Urteil
1 KN 1/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, ist unzulässig, wenn der Geltungsbereich über den planerischen Innenbereich hinaus in den Außenbereich hineinreicht.
• Fehlt bei der Auslegungsbekanntmachung der Hinweis, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, so verfehlt sie die gesetzlich vorgesehene Anstoßwirkung und macht das Verfahren nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich mangelhaft.
• Wurde das vereinfachte Verfahren fehlerhaft angewandt, können die damit verbundenen Verzichtsregelungen (z. B. Verzicht auf Umweltprüfung, Umweltbericht und Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen) nicht in Anspruch genommen werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Bebauungsplan wegen fehlerhafter Anwendung von § 13a BauGB und mangelhafter Auslegungsbekanntmachung • Ein Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, ist unzulässig, wenn der Geltungsbereich über den planerischen Innenbereich hinaus in den Außenbereich hineinreicht. • Fehlt bei der Auslegungsbekanntmachung der Hinweis, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, so verfehlt sie die gesetzlich vorgesehene Anstoßwirkung und macht das Verfahren nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich mangelhaft. • Wurde das vereinfachte Verfahren fehlerhaft angewandt, können die damit verbundenen Verzichtsregelungen (z. B. Verzicht auf Umweltprüfung, Umweltbericht und Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen) nicht in Anspruch genommen werden. Die Antragsteller sind Eigentümer benachbarter, bewohnter Grundstücke in D.; sie richteten sich gegen den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße. Die Gemeinde stellte den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB auf; es wurde eine schalltechnische Untersuchung eingeholt und der Entwurf nebst Begründung öffentlich ausgelegt. In der Auslegungsbekanntmachung wurde pauschal auf Planunterlagen verwiesen; Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten. Die Antragsteller erhoben während der Auslegung und nach Übersendung der Abwägungseinordnung Einwendungen und beantragten nach Inkrafttreten des Plans dessen Unwirksamkeit. Sie rügten u. a. Überschreitung des Innenbereichs, fehlerhafte Abwägung, unzulässige Beschränkung der Grundflächen und mangelhafte Bekanntmachung der Umweltinformationen. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht, die Antragsteller sind planbetroffen und haben Einwendungen erhoben; das Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 VwGO). • Fehlerhafte Verfahrenswahl: Die Gemeinde hat zu Unrecht das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt. Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung ist nicht erfüllt, weil der Geltungsbereich deutlich in bisherige Außenbereichsflächen hineinreicht und keine geschlossene Siedlungsumfassung vorliegt. Gerichtliche Nachprüfung ist vollumfänglich möglich; insoweit lagen bereits Bedenken der höheren Behörden vor, die nicht ausreichend geprüft wurden. • Außenbereichseinbeziehung: Zahlreiche Teilflächen und ganze Grundstücke im Plangebiet waren zuvor dem Außenbereich zuzuordnen; die Einbeziehung bewirkt eine erhebliche Erweiterung des Baulands und eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit, was mit § 13a BauGB unvereinbar ist. • Folgen für Verzichtsregelungen: Wegen der fehlerhaften Anwendung von § 13a BauGB konnten die damit verbundenen Verzichtsregelungen (Verzicht auf Umweltprüfung, Umweltbericht und Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen) nicht in Anspruch genommen werden; eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wären erforderlich gewesen. • Mangelhafte Bekanntmachung: Die Auslegungsbekanntmachung vom 14.05.2014 erfüllte nicht die Anforderungen, da sie keine Angaben machte, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar waren, sodass die gesetzlich vorgesehene Anstoßwirkung ausblieb. • Rechtsfolge: Das Verfahren leidet an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Mangel; ein ergänzendes Verfahren wurde nicht durchgeführt, daher ist der Bebauungsplan unwirksam. • Verfahrens- und Kostenregelung: Die Gemeinde hat die Kosten zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Der Bebauungsplan Nr. 22 für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße wird für unwirksam erklärt. Die Antragsteller haben erfolgreich geltend gemacht, dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren des § 13a BauGB zu Unrecht angewandt hat, weil der Geltungsbereich über den planerischen Innenbereich hinaus in den Außenbereich hineinreicht. Dadurch durften die vereinfachenden Verzichtsregelungen nicht greifen; insbesondere wurde unzulässigerweise auf die Umweltprüfung, den Umweltbericht und die konkrete Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen verzichtet und die Auslegungsbekanntmachung enthielt keine hinreichenden Hinweise hierauf. Mangels Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ist der Plan wegen dieses beachtlichen Verfahrensmangels nicht rechtswirksam. Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.