Urteil
8 A 161/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2018:0919.8A161.16.00
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Leitsätze
1. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die Vernichtung eines Kulturdenkmals sind in § 13 Abs. 2 DSchG SH 2015 geregelt.(Rn.24)
2. Gem. § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG SH 2015 kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutze der Denkmale erforderlich ist.(Rn.24)
3. Gem. § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG SH 2015 ist sie zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht.(Rn.24)
4. Nach § 13 Abs. 2 S. 3 DSchG SH 2015 schließlich sind die öffentlichen und die privaten Belange miteinander und untereinander abzuwägen.(Rn.24)
5. Der dogmatische Regelungsgehalt dieser gesetzgeberisch und sprachlich verunglückten Vorschrift erschließt sich nicht auf den ersten Blick.(Rn.25)
6. Denkbar wäre es, in § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG SH 2015 eine (vorrangig zu prüfende) gebundene Entscheidung zu sehen, während § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG SH 2015 eine Ermessensentscheidung regelt, für die § 13 Abs. 2 S. 3 DSchG SH 2015 die Abwägungskriterien vorgibt.(Rn.25)
7. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine gebundene Erteilung der Erlaubnis teilweise negativ definiert („wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist“) und teilweise positiv definiert (wenn „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht“), während die Voraussetzungen der Ermessensentscheidung (im Sinne einer Versagung) rein positiv formuliert sind („soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist“).(Rn.25)
8. Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht allerdings der Aufbau der Norm, da der Gesetzgeber in S. 1 die Ermessensentscheidung erwähnt hat, in S. 2 die gebundene Entscheidung und in S. 3 wiederum die ermessensrelevanten Belange benannt hat.(Rn.25)
9. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung auch dahingehend verstanden werden, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 DSchG SH 2015 insgesamt im Ermessen steht und § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG SH 2015 lediglich Fälle einer Ermessensreduzierung auf Null betrifft.(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 08.07.2016 und 10.11.2016 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die Vernichtung eines Kulturdenkmals sind in § 13 Abs. 2 DSchG SH 2015 geregelt.(Rn.24) 2. Gem. § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG SH 2015 kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutze der Denkmale erforderlich ist.(Rn.24) 3. Gem. § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG SH 2015 ist sie zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht.(Rn.24) 4. Nach § 13 Abs. 2 S. 3 DSchG SH 2015 schließlich sind die öffentlichen und die privaten Belange miteinander und untereinander abzuwägen.(Rn.24) 5. Der dogmatische Regelungsgehalt dieser gesetzgeberisch und sprachlich verunglückten Vorschrift erschließt sich nicht auf den ersten Blick.(Rn.25) 6. Denkbar wäre es, in § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG SH 2015 eine (vorrangig zu prüfende) gebundene Entscheidung zu sehen, während § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG SH 2015 eine Ermessensentscheidung regelt, für die § 13 Abs. 2 S. 3 DSchG SH 2015 die Abwägungskriterien vorgibt.(Rn.25) 7. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine gebundene Erteilung der Erlaubnis teilweise negativ definiert („wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist“) und teilweise positiv definiert (wenn „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht“), während die Voraussetzungen der Ermessensentscheidung (im Sinne einer Versagung) rein positiv formuliert sind („soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist“).(Rn.25) 8. Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht allerdings der Aufbau der Norm, da der Gesetzgeber in S. 1 die Ermessensentscheidung erwähnt hat, in S. 2 die gebundene Entscheidung und in S. 3 wiederum die ermessensrelevanten Belange benannt hat.(Rn.25) 9. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung auch dahingehend verstanden werden, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 DSchG SH 2015 insgesamt im Ermessen steht und § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG SH 2015 lediglich Fälle einer Ermessensreduzierung auf Null betrifft.(Rn.25) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 08.07.2016 und 10.11.2016 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird dem erkennbaren Begehren des Klägers entsprechend (vgl. § 88 VwGO) dahingehend ausgelegt, dass die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Genehmigung für die Vernichtung eines Kulturdenkmals gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSchG begehrt wird. Mit diesem Petitum ist die Klage zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet. Der vom Kläger angestrebte Abbruch der auf seinem Grundstück in A-Stadt, ... ... stehenden Scheune, bedarf gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSchG als Vernichtung eines Kulturdenkmals einer Genehmigung des Beklagten als untere Denkmalschutzbehörde. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 13 Abs. 2 DSchG geregelt. Gem. § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutze der Denkmale erforderlich ist. Gem. § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG ist sie zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Nach § 13 Abs. 2 S. 3 DSchG schließlich sind die öffentlichen und die privaten Belange miteinander und untereinander abzuwägen. Der dogmatische Regelungsgehalt dieser gesetzgeberisch und sprachlich verunglückten Vorschrift erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Denkbar wäre es, in § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG eine (vorrangig zu prüfende) gebundene Entscheidung zu sehen, während § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG eine Ermessensentscheidung regelt, für die § 13 Abs. 2 S. 3 DSchG die Abwägungskriterien vorgibt (in diesem Sinne wohl Lund in: Kommentar zu § 13 DSchG S-H Anm. 3.1 ff). In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine gebundene Erteilung der Erlaubnis teilweise negativ definiert („wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist“) und teilweise positiv definiert (wenn „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht“), während die Voraussetzungen der Ermessensentscheidung (im Sinne einer Versagung) rein positiv formuliert sind („soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist“). Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht allerdings der Aufbau der Norm, da der Gesetzgeber in S. 1 die Ermessensentscheidung erwähnt hat, in S. 2 die gebundene Entscheidung und in S. 3 wiederum die ermessensrelevanten Belange benannt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung auch dahingehend verstanden werden, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 DSchG insgesamt im Ermessen steht und § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG lediglich Fälle einer Ermessensreduzierung auf Null betrifft. Für das letztgenannte Verständnis sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts namentlich auch verfassungsrechtliche Gründe. Es handelt sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 2 DSchG um eine Inhalts- bzw. Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Sie ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, den Zweck des Gesetzes zu erfüllen, da der Schutz von Kulturdenkmalen ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen ist, der einschränkende Regelungen i. S. v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt. Allerdings können denkmalschutzrechtliche Regelungen dann verfassungswidrig sein, wenn für ein geschütztes Kulturdenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht und damit dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt wird (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, 1 BvL 7/91, Juris). Für diese Fälle muss der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Eigentümerbelangen ermöglichen (BVerfG aaO). Wollte man § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG als eine abschließende Regelung eines echten Rechtsanspruchs auf eine denkmalrechtliche Genehmigung ansehen, wären hier lediglich öffentliche Belange zugunsten eines Antragstellers zu berücksichtigen. Selbst wenn man in diesen Fällen noch ergänzend einen Anspruch nach § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG prüfen wollte, sind hier nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm ebenfalls nur öffentliche Belange (im Sinne entgegenstehender Belange) erwähnt. Der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der in § 13 Abs. 2 S. 3 DSchG ausdrücklich angesprochenen privaten (Eigentümer-) Belange wird man daher nur bzw. am ehesten beim Verständnis des § 13 Abs. 2 DSchG als einer einheitlichen Ermessensnorm gerecht, die in § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG nicht abschließend einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null regelt. Grundsätzlich besteht daher für einen Antragsteller nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieser Anspruch ist im vorliegenden Fall vom Beklagten nicht erfüllt worden, da die angefochtenen Bescheide an Ermessensfehlern leiden. Da andererseits aber auch das Ermessen nicht im Sinne eines Anspruchs auf Genehmigung auf Null reduziert ist, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Der von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren übereinstimmend als Ausgangsbescheid angesehene Bescheid des Beklagten vom 08.07.2016 (Bl. 273 ff Beiakte A) könnte unter Umständen bereits deswegen als ermessensfehlerhaft angesehen werden, weil er ausweislich des Tenors zunächst als Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.05.2016 (Bl. 179 Beiakte A) abgefasst ist, dessen Regelungsgehalt völlig unklar ist bzw. der nach Auffassung des Gerichts überhaupt keinen Regelungsgehalt hat, sondern lediglich die bisherige Verfahrensgeschichte wiedergibt. Dies könnte insoweit einen Ermessensfehler begründen, als das Begehren des Klägers sowie das rechtliche Prüfungsprogramm (§ 13 Abs. 2 DSchG) möglicherweise verkannt worden sind. Andererseits wird im Weiteren jedoch ausgeführt, dass eine Abbruchgenehmigung nicht erteilt werden kann und auch die beigefügte Rechtsmittelbelehrung widerspricht der Annahme eines Widerspruchsbescheides. Letzten Endes kann dies jedoch offenbleiben, weil jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 (Bl. 297 Beiakte A) einen wesentlichen Ermessensfehler enthält. Dort heißt es nämlich wörtlich: „Außerdem sehe ich nach wie vor keine Handhabe, für ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude eine Abbruchgenehmigung zu erteilen. Nach meiner Auffassung müsste zunächst der Denkmalschutz durch das Landesamt für Denkmalpflege als obere Denkmalschutzbehörde aufgehoben werden“. Diese – die Sachentscheidung maßgeblich auch tragende – Erwägung ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft. Zum einen hat der Beklagte insoweit nämlich verkannt, dass nach dem Denkmalschutzgesetz in seiner geltenden Fassung der Denkmalschutz nicht (durch Bescheid) aufgehoben werden kann. Vielmehr besteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes (§ 2 DSchG). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 DSchG sind unbewegliche Kulturdenkmale gesetzlich geschützt. Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt nach § 8 Abs. 1 S. 2 DSchG lediglich deklaratorisch („nachrichtlich“). Diese grundsätzliche gesetzgeberische Technik, die mit der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes im Jahre 2015 wirksam geworden ist, gilt gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 DSchG auch für solche Kulturdenkmale, die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung in das Denkmalbuch eingetragen worden waren (wie dies bei dem streitbefangenen Objekt der Fall ist). Dort heißt es nämlich: „Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale gelten als nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen“. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte verkannt, dass eine Aufhebung des Denkmalschutzes durch eine Entscheidung der oberen Denkmalschutzbehörde überhaupt nicht in Betracht kam und die Denkmaleigenschaft lediglich dann verloren gehen kann, wenn ein (ehemaliges) Denkmal die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 DSchG nicht (mehr) erfüllt. Des Weiteren ist der Ansatz des Beklagten bereits deswegen schon im Grundsatz fehlerhaft, weil bei Entfallen der Denkmaleigenschaft bzw. des Denkmalschutzes der Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes gar nicht mehr eröffnet ist und eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 13 Abs. 2 DSchG daher gar nicht mehr möglich und erforderlich ist. Weiterhin leiden die angefochtenen Bescheide insoweit an einem Ermessensfehler, als der zugrundeliegende Sachverhalt nicht in der erforderlichen Ermittlungstiefe aufgeklärt worden ist und nicht klar wird, von welchen von ihm selbst für relevant erachteten tatsächlichen Voraussetzungen der Beklagte bei der Annahme ausgegangen ist, dass die weitere Unterhaltung des Denkmals für den Kläger wirtschaftlich zumutbar sei. Im Übrigen sind seine diesbezüglichen Erwägungen auch in sich widersprüchlich. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass der Beklagte – völlig anders als in seinen nachfolgenden Einlassungen im gerichtlichen Verfahren – die vom Kläger im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung angeführten Zahlen ausdrücklich nicht angezweifelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 274 Beiakte A). Es wird allerdings nicht deutlich, worauf die Bejahung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit beruht, da er im Folgenden nicht nur den von der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landschaft mit Bescheid vom 01.07.2015 bereits bewilligten Zuschuss in Höhe von 18.950,-- Euro zugrunde gelegt hat, sondern weiterhin auch maßgeblich auf „die Reduzierung der fachlichen Anforderungen der Denkmalpflege, wie in den Bezugsschreiben der unteren Denkmalschutzbehörde vom 12.05.2016 bereits teilweise angeboten“, „die teilweise Aufgabe des Denkmalschutzes und Beschränkung auf die Erhaltung des unverzichtbaren denkmalwerten Gebäudebestandes“ sowie „ein sonstiges Entgegenkommen der Denkmalschutzbehörden in technischen oder administrativen Fragen“ abgestellt hat. Dies erweckt den Eindruck, dass auch der Beklagte davon ausgegangen ist, dass eine Zumutbarkeit nur dann zu bejahen ist, wenn der finanzielle Aufwand durch die vorstehend genannten Maßnahmen im Ergebnis (wesentlich) reduziert wird. Dieser Argumentation ist der Beklagte im weiteren gerichtlichen Verfahren in seinem Vortrag gefolgt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es allerdings nicht möglich, eine abschließende Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auf der Grundlage von vagen und in der Zukunft liegenden Veränderungen des durch das Denkmalschutzgesetz geforderten Aufwandes zu beurteilen. Vielmehr muss im Wesentlichen feststehen, welche tatsächlichen Aufwendungen als erforderlich angesehen und der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zugrunde gelegt werden. In sich widersprüchlich sind die diesbezüglichen Erwägungen zum anderen deshalb, weil der Beklagte bei seinen Erwägungen zwar einerseits den von der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landschaft mit Bescheid vom 01.07.2015 bereits bewilligten Zuschuss in Höhe von 18.950,-- Euro zugrunde gelegt hat, andererseits aber – wie aufgezeigt – die vom Kläger ins Feld geführte komplette Sanierung des Reetdachs gerade nicht für erforderlich gehalten hat. Dabei wurde verkannt, dass der Bewilligungsbescheid der Schleswig-Holsteinischen Landschaft bei der Bemessung des förderfähigen Investitionsvolumens ausdrücklich nicht das Instandsetzungskonzept der Architektin Scheer vom Juni 2015, sondern die mit der Antragstellung eingereichten Rechnungen zugrunde gelegt hat, die von einer Komplettsanierung des Reetdachs ausgingen und hierfür 77.404,26 Euro veranschlagten (vgl. Bl. 152 Beiakte A). Auf der anderen Seite ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass das Ermessen des Beklagten im vorliegenden Fall aufgrund des bisher im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalts in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zusteht. Insoweit ist nämlich maßgeblich, dass nach dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten wesentliche Kostenpositionen hinsichtlich der Höhe und der Erforderlichkeit streitig sind. Das Instandsetzungskonzept der Architektin Scheer (Bl. 115 ff, hier: Bl. 122 Beiakte A) kommt in seiner Kostenschätzung (bezogen auf die Traufwände der Südseite und der Nordseite) zu Gesamtkosten von rund 70.000,-- Euro, während der Kläger in seinem Schreiben vom 08.09.2015 (Bl. 160 ff, hier Bl. 161 f) insoweit Kosten in Höhe von rund 100.000,-- Euro veranschlagt hat, wobei diese Kosten teilweise auf reinen Schätzungen beruhen und im Übrigen die in Bezug genommenen Kostenvoranschläge nicht mit vorgelegt worden sind, so dass auch diese Zahlen nicht nachvollziehbar sind. Weiterhin ist zwischen den Beteiligten streitig, ob bzw. in welchem Umfang die Erneuerung des Reetdaches – welche weitere Kosten in erheblicher Höhe verursachen würde – überhaupt erforderlich ist. Auch dies ist vom Beklagten nicht abschließend aufgeklärt worden bzw. widersprüchlich behandelt worden (s.o.). Schließlich ist der Beklagte selbst davon ausgegangen, dass auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit Relevanz besitzen. Wenn dies aber der Fall ist, ist es Aufgabe der Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Verfahrens, dem Kläger konkret aufzugeben, welche Unterlagen er insoweit vorzulegen hat. Kommt der Kläger dieser Obliegenheit nicht nach, ist dies selbstverständlich bei der Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen, da die Darlegungs- und auch die Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit hinsichtlich der Erhaltung eines Denkmals ergibt, nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen beim Antragsteller liegt. Vor diesem Hintergrund wird der Beklagte dem Kläger zunächst aufzugeben haben, zu welchen für entscheidungserheblich erachteten Tatsachen der Kläger noch konkret vorzutragen bzw. Unterlagen vorzulegen hat. Auf der anderen Seite wird der Beklagte (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege) selbst zu prüfen haben, welche Unterhaltungsmaßnahmen konkret erforderlich sind und welchen finanziellen Aufwand diese Maßnahmen erfordern bzw. welche Positionen (steuerliche Vergünstigungen, Subventionen) ggf. „gegengerechnet“ werden können. Auf dieser Grundlage kann dann eine Neubescheidung erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 2. Alternative, wonach die Kosten vom Kläger und vom Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Dem Beigeladenen waren weder gem. § 154 Abs. 3 VwGO Kosten aufzuerlegen noch waren seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Genehmigung des Beklagten für die Vernichtung eines Kulturdenkmals. Er ist Eigentümer des Grundstücks ... in A-Stadt. Der seit 165 Jahren im Familienbesitz befindliche Grundbesitz besteht aus mehreren Gebäuden. Bei dem im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden Kulturdenkmal handelt es sich um eine mittig auf dem Grundstück befindliche reetgedeckte Durchfahrtsscheune aus dem Jahre 1812. Das Gebäude wurde mit Bescheid des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 04.02.1985 gem. §§ 5, 6 DSchG a. F. durch Eintragung in das Denkmalbuch unter Denkmalschutz gestellt (vgl. Bl. 1 f Beiakte A). Mit Bescheiden des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 02.11.1993 (Bl. 7 f Beiakte A) und 18.04.1995 (Bl. 28 f Beiakte A) wurden dem Kläger jeweils Zuwendungen für die Reparatur der Reetdachdeckung des Fachwerkhauses in Höhe von 4.600,-- bzw. 6.000,-- DM bewilligt. Mit Schreiben vom 23.06.2015 (Bl. 149 ff Beiakte A) beantragte der Kläger eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Instandsetzung der Scheune. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurde dem Kläger auf der Grundlage des Instandsetzungskonzepts der Architektin ... vom Juni 2015 (vgl. Bl. 115 ff Beiakte A) im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung ein Zuschuss in Höhe von 18.950,-- Euro auf der Grundlage eines förderfähigen Investitionsvolumens von 94.766,90 Euro bewilligt (vgl. Bl. 152 Beiakte A). Mit Bescheid vom 07.07.2015 wurde die denkmalrechtliche Genehmigung für die beantragte Sanierung vom Beklagten erteilt (Bl. 157 f Beiakte A). Mit Schreiben vom 08.09.2015 (Bl. 160 ff Beiakte A) beantragte der Kläger bei dem Beklagten, „den Denkmalschutz aufzuheben“. Zur Begründung machte er geltend: Es entstünden Gesamtinvestitionskosten in Höhe von rund 190.000,-- Euro (vgl. insoweit die Kostenzusammenstellung, Bl. 161 f Beiakte A). Diese Investitionskosten könnten über 10 Jahre abgeschrieben werden, so dass sich bei einer jährlichen Abschreibung von 19.000,-- Euro geringe Steuereinsparungen ergäben. Es könne dahingestellt bleiben, wie hoch diese ausfallen, da immer noch ein insgesamt sechsstelliger Betrag übrig bleibe. Diesem Betrag stünden keine entsprechenden Nutzungserträge bzw. Einnahmen gegenüber. Das mitten auf dem Hof liegende Objekt sei nicht fremdvermietbar. Es bleibe daher nur die Möglichkeit der Eigennutzung. Eine Nutzung für den Betrieb werde nicht benötigt. Selbst eine fiktive Nutzung sei aus technischen Gründen nur sehr eingeschränkt möglich. Die Höhe der Scheune reiche für landwirtschaftliche Maschinen weder zum Befahren noch zum Abstellen aus. Die Fläche von 7 x 20 m sei zu gering, als das dort wirtschaftlich eine Nutzung betrieben werden könnte. Selbst wenn man hier einen fiktiven monatlichen Wert von 1 Euro pro qm ansetzen würde, würden lediglich fiktive 140,-- Euro den nach Abzug von Steuerersparnissen anzusetzenden monatlichen ca. 1.200,-- Euro Investitionskosten gegenüberstehen. Darüber hinaus bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes. Das Gebäude sei für niemanden sichtbar und präge in keiner Weise weithin sichtbar die Landschaft. Nachdem der Beklagte den Antrag zuständigkeitshalber an den Beigeladenen weitergeleitet hatte, lehnte dieser mit Bescheid vom 14.04.2016 (Bl. 170 Beiakte A) den „Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes“ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Denkmalwert nach wie vor vorhanden sei. Bei mehreren Ortsterminen sei festgestellt worden, dass auch die innere Fachhallenstruktur noch erhalten sei, so dass sich die gesamte Scheune noch in dem Zustand befinde, der im Jahre 1985 zur Eintragung in das Denkmalbuch geführt habe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Sanierung müsse sich der Kläger an den Beklagten wenden. Unter dem 12.05.2016 fertigte der Beklagte ein Schreiben an den Kläger (vgl. 179 ff Beiakte A) welches im Wesentlichen die bisherige Verfahrensgeschichte zusammenfasste. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Bl. 181 Beiakte A). Mit Schreiben vom 14.06.2016 (Bl. 183 f Beiakte A) legte der Kläger gegen dieses Schreiben Widerspruch ein und verwies erneut auf die Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung der Scheune. Unter dem 08.07.2016 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid. Darin wurde Bezug genommen auf den Widerspruch vom 14.06.2016 und wie folgt tenoriert: 1. Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Über den Widerspruch wird kostenfrei entschieden. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen hat Ihr Mandant selbst zu tragen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die im Hinblick auf eine Abbruchgenehmigung anzustellende Zumutbarkeitsabwägung sei umfassend anzustellen und beschränke sich nicht allein auf wirtschaftliche Kriterien. Die vom Kläger dargestellten Kosten würden nicht angezweifelt. Die von der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landschaft mit Schreiben vom 28.03.2013 angebotene Förderung in Höhe von 18.950,-- Euro sei nicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einbezogen worden. Bei fehlender Wirtschaftlichkeit der Erhaltung - die in diesem Fall nach den vorgelegten Berechnungen nicht grundsätzlich verneint werde - sei weiterhin zu prüfen, ob Kompensationsmaßnahmen angeboten werden könnten, die die Wirtschaftlichkeit des Objekts verbesserten. Insoweit sei abzustellen auf eine Reduzierung der fachlichen Anforderungen der Denkmalpflege, eine mögliche finanzielle Förderung durch die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landschaft sowie auf die teilweise Aufgabe des Denkmalschutzes und Beschränkung auf die Erhaltung des unverzichtbaren denkmalwerten Gebäudebestandes sowie auf ein sonstiges Entgegenkommen der Denkmalschutzbehörden in technischer oder administrativer Hinsicht. Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers müsse zur abschließenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit zumindest grob dargelegt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne die beantragte Abbruchgenehmigung nicht erteilt werden. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden kann (vgl. Bl. 275 Beiakte A). Mit Schreiben vom 25.07.2016 (Bl. 277 f Beiakte A) legte der Kläger gegen den Bescheid vom 08.07.2016 Widerspruch ein und wiederholte und vertiefte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Mit Bescheid vom 10.11.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen im Bescheid vom 08.07.2016 und führte ergänzend aus: Außerdem sehe er nach wie vor keine Handhabe, für ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude eine Abbruchgenehmigung zu erteilen. Nach seiner Auffassung müsste zunächst der Denkmalschutz durch das Landesamt für Denkmalpflege als obere Denkmalschutzbehörde aufgehoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf diesen verwiesen (vgl. Bl. 297 Beiakte A). Der Kläger hat am 05.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.07.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragte Abbruchgenehmigung für die auf seinem Grundstück in A-Stadt, ... stehende Scheune zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die vom Kläger vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht überzeugend sei und bei realistischer Betrachtung nicht Kosten in Höhe von 190.000,-- Euro, sondern Kosten in Höhe von 114.000,-- Euro entstehen würden. Berücksichtige man weiterhin die mögliche Steuerersparnis und die Zuwendung durch die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landschaft sowie einen eventuellen Zuschuss der unteren Denkmalschutzbehörde und berücksichtige schließlich, dass nur der denkmalpflegerische Mehraufwand relevant sei, entstünden dem Kläger keine unzumutbaren Kosten. Weiterhin habe der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Gebäude auch als Lagerraum (z. B. für die Vermietung von Booten etc.) genutzt werden könne. Der Beigeladene hat sich schriftsätzlich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 23.05.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.