugrenze und der festgesetzten Baugrenze des Bebauungsplans liege – mit Ausnahme der Grundstücke W-Straße 2, N-Straße 48 und H-Straße1 a und 1 b - eine unbebaute innere grüne Ruhezone. Die beiden genehmigten Garagen auf ihrem Grundstück (F-Straße) befänden sich ebenfalls deutlich südlich der Baugrenze und damit ebenfalls nicht innerhalb der Ruhezone. Auf dem Grundstück W-Straße 8 befinde sich im rückwärtigen Bereich eine bereits 1923 genehmigte Garage. Westlich davon, auf dem Grundstück W-Straße 10, befänden sich in dem rückwärtigen Bereich keine genehmigten Garagen oder Stellplätze ebenso wenig auf den weiteren Grundstücken W-Straße 12 und 14. Entsprechendes gelte für die Grundstücke H-Straße1, 3, 5, 7, 9 und 11 sowie die Grundstücke F-Straße 4, 6 und 8. Angesichts dieser Lage verstoße das beantragte Vorhaben sowohl gegen § 50 Abs. 9 LBO wie auch gegen § 15 BauNVO. § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO sei insbesondere dann verletzt, wenn mehrere Garagen oder Stellplätze im Inneren von Wohnkomplexen oder im Hintergelände von Wohngrundstücken errichtet werden sollen, wo sie einen erheblichen Störfaktor für die Bewohnerin oder Bewohner der umliegenden Gebäude bilden und damit eine unzumutbaren Minderung der Wohnqualität bewirken könnten. Hier habe der rückwärtige Gartenruhebereich eine für die Wohnqualität auf den Grundstücken wesentlich prägende Bedeutung. In diesen geschützten Bereich dringe die geplante Stellplatzanlage mit den zu erwartenden massiven Störungen erstmals ein. Die Argumentation der Klägerin, die östlich und nördlich von ihrem Grundstück vorhandenen Stellplätze und Garagen führten zur Zulässigkeit des geplanten Vorhabens, würde in der Konsequenz dazu führen, dass die rückwärtige grüne Ruhezone nach und nach mit Garagen und Stellplätzen bebaut werden könne und damit verschwinde. Soweit neben § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO überhaupt angewandt werden könne, sei dieses aufgrund der zu erwartenden unzumutbaren Störung ebenfalls verletzt. Außerdem werde gegen § 50 Abs. 11 LBO verstoßen, da die rückwärtigen Stellplätze nicht „auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen“ seien. Diese Regelung diene auch dem Schutz der Nachbarn. Zwar verlaufe die geplante Zufahrt nicht entlang ihrer – der Beigeladenen – Grenze. Hierauf komme es bei dem hier vorliegenden Verpflichtungsklageverfahren jedoch nicht an, da auch die Verletzung nachbarlicher Rechte der Eigentümer des Grundstücks W-Straße 2 die Versagung eines positiven Bescheides rechtfertige. Die mündliche Verhandlung fand auf dem Grundstück der Klägerin statt. Dabei wurde die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Die Kammer hat den Rechtstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.