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Urteil

8 A 128/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:0227.8A128.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten darauf beim Ortstermin verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO): Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 23. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass des begehrten Bauvorbescheides (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 66 Landesbauordnung (LBO). Danach ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherren zur einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. § 73 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 66 Satz 2 LBO entsprechend. Insoweit kommt es darauf an, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Das nach § 62 Abs. 1 LBO als bauliche Anlage genehmigungspflichtige Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehlt. Nach Auffassung des Gerichts ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist dem Außenbereich zuzuordnen. Die streitgegenständliche Fläche liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn dieses innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, Az. IV C 31/66, BVerwGE 31, 22). Ausschlaggebend ist, inwieweit die vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG vom 15.09.2005, Az. 4 BN 37/15, Zeitschrift für Baurecht 2006, S. 54). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts (BVerwG, Urteil vom 15.09.2005 a. a. O.). Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rdnr. 25f). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Begebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie andere topografische Verhältnisse oder Straßenzüge. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Vorhabensfläche keinem Bebauungszusammenhang zuzuordnen. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Pläne, Luftbilder und der Erkenntnisse aus dem durchgeführten Ortstermin. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche nimmt nicht an dem umliegenden Bebauungszusammenhang teil. Nach der Verkehrsauffassung erweist sich die streitgegenständliche Fläche nicht als zu der bereits vorhandenen Bebauung zugehörig. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar mit dem letzten als Teil der maßgeblichen Bebauung zum berücksichtigenden Bauwerk endet. Dies gilt auch dann, wenn die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich unregelmäßig verläuft. Aufgrund der zu berücksichtigenden vorhandenen häufig uneinheitlichen Bebauung sind Vor- und Rücksprünge nicht selten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.07.2017, Az. 1 KN 1/17, juris, Rdnr. 32 ff). Die planungsrechtliche Grenze zwischen dem planerischen Innenbereich und dem Außenbereich verläuft jeweils hinter dem letzten Bauwerk, sodass für den Fall einer uneinheitlichen Bebauung die Grenzlinie durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet werden kann (Söfker, a. a. O., § 34 Rdnr. 25). So liegt es hier. Der Bebauungszusammenhang liegt entlang der Bebauung auf den Flurstücken 118, 44/6, 44/7, 44/8 und 123. Die Ruine auf dem Flurstück ... ist unstreitig nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Die streitgegenständliche Fläche kann auch nicht als Baulücke gewertet werden. Insbesondere ist es nicht möglich, eine Linie zwischen der Bebauung auf dem Flurstück ... und der Bebauung auf dem Flurstück ... zu ziehen (vgl. Bl. 30 Beiakte A). Vielmehr vermitteln die Bauten auf diesen Flurstücken nicht den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit. Eine solche Linienziehung berücksichtigt nicht hinreichend, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit letzten Bebauung endet. Die sich daran anschließenden Flächen gehören grundsätzlich zum Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang kann lediglich dann ausnahmsweise über das letzte vorhandene Gebäude hinausgehen, wenn die sich anschließende Freifläche aufgrund besonderer Umstände abweichend von der Regel noch zu dem vorhandenen Bebauungszusammenhang gehört. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine besondere geografische Situation ein „Herandrücken“ vermittelt, etwa durch Dämme, Flüsse usw. Dies ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere vermittelt der Bewuchs mit Sträuchern und Bäumen kein „Herandrücken“ der Vorhabenfläche zum vorhandenen Bebauungszusammenhang. Dies gilt hier schon deshalb, weil sich die Waldfläche deutlich auf das Vorhabengrundstück erstreckt und schon deshalb keine Flächen herangedrückt werden. Auf die Größe der Vorhabenfläche kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, Az. 4 C 1/91). Im Übrigen sind Baumreihen ohnehin kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, weil sie grundsätzlich keine Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten (vgl. VGH München, Urteil vom 13.04.2015, Az. 1 B 14/2319, juris, BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015, 4 B 28/15, juris). Auf die Frage, wer gegebenenfalls wann eine Waldumwandlungsgenehmigung zu erteilen hat, kommt es deshalb nicht an. Zwar ist die streitgegenständliche Fläche an drei Seiten von Bebauung umgeben. Die Fläche erweist sich aber aus den genannten Gründen nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung. Die baulichen Anlagen auf den genannten Flurstücken vermitteln nicht den Eindruck der Geschlossenheit, sodass sich die Vorhabenfläche als Baulücke darstellt. Vielmehr bleibt es bei dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung endet und sich die Vorhabenfläche als Außenbereich darstellt. Insofern beurteilt sich die Zulässigkeit des hier geplanten Vorhabens nach § 35 BauGB. Da es sich nicht um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt ist von einem sonstigen Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB auszugehen. Als solches könnte es im Außenbereich nur zugelassen werden, wenn dadurch öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Dies ist hier aber nicht der Fall. Zum einen ist von einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Zersiedlung auszugehen, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers verhindert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, Az. 4 C 20/93; OVG Schleswig, Urteil vom 22.04.2004, 1 LB 15/04). Außerdem beeinträchtigt das Vorhaben den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft. Seine Bedeutung liegt darin, den Außenbereich von einer Bebauung frei zu halten (vgl. OVG Schleswig, a. a. O.). Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben auch Belange des Landschaftsschutzes. Jede Bebauung im Außenbereich ist aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermeiden und stellt einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.11.1992, 1 L 320/91). Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat und insoweit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides. Die Klägerin beantragte unter dem 18. November 2014 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung St. Peter-Ordnung. In dem Antrag heißt es, dass die Fläche, auf der die Gebäude errichtet werden sollen, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde liege. Es handele sich um eine Baulücke zwischen den Gebäuden auf den angrenzenden Flurstücken ... und .... Die Lücke habe eine Ausdehnung von ca. 80 m und biete Platz für zwei Einfamilienhäuser. Es sei auch eine Bebauung in der zweiten Reihe der Umgebung bereits vieler Orts vorhanden. Auch die Erschließung sei gesichert. Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte dieser aus, dass das Bauvorhaben nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche sei dem Außenbereich zuzuordnen. Ein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB liege nicht vor. Die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da durch das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt werden würden. Durch die Errichtung würde die Bebauung in den Außenbereich hinaus geschoben werden. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen. Ferner beeinträchtige das Vorhaben Belange des Landschaftsschutzes. Nach dem Minimierungsgebot seien vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unzulässig. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass es sich bei der vorgesehenen Fläche um eine Baulücke handele. Bei einer aufgelockerten Bebauung könne noch bei einem Abstand von 90 bis 130 m zwischen den angrenzenden Grundstücken von einer Baulücke ausgegangen werden. Das geplante Vorhaben füge sich uneingeschränkt in die vorhandene Bebauung ein. Die Fläche sei an allen drei Seiten von Bebauungen umgeben. Das Vorhabengrundstück stelle eine Abrundung der vorhandenen Bebauung dar. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 zurückgewiesen. Die Vorhabenfläche nehme am Bebauungszusammenhang nicht teil. Der Bebauungszusammenhang ende in diesem Bereich mit der Bebauung auf den Flurstücken ... (W-Straße ...), ... (W-Straße ...), ... (W-Straße ...) sowie dem Grundstück der Klägerin auf dem Flurstück ... (A-Straße). Die streitige Grundstücksfläche sei mit Strauchwerk und Bäumen bestanden. Sie scheine nach der Örtlichkeit den sich in nördlicher Richtung anschließenden ausgedehnten Freiflächen zugehörig. Das auf dem Flurstück ... vorhandene Gebäude habe aufgrund seiner geringen Höhe, Größe und Erscheinung nicht das nötige städtebauliche Gewicht. Es sei nur noch als Ruine zu bezeichnen und trete daher nicht prägend in Erscheinung. Die Frage der Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich entziehe sich auch einer Anwendung von geografisch-, mathematischen Maßstäben, sondern bedürfe einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Die Klägerin hat am 12. August 2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Annahme einer Baulücke auch von der Größe eines Grundstücks abhänge. Die Ausdehnung von nur 80 Metern spreche für eine Baulücke. Auch der Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern stehe einer Baulücke nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, ob ein Wald i. S. d. Landeswaldgesetzes vorliege. Gegebenenfalls sei eine Waldumwandlungsgenehmigung zu erteilen. Der Beklagte hätte insoweit die Entscheidung der Forstbehörde einholen müssen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20.02.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragen Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung nimmt der Beklagte auf die Ausführungen in den Bescheiden Bezug und trägt darüber hinaus vor, dass es sich bei der streitigen Fläche um einen Wald handele. Auf die Art der Entstehung des Waldes komme es nicht an. Die Unzulässigkeit des Vorhabens folge insoweit bereits aus § 24 LWaldG. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie erteilte im Verwaltungsverfahren ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der erkennende Einzelrichter hat am 30. Januar 2018 einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.